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193_1977 AT

193. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Allgemeinen Fachverbandes des Verkehrs

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Allgemeinen Fachverbandes des Verkehrs

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. (1) Für das Kalenderjahr 1977 wird für

den gemäß § 5 Abs. 1 Z. 11 des Anhanges zur

Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten

Bereich des Allgemeinen Fachverbandes

des Verkehrs in Entsprechung eines gemeinsamen

Antrages dieses Fachverbandes und des Österreichischen

Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft

der Privatangestellten, Gewerkschaft Kunst,

Medien und freie Berufe, Gewerkschaft Handel,

Transport, Verkehr und Gewerkschaft der Post-

und Telegraphenbediensteten, ein Kontingent für

die Beschäftigung von Ausländern als Arbeiter

in Höhe von 30 und als Angestellte in Höhe

von 10 festgesetzt.

(2) Ausgenommen vom Kontingent für Angestellte

ist der Bereich des Österreichischen Rundfunks

(ORF).

§ 2. (1) Das Kontingent für Arbeiter wird

unter Festsetzung einer Bundesreserve von 5

auf die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt

Niederösterreich 5

Oberösterreich

Salzburg 5

Wien 10

Bundesreserve 5.

(2) Die Bundesreserve gemäß Abs. 1 sowie das

Kontingent für Angestellte gemäß § 1 Abs. 1

werden nach Bedarf zugunsten einzelner Bundesländer

freigegeben.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt

sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.

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