193. Verordnung: Neuerliche Änderung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 28. Juli
1925, BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines
Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste"
wird verordnet
Artikel I
Die Dienstordnung für die Vertragsangestellten
der Österreichischen Bundesforste, BGBl.
Nr. 256/1949, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 102/1956, BGBl. Nr. 250/1959, BGBl.
Nr. 288/1960, BGBl. Nr. 152/1961, BGBl.
Nr. 183/1963, BGBl. Nr. 291/1963, BGBl.
Nr. 160/1964 und BGBl. Nr. 129/1965 wird geändert
wie folgt
1. § 18 hat zu lauten
„§ 18. (1) Der Gehalt beginnt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, mit der
Gehaltsstufe 1.
(2) Wird ein Angestellter aus der Verwendungsgruppe
D in die Verwendungsgruppe C
überstellt, so bleibt er in der erreichten Gehaltsstufe.
(3) Wird ein Angestellter aus der Verwendungsgruppe
D oder C in die Verwendungsgruppe
B überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe,
die sich ergeben würde, wenn er die Zeit,
die für die Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe
notwendig ist, in dem zwei Jahre übersteigenden
Ausmaß als Angestellter der Verwendungsgruppe
B zurückgelegt hätte; an die Stelle
des Zeitraumes von zwei Jahren tritt ein solcher
von vier Jahren, wenn der Angestellte keine
Reifeprüfung an einer höheren Lehranstalt abgelegt
hat.
(4) Wird ein Angestellter aus der Verwendungsgruppe
B in die Verwendungsgruppe A überstellt,
so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die sich
ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die
Erreichung seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig
ist, in dem vier Jahre übersteigenden
Ausmaß als Angestellter der Verwendungsgruppe
A zurückgelegt hätte; an die Stelle des
Zeitraumes von vier Jahren tritt ein solcher von
sechs Jahren, wenn der Angestellte nicht die
Vollendung einer Hochschulbildung im Sinne der
allgemeinen Anstellungserfordernisse für Bundesbeamte
der Verwendungsgruppe A aufweist.
(5) Wird ein Angestellter aus der Verwendungsgruppe
D oder C in die Verwendungsgruppe A
überstellt, so gebührt ihm die Gehaltsstufe, die
sich ergeben würde, wenn die Absätze 3 und
4 auf ihn angewendet worden wären.
(6) Wenn es für den Angestellten günstiger ist,
ist er abweichend von den Bestimmungen der
Absätze 3 bis 5 so zu behandeln, als ob er die
Hälfte der Zeit, die er nach Erfüllung des gemeinsamen
Anstellungserfordernisses für die
höhere Verwendungsgruppe in einer niedrigeren
Verwendungsgruppe zurückgelegt hat, in der
höheren Verwendungsgruppe verbracht hätte.
(7) Durch eine Überstellung nach den Absätzen
2 bis 5 wird der Vorrückungstermin nicht
berührt.
(s) Ist das jeweilige Entgelt in der neuen Verwendungsgruppe
niedriger als das Entgelt, das
dem Angestellten jeweils in einer niedrigeren
Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt
dem Angestellten eine Ergänzungszulage
auf dieses Entgelt.
(9) Wird ein Angestellter nur vorübergehend
zu Arbeiten, die regelmäßig von einem Angestellten
einer höheren Verwendungsgruppe versehen
werden, herangezogen, so tritt eine Änderung
in seinen Bezügen nicht ein."
2. Ziffer 1 lit. c der Anlage hat zu lauten
„c) in die Verwendungsgruppe C
Angestellte im Forstbetriebs- und
-schutzdienst nach Absolvierung der Försterschule
und erfolgreicher Ablegung der
Staatsprüfung für den Försterdienst; Angestellte
im Verwaltungsdienst, im kartographisch-
geodätischen Fachdienst und im
technischen Fachdienst; Angestellte im
Rechnungshilfsdienst, sofern sie hauptverantwortlich
aa) bei Forstverwaltungen mit einem
jährlichen Mindesteinschlag von
20.000 fm als Materialbuchführer verwendet
werden,
bb) bei Forstverwaltungen oder Sägewerken
mit einem jährlichen Anfall von
mindestens 3000 Journalposten, als
Journalbuchführer verwendet werden
und ihnen auch die Kontierung, Beleg-
gestaltung, rechnerische Überprüfung
der Belege und Mitversehung der
Wirtschaftsplannachweisung obliegt,
cc) bei Forstverwaltungen oder Sägewerken,
die während mindestens sechs
Monaten im Kalenderjahr wenigstens
60 Arbeiter beschäftigen, als Lohnverrechner
verwendet werden.
Bei Angestellten, die bei Forstverwaltungen
oder Sägewerken in mindestens zwei
der unter lit. aa bis cc bezeichneten Funktionen
hauptverantwortlich verwendet
werden, ist das Ausmaß der Teilbeschäftigung
in den einzelnen Funktionen in Prozentsätzen
zu den in lit. aa bis cc geforderten
Mindestziffern zu ermitteln. Das
Anstellungserfordernis gilt als erfüllt, wenn
die Summe dieser Prozentsätze mindestens
75 erreicht.
Anstellungserfordernis für sämtliche Dienstzweige
ist außerdem eine mindestens vier Jahre
dauernde Verwendung als Angestellter der Verwendungsgruppe
D oder in gleichzuwertender
Verwendung (Praxis). Angestellten im Forstbetriebs-
und -schutzdienst wird die vorgeschriebene
Ausbildungszeit in diese Verwendungszeit
eingerechnet."
Artikel II
1. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für
Angestellte
a) die vor dem 1. Juli 1965 aus einer niedrigeren
Verwendungsgruppe in eine der
Verwendungsgruppen B oder A überstellt
wurden;
b) bei denen auf Vordienstzeiten die Bestimmungen
über die Überstellung in eine der
Verwendungsgruppen B oder A sinngemäß
angewendet wurden oder anwendbar gewesen
wären.
2. Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung
der Bestimmungen des Artikels I Z. 1 dieser
Verordnung eine günstigere besoldungsrechtliche
Stellung als die, in der sich der Angestellte am
1. Juli 1965 befand, so ist ihm diese Stellung
zuzuerkennen.
3. Die günstigere besoldungsrechtliche Stellung
ist dem Angestellten mit 1. Juli 1965 zuzuerkennen,
wenn der Angestellte um die Verbesserung
der besoldungsrechtlichen Stellung bis
30. Juni 1966 ansucht. Sucht der Angestellte
später an, so ist ihm die günstigere besoldungsrechtliche
Stellung mit dem auf die Einbringung
des Ansuchens folgenden Monatsersten zuzuerkennen.
Artikel III
Sofern in dieser Verordnung von höheren
Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter
für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, mittlere
Lehranstalten beziehungsweise Mittelschulen,
wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen,
Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen,
Bundeserziehungsanstalten,
Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten
für Lehrer für den hauswirtschaftlichen
oder den gewerblichen Fachunterricht,
Handelsakademien, höhere Abteilungen
an den technischen und gewerblichen Lehranstalten,
Lehranstalten für Frauenberufe und
höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
zu verstehen.
Artikel IV
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf
Bezugsabrechnungszeiträume anzuwenden, die
nach dem 30. Juni 1965 liegen.