193. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Allgemeinen Fachverbandes des Verkehrs
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. (1) Für das Kalenderjahr 1977 wird für
den gemäß § 5 Abs. 1 Z. 11 des Anhanges zur
Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten
Bereich des Allgemeinen Fachverbandes
des Verkehrs in Entsprechung eines gemeinsamen
Antrages dieses Fachverbandes und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft
der Privatangestellten, Gewerkschaft Kunst,
Medien und freie Berufe, Gewerkschaft Handel,
Transport, Verkehr und Gewerkschaft der Post-
und Telegraphenbediensteten, ein Kontingent für
die Beschäftigung von Ausländern als Arbeiter
in Höhe von 30 und als Angestellte in Höhe
von 10 festgesetzt.
(2) Ausgenommen vom Kontingent für Angestellte
ist der Bereich des Österreichischen Rundfunks
(ORF).
§ 2. (1) Das Kontingent für Arbeiter wird
unter Festsetzung einer Bundesreserve von 5
auf die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt
Niederösterreich 5
Oberösterreich
Salzburg 5
Wien 10
Bundesreserve 5.
(2) Die Bundesreserve gemäß Abs. 1 sowie das
Kontingent für Angestellte gemäß § 1 Abs. 1
werden nach Bedarf zugunsten einzelner Bundesländer
freigegeben.
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt
sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.