193. Vierte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die Vierte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration
über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT),
welche also lautet
(Übersetzung)
Die Vertragsparteien der
Deklaration vom 12. November
1959 über den provisorischen
Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen
(im folgenden als „die
Deklaration" beziehungsweise
als „das Allgemeine Abkommen"
bezeichnet) sind
IN ANWENDUNG der
Ziffer 6 der Deklaration
ÜBEREINGEKOMMEN wie
folgt
1. Die Geltung der Deklaration
wird durch Ersetzung des
Datums in Ziffer 6 durch das
Datum des „31. Dezember
1968" um ein weiteres Jahr verlängert.
2. Diese Niederschrift wird
beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
des Allgemeinen
Abkommens hinterlegt.
Sie steht zur Annahme, durch
Unterzeichnung oder in anderer
Weise, für Tunesien und für die
teilnehmenden Regierungen
offen. Sie tritt zwischen der Regierung
Tunesiens und einer
teilnehmenden Regierung in
Kraft, sobald sie von der Regierung
Tunesiens und von dieser
Regierung angenommen worden
ist.
3. Der Generaldirektor übermittelt
eine beglaubigte Abschrift
dieser Niederschrift und
eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung
an die Regierung
Tunesiens und an jede
Vertragspartei des Allgemeinen
Abkommens.
GESCHEHEN zu Genf am
vierzehnten November neunzehnhundertsiebenundsechzig,
in
einer einzigen Ausfertigung in
englischer und französischer
Sprache, wobei beide Texte
authentisch sind.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem -Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 23. April 1968
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Mitterer
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die vorliegende Niederschrift ist für Österreich gemäß ihrer Ziffer 2 am 8. Mai 1968 in Kraft
getreten.