193. Bundesgesetz: Abänderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz
1967, BGBl. Nr. 196, wird wie folgt abgeändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Zur Erleichterung der Finanzierung von
mittel- und langfristigen Ausfuhrgeschäften wird
der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, bis
31. Dezember 1975 namens des Bundes Haftungen
in Form von Garantien für von der Österreichischen
Kontrollbank Aktiengesellschaft
durchzuführende Kreditoperationen (Aufnahme
von Krediten, Begebung von Anleihen oder
sonstigen Festverzinslichen Wertpapieren) zu
übernehmen, wenn der Erlös der Kreditoperationen
zur Finanzierung von Ausfuhrgeschäften
verwendet wird, für die der Bund eine Haftung
nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl.
Nr. 200, in seiner geltenden Fassung übernommen
hat."
2. § 2 Z. 3 hat zu lauten
„3. der nominelle Zinsfuß bezogen auf ein
Jahr bei Zinszahlungen im nachhinein nicht mehr
als 4 v. H. über dem im Zeitpunkt der Kreditoperation
geltenden Zinsfuß für Eskontierungen
der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 4
des Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 184/1955)
beträgt;"
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.