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193_1968 AT

193. Vierte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Vierte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Nachdem die Vierte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration

über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT),

welche also lautet

(Übersetzung)

Die Vertragsparteien der

Deklaration vom 12. November

1959 über den provisorischen

Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen

(im folgenden als „die

Deklaration" beziehungsweise

als „das Allgemeine Abkommen"

bezeichnet) sind

IN ANWENDUNG der

Ziffer 6 der Deklaration

ÜBEREINGEKOMMEN wie

folgt

1. Die Geltung der Deklaration

wird durch Ersetzung des

Datums in Ziffer 6 durch das

Datum des „31. Dezember

1968" um ein weiteres Jahr verlängert.

2. Diese Niederschrift wird

beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

des Allgemeinen

Abkommens hinterlegt.

Sie steht zur Annahme, durch

Unterzeichnung oder in anderer

Weise, für Tunesien und für die

teilnehmenden Regierungen

offen. Sie tritt zwischen der Regierung

Tunesiens und einer

teilnehmenden Regierung in

Kraft, sobald sie von der Regierung

Tunesiens und von dieser

Regierung angenommen worden

ist.

3. Der Generaldirektor übermittelt

eine beglaubigte Abschrift

dieser Niederschrift und

eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung

an die Regierung

Tunesiens und an jede

Vertragspartei des Allgemeinen

Abkommens.

GESCHEHEN zu Genf am

vierzehnten November neunzehnhundertsiebenundsechzig,

in

einer einzigen Ausfertigung in

englischer und französischer

Sprache, wobei beide Texte

authentisch sind.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem -Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 23. April 1968

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Mitterer

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die vorliegende Niederschrift ist für Österreich gemäß ihrer Ziffer 2 am 8. Mai 1968 in Kraft

getreten.

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