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193_1970 AT

193. Verordnung: Erlassung der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Verordnung: Erlassung der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV)

Auf Grund des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/

1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 310/1960, BGBl. Nr. 221/1962, BGBl.

Nr. 185/1966, BGBl. Nr. 96/1969 und BGBl.

Nr. 272/1969, wird gemäß § 12 dieses Bundesgesetzes

mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

§ 1. Dienst

(1) Dienst sind alle Verrichtungen, die

mittelbar oder unmittelbar der Erfüllung der

gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres dienen.

Mittelbar (2) Ausbildung sind alle Maßnahmen,

die dem Soldaten das zur Ausübung seines

Dienstes erforderliche Wissen und Können vermitteln.

Sie hat so zu erfolgen, daß der Soldat

seelisch und körperlich zur Erfüllung der ihm

auferlegten Pflichten befähigt wird. Ihre Durchführung

regeln die Ausbildungsvorschriften.

Unmittelbar (3) Einsatz sind alle Verwendungen im

Sinne des § 2 des Wehrgesetzes und die volle

Bereitschaft.

(4) Befehle sind alle auf Grund des Wehrgesetzes

oder sonstiger Vorschriften im Einzelfall

getroffenen militärischen Anordnungen.

§ 2. Die Pflichten des Soldaten

(1) Jeder Soldat trägt mit an der Verantwortung

für eine erfolgreiche Landesverteidigung.

(2) Die Einschätzung der Widerstandskraft

Österreichs durch das Ausland und die Berechtigung

der Erwartung, Kriege von den Grenzen

Österreichs fernzuhalten, sind schon im Frieden

abhängig vom Ernst und von der Gewissenhaftigkeit,

mit welchen jeder einzelne Soldat

seine Pflichten erfüllt. Er hat alles zu vermeiden,

was das Ansehen des Bundesheeres und das Vertrauen

der Bevölkerung in die Landesverteidigung

beeinträchtigen könnte.

(3) Die Pflichten des Soldaten sind in den

Gesetzen und militärischen Vorschriften festgelegt.

Sie fordern Tapferkeit und Treue und

verpflichten den Soldaten zu Gehorsam, Wachsamkeit,

Verschwiegenheit und Einhaltung der

militärischen Formen. Sie gebieten gegenseitige

Unterstützung in allen Lebenslagen und in jeder

Gefahr.

(4) Der Soldat hat alle seine Fähigkeiten,

Kenntnisse und Fertigkeiten zum Besten des

Dienstes zu verwenden und sich — soweit militärische

Rücksichten es verlangen — jeder dienstlich

notwendigen Ausbildung zu unterziehen.

(5) Den mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen

Ordnung und Sicherheit betrauten Behörden

und Organen hat der Soldat — soweit

dem nicht militärische Interessen entgegenstehen

— bei Ausübung ihres Dienstes jede

erbetene Unterstützung zu gewähren, in Bedrängnis

geratenen Organen Beistand anzubieten

und gegebenenfalls zu leisten.

§ 3. Befehlsgebung

(1) Dem Vorgesetzten ist das Recht zur

Befehlsgebung im Interesse des Dienstes verliehen.

Er ist, wann immer der Dienst es erfordert,

zur Ausübung dieses Rechtes verpflichtet.

(2) Jeder Vorgesetzte ist für erteilte oder

unterlassene Befehle verantwortlich.

Vorgesetzte(3) Vorgesetzter ist, wem auf Grund höheren

Auftrags (Gesetze, Verordnungen,

sonstige Vorschriften und Befehle) das Recht der

Befehlsgebung gegenüber allen jenen Soldaten

zusteht, die zufolge dieses Auftrags an seine

Befehle gewiesen sind.

(4) Grundsätzlich sind Ranghöhere als Vorgesetzte

einzuteilen. Der Rang eines Soldaten

wird bestimmt durch den Dienstgrad. Bei

gleichem Dienstgrad entscheidet das Dienstalter,

bei gleichem Dienstalter das Lebensalter.

(5) Erfordert ein besonderer Auftrag vorübergehend

eine Ausnahme, so hat für die Dauer

dieses Auftrags der Ranghöhere dem zur

Befehlsgebung berufenen rangniederen Vorgesetzten

Gehorsam zu leisten.

(6) Fehlt ein höherer Auftrag, so steht das

Befehlsgebungsrecht dem Ranghöheren zu. Er

wird Vorgesetzter dadurch, daß er aus dienstlich

begründetem Anlaß von seinem Befehlsgebungsrecht

zufolge eigenen Entschlusses

Gebrauch macht. Er ist hiezu verpflichtet,

wann immer

1. eine Notlage sofortige Hilfe verlangt,

2. sein Eingreifen zur Aufrechterhaltung der

militärischen Ordnung unerläßlich wird,

3. die augenblickliche Lage eine einheitliche

Befehlsgebung gliederungsmäßig nicht zusammengehöriger

Soldaten oder Truppen

erfordert,

4. der eigene unmittelbare Vorgesetzte ausgefallen

oder sonst an der Erteilung dringender

Befehle verhindert ist und kein anderer

Stellvertreter bestimmt wurde.

Bei seinem Einschreiten hat er ausdrücklich zu

erklären, daß er von seinem Befehlsgebungsrecht

Gebrauch macht und als Vorgesetzter anzusehen

ist. Damit tritt er für die Dauer seines Einschreitens

gegenüber allen Soldaten, an die seine

Befehle gerichtet sind, in das Verhältnis eines

Vorgesetzten.

Befehlsverhältnisse

§ 4. Dienstaufsicht

(1) Jeder Vorgesetzte ist innerhalb der geltenden

gesetzlichen Bestimmungen, der sonstigen

Vorschriften und der an ihn ergangenen Befehle

zu allen Maßnahmen verpflichtet, die geeignet

sind, die Schlagkraft seiner Truppe, ihre Einsatzbereitschaft

sowie die seelische und körperliche

Leistungsfähigkeit seiner Untergebenen zu festigen

und zu steigern.

(2) Er hat seine Truppe in der Ausübung

ihres Dienstes zu beaufsichtigen, die Einhaltung

der Vorschriften zu überwachen, Übelstände abzustellen,

Ungehörigkeiten zu rügen und sich

häufig von der ausreichenden Obsorge für das

Wohl der Untergebenen zu überzeugen.

(3) Wenn Umfang oder Art seines Dienstes,

örtliche Verhältnisse sowie die Stärke der ihm

unterstellten Truppe eine dauernde persönliche

Überwachung ausschließen, hat er dies durch

richtige Auswahl von Zwischenvorgesetzten sowie

häufiges Überprüfen ihrer Maßnahmen wettzumachen.

(4) Der Vorgesetzte hat in jeder Lage wohlwollend,

fürsorglich und gerecht zu sein. Er muß

unnachgiebig sein, wenn der Dienst Härte erfordert,

schonungsvoll, wo Schonung geboten erscheint.

Die Wohlfahrt der ihm anvertrauten

Soldaten hat ihm stets angelegen, ihre Menschenwürde

unantastbar zu sein.

§ 5. Gehorsam

(1) Jeder Untergebene ist seinem Vorgesetzten

gegenüber zu Gehorsam verpflichtet. Er hat die

ihm erteilten Befehle pünktlich und so gewissenhaft

zu vollziehen, wie es nach seinen Kräften

und den gegebenen Umständen möglich ist. Die

bloß buchstäbliche Befolgung von Vorschriften

und Befehlen genügt allein nicht zur Erfüllung

der soldatischen Pflichten.

Einwände vor

Vollzog(2) Einwände gegen erhaltene Befehle dürfennur dann erhoben werden, wenn nach Ansicht

des Untergebenen das dienstliche Interesse die

Abänderung eines Befehles dringend erheischt

oder wenn dem Vollzug des Befehles nicht zu

beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Wird

dem Einwand nicht stattgegeben, so ist der

Befehl ohne Verzug nach bestem Wissen und

Können zu vollziehen.

Abänderung durch

nachträgliche

Anordnung

(3) Wird der Vollzug eines Befehles durch

nachträgliche Anordnung eines anderen Vorgesetzten

ganz oder teilweise verhindert, so hat

der Untergebene diesem den ursprünglich erhaltenen

Befehl zu melden. Besteht der zweite Vorgesetzte

auf seiner Anordnung, so ist diese zu

vollziehen. Sowohl er als auch der den Befehl

ausführende Untergebene sind verpflichtet, den

ursprünglichen Befehlsgeber von der erfolgten

Abänderung sobald wie möglich in Kenntnis zu

setzen.

(7) Klare Befehlsverhältnisse sind die Grundlage

für jeden geordneten Dienstbetrieb.

(8) Jeder Befehl ist so bestimmt und in sich

widerspruchslos zu geben, daß der zu seiner

Ausführung befohlene Untergebene ihn voll zu

erfassen vermag.

(9) Sind in einem Befehl mehrere Aufträge

enthalten, so ist von vornherein klarzustellen,

welchem Auftrag für den Fall hindernder

Umstände der Vorrang gebührt.

(10) Mündlich (fernmündlich) erteilte Befehle

sind vom Empfänger an Ort und Stelle zu

wiederholen, fernmündlich oder durch Funkspruch

übermittelte Befehle außerdem schriftlich

niederzulegen. Bei Verdacht eines Mißbrauches

durch Unbefugte ist rückzufragen.

(11) Jeder Untergebene ist zu seiner eigenen

Deckung befugt, vor Ausführung oder Übermittlung

eines ihm mündlich erteilten wichtigen

Befehls dessen schriftliche Ausfertigung zu erbitten.

Wenn Zeit und Umstände es zulassen,

ist dieser Bitte stattzugeben und der mündlich

erteilte Befehl unter Hinzufügung von Ort, Zeit

und Unterschrift des Befehlsgebers zumindest in

Schlagworten zu bestätigen.

EigenmächtigeAbänderung (4) Von sich aus ist der Untergebene zur

Abänderung eines ihm erteilten Befehles nur

dann berechtigt, wenn der Vollzug des Befehles

infolge vom Befehlsgeber nicht vorausgesehener

Umstände das dienstliche Interesse offenkundig

verletzt und Zeit und Gelegenheit zur Einholung

neuer Weisungen fehlen. Er hat seinen Auftrag

sodann auf eigene Verantwortung und soweit

möglich in Verwirklichung der Absicht des

Befehlsgebers zu Ende zu führen. Die getroffenen

Maßnahmen sind dem Befehlsgeber so rasch wie

möglich unter Angabe der Gründe zu melden.

Befehlsverweige-rung unter Berufung

auf straf-gesetzliche Vorschriften

(§ 34Abs. 3 Wehrgesetz)

(5) Lehnt der Untergebene den Vollzug eines

Befehles ab, weil dessen Befolgung gegen strafgesetzliche

Vorschriften verstoßen würde, hat er

dem nächsterreichbaren Vorgesetzten unverzüglich

Meldung zu erstatten.

§ 6. Meldungen

(1) Jeder Untergebene ist verpflichtet, seinem

Vorgesetzten alle für den Dienst wichtigen Vorfälle

unaufgefordert zu melden.

(2) Meldungen müssen wahrheitsgetreu, klar,

bündig und vollständig sein. Sie haben in dringenden

Fällen sofort, sonst zur geforderten Zeit

zu erfolgen.

(3) Außer besonderen Ereignissen sind zu melden

1. der Vollzug jedes Befehles;

2. Abgang und Ankunft bei jedem den Dienst

betreffenden Ortswechsel;

3. Antritt und Beendigung jeder in sich abgeschlossenen

dienstlichen Tätigkeit;

4. alle die eigene Person betreffenden wichtigen

Veränderungen und Vorfälle, wie Beförderungen,

Versetzungen, Dienstzuteilungen,

Dienstfreistellungen, Beurlaubungen, Einbringung

von ordentlichen Beschwerden, Erkrankungen,

Genesung nach Erkrankungen,

Verehelichung, Tod der nächsten Angehörigen

usw.

Diese Meldungen haben im eigenen Standort persönlich,

sonst schriftlich zu erfolgen.

(4) Jeder Kommandant hat sich an seinem jeweiligen

dienstlichen Aufenthaltsort bei allen

Vorgesetzten zu melden, die seinen Dienstbereich

betreten. In Abwesenheit des Kommandanten

meldet der Höchstanwesende; mit Sonderaufgaben

betraute einzelne Soldaten melden an Ort

und Stelle Dienst und Auftrag.

§ 7. Verschwiegenheit

Arglosigkeit und Vertrauensseligkeit von Soldaten

gegenüber einem wachsamen Gegner können

der Landesverteidigung schwere Schäden zufügen.

Daher hat der Soldat über alle Angelegenheiten,

deren Geheimhaltung im dienstlichen Interesse

gelegen ist, gegen jedermann Stillschweigen

zu bewahren. Ausgenommen sind Personen,

denen gegenüber er von Dienstes wegen zur Meldung

oder Mitteilung verpflichtet ist.

§ 8. Einhaltung des Dienstweges

(1) Unter Dienstverkehr sind alle dienstlichen

Mitteilungen zu verstehen.

(2) Der Dienstverkehr mit den Zentralstellen

des Bundes sowie mit ausländischen Behörden

oder deren Organen ist ausschließlich dem Bundesministerium

für Landesverteidigung vorbehalten.

(3) Für den Dienstverkehr von örtlichen militärischen

Dienststellen mit den Dienststellen der

Länder und Gemeinden sowie den örtlichen Bundesbehörden

gelten die einschlägigen Weisungen

des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

Dienstweg(4) Jeder Dienstverkehr zwischen Vorgesetzten

und Untergebenen, die in keinem unmittelbaren

Befehlsverhältnis zueinander stehen, hat

grundsätzlich über die ihnen zwischengeordneten

Dienststellen (Zwischenvorgesetzten) zu erfolgen.

In Ausnahmefällen unmittelbar ergangene Befehle

und Meldungen sind den Zwischenvorgesetzten

zur Kenntnis zu bringen.

(5) Grundsätzlich haben gleichgeordnete Dienststellen

über die ihnen gemeinsam vorgesetzte

Dienststelle zu verkehren.

§ 9. Schonung von Heeresgut

Waffen, Ausrüstung, Gerät, Bekleidung und

anderes Heeresgut sind mit Sorgfalt zu behandeln.

Absichtlich oder fahrlässig verursachte Schäden

oder Verluste machen strafbar und sind

nach Maßgabe bundesgesetzlicher Bestimmungen

zu ersetzen.

§ 10. Verhalten in Gefangenschaft

(1) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt

auch in Gefangenschaft aufrecht. Fällt ein Soldat

in Feindeshand, so hat er dem Vaterland die

Treue zu wahren und darf dem Gegner nichts

mitteilen, was seine Kameraden gefährden und

die Republik Österreich schädigen könnte. Seine

Angaben haben sich auf Name, Dienstgrad, Alter,

Geburtsort und die Anschrift seiner nächsten

Angehörigen zu beschränken.

(2) Auch in Gefangenschaft ist der Rangniedere

dem Ranghöheren Achtung und Unterstützung,

der Ranghöhere dem Rangniederen Rat und Beistand

schuldig.

(3) Gefangene Soldaten dürfen weder ihr Ehrenwort

abgeben, keine Fluchtversuche zu unternehmen,

noch die Verpflichtung eingehen, nicht

mehr zu kämpfen.

§ 11. Wünsche und Beschwerden

(1) Jeder Soldat hat das Recht, Wünsche und

Beschwerden vorzubringen. Diese sind von dem

zur Entscheidung berufenen Vorgesetzten einsichtsvoll,

sorgfältig und gerecht zu erledigen.

(2) Auf Wunsch des Soldaten kann beim

Vorbringen seines Anliegens der Soldatenvertreter

mitwirken.

§ 12. Wünsche

(1) Bitten sind in der Regel auf dem Dienstweg

vorzubringen. Nur bei Vorliegen besonderer

Gründe kann innerhalb der Einheit von

der Einhaltung des Dienstweges abgesehen werden.

(2) Über vorgebrachte Wünsche ist ohne Verzögerung

zu entscheiden. Andernfalls sind sie

unverzüglich der zur Entscheidung berufenen

Dienststelle zuzuleiten.

(3) Zu weitergeleiteten Wünschen ist Stellung

zu nehmen. Wird ein Wunsch nicht befürwortet,

ist dies zu begründen.

(4) Wird ein Wunsch abschlägig oder unvollständig

erledigt, hat der Bittsteller das Recht,

seine Wünsche dem jeweils nächsthöheren Vorgesetzten

vorzutragen.

(5) Bitten sind in der Regel mündlich beim

Rapport vorzubringen; schriftlich nur dann,

wenn sich die zur Entscheidung berufene Stelle

nicht im gleichen Standort befindet oder zur

Entscheidung besondere Erhebungen notwendig

sind oder der Wunsch dem Bundesministerium

für Landesverteidigung vorgelegt wird.

(6) Gibt der gleiche Wunsch mehreren Soldaten

Anlaß zu einer Bitte, so hat sie jeder für sich

allein vorzubringen.

(7) Sucht ein Soldat in außerdienstlichen Angelegenheiten,

besonders bei Schwierigkeiten im

sozialen Bereich, Rat und Hilfe bei seinem Vorgesetzten,

so hat ihm dieser in jeder Weise beizustehen.

Besteht hiezu keine Möglichkeit oder

wünscht der Soldat den Beistand des Betreuungsoffiziers,

so ist er an diesen zu verweisen. Der

Betreuungsoffizier ist gehalten, jedem in solche

Schwierigkeiten geratenen Soldaten im Rahmen

seines Wirkungskreises zu helfen.

§ 13. Beschwerden

(1) Jedem Soldaten steht das Recht zu, über

erlittenes Unrecht und Eingriffe in seine dienstlichen

Befugnisse Beschwerde zu führen.

(2) Die Mittel zur Ausübung des Beschwerderechts

sind die ordentliche und die außerordentliche

Beschwerde. Die ordentliche

Beschwerde ist auf dem Dienstweg einzubringen.

Die außerordentliche Beschwerde ist entweder

unmittelbar oder auf dem Dienstweg an die beim

Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichtete

Beschwerdekommission in militärischen

Angelegenheiten zu richten.

Dienstliche Unterredung(3) Vor Einbringung der Beschwerde kann der

Soldat zur Klärung des Sachverhaltes um eine

dienstliche Unterredung bei dem zur Beschwerde

Anlaß gebenden Vorgesetzten ansuchen. Dieses

Ansuchen ist mündlich oder schriftlich einzubringen.

Der Vorgesetzte ist verpflichtet, diesem

Ansuchen so rasch wie möglich stattzugeben. Er

bestimmt Zeit und Ort; die Unterredung hat

unter vier Augen zu erfolgen.

Ordentliche

Beschwerde

(4) Die ordentliche Beschwerde ist, mündlich

oder schriftlich, von Offizieren bei ihrem Vorgesetzten,

von den übrigen Soldaten beim Rapport

ihrer Einheit vorzubringen.

Beschwerdeaufnahmeschrift(5) Darüber ist eine Niederschrift (Beschwerdeaufnahmeschrift)

von einem Offizier zu verfassen;

sie hat alle Beschwerdepunkte zu enthalten,

ist dem Beschwerdeführer vorzulesen und nach

Aufnahme aller Einwendungen gegen ihre Richtigkeit

von ihm zu fertigen.

(6) Kein Vorgesetzter ist berechtigt, eine Beschwerde

zu erledigen, die gegen ihn selbst gerichtet

ist. Wurde sie mündlich vorgebracht, so

ist der Beschwerdeführer beim Rapport dem

nächsthöheren Vorgesetzten vorzustellen; die

schriftliche Beschwerde ist an diesen weiterzuleiten.

Beschwerden über

ärztliche

Behandlung

(7) Beschwerden gegen einen Truppenarzt wegen

unzureichender ärztlicher Behandlung sind

an den Bundesminister für Landesverteidigung

weiterzuleiten.

(8) Der Beschwerdeführer muß sich offen zu

seiner Beschwerde bekennen. Es ist unzulässig,

eine Beschwerde hinter einer Bitte, Anzeige oder

Meldung zu verbergen.

(9) Niemand darf in seinem Beschwerderecht

verkürzt werden. Jede Einflußnahme von Vorgesetzten

zur Zurückziehung einer Beschwerde

ist untersagt. Desgleichen ist verboten, jemanden

zu einer grundlosen Beschwerde zu veranlassen.

Beschwerden gegen Befehle(10) Keine Beschwerde darf den Vollzug eines

Befehles verzögern. Beschwerden über sofort zu

vollziehende Befehle sind erst nach deren Vollzug

gestattet.

Erledigung der Beschwerde(11) Beschwerden sind ohne Verzögerung weiterzuleiten

bzw. zu erledigen.

(12) Beschwerden erledigt — ausgenommen in

den Fällen der Abs. 6 und 7 — der nächste

Vorgesetzte des Beschwerdeführers vom Einheitskommandanten

an aufwärts. Gehören die

Beschwerdeparteien verschiedenen Kommandobereichen

an, so fällt die Entscheidung an den

nächsten gemeinsamen Vorgesetzten.

Wetterführung der Beschwerde(13) Dem Beschwerdeführer steht das Recht

zu, die ordentliche Beschwerde bis zum Kommandanten

des übergeordneten Heereskörpers weiterzuführen.

Hat dieser über die Beschwerde als

erster entschieden, so kann die Beschwerde bis

zu dem diesem Heereskörper übergeordneten

Vorgesetzten weitergeführt werden. Dieser entscheidet

endgültig. Die in den Dienstrechtsvorschriften

für Berufsoffiziere und zeitverpflichtete

Soldaten vorgesehenen Zuständigkeiten und Beschwerderechte

bleiben unberührt.

Beschwerdeerledigungsschrift

(14) Über jede Erledigung einer Beschwerde

ist eine Niederschrift (Beschwerdeerledigungsschrift)

zu verfassen; sie hat den Gegenstand

der Beschwerde, die getroffene Entscheidung,

das Ergebnis der Erhebungen sowie die für die

Entscheidung maßgebenden Gründe zu enthalten.

Den Beschwerdeparteien ist Einsicht zu gewähren,

die Niederschrift ist von ihnen zu fertigen. Nachträgliche

Änderungen und Ergänzungen sind verboten.

Auf Verlangen sind den Beschwerdeparteien

Abschriften der Niederschrift auszuhändigen.

Außerordentliche Beschwerde (15) Eine auf dem Dienstweg bei der beim

Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten

Beschwerdekommission in militärischen

Angelegenheiten eingebrachte Beschwerde

ist ohne Stellungnahme und Zwischenerledigung

weiterzuleiten. Die aus der Dienstaufsicht erfließende

Pflicht, Übelstände abzustellen, wird

dadurch nicht berührt. Das Veranlaßte ist zu

melden.

Gemeinsame Beschwerde (16) Erheben mehrere Soldaten aus gleichem

Anlaß Beschwerde, so haben sie diese einzeln

vorzubringen. Die Verabredung zu gemeinsamer

Beschwerde und ihr Vorbringen durch eine Abordnung

ist untersagt.

Fristen (17) Ordentliche Beschwerden sowie Ansuchen

um dienstliche Unterredung dürfen nicht früher

als am ersten und nicht später als am dritten

Tag nach Kenntnis des Beschwerdegrundes vorgebracht

werden. Hat eine dienstliche Unterredung

stattgefunden, so beginnen diese Fristen

am Tag der Unterredung. Sonn-, Feier- und

Rasttage sowie Tage einer nachweisbaren unverschuldeten

Verhinderung werden nicht in die

Frist eingerechnet. Bei schriftlicher Einbringung

sind die Tage des Postlaufes in die Frist nicht

einzurechnen.

§ 14. Unterkunftsordnung

(1) Die Unterkunfts- (Käsern-, Lager-, Quartier-,

Freilager-)ordnung ist nicht Selbstzweck.

Sie soll die Unterkunft wohnlich gestalten.

(2) Zum Präsenzdienst einberufene Wehrpflichtige

sind kasernmäßig unterzubringen.

(3) Zeitverpflichteten Soldaten kann — soweit

nicht militärische Rücksichten entgegenstehen —

vom Bataillons- (Abteilungs-)kommandanten

(Kommandanten abgetrennter Einheiten) dauernd

das Wohnen außerhalb der Kaserne bewilligt

werden. Die Bewilligung ist zurückzuziehen,

wenn sie mißbraucht wird oder dienstliche

Gründe die Anwesenheit in der Kaserne erfordern.

Die Wohnungen aller außerhalb der Kaserne

wohnenden Soldaten sollen im Garnisonsbereich

liegen. Diese Soldaten sind mit Ausweisen

zu versehen. Ihre Verständigung im Alarmfall

ist vorzubereiten.

(4) In jeder Unterkunft führt der rangälteste

Kommandant das Unterkunftskommando.

(5) Der Unterkunftskommandant regelt den

Wachdienst und den Dienst vom Tage, weist die

Unterkünfte und Sammelplätze zu und trifft alle

für Ordnung, Reinhaltung und Sicherheit (einschließlich

der Feuerlöschordnung) erforderlichen

Maßnahmen. Er bestimmt den Platz für die Flaggenparade.

(6) Fahrzeuge dürfen nur auf festgelegten Parkplätzen

oder in besonderen Hallen abgestellt

werden.

(7) Das Schießen mit scharfer Munition im

Unterkunftsbereich ist verboten. Übungsmunition

und Kleinkalibergewehre dürfen nur unter

entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen verwendet

werden.

(8) Das Anbringen von Plakaten und nichtamtlichen

Ankündigungen an Gebäuden, die vom

Bundesheer benützt werden oder dem Bundesheer

gehören, ist nicht zu gestatten.

(9) Photographieren im Unterkunftsbereich bedarf

der Bewilligung des Unterkunftskommandanten.

(10) Während der Dunkelheit müssen Tore,

Gänge, Stiegen und sanitäre Anlagen beleuchtet

sein. Für Notbeleuchtung ist vorzusorgen.

(11) Vom Zapfenstreich bis zur Tagwache haben

die Tore geschlossen zu bleiben.

(12) Das Betreten der Unterkunft ist allen

dort nicht untergebrachten Personen außerdienstlich

nur mit Bewilligung des Unterkunftskommandanten

gestattet. Verdächtigen Personen

sowie Agenten und Hausierern jeder Art ist der

Eintritt zu verwehren. Für Besuche sind Sprechzimmer

einzurichten.

(13) Nach Anmeldung beim Unterkunftskommandanten

sind den Organen ziviler Dienststellen

im Unterkunftsbereich die ihnen gesetzlich

zustehenden Amtshandlungen zu gestatten.

(14) Der Unterkunftskommandant bestimmt

die Sperrstunde für die Kantinen.

§ 15. Zimmerordnung

(1) Die Zimmerordnung bezweckt, den Soldaten

einen wohnlichen und sauberen Aufenthalt

zu bieten und ihr Zusammenleben zu erleichtern.

Bei der Zuweisung der Schlafstätten soll der

Verband gewahrt bleiben. Wünsche der einzelnen

Soldaten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(2) In jedem Wohnraum ist der Ranghöchste

Z i m m e r ä 1 t e s t e r. Er ist in allen die Zimmerordnung

betreffenden Angelegenheiten Vorgesetzter

und für Reinlichkeit, Ordnung und

Disziplin verantwortlich.

(3) Auf der Innenseite der Eingangstür ist eine

Liste der im Raum wohnhaften Soldaten (Z i mm

e r 1 i s t e) sowie ein Verzeichnis der im Zimmer

vorhandenen Bettensorten, Einrichtungsgegenstände,

Beleuchtungskörper und sonstigen

Geräte anzubringen (Inventarverzeichnis).

(4) Jeder Soldat haftet für die ihm zugewiesenen

Gegenstände, der Zimmerälteste für die Zimmereinrichtung.

(5) Die Aufstellung der Betten, Aufbewahrung

der Bettensorten, Bekleidung, Wäsche und

der persönlichen Habe sowie die Verwahrung

von Waffen, Munition, Ausrüstung und Gerät

regelt der Einheitskommandant nach Maßgabe

der erforderlichen Einheitlichkeit, Ordnung und

Sicherheit.

(6) Waffen erkrankter, beurlaubter oder abkommandierter

Soldaten sind in der Waffenkammer

zu hinterlegen. Die Aufbewahrung von Munition,

Sprengmitteln usw. in Wohnräumen ist

verboten. Im Bett dürfen keine Habseligkeiten

untergebracht werden. Das Liegen auf den Betten

ist in der dienstfreien Zeit auch tagsüber

gestattet.

(7) Die Sperrvorrichtungen geheizter Öfen sind

über Nacht zu öffnen.

(8) In jeder Kaserne ist mindestens ein geeigneter

Raum als Erholungs-, Lese- und Schreibzimmer

einzurichten und bis längstens 24 Uhr

zu beleuchten.

(9) Die den Soldaten vom Tag zugewiesenen

Räume haben stets beleuchtet zu sein.

(10) Ziel- und Anschlagübungen in den Wohnräumen

sind verboten.

§ 16. Dienst vom Tag

Zweck (1) Die Soldaten vom Tag sind Gehilfen der

Kommandanten zur Handhabung des inneren

Dienstes. Sie sind in ihrem Dienstbereich Vorgesetzte

aller Soldaten, die den gleichen oder einen

niedrigeren Dienstgrad bekleiden.

Stärke (2) Ihre Zahl ist auf den notwendigen Bedarf

zu beschränken. In der Regel genügen

1. je Unterkunft ein jüngerer Offizier oder

ein Unteroffizier als Offizier vom Tag und

zwei Mann zum Tordienst, zwei Mann zum

Hallen-(Park-)dienst;

2. je Einheit zwei Korporale vom Tag.

(3) Die Soldaten vom Tag melden sich vor

Dienstantritt beim Rapport.

Begünstigugen (4) Den Soldaten vom Tag sind vor Antritt

und nach Beendigung ihres Dienstes je zwei Stunden

frei zu geben. Diese Begünstigung entfällt

im Einsatz.

Aufenthalt (5) Die zum Tordienst eingeteilten Soldaten

halten sich am Tor zur Verfügung des Offiziers

vom Tag, die anderen Soldaten vom Tag

in ihrem Dienstbereich zur Verfügung ihrer Kommandanten.

Nachtdienst (6) Während der Nacht haben die diensthabenden

Soldaten abwechselnd zu wachen. Die Ablösung

erfolgt gewöhnlich um 2 Uhr.

(7) Die Soldaten vom Tag bleiben unter

gewöhnlichen Verhältnissen von allen Ausrückungen

zurück.

Aufgaben des

Korporals

vom Tag

(8) Die Aufgaben des Korporals vom Tag sind

1. Wecken der Mannschaft, Vormerken der Erkrankten

und der Meldungen zum Rapport;

2. Vorstellen der Kranken beim Truppenarzt;

3. Überprüfen der Ordnung und Reinlichkeit

in den Unterkünften;

4. Melden aller besonderen Vorfälle;

5. Ankündigen des Dienstbeginnes;

6. Sammeln zum Rapport;

7. Anwesenheit bei der Befehlsausgabe;

8. Alarmieren der Einheit bei Eintreffen eines

Alarmbefehles oder Eintritt unmittelbarer

Gefahr und Kommandoführung bis zum Eintreffen

eines Ranghöheren;

9. Überprüfen der Einhaltung des Zapfenstreiches

und der Nachtruhe.

Hallen-(Park-)dienst (9) Die zum Hallen-(Park-)dienst eingeteilten

Soldaten vom Tag sorgen für die Einhaltung der

Hallen-(Parkplatz-)ordnung.

Tordienst (10) Die im Tordienst stehenden Soldaten überwachen

alle die Unterkunft betretenden oder sie

verlassenden Personen und überprüfen die Ausweise

Unbekannter, auch wenn diese Uniform

tragen, sowie die Erlaubnisscheine der nach dem

Zapfenstreich einrückenden Soldaten. Sie haben

das Eindringen Unbefugter zu vereiteln und unvorschriftsmäßig

gekleidete Soldaten am Verlassen

der Unterkunft zu hindern.

Offizier vom Tag (11) Dem Offizier vom Tag obliegt die Überwachung

der Unterkunftsordnung sowie die erste

Befehlsgebung bei unvorhergesehenen Ereignissen.

Er ist in Abwesenheit ranghöherer Soldaten

Vorgesetzter des gesamten Unterkunftsbereiches

und als solcher verpflichtet, zur Sicherheit der

dort untergebrachten Truppen gegebenenfalls die

erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(12) Der Offizier vom Tag beaufsichtigt die

ihm unterstehenden Soldaten vom Tag, hält

mit ihnen eine halbe Stunde nach dem Zapfenstreich

den Abendrapport, fertigt die Wachen

ab, befehligt die Flaggenparade und hat den

ganzen Unterkunftsbereich bei Tag und Nacht

mehrmals zu überprüfen. Er darf auch bei Nacht

nur dann ruhen, wenn dies ohne Beeinträchtigung

seiner Pflichten möglich ist.

(13) Im einzelnen werden die Aufgaben der

Soldaten vom Tag durch die vom Unterkunfts(Orts-)kommandanten

herauszugebenden Dienstanweisungen

geregelt.

§ 17. Zeitordnung

(1) Die Zeitordnung regelt den Ablauf des

inneren Dienstes. Sie ist vom Truppenkommandanten

nach den Weisungen seiner Vorgesetzten

zu erlassen. Sie hat Beginn und Ende der dienstlichen

Inanspruchnahme, den Truppenkommandorapport

und die Wachabfertigung sowie

andere allfällige den inneren Dienst betreffende

Weisungen zu enthalten.

Winter- und Sommerabschitt

(2) Das Dienstjahr wird in einen Winter- und

einen Sommerabschnitt eingeteilt. Die Termine

bestimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung.

Dienstliche Inanspruchnahme

(3) Die dienstliche Inanspruchnahme darf unter

gewöhnlichen Verhältnissen nach Abzug der für

die morgendliche Vorbereitung zum Dienst (§ 18

Abs. 1) und der für die Einnahme des Mittagmahles

vorgesehenen Zeit an Wochentagen

8 Stunden, an Samstagen 6 Stunden nicht überschreiten.

Dienstende (4) Der Dienst hat mit der Befehlsausgabe

um 17 Uhr, an Samstagen um 13 Uhr zu enden.

Bei größeren zusammenhängenden Übungen ist

die Zahl der Dienststunden nicht beschränkt.

Maßgebend ist der mit der Schonung von Gesundheit

und Heeresgut in Einklang zu bringende

Übungszweck.

(5) Wachdienst und der Dienst vom Tag dauern

unter gewöhnlichen Verhältnissen 24 Stunden.

§ 18. Tagwache und Zapfenstreich

Tagwache (1) Tagwache ist grundsätzlich eineinhalb Stunden

vor Dienstbeginn. Den Dienstbeginn regelt

der Truppenkommandant. Alle Kommandanten

vom Einheitskommandanten an aufwärts sind,

wenn militärische Rücksichten es erfordern, zur

fallweisen Abänderung der Tagwache berechtigt.

An dienstfreien Tagen entfällt die Tagwache, doch

müssen die Unterkünfte bis 11 Uhr in Ordnung

gebracht worden sein.

Zapfenstreich (2) Die Nachtruhe beginnt mit dem Zapfenstreich

im Winterhalbjahr um 22 Uhr, im Sommerhalbjahr

um 23 Uhr. Wer nicht Erlaubnis

hat, über diese Zeit auszubleiben, hat mit dem

Abblasen des Zapfenstreiches in der Unterkunft

einzutreffen. Während der ersten sechs Wochen

ihres Präsenzdienstes erfolgt die Rückkehr der

Wehrmänner um 21 Uhr.

Ausbleiben über den

Zapfenstreich

(3) Über den Zapfenstreich dürfen ausbleiben

1. Soldaten, die den verlängerten ordentlichen

Präsenzdienst leisten, nach Beendigung der

neunmonatigen Dienstzeit bis Mitternacht;

2. zeitverpflichtete Soldaten, die nicht Unteroffiziere

sind, bis Mitternacht;

3. Unteroffiziere bis zur Tagwache;

4. außerhalb der Unterkunft wohnende zeitverpflichtete

Soldaten bis eine halbe Stunde

vor Dienstbeginn;

5. Offiziere bis zum Dienstbeginn.

Bewilligungen (4) Bewilligungen zum Ausbleiben über die in

den Abs. 2 und 3 festgesetzten Zeiten gewährt

der Einheitskommandant. Die Bewilligung ist mit

Erlaubnisschein zu bestätigen. Dem Korporal vom

Tag ist eine Liste der ausgegebenen Bewilligungen

auszuhändigen. Die heimkehrenden Soldaten

haben dem Korporal vom Tag ihre Erlaubnisscheine

abzuliefern. Die zeitgerechte Rückkehr ist

zu überprüfen, Verspätungen sind im Frührapport

zu melden.

Beschränkungen (5) Bei bevorstehendem Einsatz kann für alle

Soldaten eine frühere Rückkehr angeordnet und

außerhalb wohnenden Soldaten das Einrücken zur

Truppe befohlen werden. Ausnahmsweise können

vor anstrengenden Übungen alle Kommandanten

vom Einheitskommandanten an aufwärts

die Rückkehr für die teilnehmenden Soldaten

derart festsetzen, daß eine ausreichende Nachtruhe

gesichert wird. Hievon haben Einheitskommandanten

ihren Vorgesetzten zeitgerecht

Meldung zu erstatten.

§ 19. Rapport

(1) Bei jeder Einheit ist zur Erledigung von

Dienstgeschäften, die mündliche Erörterungen

und persönliche Erhebungen bedingen, täglich

Rapport abzuhalten, bei anderen Kommanden

fallweise. Der Kommandant nimmt beim Rapport

Meldungen, Wünsche und Beschwerden entgegen,

erteilt Belobungen und Rügen, führt Untersuchungen

und verhängt Ordnungsstrafen.

(2) Offiziers- und Unteroffiziersrapporte sind

vom allgemeinen Rapport getrennt vorzunehmen.

(3) Angelegenheiten, die sich zur Erörterung

vor Unbeteiligten nicht eignen, sind beim besonderen

Rapport zu behandeln.

(4) Jeder Soldat ist berechtigt, in wichtigen

Angelegenheiten um besonderen Rapport anzusuchen.

(5) Die Meldung oder Erledigung wichtiger

Vorfälle und dringender Angelegenheiten ist an

die Rapportstunde nicht gebunden.

§ 20. Anzug

(1) Die Uniform kennzeichnet den Soldaten als

Verteidiger von Volk und Vaterland. Er hat

seiner äußeren Erscheinung jene Sorgfalt zu widmen,

die das Ansehen der Republik Österreich

erfordert.

(2) Im Dienst haben Soldaten grundsätzlich

Uniform zu tragen, im Ausland Zivilkleidung.

Ausnahmen befiehlt oder bewilligt das Bundesministerium

für Landesverteidigung.

§ 21. Sold und Kost

(1) Die Besoldung hat, ausgenommen im Einsatz

oder bei größeren Gefechtsübungen, an den

festgesetzten Tagen und innerhalb der Dienststunden

zu erfolgen.

Truppenküche (2) Die Verköstigung der den Präsenzdienst

leistenden und der zeitverpflichteten Soldaten

erfolgt in Truppenküchen.

Küchenverwaltung

(3) Die Truppenküche wird vom Offizier des

Wirtschaftsdienstes verwaltet und vom Bataillons(Abteilungs-)kommandanten

(Kommandanten

der abgetrennten Einheit) überwacht.

Mitwirkung der

Soldatenvertreter (4) Die Soldatenvertreter sind berechtigt, die

Zubereitung und Verabreichung der Kost zu

überwachen sowie Vorschläge in Angelegenheiten

der Verpflegung zu erstatten.

(5) Berufsoffiziere und Beamte der Heeresverwaltung

dürfen an der Truppenverpflegung teilnehmen.

Speiseräume,

Mahlzeiten (6) In der ständigen Unterkunft sind eigeneSpeiseräume mit gedeckten Tischen vorzusehen.

Für die Einnahme der Mahlzeiten ist eine angemessene

Zeit einzuräumen.

Überwachung (7) Bei jeder Mahlzeit hat ein Offizier (Unteroffizier)

zur Überprüfung der Güte und Menge

der ausgegebenen Kost anwesend zu sein.

§ 22. Ausgang und Dienstfreistellung

(1) Den Soldaten steht unter gewöhnlichen

Verhältnissen das Recht zu, die Unterkunft nach

Dienstschluß zu verlassen.

(2) Der Ausgang ist den Soldaten in Zivilkleidung

gestattet. Wehrmännern ist der erstmalige

Ausgang in Uniform nach 8 Tagen vom

Eintritt in das Bundesheer gestattet.

Verlassen des

Standortes (3) Die Einheitskommandanten sind berechtigt,

Bewilligungen zum Verlassen des Standortes

bis zur Hälfte des Standes zu erteilen. Für

Offiziere erteilt die Bewilligung der nächste Vorgesetzte.

Einschränkungen

bei bevorstehendem

Einsatz

(4) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen oder

bevorstehendem Einsatz kann der Ausgang nur

in Gruppen und nur in Uniform gestattet, darüber

hinaus das Verlassen des Standortes verboten

werden.

Verbot

bestimmter

Lekale

(5) Der Ortskommandant kann den Besuch

von Vergnügungsstätten untersagen, in welchen

gesetzlich verbotene Glücksspiele betrieben werden,

übelbeleumundete Personen verkehren, häufig

Ausschreitungen stattfinden, gewerbsmäßige

Unzucht getrieben wird oder gegen deren Besuch

besondere militärische Gründe sprechen.

Dienstfreistellung

(6) Dienstfreistellungen gemäß § 39 Abs. 1bis 5 des Wehrgesetzes in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 185/1966 und BGBl.

Nr. 272/1969 sind vom Einheitskommandanten

zu gewähren.

Dienstfreistellung

aus besonderem

Anlaß

(7) Außerdem kann der Einheitskommandant

in dringenden Fällen, wie Todesfällen, schweren

Erkrankungen von Angehörigen, Hochzeiten

und sonstigen Familienereignissen, außerdem zur

Regelung unaufschiebbarer wirtschaftlicher Angelegenheiten,

Dienstfreistellung im unbedingt notwendigen

Ausmaß gewähren.

Dienstfreistellung

zur Genesung(8) Auf Antrag des zuständigen Truppenarzteskann der Truppenkommandant Dienstfreistellungen

zur Genesung nach Krankheit im erforderlichen

Ausmaß genehmigen.

Bevorstehender

Einsati(9) Erfährt der Soldat oder entnimmt er ausder allgemeinen Lage, daß ein Einsatz bevorsteht,

so hat er unverzüglich zu seiner Truppe einzurücken

oder sich bei der nächsten militärischen

Dienststelle zu melden.

§ 23. Verhaltungen bei Erkrankungen

und Unfällen

Militärärztliche

Behandlang (1) Verletzte oder erkrankte Soldaten sind dermilitärärztlichen Beurteilung und Behandlung zuzuführen.

Anderweitige

Behandlung

(§ 15 Abs. 1

Heeresgebührengesetz)

(2) Jeder Soldat kann um die Bewilligung einer

anderweitigen Krankenbehandlung ansuchen. Die

Bewilligung erteilt der Truppenkommandant.

Leichtkranke (3) Für die Behandlung leichtkranker Soldaten

sind in jeder Unterkunft Krankenabteilungen einzurichten.

Leichtkranken kann vom diensttuenden

Arzt der Ausgang längstens bis zum Zapfenstreich

erteilt werden.

Unfälle und

plötzliche

Erkrankungen

(4) Verunglückt ein Soldat oder erkrankt er

plötzlich schwer, so ist der Truppenarzt unverzüglich

zu rufen, in dessen Abwesenheit der

nächste erreichbare Arzt. Hiefür sind zunächst

die eingeteilten Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten

vom Tag, in deren Abwesenheit alle

Kameraden verantwortlich. Verunglückten ist

Erste Hilfe zu leisten. Nötigenfalls ist der Verletzte

sofort in eine heereseigene, ist das nicht

möglich, in die nächste Krankenanstalt zu bringen.

Dem Bataillons-(Abteilungs-)kommando ist

unverzüglich Meldung zu erstatten.

Erhebungen (5) Wird ein Soldat durch einen Unfall verletzt,

so hat das Bataillons-(Abteilungs-)kommando

den Tatbestand zu erheben und dem

örtlich zuständigen Organ der öffentlichen Sicherheit

anzuzeigen.

Verletzungsbericht,

Gutachten

(6) Der Truppenarzt verfaßt einen Verletzungsbericht,

nach Abschluß der Behandlung ein

Endgutachten. Beide sind dem Bataillons-(Abteilungs-)kommando

abschriftlich zuzustellen.

Weiterleitung

von Verletzungsberichten

(7) Liegt auf Grund des militärärztlichen Gutachtens

eine schwere Verletzung vor (d. h. eine

Gesundheitsstörung oder Arbeitsunfähigkeit von

über 20 Tagen), so ist der Verletzungsbericht

über das zuständige Brigadekommando an das

Bundesministerium für Landesverteidigung —

bei Katastrophenfällen fernschriftlich — weiterzuleiten.

Fremdes Verschulden ist mitzuteilen.

Krankmeldung (8) Jeder Soldat hat seinen Wunsch nach ärztlicher

Untersuchung oder Behandlung dem Zimmerältesten

und dem Korporal vom Tag zu melden.

Krankenvisite (9) Die Krankenvisite erfolgt gewöhnlich einmal

am Tage. Die Zeit für die Krankenvisite

bestimmt der Bataillons-(Abteilungs-)kommandant

auf Vorschlag des Truppenarztes.

Krankenbuch (10) Bei jeder Unterabteilung ist ein Krankenbuch

zu führen.

(11) Erkrankt der Soldat außerhalb der Unterkunft

und kann er infolge seiner Krankheit

nicht in diese zurückkehren, so hat er dies

seiner Truppe unverzüglich zu melden.

Erkrankung

im fremden

Standort

(12) Bei Erkrankung in einem fremden Standort

hat der Soldat den dortigen Militärarzt in

Anspruch zu nehmen. Dieser hat die Behandlung

zu bescheinigen.

(13) War ein Soldat infolge Unfalles, plötzlicher

Erkrankung oder eines ähnlichen Ereignisses gezwungen,

eine anderweitige Heilbehandlung in

Anspruch zu nehmen, so kann er die Honorar-

und Kostennote bei der zuständigen Rechnungsstelle

einreichen.

Ärztliche

Untersuchung (14) Alle Soldaten sind bei Antritt und un-mittelbar vor Beendigung des Präsenzdienstes zu

untersuchen; außerdem sind sie während ihrer

Dienstzeit vierteljährlich auf ihren Gesundheitszustand

zu überprüfen.

(15) Über die Dienstfähigkeit aller Soldaten

entscheidet der Militärarzt.

§ 24. O r t s k o m m a n d o

Ortskommandant (1) Ortskommandant ist in jedem Standort

der höchste Kommandant der dort untergebrachten

Teile des Bundesheeres. Ausnahmen bestimmt

der Bundesminister für Landesverteidigung.

(2) Die Ortskommanden unterstehen dem für

den Befehlsbereich zuständigen Militärkommandanten.

(3) Der Ortskommandant ist für die militärische

Ordnung und Sicherheit seines Standortes

sowie das Verhalten der Soldaten in der

Öffentlichkeit verantwortlich. Ihm unterstehen

insofern alle dort untergebrachten Kommanden,

Truppen, militärischen Behörden und Anstalten.

Zur Überwachung hat er sich der Soldaten vom

Tag und der Streifen zu bedienen.

Territoriale

Aufgaben (4) Besonders obliegen ihm:1. die Festsetzung des Dienstes vom Tag und

des Wachdienstes im Standort;

2. die Erstellung des Alarmplanes und der

Feuerlöschordnung ;

3. die Anordnung für feierliche Anlässe;

4. die Beistellung von Assistenzen;

5. die Zusammenarbeit mit den örtlichen

Zivilbehörden in allen gemeinsamen Angelegenheiten.

(5) Die Ortskommandanten haben dem

Bundesministerium für Landesverteidigung unverzüglich

über das zuständige Militärkommando

zu berichten

1. Unglücksfalle, Elementarereignisse und epidemische

Erkrankungen größeren Umfanges;

2. örtliche Unruhen, Anordnung der strengen

und vollen Bereitschaft;

3. Waffengebrauch oder größere Ausschreitungen

von Soldaten.

Standortoffiziervom Tag (6) In jedem Standort (Garnisonsort) mit mehr

als zwei Bataillonen ist mit täglichem Wechsel

ein Standortoffizier vom Tag zu bestellen. Er

ist Vorgesetzter aller Wachen, Bereitschaften und

Soldaten vom Tag. Bei Gefahr im Verzug trifft

er die ersten für die Sicherheit des Standorts

erforderlichen Maßnahmen. Er hat im Standort

anwesend und jederzeit erreichbar zu sein sowie

alle wesentlichen Vorfälle und die dagegen ergriffenen

Maßnahmen unverzüglich dem Ortskommandanten

zu melden.

§ 25. Bereitschaften

(1) In jeder Unterkunft ist eine Bereitschaft

einzuteilen. Diese kann je nach der Stärke der

Bereitschaft haltenden Truppe als Teilbereitschaft,

verstärkte Bereitschaft oder volle

Bereitschaft, je nach dem Grad ihrer Einsatzfähigkeit

als leichte oder strenge Bereitschaft

angeordnet werden.

(2) Die Bereitschaften unterstehen im Wege

des Unterkunftskommandanten dem Ortskommandanten.

(3) Der Bereitschaftsdienst wird mit täglicher

Ablösung zur Zeit der Wachabfertigung angetreten.

Leichte Bereitschaft (4) Die leichten Bereitschaften dürfen die

Unterkunft nicht verlassen und müssen jederzeit

verfügbar und einsatzfähig sein, sonst ist ihnen

jede Bequemlichkeit einschließlich der Nachtruhe

gestattet.

Strenge

Bereitschaft (5) Wenn die Verhältnisse es erfordern, kannder Ortskommandant die strenge Bereitschaft

anordnen. Bei dieser haben die Bereitschaften

Tag und Nacht vollständig bekleidet und unter

Umständen gerüstet zu sein. Fahrzeuge sind

startbereit zu halten. Alle Vorsorgen für einen

Einsatz sind zu treffen.

Teilbereitschaft (6) Die Stärke der Teilbereitschaft beträgt in

der Regel je Bataillon eine Schützengruppe, je

abgetrennter Einheit einen Gefreiten und drei

Mann.

Verstärkte Bereitschaft (7) Bei Bedarf ist die Bereitschaft zu verstärken.

Die Anordnung der verstärkten Bereit-

schaft ist unverzüglich und unter Angabe der

Gründe dem zuständigen Militärkommando zu

melden.

Volle Bereitschaft (8) Müssen zu jederzeitigem Einsatz alle

Truppen in ihren Unterkünften bereitstehen, so

herrscht volle Bereitschaft. Dabei treten zusätzlich

folgende Anordnungen in Kraft

1. Jeweils der dritte Teil hält strenge Bereitschaft.

Kein Soldat darf einzeln und unbewaffnet

die Unterkunft verlassen. Alle militärischen

Objekte sind durch Wachen zu sichern. Streifen

müssen mindestens die Stärke einer Schützengruppe

haben.

2. Zivilpersonen dürfen militärische Unterkünfte

und militärische Anlagen nur einzeln und

mit vom Orts- oder vom Unterkunftskommandanten

persönlich gefertigten Erlaubnisscheinen

betreten.

3. Soldaten, die den Wachen nicht persönlich

bekannt sind, sind vor Betreten der Unterkünfte

oder militärischen Anlagen zur Ausweisleistung

zu verhalten, Soldaten mit mangelhaften Ausweisen

anzuhalten.

4. Will eine geschlossene Truppe in ein von

einer Wache gesichertes Objekt einrücken, so hat

sich der Kommandant zeitgerecht und allein

zum Wachkommandanten vorauszubegeben.

Dieser hat die Berechtigung zum Betreten des

Objektes zu überprüfen. Bis zur Klärung ist der

Truppe der Zutritt zu verwehren.

5. Fahrzeuge dürfen nur einzeln und nur nach

vorheriger genauester Überprüfung eingelassen

werden.

§ 26. Alarm

Zweck (1) Der Alarm bezweckt die sofortige Einsatzbereitschaft

der Truppe.

Alarmplan (2) Der Alarmplan enthält alle Maßnahmen

zur reibungslosen Alarmierung der einzelnen

Einheiten. Jeder Einheit ist ein Alarmplatz zuzuweisen.

Die rasche Verständigung aller außerhalb

der Unterkunft wohnenden Soldaten ist

vorzusehen.

Alarmbefehl, Alarmsignal (3) Alarm kann mit allen zur Verständigung

geeigneten Mitteln gegeben werden. Alarmsignale

jeder Art gelten für alle Soldaten als

Befehl zu sofortigem Einrücken in die Unterkunft.

§ 27. Regelung des Wachdienstes

Zweck (1) Der Wachdienst bezweckt den Schutz von

Personen und Sachen.

Wachverhaltungen

(2) Der Wachdienst wird von Wachbereit-schaften, Posten, Streifen und Bedeckungen nach

den Grundsätzen des Felddienstes und unter

Beobachtung der allgemeinen und der örtlich

festgelegten Wachverhaltungen versehen.

Einteilung

der Wachen (3) Die Einzelheiten des örtlichen Wachdienstesregeln

1. im Unterkunftsbereich die Unterkunftskommandanten

(Innerer Wachdienst);

2. für entlegene Objekte (Äußerer Wachdienst)

der Ortskommandant.

(4) Wo immer möglich, ist der Wachdienst

auf die Wachbereitschaft und Streifen zu beschränken.

Sonst sind unter gewöhnlichen Verhältnissen

für jeden bei Tag und Nacht zu unterhaltenden

Posten drei, für jeden Nachtposten

zwei Soldaten zu bestimmen.

Wachkommandant

(5) Für jede Wache sind ein Wachkommandant

und ein Stellvertreter (Aufführer) einzuteilen.

Bewaffung (6) Die Wachen haben mit geladener Waffe

und zusätzlich mit mindestens einem Magazin

scharfer Munition aufzuziehen.

Anzug (7) Anzug und Ausrüstung der Wachen sind

nach Lage und Umständen anzuordnen. Die

Benützung von Kälteschutzmitteln sowie Bekleidungserleichterung

bei großer Hitze sind gesondert

zu befehlen. Kälteschutzmittel dürfen Sicht

und Bewegungsfreiheit nicht behindern.

Rücklaßkommando (8) Verläßt eine Truppe vorübergehend den

Garnisonsort, so sind die zur Fortführung des

Wachdienstes erforderlichen Soldaten zurückzulassen.

(9) Zum Abmarsch bestimmte Truppen dürfen

am Tage vor dem Abmarsch, eingerückte Truppen

am Tage des Eintreffens für Wachdienste nur

ausnahmsweise in Anspruch genommen werden.

Begünstigungen (10) Den in den Wachdienst tretenden Soldaten

ist vor Dienstantritt zwei Stunden Zeit

zur Vorbereitung zu geben. Die aus dem Wachdienst

einrückenden Soldaten sind nach Reinigung

und Instandsetzung der Waffen und der Rüstung

für den betreffenden Halbtag dienstfrei zu belassen.

Im Einsatz entfallen diese Begünstigungen.

Abfertigung (11) Zur Überprüfung ihrer Einsatzbereitschaft

sind die Wachen vor Abmarsch durch den

Offizier vom Tag abzufertigen.

Wachablösung (12) Die Wachablösung hat unter Wahrung

der Sicherheit der zu bewachenden Objekte zu

erfolgen. Vor dem Aufführen und Ablösen der

Posten unterrichtet der Kommandant der alten

Wache den Kommandanten der neuen über

besondere Vorkommnisse sowie die Zahl, Art

und Aufgaben der aufzustellenden Posten.

§ 28. AllgemeineWachverhaltungen

Belehrung (1) Der Wachkommandant hat seine

Untergebenen eingehend über ihre Obliegenheiten

zu belehren. Er hat seinen Dienst, unterstützt

von seinem Stellvertreter, mit Strenge

und Aufmerksamkeit zu versehen. Er darf

seinen Wachbereich nicht verlassen.

Wachbereitschaft (2) Die Wachbereitschaft muß jederzeit unter

das Gewehr treten können. Sie hat ihren Dienst

voll angekleidet und gerüstet zu versehen. Nur

der Hälfte der Wachbereitschaft ist das Nieder-

legen und Schlafen gestattet. Kein Mann der

Wachbereitschaft darf die Wachräumlichkeiten

ohne Befehl oder Bewilligung des Wachkommandanten

verlassen.

Verhalten in

den Wachräumlichkeiten

(3) Trinkgelage, Spielgesellschaften, der Empfang

von Besuchen sowie alle nicht ausdrücklich

gestatteten Bequemlichkeiten sind verboten. In

den Wachräumlichkeiten müssen Ordnung und

Reinlichkeit herrschen. In der Nacht ist stets

Licht zu unterhalten, nach außen jedoch abzublenden.

Antreten

der Wache (4) Die Wache tritt an:1. auf Befehl eines überprüfenden Vorgesetzten;

2. bei der Ablösung;

3. bei Alarm, Feuergefahr oder zur eigenen

Sicherheit.

Überprüfen

duch Vorgesetzte

(5) Überprüfende Vorgesetzte, die dem Wachkommandanten

nicht persönlich bekannt sind,

haben sich auszuweisen.

(6) Wachkommandanten dürfen Befehle überprüfender

Vorgesetzter, die sie nicht persönlich

kennen oder deren Überprüfungsbefugnis nicht

einwandfrei feststeht, erst nach erfolgter Ausweisung

(Vorzeigen des mit Lichtbild versehenen

Dienstausweises und des Überprüfungsauftrages)

entgegennehmen.

Verhalten bei

Anschlägen (7) Bei Gefahr eines Anschlages gegen dieWache oder einzelne Posten ist die Wache

gefechtsbereit zu machen. In dringenden Fällen

ist Verstärkung anzufordern.

Strafbare

Handlungen

(8) Soldaten, die sich während des Wachdienstes

einer strafbaren Handlung schuldig

machen, sind erst nach ihrem Einrücken von

der Wache der Bestrafung zuzuführen. Kann ein

Soldat wegen Art und Schwere der Verfehlung

nicht weiter im Wachdienst belassen werden, so

ist wegen Ablösung und Ersatz das Erforderliche

zu veranlassen.

Posten (9) Jeder Posten hat seinen Dienst wachsam

und gewissenhaft zu erfüllen.

Verhalten

der Posten

(10) Kein Posten darf eigenmächtig seinen

Aufstellungsplatz verlassen oder den ihm zugewiesenen

Bereich ohne dringenden Anlaß überschreiten.

Er darf sich keinerlei Bequemlichkeiten

erlauben, weder essen noch trinken,

rauchen, lesen, sich sonst beschäftigen oder

niedersetzen. Schlaf und Trunkenheit sind strengstens

verboten.

(11) Posten dürfen ihre Waffen nie aus den

Händen geben und sie sich auch von Vorgesetzten

nicht abnehmen lassen.

(12) Der Posten darf sich in keine Gespräche

einlassen und hat — kurze Auskünfte ausgenommen

— jeden, der ein Ansuchen an ihn

stellt, an den Wachkommandanten zu weisen.

Befehle an

Posten (13) Posten dürfen Befehle nur vom Wach-kommandanten selbst oder von einem von diesem

entsandten und dem Posten persönlich bekannten

Soldaten entgegennehmen.

Aufziehen von

Posten (14) Das Aufziehen der Posten geschieht unterAufsicht des Wachkommandanten oder seines

Stellvertreters.

(15) Die Ablösung erfolgt gewöhnlich nach

zwei Stunden, bei starker Kälte oder Hitze nach

einer, bei sehr strenger Kälte auch nach einer

halben Stunde.

Verhalten

in Bedrängnis(16) Hat ein Posten eine dringende Meldungzu erstatten, ist ein unverzügliches Eingreifen

der Wachbereitschaft erforderlich, erkrankt er

oder erfolgt die Ablösung nicht zur gehörigen

Zeit, dann hat er mangels anderer Verständigungsmittel

den nächsten Posten anzurufen, der

die Nachricht in gleicher Weise zur Wachbereitschaft

weiterleitet. Ist auch dies nicht möglich,

so hat der Posten unter Beobachtung der nötigen

Vorsicht mit hochangeschlagener Feuerwaffe

einen oder mehrere Alarmschüsse abzufeuern.

Verhalten

bei schlechtem

Wetter

(17) Bei Regen, Schneefall oder starkem Wind

kann der Posten unter ein dazu bestimmtes

Schutzdach (Schilderhaus) treten, darf jedoch

dabei in seiner Wachsamkeit nicht nachlassen.

Der Posten tritt hervor, wenn seine Obliegenheiten

oder seine Sicherheit es erfordern, ferner,

so oft sich Truppen, Streifen oder überprüfende

Vorgesetzte nähern.

Doppelposten (18) Doppelposten verhalten sich wie

Einzelposten. Sie dürfen sich nicht voneinander

trennen und Gespräche nur in Erfüllung ihrer

Aufgabe führen.

Streifen (19) Auf Streifen und Bedeckungen

finden die Vorschriften über Posten sinngemäß

Anwendung. Ihre Bewegungsfreiheit wird durch

die ihnen erteilten Aufträge vorgezeichnet.

§ 29. Stellen und Abfertigen

fremder Personen

Stellen (1) Der Posten darf niemanden zu nahe an

sich herantreten lassen und in seinem Bereich

keine Zusammenrottung dulden. Unter gewöhnlichen

Verhältnissen hat der Posten jedermann,

der sich ihm in verdächtiger Weise nähert, zu

stellen.

(2) Das Stellen erfolgt aus angemessener Entfernung

durch den Anruf: „Halt! — Wer da?"

bei gehobener Gewehrmündung und gesicherter

Waffe.

Abfertigen (3) Gibt der Angerufene eine jeden Verdacht

beseitigende Auskunft, so fertigt ihn der Posten

mit dem Ruf „Weg frei!" ab. Der Gestellte darf

dann seinen Weg fortsetzen, doch hat ihn der

Posten auch weiterhin zu beobachten.

(4) Gibt der Angerufene jedoch keine oder

eine ungenügende Antwort, so hat ihn der

Posten unter Androhung des Waffengebrauches

zur Umkehr aufzufordern.

§ 30. Festnahme und Waffengebrauch

durch Wachen

(§ 577 Österreichisches Strafgesetz 1945,

ASlg. Nr. 2)

Festnahme (1) Wachen sind ermächtigt, jedermann

festzunehmen, der sie gewalttätig verletzt oder

durch einen Angriff gefährlich bedroht. Festgenommene

sind dem Wachkommandanten zu

übergeben. Dieser hat die Festnahme dem

Offizier vom Tag zu melden, der die Verständigung

der Organe der öffentlichen Sicherheit veranlaßt.

Der Festgenommene ist innerhalb der

nächsten 48 Stunden entweder freizulassen oder

an die für das weitere Verfahren zuständige

Behörde abzuliefern (§ 4 des Gesetzes über den

Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87/

1862).

Ermächtigung zum

Waffengebrauch (2) Wachen sind ermächtigt, von ihrerWaffe gegen jedermann Gebrauch zu machen,

der sie gewalttätig verletzt oder durch einen

Angriff gefährlich bedroht und nicht festgenommen

werden kann.

Verpflichtung zum Waffengebrauch

(3) Wachen sind zum Waffengebrauch verpflichtet,

wenn

1. jemand als gefährlicher Verbrecher von der

Wache ergriffen oder ihr zur strengen Verwahrung

übergeben wird und ihr ungeachtet

des drohenden Nachrufes entläuft oder

2. wenn sich jemand an feindesgefährlichen

Orten verdächtig macht und auf Anruf der

Wache ohne befriedigende Antwort die

Flucht ergreift,

in beiden Fällen jedoch nur dann, wenn kein

anderes Mittel vorhanden ist, den Fliehenden

zurückzuhalten.

Einschränkung (4) Unter gewöhnlichen Verhältnissen ist niemals

zu schießen, wenn die Anwendung der

blanken Waffe zur Erreichung des Zweckes ausreicht

oder durch den Gebrauch der Feuerwaffe

das Leben Unbeteiligter gefährdet würde.

§ 31. Anforderung von Assistenzen

und deren Beistellung

(1) Assistenz heißt der Einsatz von Abteilungen

des Bundesheeres

a) zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen

und zur Aufrechterhaltung der

Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt

und

b) zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen

und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges.

(2) Die bloße Durchführung im allgemeinen

Interesse gelegener Arbeiten (zum Beispiel zur

Wiederherstellung nach Elementarkatastrophen)

zählt nicht als Assistenz.

Assistenz auf Anforderung

(§ 2 Abs. 1 und 2Wehrgesetz)

(3) Sofern Assistenzen nach Maßgabe der einschlägigen

gesetzlichen Bestimmungen von Behörden

und Organen des Bundes, der Länder

und Gemeinden gefordert werden, sind alle hiefür

zuständigen Kommandanten zur Assistenz

verpflichtet.

Örtliche Zuständigkeit zur

Beistellung

(4) Die Beistellung von Assistenzen fällt innerhalb

des Standortes oder dessen nächster Umgebung

in die Zuständigkeit des Ortskommandanten,

außerhalb des Standortes in die des

Militärkommandanten, bzw. des Bundesministers

für Landesverteidigung. In dringenden Fällen

sind unter nachträglicher Meldung an das Ortskommando

auch die Bataillons-(Abteilungs-)kommandanten,

der Standortoffizier vom Tag

sowie die Offiziere vom Tag ermächtigt, Truppen

zur Assistenz ausrücken zu lassen.

(5) Die zuständigen Kommandanten haben die

zur Erreichung der ihnen von den genannten

Behörden und Organen erteilten Aufträge erforderlichen

Anordnungen zu treffen und sind

gehalten, die hiezu notwendigen Aufklärungen

zu verlangen.

Assistent durch selbständiges

Einschreiten (§ 2 Abs. 4

Wehrgesetz)

(6) Auf alleinigen Entschluß eines Kommandanten

sind Assistenzen nur dann zulässig, wenn

die zuständigen Behörden durch höhere Gewalt

außerstande sind, das militärische Einschreiten

herbeizuführen und bei weiterem Aufschub der

Assistenz eine Gefährdung der verfassungsmäßigen

Einrichtungen oder ein nicht wiedergutzumachender

Schaden für die Allgemeinheit

eintreten würde.

Beendigung (7) Auf baldige Beendigung einer wirksam

gewordenen Assistenz ist Bedacht zu nehmen.

Das Einrücken der Truppe darf nur auf Befehl

des die Assistenz leitenden Kommandanten oder

dessen Vorgesetzten erfolgen.

(8) Jede Assistenz ist dem zuständigen Militärkommando

und dem Bundesministerium für

Landesverteidigung sofort fernschriftlich, fernmündlich

oder durch Funkspruch zu melden.

Stärke und Auftreten (9) Assistenzen sind so stark zu halten und

so auszurüsten, daß ihr Gelingen gesichert erscheint,

jedoch ist eine den Standort gefährdende

Entblößung von Truppen zu vermeiden.

(10) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und

Sicherheit eingesetzte Truppen sollen nach Möglichkeit

durch ihr bloßes Erscheinen wirken und

einem allfälligen Waffengebrauch durch entschiedenes

Auftreten vorbeugen.

(11) Waffengebrauch darf — abgesehen von

dem Fall des tätlichen Angriffes gegen die Truppe

selbst — nur auf ausdrückliches und begründetes

Verlangen des Vertreters der politischen

Behörden erfolgen, wenn dessen vorausgegangene

Aufforderungen zur Herstellung des gesetzlichen

Zustandes erfolglos geblieben sind und

auch der Kommandant der ihm beigegebenen

Truppen von der Notwendigkeit des Waffengebrauches

überzeugt ist. Erscheint als Folge von

Gewaltakten ein Waffengebrauch notwendig und

ist kein Vertreter der politischen Behörde an-

wesend, so hat bei Gefahr im Verzug der

Kommandant der eingesetzten Truppen selbständig

vorzugehen.

(12) Die Truppe hat die einschreitenden Behörden

zu schützen. Doch darf dieser Schutz

nicht zur Zersplitterung der eigenen Kräfte

führen.

§ 32. Ehrenbezeigungen des

einzelnen Soldaten

(1) Soldaten in Uniform haben die militärische

Ehrenbezeigung zu leisten

1. In der Öffentlichkeit

a) allen Ranghöheren;

b) Kameraden in Uniform.

2. Im dienstlichen Bereich

a) allen Ranghöheren bei erstmaliger Begegnung

sowie vor Beginn und nach

Beendigung jedes mündlichen Verkehrs;

b) den Soldaten vom Tag gleichen Dienstgrades.

(2) Soldaten in Zivil haben entsprechend den

Regeln der Höflichkeit und des Anstandes zu

grüßen.

(3) Jeder Soldat hat in Uniform die Ehrenbezeigung

zu leisten

1. den Fahnen, Standarten, Flaggen und Ehrensignalhörnern

des Bundesheeres und der

Wachkörper;

2. der Bundeshymne; hiebei ist Front in Richtung

der Musik zu nehmen.

(4) Die Ehrenbezeigung erfolgt nach den Bestimmungen

der Ausbildungsvorschriften.

(5) Jede militärische Ehrenbezeigung und jeder

Gruß sind in vorschriftsmäßiger Weise zu erwidern.

(6) Die Ehrenbezeigung entfällt

1. beim Lenken eines Fahrzeuges;

2. in den Erholungs- und Speiseräumen der

Unterkünfte;

3. im Krankenbett;

4. in Toiletteräumen.

§ 33. Ehrenbezeigungen von

Truppen

(1) Truppen erweisen die Ehrenbezeigung vor

1. den Fahnen, Standarten, Ehrensignalhörnern

und Flaggen des Bundesheeres und der

Wachkörper;

2. österreichischen Heldendenkmälern;

3. Kriegsgräbern und Soldatenfriedhöfen;

4. dem Allerheiligsten;

5. dem Bundespräsidenten;

6. dem Bundeskanzler;

7. dem Vizekanzler;

8. dem Bundesminister für Landesverteidigung;

9. begegnenden Truppen in geschlossener Formation;

10. Generalen;

11. den Vorgesetzten, wenn sie Uniform tragen.

(2) Gruppen und Züge leisten die Ehrenbezeigungen

außerdem vor Wachen und Posten.

(3) In allen übrigen Fällen grüßen die Kommandanten

für ihre Person.

(4) Bei militärischen Empfängen und Besichtigungen

gebührt die Ehrenbezeigung

1. dem Bundespräsidenten;

2. dem Bundeskanzler;

3. dem Vizekanzler;

4. dem Bundesminister für Landesverteidigung;

5. dem Landeshauptmann im Ort seines Amtssitzes

und im betreffenden Bundesland;

6. den Vorgesetzten vom Bataillons-(Abteilungs-)kommandanten

an aufwärts.

(5) Truppen leisten keine Ehrenbezeigung

1. auf Märschen außerhalb des Standortes;

2. bei Übungen, Assistenzen und im Felddienst;

3. während der Rast;

4. auf Paradeplätzen vor Ankunft der die

Parade abnehmenden Vorgesetzten;

5. bei Fassungen, Arbeitseinsätzen und Bedeckungen.

§ 34. Dienstliche Anrede

Außer Reih

und Glied(1) Der Soldat hat zur Erstattung einer Mel-dung oder zur Entgegennahme eines Befehles

auf drei Schritte an seinen Vorgesetzten heranzutreten

und Grundstellung einzunehmen. Vor

Beginn und nach Erstattung der Meldung (Entgegennahme

des Befehles) ist die Ehrenbezeigung

zu leisten.

(2) Wird der Soldat von einem Ranghöheren

angerufen, so nimmt er Grundstellung mit Front

zu diesem ein.

Anrede (3) Im Dienst gibt es für Soldaten keine

andere Anrede als die mit „Sie". Von dieser

Regel gibt es keine durch irgendwelche persönliche

Beziehungen (Verwandtschaft, Freundschaft)

bedingten Ausnahmen.

(4) Vorgesetzte (Ranghöhere) sind von allen

Soldaten, Offiziere und Unteroffiziere im Dienst

auch von Vorgesetzten (Ranghöheren) mit

„Herr" und Dienstgrad anzusprechen.

§ 35. Teilnahme an Festlichkeiten

(1) An Festlichkeiten des Bundes, der Länder

oder Gemeinden dürfen Abordnungen des

Bundesheeres auf Einladung der Veranstalter

teilnehmen.

(2) An anderen Festlichkeiten dürfen Abordnungen

des Bundesheeres, jedoch nicht in geschlossener

Formation, mit Zustimmung der

Ortskommandanten teilnehmen, wenn die Festlichkeit

weder selbst parteipolitischen Charakter

trägt noch einen solchen durch die Veranstalter

erhält.

(3) Die Beistellung von Heeresgut für nichtmilitärische

Festlichkeiten ist nur mit Bewilligung

des Bundesministeriums für Landesverteidigung

gestattet.

§ 36. Strafanzeige

(1) Hat ein Soldat eine gerichtlich strafbare

Handlung begangen, so ist vom Disziplinarvorgesetzten

die Strafanzeige an den Staatsanwalt

zu erstatten. Sind zur Erstattung der Strafanzeige

Erhebungen erforderlich, so hat sie der

Disziplinarvorgesetzte durchzuführen; er kann

damit einen untergebenen Offizier beauftragen.

(2) Der Kommandant jener Einheit, bei der

der straffällige Soldat in Verwendung steht, hat

die Strafanzeige zu verfassen. Dieser Anzeige

sind beizuschließen

1. eine Abschrift der letzten Dienstbeschreibung,

die vom beschreibenden Vorgesetzten

zu unterfertigen ist;

2. ein Auszug aus dem Führungsbuch, der

den letzten Stand der Eintragungen aufzuweisen

hat;

3. allfällige Niederschriften über die Vernehmungen

des Angezeigten;

4. allfällige Niederschriften über die Vernehmungen

jener Soldaten, die über die Straftat

Aussagen machen konnten.

(3) Wird mit einem Soldaten eine Niederschrift

zum Zwecke der Verfassung einer Strafanzeige

aufgenommen, so ist ihm der Zweck der Niederschrift

bekanntzugeben. Diese Bekanntgabe ist

in der Niederschrift zu vermerken.

(4) Werden andere Soldaten als der anzuzeigende

vernommen, so ist auch hierüber eine

Niederschrift aufzunehmen.

(5) Für Zwecke einer Strafanzeige darf niemand

zu einer Aussage gezwungen werden.

(6) Das Erhebungsergebnis ist an den Disziplinarvorgesetzten

so rasch wie möglich weiterzuleiten.

§ 37. Disziplinaranzeige

(1) Hat ein Soldat ein Dienstvergehen begangen,

so ist von seinem Kommandanten an

den Disziplinarvorgesetzten die Disziplinaranzeige

zu erstatten.

(2) Der Disziplinaranzeige sind die unter § 36

Abs. 2 angeführten Unterlagen anzuschließen.

Sind gerichtliche Vorstrafen des Angezeigten

bekannt, so sind auch diese mit der Anzeige

zu melden. Die Vorschriften des § 36 Abs. 3 bis 5

sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Die eigenen Wahrnehmungen des anzeigenden

Vorgesetzten über das Dienstvergehen

des Angezeigten sind in der Meldung, mit der

die Disziplinaranzeige an die Disziplinarvorgesetzten

vorgelegt wird, aufzunehmen.

(4) Der Disziplinarvorgesetzte hat die

Disziplinaranzeige an die zuständige Disziplinarkommission

weiterzuleiten.

§ 38. Verhalten bei Desertion

(1) Wenn sich ein Soldat von dem ihm zugewiesenen

Aufenthaltsort eigenmächtig entfernt

hat, über Nacht oder noch länger ausgeblieben

oder zur bestimmten Zeit nicht eingerückt ist

und der Verdacht besteht, daß er sich absichtlich

seiner Dienstpflicht entziehen will, so hat der

Einheitskommandant nach gepflogenen Nachforschungen

die Straf- und Disziplinaranzeige

nach den §§ 36 und 37 zu erstatten. Die Strafanzeige

ist in dreifacher Ausfertigung, die

Disziplinaranzeige in zweifacher Ausfertigung

dem Disziplinarvorgesetzten vorzulegen.

(2) Dieser Anzeige sind eine Personalbeschreibung,

ein besonderer Fragebogen und ein Verzeichnis

über mitgenommene bzw. zurückgebrachte

bundeseigene Gegenstände anzuschließen.

(3) In der Strafanzeige ist anzuführen, ob sich

der Deserteur noch andere strafbare Handlungen

zuschulden kommen ließ und welche Maßnahmen

zu seiner Ergreifung getroffen worden sind, insbesondere,

ob und bei welcher Sicherheitsdienststelle

das Fahndungsverfahren eingeleitet worden

ist und ob dieses Verfahren zu einem Ergebnis

geführt hat.

(4) Der Einheitskommandant hat von der

Desertion die nächsten Organe der öffentlichen

Sicherheit mit der Bitte um Fahndung zu verständigen.

Diesen ist eine Personalbeschreibung

zu übermitteln und bekanntzugeben, ob und

bei welcher Staatsanwaltschaft die Strafanzeige

erstattet worden ist.

(5) Der Disziplinarvorgesetzte hat nach Erstattung

der Strafanzeige die Standesführung, die

Rechnungs- und Wirtschaftsstelle von der

Desertion in Kenntnis zu setzen. Er hat die Einstellung

der Bezüge des desertierten Soldaten

zu veranlassen.

(6) Wird der Deserteur aufgegriffen oder hat

er sich bei einer militärischen Dienststelle freiwillig

gemeldet, so ist er über die Desertion,

insbesondere wann und aus welchem Grunde er

entwichen ist, wo er sich in der Zwischenzeit

aufgehalten hat und ob er noch im Besitze der

mitgenommenen oder fehlenden bundeseigenen

Gegenstände ist, zu befragen. Nach Abschluß

der Erhebungen ist der Akt dem Disziplinarvorgesetzten

zwecks Weiterleitung an die zuständige

Staatsanwaltschaft und Disziplinarkommission

vorzulegen.

(7) Der Deserteur ist, sofern er nicht in Haft

genommen worden ist, seiner zuständigen

Befehls- oder Dienststelle zu überstellen.

(8) Meldet sich jemand fälschlich als Deserteur,

so ist dieser sogleich der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle

zur weiteren Amtshandlung zu

übergeben.

§ 39. Natürlicher Tod eines

Soldaten

(1) Stirbt ein Soldat auf natürliche Weise, so

ist eine Todfallsanzeige an das Bezirksgericht zu

erstatten, in dessen Sprengel sich der Todfall

ereignet hat.

(2) Der Einheitskommandant hat ein Verzeichnis

über die bei dem verstorbenen Soldaten

vorgefundenen Gegenstände aufzunehmen

und darin zu vermerken, welche Gegenstände

Eigentum des Bundes sind. Die Gegenstände sind

so zu beschreiben, daß sie nachträglich einwandfrei

von anderen Sachen zu unterscheiden sind.

(3) Ein aufgefundenes Testament ist der Todfallsanzeige

anzuschließen. Ein später aufgefundenes

Testament ist dem Gericht, an das die

Todfallsanzeige gerichtet worden ist, zu übergeben.

(4) Der Einheitskommandant hat den Tod

des Soldaten sofort an sein vorgesetztes Kommando

zu melden. Vor der Totenbeschau durch

den Amtsarzt darf über die Leiche nicht verfügt

werden.

(5) Vom Tod des Soldaten sind sofort seine

unmittelbaren Angehörigen zu benachrichtigen.

(6) Ist die Leiche vom Amtsarzt zur Beerdigung

freigegeben worden, so ist für das Begräbnis

das Nötige zu veranlassen.

(7) Wird vom Gericht ein Notar als Gerichtskommissär

zur Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung

bestellt, so sind diesem die

nötigen Auskünfte zu erteilen. Ihm ist der Zutritt

in die militärischen Objekte zu gestatten.

Seine Amtshandlungen sind zu unterstützen.

(8) Der Truppenkommandant hat die Standesführung,

die Rechnungs- und Wirtschaftsstelle

vom Tod eines Soldaten zu verständigen.

§ 40. Unnatürlicher Tod eines

Soldaten

(1) Ist ein Soldat nicht eines natürlichen Todes

gestorben, so ist die Anzeige an das nächstgelegene

Organ der öffentlichen Sicherheit zu

richten.

(2) Der Disziplinarvorgesetzte verfügt, ob und

welche Erhebungen durchzuführen sind. Er hat

in schwierigen Fällen das Einvernehmen mit den

Organen der öffentlichen Sicherheit herbeizuführen.

Übernehmen diese die erforderlichen

Erhebungen, so ist dieser Dienststelle ein Offizier

oder Sachverständiger beizugeben. Gegebenenfalls

sind jene Soldaten vernehmen zu lassen, die

über den Vorfall, der zum unnatürlichen Tod

eines Soldaten geführt hat, Auskunft geben

können.

(3) Ergibt sich der Verdacht, daß an dem Tod

eines Soldaten ein Dritter ein Verschulden trägt,

so ist die Strafanzeige gegen diesen Dritten nach

§ 36 Abs. 1 zu erstatten, sofern dies nicht von

den Organen der öffentlichen Sicherheit veranlaßt

wurde.

(4) Der Einheitskommandant hat den unnatürlichen

Todesfall dem Bundesministerium für

Landesverteidigung auf dem kürzesten Wege zu

melden.

(5) Der Truppenkommandant hat die Standesführung,

die Rechnungs- und Wirtschaftsstelle

vom Tod des Soldaten zu verständigen.

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