193. Kundmachung: Genehmigung der Europäischen Sozialcharta durch Frankreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des
Europarates hat Frankreich am 9. März 1973
seine Genehmigungsurkunde zur Europäischen
Sozialcharta, BGBl. Nr. 460/1970, hinterlegt und
dabei nachstehende Erklärungen abgegeben und
Vorbehalte erklärt
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 literae b und c
der Charta betrachtet sich Frankreich durch die
in den nachstehenden Artikeln enthaltenen Verpflichtungen
gebunden
Die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 und
des Artikels 13 Absatz 2 werden von Frankreich
nicht angenommen.
Zu Artikel 12 Absatz 4 litera a hat Frankreich
eine interpretative Erklärung abgegeben, die dahingehend
lautet, daß die gemäß den Bestimmungen
des Artikels L 519 des französischen Kodex
der Sozialen Sicherheit gewährte Mutterschaftsbeihilfe
nicht unter die Leistungsansprüche nach
den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 4
litera a der Charta fallen.
Die Charta ist für Frankreich am 8. April 1973
in Kraft getreten.