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193. Verordnung: Neuerliche Änderung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Verordnung: Neuerliche Änderung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste

Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 28. Juli

1925, BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines

Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste"

wird verordnet

Artikel I

Die Dienstordnung für die Vertragsangestellten

der Österreichischen Bundesforste, BGBl.

Nr. 256/1949, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 102/1956, BGBl. Nr. 250/1959, BGBl.

Nr. 288/1960, BGBl. Nr. 152/1961, BGBl.

Nr. 183/1963, BGBl. Nr. 291/1963, BGBl.

Nr. 160/1964 und BGBl. Nr. 129/1965 wird geändert

wie folgt

1. § 18 hat zu lauten

„§ 18. (1) Der Gehalt beginnt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, mit der

Gehaltsstufe 1.

(2) Wird ein Angestellter aus der Verwendungsgruppe

D in die Verwendungsgruppe C

überstellt, so bleibt er in der erreichten Gehaltsstufe.

(3) Wird ein Angestellter aus der Verwendungsgruppe

D oder C in die Verwendungsgruppe

B überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe,

die sich ergeben würde, wenn er die Zeit,

die für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe

notwendig ist, in dem zwei Jahre übersteigenden

Ausmaß als Angestellter der Verwendungsgruppe

B zurückgelegt hätte; an die Stelle

des Zeitraumes von zwei Jahren tritt ein solcher

von vier Jahren, wenn der Angestellte keine

Reifeprüfung an einer höheren Lehranstalt abgelegt

hat.

(4) Wird ein Angestellter aus der Verwendungsgruppe

B in die Verwendungsgruppe A überstellt,

so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich

ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die

Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig

ist, in dem vier Jahre übersteigenden

Ausmaß als Angestellter der Verwendungsgruppe

A zurückgelegt hätte; an die Stelle des

Zeitraumes von vier Jahren tritt ein solcher von

sechs Jahren, wenn der Angestellte nicht die

Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne der

allgemeinen Anstellungserfordernisse für Bundesbeamte

der Verwendungsgruppe A aufweist.

(5) Wird ein Angestellter aus der Verwendungsgruppe

D oder C in die Verwendungsgruppe A

überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die

sich ergeben würde, wenn die Absätze 3 und

4 auf ihn angewendet worden wären.

(6) Wenn es für den Angestellten günstiger ist,

ist er abweichend von den Bestimmungen der

Absätze 3 bis 5 so zu behandeln, als ob er die

Hälfte der Zeit, die er nach Erfüllung des gemeinsamen

Anstellungserfordernisses für die

höhere Verwendungsgruppe in einer niedrigeren

Verwendungsgruppe zurückgelegt hat, in der

höheren Verwendungsgruppe verbracht hätte.

(7) Durch eine Überstellung nach den Absätzen

2 bis 5 wird der Vorrückungstermin nicht

berührt.

(s) Ist das jeweilige Entgelt in der neuen Verwendungsgruppe

niedriger als das Entgelt, das

dem Angestellten jeweils in einer niedrigeren

Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt

dem Angestellten eine Ergänzungszulage

auf dieses Entgelt.

(9) Wird ein Angestellter nur vorübergehend

zu Arbeiten, die regelmäßig von einem Angestellten

einer höheren Verwendungsgruppe versehen

werden, herangezogen, so tritt eine Änderung

in seinen Bezügen nicht ein."

2. Ziffer 1 lit. c der Anlage hat zu lauten

„c) in die Verwendungsgruppe C

Angestellte im Forstbetriebs- und

-schutzdienst nach Absolvierung der Försterschule

und erfolgreicher Ablegung der

Staatsprüfung für den Försterdienst; Angestellte

im Verwaltungsdienst, im kartographisch-

geodätischen Fachdienst und im

technischen Fachdienst; Angestellte im

Rechnungshilfsdienst, sofern sie hauptverantwortlich

aa) bei Forstverwaltungen mit einem

jährlichen Mindesteinschlag von

20.000 fm als Materialbuchführer verwendet

werden,

bb) bei Forstverwaltungen oder Sägewerken

mit einem jährlichen Anfall von

mindestens 3000 Journalposten, als

Journalbuchführer verwendet werden

und ihnen auch die Kontierung, Beleg-

gestaltung, rechnerische Überprüfung

der Belege und Mitversehung der

Wirtschaftsplannachweisung obliegt,

cc) bei Forstverwaltungen oder Sägewerken,

die während mindestens sechs

Monaten im Kalenderjahr wenigstens

60 Arbeiter beschäftigen, als Lohnverrechner

verwendet werden.

Bei Angestellten, die bei Forstverwaltungen

oder Sägewerken in mindestens zwei

der unter lit. aa bis cc bezeichneten Funktionen

hauptverantwortlich verwendet

werden, ist das Ausmaß der Teilbeschäftigung

in den einzelnen Funktionen in Prozentsätzen

zu den in lit. aa bis cc geforderten

Mindestziffern zu ermitteln. Das

Anstellungserfordernis gilt als erfüllt, wenn

die Summe dieser Prozentsätze mindestens

75 erreicht.

Anstellungserfordernis für sämtliche Dienstzweige

ist außerdem eine mindestens vier Jahre

dauernde Verwendung als Angestellter der Verwendungsgruppe

D oder in gleichzuwertender

Verwendung (Praxis). Angestellten im Forstbetriebs-

und -schutzdienst wird die vorgeschriebene

Ausbildungszeit in diese Verwendungszeit

eingerechnet."

Artikel II

1. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für

Angestellte

a) die vor dem 1. Juli 1965 aus einer niedrigeren

Verwendungsgruppe in eine der

Verwendungsgruppen B oder A überstellt

wurden;

b) bei denen auf Vordienstzeiten die Bestimmungen

über die Überstellung in eine der

Verwendungsgruppen B oder A sinngemäß

angewendet wurden oder anwendbar gewesen

wären.

2. Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung

der Bestimmungen des Artikels I Z. 1 dieser

Verordnung eine günstigere besoldungsrechtliche

Stellung als die, in der sich der Angestellte am

1. Juli 1965 befand, so ist ihm diese Stellung

zuzuerkennen.

3. Die günstigere besoldungsrechtliche Stellung

ist dem Angestellten mit 1. Juli 1965 zuzuerkennen,

wenn der Angestellte um die Verbesserung

der besoldungsrechtlichen Stellung bis

30. Juni 1966 ansucht. Sucht der Angestellte

später an, so ist ihm die günstigere besoldungsrechtliche

Stellung mit dem auf die Einbringung

des Ansuchens folgenden Monatsersten zuzuerkennen.

Artikel III

Sofern in dieser Verordnung von höheren

Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter

für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, mittlere

Lehranstalten beziehungsweise Mittelschulen,

wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen,

Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen,

Bundeserziehungsanstalten,

Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten

für Lehrer für den hauswirtschaftlichen

oder den gewerblichen Fachunterricht,

Handelsakademien, höhere Abteilungen

an den technischen und gewerblichen Lehranstalten,

Lehranstalten für Frauenberufe und

höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

zu verstehen.

Artikel IV

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf

Bezugsabrechnungszeiträume anzuwenden, die

nach dem 30. Juni 1965 liegen.

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