193. Kundmachung: Teuerungszulagenkundmachung 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 14. Juni 1972, Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht
Abschnitt I
§ 1. Den Bundesbahnbeamten gebühren zum
Gehalt, der Dienstalterszulage und der Dienstzulage,
den Lohnbediensteten zum Monatslohn
Teuerungszulagen im Ausmaß von 3•5 v. H. der
bezeichneten Geldleistungen.
§ 2. Sind die sich nach § 1 ergebenden Teuerungszulagen
nicht durch volle Schillingbeträge
teilbar, so sind Restbeträge von weniger als
50 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge
von 50 Groschen und darüber als volle Schillinge
anzusetzen.
§ 3. Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche
Schicksal der Geldleistung, zu der sie gewährt
werden.
Abschnitt II
§ 4. Die Bestimmungen des Abschnittes I sind
auf Bezugsansprüche anzuwenden, die nach dem
30. Juni 1972 liegende Zeiträume betreffen.
§ 5. Die Kundmachung des Bundesministers
für Verkehr vom 29. Juni 1971, BGBl. Nr. 223,
tritt für die Zeit ab 1. Juli 1972 außer Kraft.