193_1976
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193. Verordnung: Ehrenzeichen für Verdienste um die Befreiung Österreichs
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 193. Verordnung: Ehrenzeichen für Verdienste um die Befreiung Österreichs
1976_193_0 193. Verordnung: Ehrenzeichen für Verdienste um die Befreiung Österreichs
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Auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes vom
27. Jänner 1976, BGBl. Nr. 79, über die
Schaffung eines Ehrenzeichens für Verdienste um
die Befreiung Österreichs wird verordnet
§ 1. Das Ehrenzeichen ist nach der in der
Anlage enthaltenen Beschreibung zu gestalten.
§ 2. (1) Das Ehrenzeichen ist am Bande an der
linken Brustseite zu tragen. Das Tragen dieser
Dekoration ist zu jeder ihr würdigen Kleidung
möglich, ebenso das Tragen in bildgetreuem, verkleinertem
Maßstab (Miniatur) sowie das Tragen
als Rosette.
(2) Frauen können statt einer Rosette eine
maschenartig genähte Leiste tragen.
§ 3. Die Österreichische Präsidentschaftskanzlei
hat ein Verzeichnis über die verliehenen Auszeichnungen
zu führen und das Verleihungsdekret
mit dem Hochdrucksiegel zu versehen.