193. Verordnung: Erlassung der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/
1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 310/1960, BGBl. Nr. 221/1962, BGBl.
Nr. 185/1966, BGBl. Nr. 96/1969 und BGBl.
Nr. 272/1969, wird gemäß § 12 dieses Bundesgesetzes
mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates verordnet
§ 1. Dienst
(1) Dienst sind alle Verrichtungen, die
mittelbar oder unmittelbar der Erfüllung der
gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres dienen.
Mittelbar (2) Ausbildung sind alle Maßnahmen,
die dem Soldaten das zur Ausübung seines
Dienstes erforderliche Wissen und Können vermitteln.
Sie hat so zu erfolgen, daß der Soldat
seelisch und körperlich zur Erfüllung der ihm
auferlegten Pflichten befähigt wird. Ihre Durchführung
regeln die Ausbildungsvorschriften.
Unmittelbar (3) Einsatz sind alle Verwendungen im
Sinne des § 2 des Wehrgesetzes und die volle
Bereitschaft.
(4) Befehle sind alle auf Grund des Wehrgesetzes
oder sonstiger Vorschriften im Einzelfall
getroffenen militärischen Anordnungen.
§ 2. Die Pflichten des Soldaten
(1) Jeder Soldat trägt mit an der Verantwortung
für eine erfolgreiche Landesverteidigung.
(2) Die Einschätzung der Widerstandskraft
Österreichs durch das Ausland und die Berechtigung
der Erwartung, Kriege von den Grenzen
Österreichs fernzuhalten, sind schon im Frieden
abhängig vom Ernst und von der Gewissenhaftigkeit,
mit welchen jeder einzelne Soldat
seine Pflichten erfüllt. Er hat alles zu vermeiden,
was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen
der Bevölkerung in die Landesverteidigung
beeinträchtigen könnte.
(3) Die Pflichten des Soldaten sind in den
Gesetzen und militärischen Vorschriften festgelegt.
Sie fordern Tapferkeit und Treue und
verpflichten den Soldaten zu Gehorsam, Wachsamkeit,
Verschwiegenheit und Einhaltung der
militärischen Formen. Sie gebieten gegenseitige
Unterstützung in allen Lebenslagen und in jeder
Gefahr.
(4) Der Soldat hat alle seine Fähigkeiten,
Kenntnisse und Fertigkeiten zum Besten des
Dienstes zu verwenden und sich — soweit militärische
Rücksichten es verlangen — jeder dienstlich
notwendigen Ausbildung zu unterziehen.
(5) Den mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit betrauten Behörden
und Organen hat der Soldat — soweit
dem nicht militärische Interessen entgegenstehen
— bei Ausübung ihres Dienstes jede
erbetene Unterstützung zu gewähren, in Bedrängnis
geratenen Organen Beistand anzubieten
und gegebenenfalls zu leisten.
§ 3. Befehlsgebung
(1) Dem Vorgesetzten ist das Recht zur
Befehlsgebung im Interesse des Dienstes verliehen.
Er ist, wann immer der Dienst es erfordert,
zur Ausübung dieses Rechtes verpflichtet.
(2) Jeder Vorgesetzte ist für erteilte oder
unterlassene Befehle verantwortlich.
Vorgesetzte(3) Vorgesetzter ist, wem auf Grund höheren
Auftrags (Gesetze, Verordnungen,
sonstige Vorschriften und Befehle) das Recht der
Befehlsgebung gegenüber allen jenen Soldaten
zusteht, die zufolge dieses Auftrags an seine
Befehle gewiesen sind.
(4) Grundsätzlich sind Ranghöhere als Vorgesetzte
einzuteilen. Der Rang eines Soldaten
wird bestimmt durch den Dienstgrad. Bei
gleichem Dienstgrad entscheidet das Dienstalter,
bei gleichem Dienstalter das Lebensalter.
(5) Erfordert ein besonderer Auftrag vorübergehend
eine Ausnahme, so hat für die Dauer
dieses Auftrags der Ranghöhere dem zur
Befehlsgebung berufenen rangniederen Vorgesetzten
Gehorsam zu leisten.
(6) Fehlt ein höherer Auftrag, so steht das
Befehlsgebungsrecht dem Ranghöheren zu. Er
wird Vorgesetzter dadurch, daß er aus dienstlich
begründetem Anlaß von seinem Befehlsgebungsrecht
zufolge eigenen Entschlusses
Gebrauch macht. Er ist hiezu verpflichtet,
wann immer
1. eine Notlage sofortige Hilfe verlangt,
2. sein Eingreifen zur Aufrechterhaltung der
militärischen Ordnung unerläßlich wird,
3. die augenblickliche Lage eine einheitliche
Befehlsgebung gliederungsmäßig nicht zusammengehöriger
Soldaten oder Truppen
erfordert,
4. der eigene unmittelbare Vorgesetzte ausgefallen
oder sonst an der Erteilung dringender
Befehle verhindert ist und kein anderer
Stellvertreter bestimmt wurde.
Bei seinem Einschreiten hat er ausdrücklich zu
erklären, daß er von seinem Befehlsgebungsrecht
Gebrauch macht und als Vorgesetzter anzusehen
ist. Damit tritt er für die Dauer seines Einschreitens
gegenüber allen Soldaten, an die seine
Befehle gerichtet sind, in das Verhältnis eines
Vorgesetzten.
Befehlsverhältnisse
§ 4. Dienstaufsicht
(1) Jeder Vorgesetzte ist innerhalb der geltenden
gesetzlichen Bestimmungen, der sonstigen
Vorschriften und der an ihn ergangenen Befehle
zu allen Maßnahmen verpflichtet, die geeignet
sind, die Schlagkraft seiner Truppe, ihre Einsatzbereitschaft
sowie die seelische und körperliche
Leistungsfähigkeit seiner Untergebenen zu festigen
und zu steigern.
(2) Er hat seine Truppe in der Ausübung
ihres Dienstes zu beaufsichtigen, die Einhaltung
der Vorschriften zu überwachen, Übelstände abzustellen,
Ungehörigkeiten zu rügen und sich
häufig von der ausreichenden Obsorge für das
Wohl der Untergebenen zu überzeugen.
(3) Wenn Umfang oder Art seines Dienstes,
örtliche Verhältnisse sowie die Stärke der ihm
unterstellten Truppe eine dauernde persönliche
Überwachung ausschließen, hat er dies durch
richtige Auswahl von Zwischenvorgesetzten sowie
häufiges Überprüfen ihrer Maßnahmen wettzumachen.
(4) Der Vorgesetzte hat in jeder Lage wohlwollend,
fürsorglich und gerecht zu sein. Er muß
unnachgiebig sein, wenn der Dienst Härte erfordert,
schonungsvoll, wo Schonung geboten erscheint.
Die Wohlfahrt der ihm anvertrauten
Soldaten hat ihm stets angelegen, ihre Menschenwürde
unantastbar zu sein.
§ 5. Gehorsam
(1) Jeder Untergebene ist seinem Vorgesetzten
gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die
ihm erteilten Befehle pünktlich und so gewissenhaft
zu vollziehen, wie es nach seinen Kräften
und den gegebenen Umständen möglich ist. Die
bloß buchstäbliche Befolgung von Vorschriften
und Befehlen genügt allein nicht zur Erfüllung
der soldatischen Pflichten.
Einwände vor
Vollzog(2) Einwände gegen erhaltene Befehle dürfennur dann erhoben werden, wenn nach Ansicht
des Untergebenen das dienstliche Interesse die
Abänderung eines Befehles dringend erheischt
oder wenn dem Vollzug des Befehles nicht zu
beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Wird
dem Einwand nicht stattgegeben, so ist der
Befehl ohne Verzug nach bestem Wissen und
Können zu vollziehen.
Abänderung durch
nachträgliche
Anordnung
(3) Wird der Vollzug eines Befehles durch
nachträgliche Anordnung eines anderen Vorgesetzten
ganz oder teilweise verhindert, so hat
der Untergebene diesem den ursprünglich erhaltenen
Befehl zu melden. Besteht der zweite Vorgesetzte
auf seiner Anordnung, so ist diese zu
vollziehen. Sowohl er als auch der den Befehl
ausführende Untergebene sind verpflichtet, den
ursprünglichen Befehlsgeber von der erfolgten
Abänderung sobald wie möglich in Kenntnis zu
setzen.
(7) Klare Befehlsverhältnisse sind die Grundlage
für jeden geordneten Dienstbetrieb.
(8) Jeder Befehl ist so bestimmt und in sich
widerspruchslos zu geben, daß der zu seiner
Ausführung befohlene Untergebene ihn voll zu
erfassen vermag.
(9) Sind in einem Befehl mehrere Aufträge
enthalten, so ist von vornherein klarzustellen,
welchem Auftrag für den Fall hindernder
Umstände der Vorrang gebührt.
(10) Mündlich (fernmündlich) erteilte Befehle
sind vom Empfänger an Ort und Stelle zu
wiederholen, fernmündlich oder durch Funkspruch
übermittelte Befehle außerdem schriftlich
niederzulegen. Bei Verdacht eines Mißbrauches
durch Unbefugte ist rückzufragen.
(11) Jeder Untergebene ist zu seiner eigenen
Deckung befugt, vor Ausführung oder Übermittlung
eines ihm mündlich erteilten wichtigen
Befehls dessen schriftliche Ausfertigung zu erbitten.
Wenn Zeit und Umstände es zulassen,
ist dieser Bitte stattzugeben und der mündlich
erteilte Befehl unter Hinzufügung von Ort, Zeit
und Unterschrift des Befehlsgebers zumindest in
Schlagworten zu bestätigen.
EigenmächtigeAbänderung (4) Von sich aus ist der Untergebene zur
Abänderung eines ihm erteilten Befehles nur
dann berechtigt, wenn der Vollzug des Befehles
infolge vom Befehlsgeber nicht vorausgesehener
Umstände das dienstliche Interesse offenkundig
verletzt und Zeit und Gelegenheit zur Einholung
neuer Weisungen fehlen. Er hat seinen Auftrag
sodann auf eigene Verantwortung und soweit
möglich in Verwirklichung der Absicht des
Befehlsgebers zu Ende zu führen. Die getroffenen
Maßnahmen sind dem Befehlsgeber so rasch wie
möglich unter Angabe der Gründe zu melden.
Befehlsverweige-rung unter Berufung
auf straf-gesetzliche Vorschriften
(§ 34Abs. 3 Wehrgesetz)
(5) Lehnt der Untergebene den Vollzug eines
Befehles ab, weil dessen Befolgung gegen strafgesetzliche
Vorschriften verstoßen würde, hat er
dem nächsterreichbaren Vorgesetzten unverzüglich
Meldung zu erstatten.
§ 6. Meldungen
(1) Jeder Untergebene ist verpflichtet, seinem
Vorgesetzten alle für den Dienst wichtigen Vorfälle
unaufgefordert zu melden.
(2) Meldungen müssen wahrheitsgetreu, klar,
bündig und vollständig sein. Sie haben in dringenden
Fällen sofort, sonst zur geforderten Zeit
zu erfolgen.
(3) Außer besonderen Ereignissen sind zu melden
1. der Vollzug jedes Befehles;
2. Abgang und Ankunft bei jedem den Dienst
betreffenden Ortswechsel;
3. Antritt und Beendigung jeder in sich abgeschlossenen
dienstlichen Tätigkeit;
4. alle die eigene Person betreffenden wichtigen
Veränderungen und Vorfälle, wie Beförderungen,
Versetzungen, Dienstzuteilungen,
Dienstfreistellungen, Beurlaubungen, Einbringung
von ordentlichen Beschwerden, Erkrankungen,
Genesung nach Erkrankungen,
Verehelichung, Tod der nächsten Angehörigen
usw.
Diese Meldungen haben im eigenen Standort persönlich,
sonst schriftlich zu erfolgen.
(4) Jeder Kommandant hat sich an seinem jeweiligen
dienstlichen Aufenthaltsort bei allen
Vorgesetzten zu melden, die seinen Dienstbereich
betreten. In Abwesenheit des Kommandanten
meldet der Höchstanwesende; mit Sonderaufgaben
betraute einzelne Soldaten melden an Ort
und Stelle Dienst und Auftrag.
§ 7. Verschwiegenheit
Arglosigkeit und Vertrauensseligkeit von Soldaten
gegenüber einem wachsamen Gegner können
der Landesverteidigung schwere Schäden zufügen.
Daher hat der Soldat über alle Angelegenheiten,
deren Geheimhaltung im dienstlichen Interesse
gelegen ist, gegen jedermann Stillschweigen
zu bewahren. Ausgenommen sind Personen,
denen gegenüber er von Dienstes wegen zur Meldung
oder Mitteilung verpflichtet ist.
§ 8. Einhaltung des Dienstweges
(1) Unter Dienstverkehr sind alle dienstlichen
Mitteilungen zu verstehen.
(2) Der Dienstverkehr mit den Zentralstellen
des Bundes sowie mit ausländischen Behörden
oder deren Organen ist ausschließlich dem Bundesministerium
für Landesverteidigung vorbehalten.
(3) Für den Dienstverkehr von örtlichen militärischen
Dienststellen mit den Dienststellen der
Länder und Gemeinden sowie den örtlichen Bundesbehörden
gelten die einschlägigen Weisungen
des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
Dienstweg(4) Jeder Dienstverkehr zwischen Vorgesetzten
und Untergebenen, die in keinem unmittelbaren
Befehlsverhältnis zueinander stehen, hat
grundsätzlich über die ihnen zwischengeordneten
Dienststellen (Zwischenvorgesetzten) zu erfolgen.
In Ausnahmefällen unmittelbar ergangene Befehle
und Meldungen sind den Zwischenvorgesetzten
zur Kenntnis zu bringen.
(5) Grundsätzlich haben gleichgeordnete Dienststellen
über die ihnen gemeinsam vorgesetzte
Dienststelle zu verkehren.
§ 9. Schonung von Heeresgut
Waffen, Ausrüstung, Gerät, Bekleidung und
anderes Heeresgut sind mit Sorgfalt zu behandeln.
Absichtlich oder fahrlässig verursachte Schäden
oder Verluste machen strafbar und sind
nach Maßgabe bundesgesetzlicher Bestimmungen
zu ersetzen.
§ 10. Verhalten in Gefangenschaft
(1) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt
auch in Gefangenschaft aufrecht. Fällt ein Soldat
in Feindeshand, so hat er dem Vaterland die
Treue zu wahren und darf dem Gegner nichts
mitteilen, was seine Kameraden gefährden und
die Republik Österreich schädigen könnte. Seine
Angaben haben sich auf Name, Dienstgrad, Alter,
Geburtsort und die Anschrift seiner nächsten
Angehörigen zu beschränken.
(2) Auch in Gefangenschaft ist der Rangniedere
dem Ranghöheren Achtung und Unterstützung,
der Ranghöhere dem Rangniederen Rat und Beistand
schuldig.
(3) Gefangene Soldaten dürfen weder ihr Ehrenwort
abgeben, keine Fluchtversuche zu unternehmen,
noch die Verpflichtung eingehen, nicht
mehr zu kämpfen.
§ 11. Wünsche und Beschwerden
(1) Jeder Soldat hat das Recht, Wünsche und
Beschwerden vorzubringen. Diese sind von dem
zur Entscheidung berufenen Vorgesetzten einsichtsvoll,
sorgfältig und gerecht zu erledigen.
(2) Auf Wunsch des Soldaten kann beim
Vorbringen seines Anliegens der Soldatenvertreter
mitwirken.
§ 12. Wünsche
(1) Bitten sind in der Regel auf dem Dienstweg
vorzubringen. Nur bei Vorliegen besonderer
Gründe kann innerhalb der Einheit von
der Einhaltung des Dienstweges abgesehen werden.
(2) Über vorgebrachte Wünsche ist ohne Verzögerung
zu entscheiden. Andernfalls sind sie
unverzüglich der zur Entscheidung berufenen
Dienststelle zuzuleiten.
(3) Zu weitergeleiteten Wünschen ist Stellung
zu nehmen. Wird ein Wunsch nicht befürwortet,
ist dies zu begründen.
(4) Wird ein Wunsch abschlägig oder unvollständig
erledigt, hat der Bittsteller das Recht,
seine Wünsche dem jeweils nächsthöheren Vorgesetzten
vorzutragen.
(5) Bitten sind in der Regel mündlich beim
Rapport vorzubringen; schriftlich nur dann,
wenn sich die zur Entscheidung berufene Stelle
nicht im gleichen Standort befindet oder zur
Entscheidung besondere Erhebungen notwendig
sind oder der Wunsch dem Bundesministerium
für Landesverteidigung vorgelegt wird.
(6) Gibt der gleiche Wunsch mehreren Soldaten
Anlaß zu einer Bitte, so hat sie jeder für sich
allein vorzubringen.
(7) Sucht ein Soldat in außerdienstlichen Angelegenheiten,
besonders bei Schwierigkeiten im
sozialen Bereich, Rat und Hilfe bei seinem Vorgesetzten,
so hat ihm dieser in jeder Weise beizustehen.
Besteht hiezu keine Möglichkeit oder
wünscht der Soldat den Beistand des Betreuungsoffiziers,
so ist er an diesen zu verweisen. Der
Betreuungsoffizier ist gehalten, jedem in solche
Schwierigkeiten geratenen Soldaten im Rahmen
seines Wirkungskreises zu helfen.
§ 13. Beschwerden
(1) Jedem Soldaten steht das Recht zu, über
erlittenes Unrecht und Eingriffe in seine dienstlichen
Befugnisse Beschwerde zu führen.
(2) Die Mittel zur Ausübung des Beschwerderechts
sind die ordentliche und die außerordentliche
Beschwerde. Die ordentliche
Beschwerde ist auf dem Dienstweg einzubringen.
Die außerordentliche Beschwerde ist entweder
unmittelbar oder auf dem Dienstweg an die beim
Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichtete
Beschwerdekommission in militärischen
Angelegenheiten zu richten.
Dienstliche Unterredung(3) Vor Einbringung der Beschwerde kann der
Soldat zur Klärung des Sachverhaltes um eine
dienstliche Unterredung bei dem zur Beschwerde
Anlaß gebenden Vorgesetzten ansuchen. Dieses
Ansuchen ist mündlich oder schriftlich einzubringen.
Der Vorgesetzte ist verpflichtet, diesem
Ansuchen so rasch wie möglich stattzugeben. Er
bestimmt Zeit und Ort; die Unterredung hat
unter vier Augen zu erfolgen.
Ordentliche
Beschwerde
(4) Die ordentliche Beschwerde ist, mündlich
oder schriftlich, von Offizieren bei ihrem Vorgesetzten,
von den übrigen Soldaten beim Rapport
ihrer Einheit vorzubringen.
Beschwerdeaufnahmeschrift(5) Darüber ist eine Niederschrift (Beschwerdeaufnahmeschrift)
von einem Offizier zu verfassen;
sie hat alle Beschwerdepunkte zu enthalten,
ist dem Beschwerdeführer vorzulesen und nach
Aufnahme aller Einwendungen gegen ihre Richtigkeit
von ihm zu fertigen.
(6) Kein Vorgesetzter ist berechtigt, eine Beschwerde
zu erledigen, die gegen ihn selbst gerichtet
ist. Wurde sie mündlich vorgebracht, so
ist der Beschwerdeführer beim Rapport dem
nächsthöheren Vorgesetzten vorzustellen; die
schriftliche Beschwerde ist an diesen weiterzuleiten.
Beschwerden über
ärztliche
Behandlung
(7) Beschwerden gegen einen Truppenarzt wegen
unzureichender ärztlicher Behandlung sind
an den Bundesminister für Landesverteidigung
weiterzuleiten.
(8) Der Beschwerdeführer muß sich offen zu
seiner Beschwerde bekennen. Es ist unzulässig,
eine Beschwerde hinter einer Bitte, Anzeige oder
Meldung zu verbergen.
(9) Niemand darf in seinem Beschwerderecht
verkürzt werden. Jede Einflußnahme von Vorgesetzten
zur Zurückziehung einer Beschwerde
ist untersagt. Desgleichen ist verboten, jemanden
zu einer grundlosen Beschwerde zu veranlassen.
Beschwerden gegen Befehle(10) Keine Beschwerde darf den Vollzug eines
Befehles verzögern. Beschwerden über sofort zu
vollziehende Befehle sind erst nach deren Vollzug
gestattet.
Erledigung der Beschwerde(11) Beschwerden sind ohne Verzögerung weiterzuleiten
bzw. zu erledigen.
(12) Beschwerden erledigt — ausgenommen in
den Fällen der Abs. 6 und 7 — der nächste
Vorgesetzte des Beschwerdeführers vom Einheitskommandanten
an aufwärts. Gehören die
Beschwerdeparteien verschiedenen Kommandobereichen
an, so fällt die Entscheidung an den
nächsten gemeinsamen Vorgesetzten.
Wetterführung der Beschwerde(13) Dem Beschwerdeführer steht das Recht
zu, die ordentliche Beschwerde bis zum Kommandanten
des übergeordneten Heereskörpers weiterzuführen.
Hat dieser über die Beschwerde als
erster entschieden, so kann die Beschwerde bis
zu dem diesem Heereskörper übergeordneten
Vorgesetzten weitergeführt werden. Dieser entscheidet
endgültig. Die in den Dienstrechtsvorschriften
für Berufsoffiziere und zeitverpflichtete
Soldaten vorgesehenen Zuständigkeiten und Beschwerderechte
bleiben unberührt.
Beschwerdeerledigungsschrift
(14) Über jede Erledigung einer Beschwerde
ist eine Niederschrift (Beschwerdeerledigungsschrift)
zu verfassen; sie hat den Gegenstand
der Beschwerde, die getroffene Entscheidung,
das Ergebnis der Erhebungen sowie die für die
Entscheidung maßgebenden Gründe zu enthalten.
Den Beschwerdeparteien ist Einsicht zu gewähren,
die Niederschrift ist von ihnen zu fertigen. Nachträgliche
Änderungen und Ergänzungen sind verboten.
Auf Verlangen sind den Beschwerdeparteien
Abschriften der Niederschrift auszuhändigen.
Außerordentliche Beschwerde (15) Eine auf dem Dienstweg bei der beim
Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten
Beschwerdekommission in militärischen
Angelegenheiten eingebrachte Beschwerde
ist ohne Stellungnahme und Zwischenerledigung
weiterzuleiten. Die aus der Dienstaufsicht erfließende
Pflicht, Übelstände abzustellen, wird
dadurch nicht berührt. Das Veranlaßte ist zu
melden.
Gemeinsame Beschwerde (16) Erheben mehrere Soldaten aus gleichem
Anlaß Beschwerde, so haben sie diese einzeln
vorzubringen. Die Verabredung zu gemeinsamer
Beschwerde und ihr Vorbringen durch eine Abordnung
ist untersagt.
Fristen (17) Ordentliche Beschwerden sowie Ansuchen
um dienstliche Unterredung dürfen nicht früher
als am ersten und nicht später als am dritten
Tag nach Kenntnis des Beschwerdegrundes vorgebracht
werden. Hat eine dienstliche Unterredung
stattgefunden, so beginnen diese Fristen
am Tag der Unterredung. Sonn-, Feier- und
Rasttage sowie Tage einer nachweisbaren unverschuldeten
Verhinderung werden nicht in die
Frist eingerechnet. Bei schriftlicher Einbringung
sind die Tage des Postlaufes in die Frist nicht
einzurechnen.
§ 14. Unterkunftsordnung
(1) Die Unterkunfts- (Käsern-, Lager-, Quartier-,
Freilager-)ordnung ist nicht Selbstzweck.
Sie soll die Unterkunft wohnlich gestalten.
(2) Zum Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige
sind kasernmäßig unterzubringen.
(3) Zeitverpflichteten Soldaten kann — soweit
nicht militärische Rücksichten entgegenstehen —
vom Bataillons- (Abteilungs-)kommandanten
(Kommandanten abgetrennter Einheiten) dauernd
das Wohnen außerhalb der Kaserne bewilligt
werden. Die Bewilligung ist zurückzuziehen,
wenn sie mißbraucht wird oder dienstliche
Gründe die Anwesenheit in der Kaserne erfordern.
Die Wohnungen aller außerhalb der Kaserne
wohnenden Soldaten sollen im Garnisonsbereich
liegen. Diese Soldaten sind mit Ausweisen
zu versehen. Ihre Verständigung im Alarmfall
ist vorzubereiten.
(4) In jeder Unterkunft führt der rangälteste
Kommandant das Unterkunftskommando.
(5) Der Unterkunftskommandant regelt den
Wachdienst und den Dienst vom Tage, weist die
Unterkünfte und Sammelplätze zu und trifft alle
für Ordnung, Reinhaltung und Sicherheit (einschließlich
der Feuerlöschordnung) erforderlichen
Maßnahmen. Er bestimmt den Platz für die Flaggenparade.
(6) Fahrzeuge dürfen nur auf festgelegten Parkplätzen
oder in besonderen Hallen abgestellt
werden.
(7) Das Schießen mit scharfer Munition im
Unterkunftsbereich ist verboten. Übungsmunition
und Kleinkalibergewehre dürfen nur unter
entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen verwendet
werden.
(8) Das Anbringen von Plakaten und nichtamtlichen
Ankündigungen an Gebäuden, die vom
Bundesheer benützt werden oder dem Bundesheer
gehören, ist nicht zu gestatten.
(9) Photographieren im Unterkunftsbereich bedarf
der Bewilligung des Unterkunftskommandanten.
(10) Während der Dunkelheit müssen Tore,
Gänge, Stiegen und sanitäre Anlagen beleuchtet
sein. Für Notbeleuchtung ist vorzusorgen.
(11) Vom Zapfenstreich bis zur Tagwache haben
die Tore geschlossen zu bleiben.
(12) Das Betreten der Unterkunft ist allen
dort nicht untergebrachten Personen außerdienstlich
nur mit Bewilligung des Unterkunftskommandanten
gestattet. Verdächtigen Personen
sowie Agenten und Hausierern jeder Art ist der
Eintritt zu verwehren. Für Besuche sind Sprechzimmer
einzurichten.
(13) Nach Anmeldung beim Unterkunftskommandanten
sind den Organen ziviler Dienststellen
im Unterkunftsbereich die ihnen gesetzlich
zustehenden Amtshandlungen zu gestatten.
(14) Der Unterkunftskommandant bestimmt
die Sperrstunde für die Kantinen.
§ 15. Zimmerordnung
(1) Die Zimmerordnung bezweckt, den Soldaten
einen wohnlichen und sauberen Aufenthalt
zu bieten und ihr Zusammenleben zu erleichtern.
Bei der Zuweisung der Schlafstätten soll der
Verband gewahrt bleiben. Wünsche der einzelnen
Soldaten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(2) In jedem Wohnraum ist der Ranghöchste
Z i m m e r ä 1 t e s t e r. Er ist in allen die Zimmerordnung
betreffenden Angelegenheiten Vorgesetzter
und für Reinlichkeit, Ordnung und
Disziplin verantwortlich.
(3) Auf der Innenseite der Eingangstür ist eine
Liste der im Raum wohnhaften Soldaten (Z i mm
e r 1 i s t e) sowie ein Verzeichnis der im Zimmer
vorhandenen Bettensorten, Einrichtungsgegenstände,
Beleuchtungskörper und sonstigen
Geräte anzubringen (Inventarverzeichnis).
(4) Jeder Soldat haftet für die ihm zugewiesenen
Gegenstände, der Zimmerälteste für die Zimmereinrichtung.
(5) Die Aufstellung der Betten, Aufbewahrung
der Bettensorten, Bekleidung, Wäsche und
der persönlichen Habe sowie die Verwahrung
von Waffen, Munition, Ausrüstung und Gerät
regelt der Einheitskommandant nach Maßgabe
der erforderlichen Einheitlichkeit, Ordnung und
Sicherheit.
(6) Waffen erkrankter, beurlaubter oder abkommandierter
Soldaten sind in der Waffenkammer
zu hinterlegen. Die Aufbewahrung von Munition,
Sprengmitteln usw. in Wohnräumen ist
verboten. Im Bett dürfen keine Habseligkeiten
untergebracht werden. Das Liegen auf den Betten
ist in der dienstfreien Zeit auch tagsüber
gestattet.
(7) Die Sperrvorrichtungen geheizter Öfen sind
über Nacht zu öffnen.
(8) In jeder Kaserne ist mindestens ein geeigneter
Raum als Erholungs-, Lese- und Schreibzimmer
einzurichten und bis längstens 24 Uhr
zu beleuchten.
(9) Die den Soldaten vom Tag zugewiesenen
Räume haben stets beleuchtet zu sein.
(10) Ziel- und Anschlagübungen in den Wohnräumen
sind verboten.
§ 16. Dienst vom Tag
Zweck (1) Die Soldaten vom Tag sind Gehilfen der
Kommandanten zur Handhabung des inneren
Dienstes. Sie sind in ihrem Dienstbereich Vorgesetzte
aller Soldaten, die den gleichen oder einen
niedrigeren Dienstgrad bekleiden.
Stärke (2) Ihre Zahl ist auf den notwendigen Bedarf
zu beschränken. In der Regel genügen
1. je Unterkunft ein jüngerer Offizier oder
ein Unteroffizier als Offizier vom Tag und
zwei Mann zum Tordienst, zwei Mann zum
Hallen-(Park-)dienst;
2. je Einheit zwei Korporale vom Tag.
(3) Die Soldaten vom Tag melden sich vor
Dienstantritt beim Rapport.
Begünstigugen (4) Den Soldaten vom Tag sind vor Antritt
und nach Beendigung ihres Dienstes je zwei Stunden
frei zu geben. Diese Begünstigung entfällt
im Einsatz.
Aufenthalt (5) Die zum Tordienst eingeteilten Soldaten
halten sich am Tor zur Verfügung des Offiziers
vom Tag, die anderen Soldaten vom Tag
in ihrem Dienstbereich zur Verfügung ihrer Kommandanten.
Nachtdienst (6) Während der Nacht haben die diensthabenden
Soldaten abwechselnd zu wachen. Die Ablösung
erfolgt gewöhnlich um 2 Uhr.
(7) Die Soldaten vom Tag bleiben unter
gewöhnlichen Verhältnissen von allen Ausrückungen
zurück.
Aufgaben des
Korporals
vom Tag
(8) Die Aufgaben des Korporals vom Tag sind
1. Wecken der Mannschaft, Vormerken der Erkrankten
und der Meldungen zum Rapport;
2. Vorstellen der Kranken beim Truppenarzt;
3. Überprüfen der Ordnung und Reinlichkeit
in den Unterkünften;
4. Melden aller besonderen Vorfälle;
5. Ankündigen des Dienstbeginnes;
6. Sammeln zum Rapport;
7. Anwesenheit bei der Befehlsausgabe;
8. Alarmieren der Einheit bei Eintreffen eines
Alarmbefehles oder Eintritt unmittelbarer
Gefahr und Kommandoführung bis zum Eintreffen
eines Ranghöheren;
9. Überprüfen der Einhaltung des Zapfenstreiches
und der Nachtruhe.
Hallen-(Park-)dienst (9) Die zum Hallen-(Park-)dienst eingeteilten
Soldaten vom Tag sorgen für die Einhaltung der
Hallen-(Parkplatz-)ordnung.
Tordienst (10) Die im Tordienst stehenden Soldaten überwachen
alle die Unterkunft betretenden oder sie
verlassenden Personen und überprüfen die Ausweise
Unbekannter, auch wenn diese Uniform
tragen, sowie die Erlaubnisscheine der nach dem
Zapfenstreich einrückenden Soldaten. Sie haben
das Eindringen Unbefugter zu vereiteln und unvorschriftsmäßig
gekleidete Soldaten am Verlassen
der Unterkunft zu hindern.
Offizier vom Tag (11) Dem Offizier vom Tag obliegt die Überwachung
der Unterkunftsordnung sowie die erste
Befehlsgebung bei unvorhergesehenen Ereignissen.
Er ist in Abwesenheit ranghöherer Soldaten
Vorgesetzter des gesamten Unterkunftsbereiches
und als solcher verpflichtet, zur Sicherheit der
dort untergebrachten Truppen gegebenenfalls die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(12) Der Offizier vom Tag beaufsichtigt die
ihm unterstehenden Soldaten vom Tag, hält
mit ihnen eine halbe Stunde nach dem Zapfenstreich
den Abendrapport, fertigt die Wachen
ab, befehligt die Flaggenparade und hat den
ganzen Unterkunftsbereich bei Tag und Nacht
mehrmals zu überprüfen. Er darf auch bei Nacht
nur dann ruhen, wenn dies ohne Beeinträchtigung
seiner Pflichten möglich ist.
(13) Im einzelnen werden die Aufgaben der
Soldaten vom Tag durch die vom Unterkunfts(Orts-)kommandanten
herauszugebenden Dienstanweisungen
geregelt.
§ 17. Zeitordnung
(1) Die Zeitordnung regelt den Ablauf des
inneren Dienstes. Sie ist vom Truppenkommandanten
nach den Weisungen seiner Vorgesetzten
zu erlassen. Sie hat Beginn und Ende der dienstlichen
Inanspruchnahme, den Truppenkommandorapport
und die Wachabfertigung sowie
andere allfällige den inneren Dienst betreffende
Weisungen zu enthalten.
Winter- und Sommerabschitt
(2) Das Dienstjahr wird in einen Winter- und
einen Sommerabschnitt eingeteilt. Die Termine
bestimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung.
Dienstliche Inanspruchnahme
(3) Die dienstliche Inanspruchnahme darf unter
gewöhnlichen Verhältnissen nach Abzug der für
die morgendliche Vorbereitung zum Dienst (§ 18
Abs. 1) und der für die Einnahme des Mittagmahles
vorgesehenen Zeit an Wochentagen
8 Stunden, an Samstagen 6 Stunden nicht überschreiten.
Dienstende (4) Der Dienst hat mit der Befehlsausgabe
um 17 Uhr, an Samstagen um 13 Uhr zu enden.
Bei größeren zusammenhängenden Übungen ist
die Zahl der Dienststunden nicht beschränkt.
Maßgebend ist der mit der Schonung von Gesundheit
und Heeresgut in Einklang zu bringende
Übungszweck.
(5) Wachdienst und der Dienst vom Tag dauern
unter gewöhnlichen Verhältnissen 24 Stunden.
§ 18. Tagwache und Zapfenstreich
Tagwache (1) Tagwache ist grundsätzlich eineinhalb Stunden
vor Dienstbeginn. Den Dienstbeginn regelt
der Truppenkommandant. Alle Kommandanten
vom Einheitskommandanten an aufwärts sind,
wenn militärische Rücksichten es erfordern, zur
fallweisen Abänderung der Tagwache berechtigt.
An dienstfreien Tagen entfällt die Tagwache, doch
müssen die Unterkünfte bis 11 Uhr in Ordnung
gebracht worden sein.
Zapfenstreich (2) Die Nachtruhe beginnt mit dem Zapfenstreich
im Winterhalbjahr um 22 Uhr, im Sommerhalbjahr
um 23 Uhr. Wer nicht Erlaubnis
hat, über diese Zeit auszubleiben, hat mit dem
Abblasen des Zapfenstreiches in der Unterkunft
einzutreffen. Während der ersten sechs Wochen
ihres Präsenzdienstes erfolgt die Rückkehr der
Wehrmänner um 21 Uhr.
Ausbleiben über den
Zapfenstreich
(3) Über den Zapfenstreich dürfen ausbleiben
1. Soldaten, die den verlängerten ordentlichen
Präsenzdienst leisten, nach Beendigung der
neunmonatigen Dienstzeit bis Mitternacht;
2. zeitverpflichtete Soldaten, die nicht Unteroffiziere
sind, bis Mitternacht;
3. Unteroffiziere bis zur Tagwache;
4. außerhalb der Unterkunft wohnende zeitverpflichtete
Soldaten bis eine halbe Stunde
vor Dienstbeginn;
5. Offiziere bis zum Dienstbeginn.
Bewilligungen (4) Bewilligungen zum Ausbleiben über die in
den Abs. 2 und 3 festgesetzten Zeiten gewährt
der Einheitskommandant. Die Bewilligung ist mit
Erlaubnisschein zu bestätigen. Dem Korporal vom
Tag ist eine Liste der ausgegebenen Bewilligungen
auszuhändigen. Die heimkehrenden Soldaten
haben dem Korporal vom Tag ihre Erlaubnisscheine
abzuliefern. Die zeitgerechte Rückkehr ist
zu überprüfen, Verspätungen sind im Frührapport
zu melden.
Beschränkungen (5) Bei bevorstehendem Einsatz kann für alle
Soldaten eine frühere Rückkehr angeordnet und
außerhalb wohnenden Soldaten das Einrücken zur
Truppe befohlen werden. Ausnahmsweise können
vor anstrengenden Übungen alle Kommandanten
vom Einheitskommandanten an aufwärts
die Rückkehr für die teilnehmenden Soldaten
derart festsetzen, daß eine ausreichende Nachtruhe
gesichert wird. Hievon haben Einheitskommandanten
ihren Vorgesetzten zeitgerecht
Meldung zu erstatten.
§ 19. Rapport
(1) Bei jeder Einheit ist zur Erledigung von
Dienstgeschäften, die mündliche Erörterungen
und persönliche Erhebungen bedingen, täglich
Rapport abzuhalten, bei anderen Kommanden
fallweise. Der Kommandant nimmt beim Rapport
Meldungen, Wünsche und Beschwerden entgegen,
erteilt Belobungen und Rügen, führt Untersuchungen
und verhängt Ordnungsstrafen.
(2) Offiziers- und Unteroffiziersrapporte sind
vom allgemeinen Rapport getrennt vorzunehmen.
(3) Angelegenheiten, die sich zur Erörterung
vor Unbeteiligten nicht eignen, sind beim besonderen
Rapport zu behandeln.
(4) Jeder Soldat ist berechtigt, in wichtigen
Angelegenheiten um besonderen Rapport anzusuchen.
(5) Die Meldung oder Erledigung wichtiger
Vorfälle und dringender Angelegenheiten ist an
die Rapportstunde nicht gebunden.
§ 20. Anzug
(1) Die Uniform kennzeichnet den Soldaten als
Verteidiger von Volk und Vaterland. Er hat
seiner äußeren Erscheinung jene Sorgfalt zu widmen,
die das Ansehen der Republik Österreich
erfordert.
(2) Im Dienst haben Soldaten grundsätzlich
Uniform zu tragen, im Ausland Zivilkleidung.
Ausnahmen befiehlt oder bewilligt das Bundesministerium
für Landesverteidigung.
§ 21. Sold und Kost
(1) Die Besoldung hat, ausgenommen im Einsatz
oder bei größeren Gefechtsübungen, an den
festgesetzten Tagen und innerhalb der Dienststunden
zu erfolgen.
Truppenküche (2) Die Verköstigung der den Präsenzdienst
leistenden und der zeitverpflichteten Soldaten
erfolgt in Truppenküchen.
Küchenverwaltung
(3) Die Truppenküche wird vom Offizier des
Wirtschaftsdienstes verwaltet und vom Bataillons(Abteilungs-)kommandanten
(Kommandanten
der abgetrennten Einheit) überwacht.
Mitwirkung der
Soldatenvertreter (4) Die Soldatenvertreter sind berechtigt, die
Zubereitung und Verabreichung der Kost zu
überwachen sowie Vorschläge in Angelegenheiten
der Verpflegung zu erstatten.
(5) Berufsoffiziere und Beamte der Heeresverwaltung
dürfen an der Truppenverpflegung teilnehmen.
Speiseräume,
Mahlzeiten (6) In der ständigen Unterkunft sind eigeneSpeiseräume mit gedeckten Tischen vorzusehen.
Für die Einnahme der Mahlzeiten ist eine angemessene
Zeit einzuräumen.
Überwachung (7) Bei jeder Mahlzeit hat ein Offizier (Unteroffizier)
zur Überprüfung der Güte und Menge
der ausgegebenen Kost anwesend zu sein.
§ 22. Ausgang und Dienstfreistellung
(1) Den Soldaten steht unter gewöhnlichen
Verhältnissen das Recht zu, die Unterkunft nach
Dienstschluß zu verlassen.
(2) Der Ausgang ist den Soldaten in Zivilkleidung
gestattet. Wehrmännern ist der erstmalige
Ausgang in Uniform nach 8 Tagen vom
Eintritt in das Bundesheer gestattet.
Verlassen des
Standortes (3) Die Einheitskommandanten sind berechtigt,
Bewilligungen zum Verlassen des Standortes
bis zur Hälfte des Standes zu erteilen. Für
Offiziere erteilt die Bewilligung der nächste Vorgesetzte.
Einschränkungen
bei bevorstehendem
Einsatz
(4) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen oder
bevorstehendem Einsatz kann der Ausgang nur
in Gruppen und nur in Uniform gestattet, darüber
hinaus das Verlassen des Standortes verboten
werden.
Verbot
bestimmter
Lekale
(5) Der Ortskommandant kann den Besuch
von Vergnügungsstätten untersagen, in welchen
gesetzlich verbotene Glücksspiele betrieben werden,
übelbeleumundete Personen verkehren, häufig
Ausschreitungen stattfinden, gewerbsmäßige
Unzucht getrieben wird oder gegen deren Besuch
besondere militärische Gründe sprechen.
Dienstfreistellung
(6) Dienstfreistellungen gemäß § 39 Abs. 1bis 5 des Wehrgesetzes in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 185/1966 und BGBl.
Nr. 272/1969 sind vom Einheitskommandanten
zu gewähren.
Dienstfreistellung
aus besonderem
Anlaß
(7) Außerdem kann der Einheitskommandant
in dringenden Fällen, wie Todesfällen, schweren
Erkrankungen von Angehörigen, Hochzeiten
und sonstigen Familienereignissen, außerdem zur
Regelung unaufschiebbarer wirtschaftlicher Angelegenheiten,
Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen
Ausmaß gewähren.
Dienstfreistellung
zur Genesung(8) Auf Antrag des zuständigen Truppenarzteskann der Truppenkommandant Dienstfreistellungen
zur Genesung nach Krankheit im erforderlichen
Ausmaß genehmigen.
Bevorstehender
Einsati(9) Erfährt der Soldat oder entnimmt er ausder allgemeinen Lage, daß ein Einsatz bevorsteht,
so hat er unverzüglich zu seiner Truppe einzurücken
oder sich bei der nächsten militärischen
Dienststelle zu melden.
§ 23. Verhaltungen bei Erkrankungen
und Unfällen
Militärärztliche
Behandlang (1) Verletzte oder erkrankte Soldaten sind dermilitärärztlichen Beurteilung und Behandlung zuzuführen.
Anderweitige
Behandlung
(§ 15 Abs. 1
Heeresgebührengesetz)
(2) Jeder Soldat kann um die Bewilligung einer
anderweitigen Krankenbehandlung ansuchen. Die
Bewilligung erteilt der Truppenkommandant.
Leichtkranke (3) Für die Behandlung leichtkranker Soldaten
sind in jeder Unterkunft Krankenabteilungen einzurichten.
Leichtkranken kann vom diensttuenden
Arzt der Ausgang längstens bis zum Zapfenstreich
erteilt werden.
Unfälle und
plötzliche
Erkrankungen
(4) Verunglückt ein Soldat oder erkrankt er
plötzlich schwer, so ist der Truppenarzt unverzüglich
zu rufen, in dessen Abwesenheit der
nächste erreichbare Arzt. Hiefür sind zunächst
die eingeteilten Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten
vom Tag, in deren Abwesenheit alle
Kameraden verantwortlich. Verunglückten ist
Erste Hilfe zu leisten. Nötigenfalls ist der Verletzte
sofort in eine heereseigene, ist das nicht
möglich, in die nächste Krankenanstalt zu bringen.
Dem Bataillons-(Abteilungs-)kommando ist
unverzüglich Meldung zu erstatten.
Erhebungen (5) Wird ein Soldat durch einen Unfall verletzt,
so hat das Bataillons-(Abteilungs-)kommando
den Tatbestand zu erheben und dem
örtlich zuständigen Organ der öffentlichen Sicherheit
anzuzeigen.
Verletzungsbericht,
Gutachten
(6) Der Truppenarzt verfaßt einen Verletzungsbericht,
nach Abschluß der Behandlung ein
Endgutachten. Beide sind dem Bataillons-(Abteilungs-)kommando
abschriftlich zuzustellen.
Weiterleitung
von Verletzungsberichten
(7) Liegt auf Grund des militärärztlichen Gutachtens
eine schwere Verletzung vor (d. h. eine
Gesundheitsstörung oder Arbeitsunfähigkeit von
über 20 Tagen), so ist der Verletzungsbericht
über das zuständige Brigadekommando an das
Bundesministerium für Landesverteidigung —
bei Katastrophenfällen fernschriftlich — weiterzuleiten.
Fremdes Verschulden ist mitzuteilen.
Krankmeldung (8) Jeder Soldat hat seinen Wunsch nach ärztlicher
Untersuchung oder Behandlung dem Zimmerältesten
und dem Korporal vom Tag zu melden.
Krankenvisite (9) Die Krankenvisite erfolgt gewöhnlich einmal
am Tage. Die Zeit für die Krankenvisite
bestimmt der Bataillons-(Abteilungs-)kommandant
auf Vorschlag des Truppenarztes.
Krankenbuch (10) Bei jeder Unterabteilung ist ein Krankenbuch
zu führen.
(11) Erkrankt der Soldat außerhalb der Unterkunft
und kann er infolge seiner Krankheit
nicht in diese zurückkehren, so hat er dies
seiner Truppe unverzüglich zu melden.
Erkrankung
im fremden
Standort
(12) Bei Erkrankung in einem fremden Standort
hat der Soldat den dortigen Militärarzt in
Anspruch zu nehmen. Dieser hat die Behandlung
zu bescheinigen.
(13) War ein Soldat infolge Unfalles, plötzlicher
Erkrankung oder eines ähnlichen Ereignisses gezwungen,
eine anderweitige Heilbehandlung in
Anspruch zu nehmen, so kann er die Honorar-
und Kostennote bei der zuständigen Rechnungsstelle
einreichen.
Ärztliche
Untersuchung (14) Alle Soldaten sind bei Antritt und un-mittelbar vor Beendigung des Präsenzdienstes zu
untersuchen; außerdem sind sie während ihrer
Dienstzeit vierteljährlich auf ihren Gesundheitszustand
zu überprüfen.
(15) Über die Dienstfähigkeit aller Soldaten
entscheidet der Militärarzt.
§ 24. O r t s k o m m a n d o
Ortskommandant (1) Ortskommandant ist in jedem Standort
der höchste Kommandant der dort untergebrachten
Teile des Bundesheeres. Ausnahmen bestimmt
der Bundesminister für Landesverteidigung.
(2) Die Ortskommanden unterstehen dem für
den Befehlsbereich zuständigen Militärkommandanten.
(3) Der Ortskommandant ist für die militärische
Ordnung und Sicherheit seines Standortes
sowie das Verhalten der Soldaten in der
Öffentlichkeit verantwortlich. Ihm unterstehen
insofern alle dort untergebrachten Kommanden,
Truppen, militärischen Behörden und Anstalten.
Zur Überwachung hat er sich der Soldaten vom
Tag und der Streifen zu bedienen.
Territoriale
Aufgaben (4) Besonders obliegen ihm:1. die Festsetzung des Dienstes vom Tag und
des Wachdienstes im Standort;
2. die Erstellung des Alarmplanes und der
Feuerlöschordnung ;
3. die Anordnung für feierliche Anlässe;
4. die Beistellung von Assistenzen;
5. die Zusammenarbeit mit den örtlichen
Zivilbehörden in allen gemeinsamen Angelegenheiten.
(5) Die Ortskommandanten haben dem
Bundesministerium für Landesverteidigung unverzüglich
über das zuständige Militärkommando
zu berichten
1. Unglücksfalle, Elementarereignisse und epidemische
Erkrankungen größeren Umfanges;
2. örtliche Unruhen, Anordnung der strengen
und vollen Bereitschaft;
3. Waffengebrauch oder größere Ausschreitungen
von Soldaten.
Standortoffiziervom Tag (6) In jedem Standort (Garnisonsort) mit mehr
als zwei Bataillonen ist mit täglichem Wechsel
ein Standortoffizier vom Tag zu bestellen. Er
ist Vorgesetzter aller Wachen, Bereitschaften und
Soldaten vom Tag. Bei Gefahr im Verzug trifft
er die ersten für die Sicherheit des Standorts
erforderlichen Maßnahmen. Er hat im Standort
anwesend und jederzeit erreichbar zu sein sowie
alle wesentlichen Vorfälle und die dagegen ergriffenen
Maßnahmen unverzüglich dem Ortskommandanten
zu melden.
§ 25. Bereitschaften
(1) In jeder Unterkunft ist eine Bereitschaft
einzuteilen. Diese kann je nach der Stärke der
Bereitschaft haltenden Truppe als Teilbereitschaft,
verstärkte Bereitschaft oder volle
Bereitschaft, je nach dem Grad ihrer Einsatzfähigkeit
als leichte oder strenge Bereitschaft
angeordnet werden.
(2) Die Bereitschaften unterstehen im Wege
des Unterkunftskommandanten dem Ortskommandanten.
(3) Der Bereitschaftsdienst wird mit täglicher
Ablösung zur Zeit der Wachabfertigung angetreten.
Leichte Bereitschaft (4) Die leichten Bereitschaften dürfen die
Unterkunft nicht verlassen und müssen jederzeit
verfügbar und einsatzfähig sein, sonst ist ihnen
jede Bequemlichkeit einschließlich der Nachtruhe
gestattet.
Strenge
Bereitschaft (5) Wenn die Verhältnisse es erfordern, kannder Ortskommandant die strenge Bereitschaft
anordnen. Bei dieser haben die Bereitschaften
Tag und Nacht vollständig bekleidet und unter
Umständen gerüstet zu sein. Fahrzeuge sind
startbereit zu halten. Alle Vorsorgen für einen
Einsatz sind zu treffen.
Teilbereitschaft (6) Die Stärke der Teilbereitschaft beträgt in
der Regel je Bataillon eine Schützengruppe, je
abgetrennter Einheit einen Gefreiten und drei
Mann.
Verstärkte Bereitschaft (7) Bei Bedarf ist die Bereitschaft zu verstärken.
Die Anordnung der verstärkten Bereit-
schaft ist unverzüglich und unter Angabe der
Gründe dem zuständigen Militärkommando zu
melden.
Volle Bereitschaft (8) Müssen zu jederzeitigem Einsatz alle
Truppen in ihren Unterkünften bereitstehen, so
herrscht volle Bereitschaft. Dabei treten zusätzlich
folgende Anordnungen in Kraft
1. Jeweils der dritte Teil hält strenge Bereitschaft.
Kein Soldat darf einzeln und unbewaffnet
die Unterkunft verlassen. Alle militärischen
Objekte sind durch Wachen zu sichern. Streifen
müssen mindestens die Stärke einer Schützengruppe
haben.
2. Zivilpersonen dürfen militärische Unterkünfte
und militärische Anlagen nur einzeln und
mit vom Orts- oder vom Unterkunftskommandanten
persönlich gefertigten Erlaubnisscheinen
betreten.
3. Soldaten, die den Wachen nicht persönlich
bekannt sind, sind vor Betreten der Unterkünfte
oder militärischen Anlagen zur Ausweisleistung
zu verhalten, Soldaten mit mangelhaften Ausweisen
anzuhalten.
4. Will eine geschlossene Truppe in ein von
einer Wache gesichertes Objekt einrücken, so hat
sich der Kommandant zeitgerecht und allein
zum Wachkommandanten vorauszubegeben.
Dieser hat die Berechtigung zum Betreten des
Objektes zu überprüfen. Bis zur Klärung ist der
Truppe der Zutritt zu verwehren.
5. Fahrzeuge dürfen nur einzeln und nur nach
vorheriger genauester Überprüfung eingelassen
werden.
§ 26. Alarm
Zweck (1) Der Alarm bezweckt die sofortige Einsatzbereitschaft
der Truppe.
Alarmplan (2) Der Alarmplan enthält alle Maßnahmen
zur reibungslosen Alarmierung der einzelnen
Einheiten. Jeder Einheit ist ein Alarmplatz zuzuweisen.
Die rasche Verständigung aller außerhalb
der Unterkunft wohnenden Soldaten ist
vorzusehen.
Alarmbefehl, Alarmsignal (3) Alarm kann mit allen zur Verständigung
geeigneten Mitteln gegeben werden. Alarmsignale
jeder Art gelten für alle Soldaten als
Befehl zu sofortigem Einrücken in die Unterkunft.
§ 27. Regelung des Wachdienstes
Zweck (1) Der Wachdienst bezweckt den Schutz von
Personen und Sachen.
Wachverhaltungen
(2) Der Wachdienst wird von Wachbereit-schaften, Posten, Streifen und Bedeckungen nach
den Grundsätzen des Felddienstes und unter
Beobachtung der allgemeinen und der örtlich
festgelegten Wachverhaltungen versehen.
Einteilung
der Wachen (3) Die Einzelheiten des örtlichen Wachdienstesregeln
1. im Unterkunftsbereich die Unterkunftskommandanten
(Innerer Wachdienst);
2. für entlegene Objekte (Äußerer Wachdienst)
der Ortskommandant.
(4) Wo immer möglich, ist der Wachdienst
auf die Wachbereitschaft und Streifen zu beschränken.
Sonst sind unter gewöhnlichen Verhältnissen
für jeden bei Tag und Nacht zu unterhaltenden
Posten drei, für jeden Nachtposten
zwei Soldaten zu bestimmen.
Wachkommandant
(5) Für jede Wache sind ein Wachkommandant
und ein Stellvertreter (Aufführer) einzuteilen.
Bewaffung (6) Die Wachen haben mit geladener Waffe
und zusätzlich mit mindestens einem Magazin
scharfer Munition aufzuziehen.
Anzug (7) Anzug und Ausrüstung der Wachen sind
nach Lage und Umständen anzuordnen. Die
Benützung von Kälteschutzmitteln sowie Bekleidungserleichterung
bei großer Hitze sind gesondert
zu befehlen. Kälteschutzmittel dürfen Sicht
und Bewegungsfreiheit nicht behindern.
Rücklaßkommando (8) Verläßt eine Truppe vorübergehend den
Garnisonsort, so sind die zur Fortführung des
Wachdienstes erforderlichen Soldaten zurückzulassen.
(9) Zum Abmarsch bestimmte Truppen dürfen
am Tage vor dem Abmarsch, eingerückte Truppen
am Tage des Eintreffens für Wachdienste nur
ausnahmsweise in Anspruch genommen werden.
Begünstigungen (10) Den in den Wachdienst tretenden Soldaten
ist vor Dienstantritt zwei Stunden Zeit
zur Vorbereitung zu geben. Die aus dem Wachdienst
einrückenden Soldaten sind nach Reinigung
und Instandsetzung der Waffen und der Rüstung
für den betreffenden Halbtag dienstfrei zu belassen.
Im Einsatz entfallen diese Begünstigungen.
Abfertigung (11) Zur Überprüfung ihrer Einsatzbereitschaft
sind die Wachen vor Abmarsch durch den
Offizier vom Tag abzufertigen.
Wachablösung (12) Die Wachablösung hat unter Wahrung
der Sicherheit der zu bewachenden Objekte zu
erfolgen. Vor dem Aufführen und Ablösen der
Posten unterrichtet der Kommandant der alten
Wache den Kommandanten der neuen über
besondere Vorkommnisse sowie die Zahl, Art
und Aufgaben der aufzustellenden Posten.
§ 28. AllgemeineWachverhaltungen
Belehrung (1) Der Wachkommandant hat seine
Untergebenen eingehend über ihre Obliegenheiten
zu belehren. Er hat seinen Dienst, unterstützt
von seinem Stellvertreter, mit Strenge
und Aufmerksamkeit zu versehen. Er darf
seinen Wachbereich nicht verlassen.
Wachbereitschaft (2) Die Wachbereitschaft muß jederzeit unter
das Gewehr treten können. Sie hat ihren Dienst
voll angekleidet und gerüstet zu versehen. Nur
der Hälfte der Wachbereitschaft ist das Nieder-
legen und Schlafen gestattet. Kein Mann der
Wachbereitschaft darf die Wachräumlichkeiten
ohne Befehl oder Bewilligung des Wachkommandanten
verlassen.
Verhalten in
den Wachräumlichkeiten
(3) Trinkgelage, Spielgesellschaften, der Empfang
von Besuchen sowie alle nicht ausdrücklich
gestatteten Bequemlichkeiten sind verboten. In
den Wachräumlichkeiten müssen Ordnung und
Reinlichkeit herrschen. In der Nacht ist stets
Licht zu unterhalten, nach außen jedoch abzublenden.
Antreten
der Wache (4) Die Wache tritt an:1. auf Befehl eines überprüfenden Vorgesetzten;
2. bei der Ablösung;
3. bei Alarm, Feuergefahr oder zur eigenen
Sicherheit.
Überprüfen
duch Vorgesetzte
(5) Überprüfende Vorgesetzte, die dem Wachkommandanten
nicht persönlich bekannt sind,
haben sich auszuweisen.
(6) Wachkommandanten dürfen Befehle überprüfender
Vorgesetzter, die sie nicht persönlich
kennen oder deren Überprüfungsbefugnis nicht
einwandfrei feststeht, erst nach erfolgter Ausweisung
(Vorzeigen des mit Lichtbild versehenen
Dienstausweises und des Überprüfungsauftrages)
entgegennehmen.
Verhalten bei
Anschlägen (7) Bei Gefahr eines Anschlages gegen dieWache oder einzelne Posten ist die Wache
gefechtsbereit zu machen. In dringenden Fällen
ist Verstärkung anzufordern.
Strafbare
Handlungen
(8) Soldaten, die sich während des Wachdienstes
einer strafbaren Handlung schuldig
machen, sind erst nach ihrem Einrücken von
der Wache der Bestrafung zuzuführen. Kann ein
Soldat wegen Art und Schwere der Verfehlung
nicht weiter im Wachdienst belassen werden, so
ist wegen Ablösung und Ersatz das Erforderliche
zu veranlassen.
Posten (9) Jeder Posten hat seinen Dienst wachsam
und gewissenhaft zu erfüllen.
Verhalten
der Posten
(10) Kein Posten darf eigenmächtig seinen
Aufstellungsplatz verlassen oder den ihm zugewiesenen
Bereich ohne dringenden Anlaß überschreiten.
Er darf sich keinerlei Bequemlichkeiten
erlauben, weder essen noch trinken,
rauchen, lesen, sich sonst beschäftigen oder
niedersetzen. Schlaf und Trunkenheit sind strengstens
verboten.
(11) Posten dürfen ihre Waffen nie aus den
Händen geben und sie sich auch von Vorgesetzten
nicht abnehmen lassen.
(12) Der Posten darf sich in keine Gespräche
einlassen und hat — kurze Auskünfte ausgenommen
— jeden, der ein Ansuchen an ihn
stellt, an den Wachkommandanten zu weisen.
Befehle an
Posten (13) Posten dürfen Befehle nur vom Wach-kommandanten selbst oder von einem von diesem
entsandten und dem Posten persönlich bekannten
Soldaten entgegennehmen.
Aufziehen von
Posten (14) Das Aufziehen der Posten geschieht unterAufsicht des Wachkommandanten oder seines
Stellvertreters.
(15) Die Ablösung erfolgt gewöhnlich nach
zwei Stunden, bei starker Kälte oder Hitze nach
einer, bei sehr strenger Kälte auch nach einer
halben Stunde.
Verhalten
in Bedrängnis(16) Hat ein Posten eine dringende Meldungzu erstatten, ist ein unverzügliches Eingreifen
der Wachbereitschaft erforderlich, erkrankt er
oder erfolgt die Ablösung nicht zur gehörigen
Zeit, dann hat er mangels anderer Verständigungsmittel
den nächsten Posten anzurufen, der
die Nachricht in gleicher Weise zur Wachbereitschaft
weiterleitet. Ist auch dies nicht möglich,
so hat der Posten unter Beobachtung der nötigen
Vorsicht mit hochangeschlagener Feuerwaffe
einen oder mehrere Alarmschüsse abzufeuern.
Verhalten
bei schlechtem
Wetter
(17) Bei Regen, Schneefall oder starkem Wind
kann der Posten unter ein dazu bestimmtes
Schutzdach (Schilderhaus) treten, darf jedoch
dabei in seiner Wachsamkeit nicht nachlassen.
Der Posten tritt hervor, wenn seine Obliegenheiten
oder seine Sicherheit es erfordern, ferner,
so oft sich Truppen, Streifen oder überprüfende
Vorgesetzte nähern.
Doppelposten (18) Doppelposten verhalten sich wie
Einzelposten. Sie dürfen sich nicht voneinander
trennen und Gespräche nur in Erfüllung ihrer
Aufgabe führen.
Streifen (19) Auf Streifen und Bedeckungen
finden die Vorschriften über Posten sinngemäß
Anwendung. Ihre Bewegungsfreiheit wird durch
die ihnen erteilten Aufträge vorgezeichnet.
§ 29. Stellen und Abfertigen
fremder Personen
Stellen (1) Der Posten darf niemanden zu nahe an
sich herantreten lassen und in seinem Bereich
keine Zusammenrottung dulden. Unter gewöhnlichen
Verhältnissen hat der Posten jedermann,
der sich ihm in verdächtiger Weise nähert, zu
stellen.
(2) Das Stellen erfolgt aus angemessener Entfernung
durch den Anruf: „Halt! — Wer da?"
bei gehobener Gewehrmündung und gesicherter
Waffe.
Abfertigen (3) Gibt der Angerufene eine jeden Verdacht
beseitigende Auskunft, so fertigt ihn der Posten
mit dem Ruf „Weg frei!" ab. Der Gestellte darf
dann seinen Weg fortsetzen, doch hat ihn der
Posten auch weiterhin zu beobachten.
(4) Gibt der Angerufene jedoch keine oder
eine ungenügende Antwort, so hat ihn der
Posten unter Androhung des Waffengebrauches
zur Umkehr aufzufordern.
§ 30. Festnahme und Waffengebrauch
durch Wachen
(§ 577 Österreichisches Strafgesetz 1945,
ASlg. Nr. 2)
Festnahme (1) Wachen sind ermächtigt, jedermann
festzunehmen, der sie gewalttätig verletzt oder
durch einen Angriff gefährlich bedroht. Festgenommene
sind dem Wachkommandanten zu
übergeben. Dieser hat die Festnahme dem
Offizier vom Tag zu melden, der die Verständigung
der Organe der öffentlichen Sicherheit veranlaßt.
Der Festgenommene ist innerhalb der
nächsten 48 Stunden entweder freizulassen oder
an die für das weitere Verfahren zuständige
Behörde abzuliefern (§ 4 des Gesetzes über den
Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87/
1862).
Ermächtigung zum
Waffengebrauch (2) Wachen sind ermächtigt, von ihrerWaffe gegen jedermann Gebrauch zu machen,
der sie gewalttätig verletzt oder durch einen
Angriff gefährlich bedroht und nicht festgenommen
werden kann.
Verpflichtung zum Waffengebrauch
(3) Wachen sind zum Waffengebrauch verpflichtet,
wenn
1. jemand als gefährlicher Verbrecher von der
Wache ergriffen oder ihr zur strengen Verwahrung
übergeben wird und ihr ungeachtet
des drohenden Nachrufes entläuft oder
2. wenn sich jemand an feindesgefährlichen
Orten verdächtig macht und auf Anruf der
Wache ohne befriedigende Antwort die
Flucht ergreift,
in beiden Fällen jedoch nur dann, wenn kein
anderes Mittel vorhanden ist, den Fliehenden
zurückzuhalten.
Einschränkung (4) Unter gewöhnlichen Verhältnissen ist niemals
zu schießen, wenn die Anwendung der
blanken Waffe zur Erreichung des Zweckes ausreicht
oder durch den Gebrauch der Feuerwaffe
das Leben Unbeteiligter gefährdet würde.
§ 31. Anforderung von Assistenzen
und deren Beistellung
(1) Assistenz heißt der Einsatz von Abteilungen
des Bundesheeres
a) zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen
und zur Aufrechterhaltung der
Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt
und
b) zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen
und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges.
(2) Die bloße Durchführung im allgemeinen
Interesse gelegener Arbeiten (zum Beispiel zur
Wiederherstellung nach Elementarkatastrophen)
zählt nicht als Assistenz.
Assistenz auf Anforderung
(§ 2 Abs. 1 und 2Wehrgesetz)
(3) Sofern Assistenzen nach Maßgabe der einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen von Behörden
und Organen des Bundes, der Länder
und Gemeinden gefordert werden, sind alle hiefür
zuständigen Kommandanten zur Assistenz
verpflichtet.
Örtliche Zuständigkeit zur
Beistellung
(4) Die Beistellung von Assistenzen fällt innerhalb
des Standortes oder dessen nächster Umgebung
in die Zuständigkeit des Ortskommandanten,
außerhalb des Standortes in die des
Militärkommandanten, bzw. des Bundesministers
für Landesverteidigung. In dringenden Fällen
sind unter nachträglicher Meldung an das Ortskommando
auch die Bataillons-(Abteilungs-)kommandanten,
der Standortoffizier vom Tag
sowie die Offiziere vom Tag ermächtigt, Truppen
zur Assistenz ausrücken zu lassen.
(5) Die zuständigen Kommandanten haben die
zur Erreichung der ihnen von den genannten
Behörden und Organen erteilten Aufträge erforderlichen
Anordnungen zu treffen und sind
gehalten, die hiezu notwendigen Aufklärungen
zu verlangen.
Assistent durch selbständiges
Einschreiten (§ 2 Abs. 4
Wehrgesetz)
(6) Auf alleinigen Entschluß eines Kommandanten
sind Assistenzen nur dann zulässig, wenn
die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt
außerstande sind, das militärische Einschreiten
herbeizuführen und bei weiterem Aufschub der
Assistenz eine Gefährdung der verfassungsmäßigen
Einrichtungen oder ein nicht wiedergutzumachender
Schaden für die Allgemeinheit
eintreten würde.
Beendigung (7) Auf baldige Beendigung einer wirksam
gewordenen Assistenz ist Bedacht zu nehmen.
Das Einrücken der Truppe darf nur auf Befehl
des die Assistenz leitenden Kommandanten oder
dessen Vorgesetzten erfolgen.
(8) Jede Assistenz ist dem zuständigen Militärkommando
und dem Bundesministerium für
Landesverteidigung sofort fernschriftlich, fernmündlich
oder durch Funkspruch zu melden.
Stärke und Auftreten (9) Assistenzen sind so stark zu halten und
so auszurüsten, daß ihr Gelingen gesichert erscheint,
jedoch ist eine den Standort gefährdende
Entblößung von Truppen zu vermeiden.
(10) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und
Sicherheit eingesetzte Truppen sollen nach Möglichkeit
durch ihr bloßes Erscheinen wirken und
einem allfälligen Waffengebrauch durch entschiedenes
Auftreten vorbeugen.
(11) Waffengebrauch darf — abgesehen von
dem Fall des tätlichen Angriffes gegen die Truppe
selbst — nur auf ausdrückliches und begründetes
Verlangen des Vertreters der politischen
Behörden erfolgen, wenn dessen vorausgegangene
Aufforderungen zur Herstellung des gesetzlichen
Zustandes erfolglos geblieben sind und
auch der Kommandant der ihm beigegebenen
Truppen von der Notwendigkeit des Waffengebrauches
überzeugt ist. Erscheint als Folge von
Gewaltakten ein Waffengebrauch notwendig und
ist kein Vertreter der politischen Behörde an-
wesend, so hat bei Gefahr im Verzug der
Kommandant der eingesetzten Truppen selbständig
vorzugehen.
(12) Die Truppe hat die einschreitenden Behörden
zu schützen. Doch darf dieser Schutz
nicht zur Zersplitterung der eigenen Kräfte
führen.
§ 32. Ehrenbezeigungen des
einzelnen Soldaten
(1) Soldaten in Uniform haben die militärische
Ehrenbezeigung zu leisten
1. In der Öffentlichkeit
a) allen Ranghöheren;
b) Kameraden in Uniform.
2. Im dienstlichen Bereich
a) allen Ranghöheren bei erstmaliger Begegnung
sowie vor Beginn und nach
Beendigung jedes mündlichen Verkehrs;
b) den Soldaten vom Tag gleichen Dienstgrades.
(2) Soldaten in Zivil haben entsprechend den
Regeln der Höflichkeit und des Anstandes zu
grüßen.
(3) Jeder Soldat hat in Uniform die Ehrenbezeigung
zu leisten
1. den Fahnen, Standarten, Flaggen und Ehrensignalhörnern
des Bundesheeres und der
Wachkörper;
2. der Bundeshymne; hiebei ist Front in Richtung
der Musik zu nehmen.
(4) Die Ehrenbezeigung erfolgt nach den Bestimmungen
der Ausbildungsvorschriften.
(5) Jede militärische Ehrenbezeigung und jeder
Gruß sind in vorschriftsmäßiger Weise zu erwidern.
(6) Die Ehrenbezeigung entfällt
1. beim Lenken eines Fahrzeuges;
2. in den Erholungs- und Speiseräumen der
Unterkünfte;
3. im Krankenbett;
4. in Toiletteräumen.
§ 33. Ehrenbezeigungen von
Truppen
(1) Truppen erweisen die Ehrenbezeigung vor
1. den Fahnen, Standarten, Ehrensignalhörnern
und Flaggen des Bundesheeres und der
Wachkörper;
2. österreichischen Heldendenkmälern;
3. Kriegsgräbern und Soldatenfriedhöfen;
4. dem Allerheiligsten;
5. dem Bundespräsidenten;
6. dem Bundeskanzler;
7. dem Vizekanzler;
8. dem Bundesminister für Landesverteidigung;
9. begegnenden Truppen in geschlossener Formation;
10. Generalen;
11. den Vorgesetzten, wenn sie Uniform tragen.
(2) Gruppen und Züge leisten die Ehrenbezeigungen
außerdem vor Wachen und Posten.
(3) In allen übrigen Fällen grüßen die Kommandanten
für ihre Person.
(4) Bei militärischen Empfängen und Besichtigungen
gebührt die Ehrenbezeigung
1. dem Bundespräsidenten;
2. dem Bundeskanzler;
3. dem Vizekanzler;
4. dem Bundesminister für Landesverteidigung;
5. dem Landeshauptmann im Ort seines Amtssitzes
und im betreffenden Bundesland;
6. den Vorgesetzten vom Bataillons-(Abteilungs-)kommandanten
an aufwärts.
(5) Truppen leisten keine Ehrenbezeigung
1. auf Märschen außerhalb des Standortes;
2. bei Übungen, Assistenzen und im Felddienst;
3. während der Rast;
4. auf Paradeplätzen vor Ankunft der die
Parade abnehmenden Vorgesetzten;
5. bei Fassungen, Arbeitseinsätzen und Bedeckungen.
§ 34. Dienstliche Anrede
Außer Reih
und Glied(1) Der Soldat hat zur Erstattung einer Mel-dung oder zur Entgegennahme eines Befehles
auf drei Schritte an seinen Vorgesetzten heranzutreten
und Grundstellung einzunehmen. Vor
Beginn und nach Erstattung der Meldung (Entgegennahme
des Befehles) ist die Ehrenbezeigung
zu leisten.
(2) Wird der Soldat von einem Ranghöheren
angerufen, so nimmt er Grundstellung mit Front
zu diesem ein.
Anrede (3) Im Dienst gibt es für Soldaten keine
andere Anrede als die mit „Sie". Von dieser
Regel gibt es keine durch irgendwelche persönliche
Beziehungen (Verwandtschaft, Freundschaft)
bedingten Ausnahmen.
(4) Vorgesetzte (Ranghöhere) sind von allen
Soldaten, Offiziere und Unteroffiziere im Dienst
auch von Vorgesetzten (Ranghöheren) mit
„Herr" und Dienstgrad anzusprechen.
§ 35. Teilnahme an Festlichkeiten
(1) An Festlichkeiten des Bundes, der Länder
oder Gemeinden dürfen Abordnungen des
Bundesheeres auf Einladung der Veranstalter
teilnehmen.
(2) An anderen Festlichkeiten dürfen Abordnungen
des Bundesheeres, jedoch nicht in geschlossener
Formation, mit Zustimmung der
Ortskommandanten teilnehmen, wenn die Festlichkeit
weder selbst parteipolitischen Charakter
trägt noch einen solchen durch die Veranstalter
erhält.
(3) Die Beistellung von Heeresgut für nichtmilitärische
Festlichkeiten ist nur mit Bewilligung
des Bundesministeriums für Landesverteidigung
gestattet.
§ 36. Strafanzeige
(1) Hat ein Soldat eine gerichtlich strafbare
Handlung begangen, so ist vom Disziplinarvorgesetzten
die Strafanzeige an den Staatsanwalt
zu erstatten. Sind zur Erstattung der Strafanzeige
Erhebungen erforderlich, so hat sie der
Disziplinarvorgesetzte durchzuführen; er kann
damit einen untergebenen Offizier beauftragen.
(2) Der Kommandant jener Einheit, bei der
der straffällige Soldat in Verwendung steht, hat
die Strafanzeige zu verfassen. Dieser Anzeige
sind beizuschließen
1. eine Abschrift der letzten Dienstbeschreibung,
die vom beschreibenden Vorgesetzten
zu unterfertigen ist;
2. ein Auszug aus dem Führungsbuch, der
den letzten Stand der Eintragungen aufzuweisen
hat;
3. allfällige Niederschriften über die Vernehmungen
des Angezeigten;
4. allfällige Niederschriften über die Vernehmungen
jener Soldaten, die über die Straftat
Aussagen machen konnten.
(3) Wird mit einem Soldaten eine Niederschrift
zum Zwecke der Verfassung einer Strafanzeige
aufgenommen, so ist ihm der Zweck der Niederschrift
bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe ist
in der Niederschrift zu vermerken.
(4) Werden andere Soldaten als der anzuzeigende
vernommen, so ist auch hierüber eine
Niederschrift aufzunehmen.
(5) Für Zwecke einer Strafanzeige darf niemand
zu einer Aussage gezwungen werden.
(6) Das Erhebungsergebnis ist an den Disziplinarvorgesetzten
so rasch wie möglich weiterzuleiten.
§ 37. Disziplinaranzeige
(1) Hat ein Soldat ein Dienstvergehen begangen,
so ist von seinem Kommandanten an
den Disziplinarvorgesetzten die Disziplinaranzeige
zu erstatten.
(2) Der Disziplinaranzeige sind die unter § 36
Abs. 2 angeführten Unterlagen anzuschließen.
Sind gerichtliche Vorstrafen des Angezeigten
bekannt, so sind auch diese mit der Anzeige
zu melden. Die Vorschriften des § 36 Abs. 3 bis 5
sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die eigenen Wahrnehmungen des anzeigenden
Vorgesetzten über das Dienstvergehen
des Angezeigten sind in der Meldung, mit der
die Disziplinaranzeige an die Disziplinarvorgesetzten
vorgelegt wird, aufzunehmen.
(4) Der Disziplinarvorgesetzte hat die
Disziplinaranzeige an die zuständige Disziplinarkommission
weiterzuleiten.
§ 38. Verhalten bei Desertion
(1) Wenn sich ein Soldat von dem ihm zugewiesenen
Aufenthaltsort eigenmächtig entfernt
hat, über Nacht oder noch länger ausgeblieben
oder zur bestimmten Zeit nicht eingerückt ist
und der Verdacht besteht, daß er sich absichtlich
seiner Dienstpflicht entziehen will, so hat der
Einheitskommandant nach gepflogenen Nachforschungen
die Straf- und Disziplinaranzeige
nach den §§ 36 und 37 zu erstatten. Die Strafanzeige
ist in dreifacher Ausfertigung, die
Disziplinaranzeige in zweifacher Ausfertigung
dem Disziplinarvorgesetzten vorzulegen.
(2) Dieser Anzeige sind eine Personalbeschreibung,
ein besonderer Fragebogen und ein Verzeichnis
über mitgenommene bzw. zurückgebrachte
bundeseigene Gegenstände anzuschließen.
(3) In der Strafanzeige ist anzuführen, ob sich
der Deserteur noch andere strafbare Handlungen
zuschulden kommen ließ und welche Maßnahmen
zu seiner Ergreifung getroffen worden sind, insbesondere,
ob und bei welcher Sicherheitsdienststelle
das Fahndungsverfahren eingeleitet worden
ist und ob dieses Verfahren zu einem Ergebnis
geführt hat.
(4) Der Einheitskommandant hat von der
Desertion die nächsten Organe der öffentlichen
Sicherheit mit der Bitte um Fahndung zu verständigen.
Diesen ist eine Personalbeschreibung
zu übermitteln und bekanntzugeben, ob und
bei welcher Staatsanwaltschaft die Strafanzeige
erstattet worden ist.
(5) Der Disziplinarvorgesetzte hat nach Erstattung
der Strafanzeige die Standesführung, die
Rechnungs- und Wirtschaftsstelle von der
Desertion in Kenntnis zu setzen. Er hat die Einstellung
der Bezüge des desertierten Soldaten
zu veranlassen.
(6) Wird der Deserteur aufgegriffen oder hat
er sich bei einer militärischen Dienststelle freiwillig
gemeldet, so ist er über die Desertion,
insbesondere wann und aus welchem Grunde er
entwichen ist, wo er sich in der Zwischenzeit
aufgehalten hat und ob er noch im Besitze der
mitgenommenen oder fehlenden bundeseigenen
Gegenstände ist, zu befragen. Nach Abschluß
der Erhebungen ist der Akt dem Disziplinarvorgesetzten
zwecks Weiterleitung an die zuständige
Staatsanwaltschaft und Disziplinarkommission
vorzulegen.
(7) Der Deserteur ist, sofern er nicht in Haft
genommen worden ist, seiner zuständigen
Befehls- oder Dienststelle zu überstellen.
(8) Meldet sich jemand fälschlich als Deserteur,
so ist dieser sogleich der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle
zur weiteren Amtshandlung zu
übergeben.
§ 39. Natürlicher Tod eines
Soldaten
(1) Stirbt ein Soldat auf natürliche Weise, so
ist eine Todfallsanzeige an das Bezirksgericht zu
erstatten, in dessen Sprengel sich der Todfall
ereignet hat.
(2) Der Einheitskommandant hat ein Verzeichnis
über die bei dem verstorbenen Soldaten
vorgefundenen Gegenstände aufzunehmen
und darin zu vermerken, welche Gegenstände
Eigentum des Bundes sind. Die Gegenstände sind
so zu beschreiben, daß sie nachträglich einwandfrei
von anderen Sachen zu unterscheiden sind.
(3) Ein aufgefundenes Testament ist der Todfallsanzeige
anzuschließen. Ein später aufgefundenes
Testament ist dem Gericht, an das die
Todfallsanzeige gerichtet worden ist, zu übergeben.
(4) Der Einheitskommandant hat den Tod
des Soldaten sofort an sein vorgesetztes Kommando
zu melden. Vor der Totenbeschau durch
den Amtsarzt darf über die Leiche nicht verfügt
werden.
(5) Vom Tod des Soldaten sind sofort seine
unmittelbaren Angehörigen zu benachrichtigen.
(6) Ist die Leiche vom Amtsarzt zur Beerdigung
freigegeben worden, so ist für das Begräbnis
das Nötige zu veranlassen.
(7) Wird vom Gericht ein Notar als Gerichtskommissär
zur Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung
bestellt, so sind diesem die
nötigen Auskünfte zu erteilen. Ihm ist der Zutritt
in die militärischen Objekte zu gestatten.
Seine Amtshandlungen sind zu unterstützen.
(8) Der Truppenkommandant hat die Standesführung,
die Rechnungs- und Wirtschaftsstelle
vom Tod eines Soldaten zu verständigen.
§ 40. Unnatürlicher Tod eines
Soldaten
(1) Ist ein Soldat nicht eines natürlichen Todes
gestorben, so ist die Anzeige an das nächstgelegene
Organ der öffentlichen Sicherheit zu
richten.
(2) Der Disziplinarvorgesetzte verfügt, ob und
welche Erhebungen durchzuführen sind. Er hat
in schwierigen Fällen das Einvernehmen mit den
Organen der öffentlichen Sicherheit herbeizuführen.
Übernehmen diese die erforderlichen
Erhebungen, so ist dieser Dienststelle ein Offizier
oder Sachverständiger beizugeben. Gegebenenfalls
sind jene Soldaten vernehmen zu lassen, die
über den Vorfall, der zum unnatürlichen Tod
eines Soldaten geführt hat, Auskunft geben
können.
(3) Ergibt sich der Verdacht, daß an dem Tod
eines Soldaten ein Dritter ein Verschulden trägt,
so ist die Strafanzeige gegen diesen Dritten nach
§ 36 Abs. 1 zu erstatten, sofern dies nicht von
den Organen der öffentlichen Sicherheit veranlaßt
wurde.
(4) Der Einheitskommandant hat den unnatürlichen
Todesfall dem Bundesministerium für
Landesverteidigung auf dem kürzesten Wege zu
melden.
(5) Der Truppenkommandant hat die Standesführung,
die Rechnungs- und Wirtschaftsstelle
vom Tod des Soldaten zu verständigen.