193. Bundesgesetz: Ruhen des gerichtlichen Dienstes an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen ruht der gerichtliche Dienst, soweit
es sich nicht um Strafsachen handelt und soweit
für die Vornahme von Exekutions- und anderen
Vollzugshandlungen und von Zustellungen nichts
anderes bestimmt ist.
Artikel II
Die Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895,
wird in folgender Weise geändert
1. § 100 Abs. 1 hat zu lauten
„An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen darf eine Zustellung, sofern sie nicht
durch die Post vollzogen wird, nur mit Erlaubnis
des Gerichtes erfolgen, das die Zustellung veranlaßt.
Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn
die Zustellung wegen der Gefahr des Ablaufes
einer Frist oder des Verlustes eines Rechtes oder
aus einem ähnlich wichtigen Grund dringlich ist.
Sie ist auf dem zuzustellenden Schriftstück ersichtlich
zu machen."
2. § 221 Abs. 1 hat zu lauten
„An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen dürfen Tagsatzungen nicht abgehalten
werden."
Artikel III
§ 30 Abs. 1 der Exekutionsordnung, RGBl.
Nr. 79/1896, hat zu lauten
„An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen sowie zur Nachtzeit dürfen Exekutionshandlungen
nur in dringlichen Fällen, insbesondere
wenn der Zweck der Exekution anders
nicht erreicht werden kann, auf Anordnung des
Richters des Bezirksgerichtes vorgenommen werden,
das zum Exekutionsvollzug berufen ist."
Artikel IV
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in
Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl.
Nr. 208/1854, wird in folgender Weise geändert
und ergänzt
1. Im zweiten Absatz des § 7 wird der zweite
Satz aufgehoben.
2. Dem § 19 wird als weiterer Absatz folgende
Bestimmung angefügt
„An Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen sowie zur Nachtzeit dürfen Vollzugshandlungen
nur in dringlichen Fällen, insbesondere
wenn der Zweck der Exekution anders nicht
erreicht werden kann, auf Anordnung des Richters
des Bezirksgerichtes vorgenommen werden,
das zum Vollzug berufen ist."
Artikel V
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1967
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.