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193_1969 AT

193. Bundesgesetz: Abänderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Bundesgesetz: Abänderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz

1967, BGBl. Nr. 196, wird wie folgt abgeändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Zur Erleichterung der Finanzierung von

mittel- und langfristigen Ausfuhrgeschäften wird

der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, bis

31. Dezember 1975 namens des Bundes Haftungen

in Form von Garantien für von der Österreichischen

Kontrollbank Aktiengesellschaft

durchzuführende Kreditoperationen (Aufnahme

von Krediten, Begebung von Anleihen oder

sonstigen Festverzinslichen Wertpapieren) zu

übernehmen, wenn der Erlös der Kreditoperationen

zur Finanzierung von Ausfuhrgeschäften

verwendet wird, für die der Bund eine Haftung

nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl.

Nr. 200, in seiner geltenden Fassung übernommen

hat."

2. § 2 Z. 3 hat zu lauten

„3. der nominelle Zinsfuß bezogen auf ein

Jahr bei Zinszahlungen im nachhinein nicht mehr

als 4 v. H. über dem im Zeitpunkt der Kreditoperation

geltenden Zinsfuß für Eskontierungen

der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 4

des Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 184/1955)

beträgt;"

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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