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193_1967 AT

193. Bundesgesetz: Ruhen des gerichtlichen Dienstes an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Bundesgesetz: Ruhen des gerichtlichen Dienstes an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen

Feiertagen ruht der gerichtliche Dienst, soweit

es sich nicht um Strafsachen handelt und soweit

für die Vornahme von Exekutions- und anderen

Vollzugshandlungen und von Zustellungen nichts

anderes bestimmt ist.

Artikel II

Die Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895,

wird in folgender Weise geändert

1. § 100 Abs. 1 hat zu lauten

„An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen

Feiertagen darf eine Zustellung, sofern sie nicht

durch die Post vollzogen wird, nur mit Erlaubnis

des Gerichtes erfolgen, das die Zustellung veranlaßt.

Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn

die Zustellung wegen der Gefahr des Ablaufes

einer Frist oder des Verlustes eines Rechtes oder

aus einem ähnlich wichtigen Grund dringlich ist.

Sie ist auf dem zuzustellenden Schriftstück ersichtlich

zu machen."

2. § 221 Abs. 1 hat zu lauten

„An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen

Feiertagen dürfen Tagsatzungen nicht abgehalten

werden."

Artikel III

§ 30 Abs. 1 der Exekutionsordnung, RGBl.

Nr. 79/1896, hat zu lauten

„An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen

Feiertagen sowie zur Nachtzeit dürfen Exekutionshandlungen

nur in dringlichen Fällen, insbesondere

wenn der Zweck der Exekution anders

nicht erreicht werden kann, auf Anordnung des

Richters des Bezirksgerichtes vorgenommen werden,

das zum Exekutionsvollzug berufen ist."

Artikel IV

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in

Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl.

Nr. 208/1854, wird in folgender Weise geändert

und ergänzt

1. Im zweiten Absatz des § 7 wird der zweite

Satz aufgehoben.

2. Dem § 19 wird als weiterer Absatz folgende

Bestimmung angefügt

„An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen

Feiertagen sowie zur Nachtzeit dürfen Vollzugshandlungen

nur in dringlichen Fällen, insbesondere

wenn der Zweck der Exekution anders nicht

erreicht werden kann, auf Anordnung des Richters

des Bezirksgerichtes vorgenommen werden,

das zum Vollzug berufen ist."

Artikel V

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1967

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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