193_1974
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193. Beschluß Nr. 13/1973 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 193. Beschluß Nr. 13/1973 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
1974_193_0 193. Beschluß Nr. 13/1973 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
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(Übersetzung)
ABÄNDERUNG DER BEILAGE 2 ZUM TEIL I
DES ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 21/1973 Der Beschluß Nr. 21/1973 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl.
Nr. 190/1974 verlautbart. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen
Finnland und den anderen Parteien des
Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.
2. Dieser Beschluß des Gemeinsamen Rates tritt
am 1. Jänner 1974 in Kraft.
3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.