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193. Bundesgesetz: Schulzeitgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Bundesgesetz: Schulzeitgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I.

§ 1. Geltungsbereich.

Die Bestimmungen des Abschnittes I gelten

für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl.

Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen mittleren

Schulen, höheren Schulen sowie Akademien und

verwandten Lehranstalten. Ferner gelten sie für

die öffentlichen Übungsschulen, die einer öffentlichen

Schule zum Zwecke lehrplanmäßiger

Übungen eingegliedert sind, sowie für das Bundes-

Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundes-

Taubstummeninstitut in Wien und die

Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein

in Niederösterreich.

§ 2. Schuljahr.

(1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern

Burgenland, Niederösterreich und Wien am

ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten,

Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und

Vorarlberg am zweiten Montag im September

und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr

und den Hauptferien: Das Unterrichtsjahr

beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem

Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen

in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich

und Wien an dem Samstag, der frühestens

am 28. Juni und spätestens am 4. Juli

liegt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich,

Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg

an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli

und spätestens am 11. Juli liegt; sie enden mit

dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht

nach den folgenden Bestimmungen schulfrei

sind, sind Schultage.

(4) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres

a) die Sonntage und gesetzlichen Feiertage,

der 29. Juni, der Allerseelentag, in jedem

Bundesland der Festtag des Landespatrons,

sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher

in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei

begangen wird;

b) die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich

6. Jänner (Weihnachtsferien); überdies

können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner

allgemein aus kalendermäßigen Gründen

vom Bundesministerium für Unterricht

oder, wenn es für einzelne Schulen

aus Gründen der Ab- oder Anreise der

Schüler zweckmäßig ist, von der Schulbehörde

erster Instanz durch Verordnung

schulfrei erklärt werden;

c) die Tage vom Montag nach dem Palmsonntag

bis einschließlich Dienstag nach

Ostern (Osterferien) ;

d) die Tage vom Samstag vor bis einschließlich

Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

(5) Die Schulbehörde erster Instanz kann

zur Abhaltung von Wiederholungsprüfungen

u. ä. die ersten beiden Tage des Unterrichtsjahres,

ferner zur Abhaltung von Elternsprechtagen

und von Lehrerkonferenzen höchstens

je drei Tage in jedem Unterrichtsjahr ganz

oder teilweise durch Verordnung schulfrei erklären,

wenn mit der sonst schulfreien Zeit das

Auslangen nicht gefunden werden kann. Aus

Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen

Lebens können weiters in jedem Unterrichtsjahr

der Schulleiter zwei Tage, die Schulbehörde

erster Instanz einen weiteren Tag und

das Bundesministerium für Unterricht in besonderen

Fällen ebenfalls einen weiteren Tag durch

Verordnung schulfrei erklären.

(6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen

Prüfungen notwendige Anzahl von

aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht

kommenden Zeit des Unterrichtsjahres

nicht zur Verfügung steht, können diese Prüfungen

auch an sonst schulfreien Tagen — ausgenommen

die im Abs. 4 lit. a genannten Tage,

der 24. und der 31. Dezember und die letzten

drei Tage der Karwoche — abgehalten werden.

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in

Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden

oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen

Gründen kann die Schulbehörde erster Instanz

höchstens drei Tage, das Bundesministerium für

Unterricht darüber hinaus die unumgänglich

notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären.

Wenn die Zahl der schulfrei erklärten

Tage mehr als sechs beträgt, so hat das Bundesministerium

für Unterricht zu verordnen, daß

die hiedurch entfallenen Schultage durch Verringerung

der in den Abs. 2, 4 und 5 vorgesehenen

schulfreien Tage — ausgenommen die im

Abs. 4 lit. a genannten Tage, der 24. und 31. Dezember

und die letzten drei Tage der Karwoche

— einzubringen sind; die Hauptferien

dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr

als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl

der schulfrei erklärten Tage geringer, so kann

die nach dem ersten Satz dieses Absatzes zuständige

Behörde eine derartige Verfügung treffen.

§ 3. Schultag.

(1) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl

ist vom Schulleiter möglichst

gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche

aufzuteilen. Die Zahl der Unterrichtsstunden an

einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände

für Schüler der 5. bis 8. Schulstufe höchstens

acht, für Schüler ab der 9. Schulstufe höchstens

zehn betragen.

(2) Der Unterricht darf in der Regel nicht vor

8 Uhr beginnen und am Vormittag, wenn der

Nachmittag unterrichtsfrei ist, höchstens sechs,

wenn am Nachmittag Unterricht erteilt wird,

höchstens fünf Unterrichtsstunden dauern. Eine

Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens

7 Uhr und eine Verlängerung des Vormittagsunterrichtes

auf sieben beziehungsweise

sechs Unterrichtsstunden ist mit Zustimmung

der Schulbehörde erster Instanz zulässig, die

nur erteilt werden darf, wenn diese Abweichung

von den Bestimmungen des ersten Satzes

mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen

wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung

nicht beseitigt werden können, notwendig

ist. Zwischen dem Vormittags- und dem

Nachmittagsunterricht hat ein Zeitraum von

mindestens einer Unterrichtsstunde zuzüglich der

dazugehörigen Pause zu liegen. Der Nachmittagsunterricht

darf nicht länger als bis 18 Uhr, ab

der 9. Schulstufe nicht länger als bis 19 Uhr

dauern. Am Samstag darf der Unterricht höchstens

sechs Unterrichtsstunden, längstens aber

bis 14 Uhr dauern.

(3) Wird in den letzten Unterrichtsstunden am

Vormittag ein Unterricht erteilt, innerhalb

dessen die Schüler zu Mittag essen, so kann der

Vormittagsunterricht um eine Unterrichtsstunde

länger dauern, als im Abs. 2 bestimmt ist. Ferner

kann in diesem Fall der Zeitraum zwischen dem

Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht bis

auf eine halbe Stunde herabgesetzt werden.

(4) Aus zwingenden Gründen, die durch die

Stundenplangestaltung der betreffenden Schule

nicht beseitigt werden können — insbesondere,

wenn aus Raummangel an einer Schule wechselweise

am Vormittag und am Nachmittag unterrichtet

wird (Wechselunterricht) —, kann die

Schulbehörde erster Instanz in Einzelfällen ausnahmsweise

ein Abweichen von den Bestimmungen

des Abs. 2 verordnen. Dabei ist darauf Bedacht

zu nehmen, daß jedenfalls eine Überanstrengung

der Schüler vermieden wird.

§ 4. Unterrichtsstunden und

Pausen.

(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu

dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen

— insbesondere wegen der Notwendigkeit

von Wechselunterricht (§ 3 Abs. 4) — erforderlich

ist, kann das Bundesministerium für Unterricht

die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden

für einzelne Schulen durch Verordnung

mit 45 Minuten festsetzen.

(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden

sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens

5 und höchstens 20 Minuten vorzusehen.

Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes

oder die Stundenplangestaltung erfordern, können

bis zur 8. Schulstufe höchstens zwei, ab der

9. Schulstufe höchstens drei Unterrichtsstunden

ohne Pause aneinander anschließen; die Dauer

der hierauf folgenden Pause hat mindestens

10 Minuten zu betragen.

(3) Unterrichtsstunden, in denen die Schüler

praktisch tätig sind, können in dem nach der

Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen

Ausmaß und ohne Verlängerung der darauffolgenden

Pause aneinander anschließen; in diesem

Falle sind den Schülern jedoch Ruhepausen im

Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden

Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln

oder in Gruppen zu gewähren.

§ 5. Sonderbestimmungen für einzelne

Schularten.

(1) Für Akademien und verwandte Lehranstalten,

für die Höheren Internatsschulen, für

Schulen, deren Lehrplan Praktika (ausgenommen

Ferialpraktika) vorsieht, für die mittleren und

höheren Schulen für Berufstätige, für Lehrgänge

und Kurse sowie für die Bundes-Berufsschule

für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich

sind die den Bestimmungen der §§ 2 bis 4 entsprechenden

Regelungen durch Verordnung des

Bundesministeriums für Unterricht zu treffen,

wobei vom Inhalt der genannten Bestimmungen

nur insofern abgewichen werden darf, als es im

Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der

betreffenden Schulart zweckmäßig und unter Berücksichtigung

des Alters der Schüler vertretbar

ist.

(2) Für Schulen, deren Bildungsgang lehrplanmäßig

eine Ferialpraxis einschließt und die nicht

unter Abs. 1 fallen, ist durch Verordnung des

Bundesministeriums für Unterricht eine vom § 2

abweichende Regelung zu treffen, soweit dies

wegen der Dauer der Ferialpraxis erforderlich

ist; dabei sind mindestens vier nach Möglichkeit

zusammenhängende Wochen der Hauptferien

von Ferialpraxis freizuhalten.

(3) Für Schulen für Fremdenverkehrsberufe ist

durch Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht eine von den Bestimmungen des § 3

Abs. 2 abweichende Regelung insoweit zu treffen,

als es den Erfordernissen dieser Schularten

entspricht.

(4) Für Übungsschulen, für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut

in Wien und das Bundes-

Taubstummeninstitut in Wien gelten über die in

den §§ 2 bis 4 enthaltenen Regelungen hinaus

folgende Bestimmungen: Die Zahl der Unterrichtsstunden

an einem Schultag darf einschließlich

der Freigegenstände für Schüler der 1. und

2. Schulstufe höchstens fünf, für Schüler der

3. und 4. Schulstufe höchstens sechs betragen.

§ 6. Schulversuche.

Das Bundesministerium für Unterricht oder

mit dessen Zustimmung der Landesschulrat

(Kollegium) können, wenn dies zur Erprobung

besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer

Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen

der im § 1 genannten Arten Schulversuche

durchführen, bei denen von den Bestimmungen

des Abschnittes I abgewichen wird. Die Anzahl

der Klassen, an denen solche Schulversuche

durchgeführt werden, darf 5 v. H. der Anzahl

der Klassen an gleichartigen Schulen im Bundesgebiet

nicht übersteigen.

§ 7. Kundmachung von Verordnungen.

Wenn sich die auf Grund des § 2 Abs. 5 und 7,

des § 3 Abs. 4 und des § 4 Abs. 1 zu erlassenden

Verordnungen nur auf einzelne Schulen beziehen,

so sind sie abweichend von den sonst geltenden

Bestimmungen über die Kundmachung

solcher Verordnungen durch Anschlag in der

betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten,

soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit

Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule

in Kraft. Die Erziehungsberechtigten der Schüler

sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung

hinzuweisen.

ABSCHNITT II.

(Grundsatzbestimmungen.)

Für die Ausführungsgesetzgebung der Länder

über die Unterrichtszeit an den öffentlichen

Pflichtschulen (ausgenommen die im § 1 zweiter

Satz genannten Schulen) gelten folgende Grundsätze

Unterabschnitt A.

Grundsätze für Volks-, Haupt-, Sonderschulen

und polytechnische Lehrgänge.

§ 8.

(1) Das Schuljahr hat zwischen dem 16. August

und dem 30. September zu beginnen und bis

zum Beginn des nächsten Schuljahres zu dauern.

Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den

Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit

dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der

Hauptferien.

(2) Die Hauptferien dauern mindestens sieben,

und, sofern nicht Abs. 6 Anwendung findet,

höchstens neun zusammenhängende Wochen am

Ende des Schuljahres. Wird die Dauer der

Hauptferien mit weniger als neun Wochen bestimmt,

so sind die auf neun Wochen fehlenden

Tage in einem anderen Teil des Schuljahres zusammenhängend

als schulfreie Zeit vorzusehen

(Sonderferien).

(3) Schulfrei sind außer den Hauptferien die

Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der

29. Juni, der Allerseelentag, der 24. und 31. Dezember,

die letzten drei Tage der Karwoche, in

jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons,

sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in

dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen

wird.

(4) Über die Bestimmungen der Abs. 2 und 3

hinaus können in der Zeit vom 23. Dezember

bis einschließlich 7. Jänner, in der Zeit vom

Montag nach dem Palmsonntag bis einschließlich

Dienstag nach Ostern und in der Zeit vom

Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach

Pfingsten alle oder einzelne Tage, ferner ein

Montag und der anschließende Dienstag aus Anlaß

des Halbjahrsabschlusses schulfrei erklärt

werden.

(5) Außerdem können in jedem Unterrichtsjahr

ein oder zwei Tage aus Anlässen des schulischen

oder sonstigen öffentlichen Lebens, in besonderen

Fällen bis zu sechs weitere Tage schulfrei

erklärt werden.

(6) Das Ausmaß einer Verringerung der schulfreien

Tage unter das sich aus den Abs. 4 und 5

ergebende Höchstausmaß kann der Höchstdauer

der Hauptferien oder der Dauer von Sonderferien

(Abs. 2) zugeschlagen werden.

(7) Für die Ausführung der Bestimmungen der.

Abs. 1 bis 6 gelten folgende allgemeine Grundsätze

a) Die Landesgesetzgebung hat, insbesondere

hinsichtlich des Beginnes und des Endes

der Ferien, die Übereinstimmung mit den

Bestimmungen des Abschnittes I anzustreben,

soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten

nicht entgegenstehen.

b) Wenn örtliche Gegebenheiten es zwingend

erfordern, kann die Landesgesetzgebung

auch für einzelne Teile eines Bundeslandes

unterschiedliche Regelungen treffen.

(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in

Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden

oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen

Gründen kann die unumgänglich notwendige

Zeit schulfrei erklärt werden. Die Landesgesetzgebung

hat vorzusehen, daß in diesen Fällen die

Einbringung der hiedurch entfallenen Schultage

angeordnet werden kann und ab welchem Ausmaß

die Einbringung anzuordnen ist. Die Einbringung

kann durch Verringerung der im Sinne

der Abs. 2, 4 und 5 schulfrei erklärten Tage

geschehen; die Hauptferien dürfen jedoch um

nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.

§ 9.

(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten

zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden

Gründen — insbesondere wegen der Notwendigkeit

von Wechselunterricht (§ 3 Abs. 4) — erfor-

derlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner

Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit

45 Minuten festgesetzt werden. In erforderlicher

Anzahl sind ausreichende Pausen vorzusehen.

(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem

Tag ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan

vorgesehene Wochenstundenzahl, die durchschnittliche

Belastbarkeit der Schüler und die

örtlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(3) Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr beginnen.

Die Ansetzung des Beginnes von Unterrichtsstunden

vor 8 Uhr bedarf der Zustimmung

der ausführungsgesetzlich hiezu berufenen

Behörde. Der Unterricht darf nicht nach 17 Uhr

enden; in Ausnahmsfällen darf er ab der

5. Schulstufe bis 18 Uhr dauern.

(4) Der Unterricht kann als ungeteilter Unterricht

an Vormittagen oder ausnahmsweise an

Nachmittagen oder als geteilter Unterricht an

Vormittagen und Nachmittagen geführt werden.

Beim geteilten Unterricht hat zwischen dem

Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht ein

Zeitraum von mindestens einer Stunde zu liegen.

Wird in den letzten Unterrichtsstunden am Vormittag

ein Unterricht erteilt, innerhalb dessen

die Schüler auch zu Mittag essen, so kann der

Zeitraum zwischen dem Vormittags- und dem

Nachmittagsunterricht bis auf eine halbe Stunde

herabgesetzt werden.

Unterabschnitt B.

Grundsätze für gewerbliche, kaufmännische und

hauswirtschaftliche Berufsschulen.

§ 10.

(1) Das Schuljahr hat im September zu

beginnen und bis zum Beginn des nächsten

Schuljahres zu dauern. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr

und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr

beginnt mit dem Schuljahr und endet

mit dem Beginn der Hauptferien.

(2) Die Hauptferien dauern mindestens sieben,

höchstens neun zusammenhängende Wochen am

Ende des Schuljahres.

(3) Schultage sind

a) an ganzjährigen Berufsschulen mindestens

ein voller Tag oder mindestens zwei halbe

Tage in der Woche,

b) an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die

innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden

Tage und

c) an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens

zwei volle Tage in der Woche innerhalb

des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht

zusammengezogen wird,

soweit sie nicht gemäß den folgenden Absätzen

schulfrei sind.

(4) Schulfrei sind die Sonntage und die gesetzlichen

Feiertage, der 24. und der 31. Dezember,

die letzten drei Tage der Karwoche, in jedem

Bundesland der Festtag des Landespatrons, sowie

der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden

Bundesland arbeitsfrei begangen wird.

Weitere schulfreie Tage können zu Weihnachten

(Weihnachtsferien) und zu Ostern (Osterferien)

vorgesehen werden.

(5) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu

dauern. In erforderlicher Anzahl sind ausreichende

Pausen vorzusehen. Wenn es aus zwingenden

Gründen erforderlich ist, kann die Dauer

aller oder einzelner Unterrichtsstunden für

einzelne Schulen mit 45 Minuten festgesetzt

werden.

(6) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem

Tag sowie die Dauer der Haupt-, der Weihnachts-

und der Osterferien sind so zu bestimmen,

daß die im Lehrplan vorgesehene Zahl der

Unterrichtsstunden für eine Schulstufe durch

Tage, die nach Abs. 4 schulfrei sind, um nicht

mehr als ein Zehntel unterschritten wird.

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in

Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden

oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen

Gründen kann die unumgänglich notwendige

Zeit schulfrei erklärt werden. Die Landesgesetzgebung

hat vorzusehen, daß in diesen Fällen, soweit

dies möglich ist, die Einbringung der hiedurch

entfallenen Schultage angeordnet werden

kann und ab welchem Ausmaß die Einbringung

anzuordnen ist; die Hauptferien dürfen jedoch

um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.

Unterabschnitt C.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 11.

Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen,

daß die nach dem Ausführungsgesetz

zuständige Behörde zur Erprobung von Schulzeitregelungen

an Pflichtschulen (ausgenommen

die im § 1 zweiter Satz genannten Schulen)

Schulversuche durchführen kann, bei denen von

den ausführungsgesetzlichen Bestimmungen über

die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl

der Klassen an Pflichtschulen, an denen solche

Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v. H.

der Anzahl der Klassen an gleichartigen Pflichtschulen

im betreffenden Bundesland nicht übersteigen.

Derartige Schulversuche dürfen nur

soweit durchgeführt werden, als dadurch in die

Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten

nicht berührt werden.

§ 12.

Vor der Erlassung von Verordnungen auf

Grund der Ausführungsgesetze ist der Landesschulrat

zu hören.

ABSCHNITT III.

§ 13. Befreiung vom Schulbesuch

aus religiösen Gründen.

(1) Schüler, die der evangelischen Kirche A. B.

oder H. B. angehören, sind am 31. Oktober vom

Schulbesuch befreit.

(2) Schüler, die der israelitischen Religionsgesellschaft

angehören, sind an den beiden ersten

und den beiden letzten Tagen des Passahfestes,

den beiden Tagen des Offenbarungsfestes, den

beiden Tagen des Neujahrsfestes, dem Versöhnungstag

sowie an den beiden ersten und den

beiden letzten Tagen des Laubhüttenfestes vom

Schulbesuch befreit.

(3) Schüler, die einem Religionsbekenntnis angehören,

nach dem der Schulbesuch am Samstag

oder bestimmte Tätigkeiten an diesem Tag für

seine Anhänger unzulässig sind, sind auf Verlangen

ihrer Erziehungsberechtigten durch den

Schulleiter vom Schulbesuch oder von den betreffenden

Tätigkeiten zu befreien. Bei welchen

Religionsbekenntnissen und in welchem Ausmaß

dieser Anspruch besteht, hat das Bundesministerium

für Unterricht bei gesetzlich anerkannten

Kirchen und Religionsgesellschaften auf

deren Antrag, sonst auf Antrag der Erziehungsberechtigten

zu bestimmen; die Erziehungsberechtigten

haben dabei glaubhaft zu machen,

daß es sich um ein allgemeines Glaubensgut des

betreffenden Religionsbekenntnisses handelt.

(4) Wenn für eine Schulart eine Mindestzahl

der zu besuchenden Unterrichtsstunden festgesetzt

wird, bei deren Unterschreitung die betreffende

Schulstufe als nicht erfolgreich abgeschlossen

gilt, so gelten die durch die Inanspruchnahme

der sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden

Rechte versäumten Unterrichtsstunden für diese

Feststellung als nicht versäumt.

(5) Die Schüler haben den Lehrstoff, den sie

durch die Inanspruchnahme der sich aus den

Abs. 1 bis 3 ergebenden Rechte versäumt haben,

selbst nachzuholen; die Beurteilung der Erreichung

des Lehrzieles der besuchten Schulstufe

hat ohne Rücksicht auf die Tatsache der Befreiung

zu erfolgen.

§ 14. Letztes Schuljahr der allgemeinen

Schulpflicht.

Das letzte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht

im Sinne des Schulpflichtgesetzes, BGBl.

Nr. 241/1962, endet für die betreffenden Schüler

mit dem Ende des letzten Unterrichtsjahres. Für

jene Schüler, die im Schuljahr 1965/66 im achten

Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht stehen,

gilt erst das Schuljahr 1966/67 als letztes Schuljahr

der allgemeinen Schulpflicht.

§ 15. Anwendung auf Privatschulen.

(1) Soweit gesetzliche Vorschriften über die

Unterrichtszeit gemäß § 13 Abs. 2 lit. c des

Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, auf

Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht anzuwenden

sind, findet die Einschränkung statt, daß bei

gleichem Ausmaß der tatsächlich gehaltenen

Unterrichtsstunden geringfügige Abweichungen

von den für öffentliche Schulen gleicher Art

geltenden Bestimmungen zulässig sind.

(2) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht

bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter

Schulversuch bezüglich der Schulzeit der Bewilligung

des Bundesministeriums für Unterricht,

um die im Wege des Landesschulrates anzusuchen

ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der

Zweck des Schulversuches die Erprobung besonderer

pädagogischer oder schulorganisatorischer

Maßnahmen ist und die Anzahl der Klassen an

privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, an

denen Schulversuche durchgeführt werden,

5 v. H. der Anzahl der Klassen an gleichartigen

privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht im

Bundesgebiet, wenn es sich aber um Pflichtschulen

handelt, im jeweiligen Bundesland, nicht

übersteigt.

ABSCHNITT IV.

§ 16.

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

beziehen sich auf das Verhältnis zwischen

Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben

die Regelungen über die Arbeitszeit der

Lehrer und der sonstigen den Schulen zur

Dienstleistung zugewiesenen Personen.

(2) Auf Schullandwochen, Schulschikurse und

ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler

außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes

untergebracht werden, finden die Bestimmungen

dieses Gesetzes keine Anwendung.

(3) (Grundsatzbestimmung.) Die Bestimmungen

der Abs. 1 und 2 gelten bezüglich der öffentlichen

Pflichtschulen (ausgenommen die im § 1

zweiter Satz genannten Schulen) als Grundsatzbestimmungen.

§ 17.

(1) Mit dem Wirksamwerden der Bestimmungen

des Abschnittes I dieses Bundesgesetzes

treten alle bisherigen Bestimmungen über die

Unterrichtszeit an den im § 1 genannten Schularten

außer Kraft.

(2) (Grundsatzbestimmung.) Mit dem Wirksamwerden

des jeweiligen Ausführungsgesetzes

zu den Bestimmungen des Abschnittes II dieses

Bundesgesetzes sind alle bisherigen Bestimmungen

über die Unterrichtszeit an öffentlichen

Pflichtschulen (ausgenommen die im § 1 zweiter

Satz genannten Schulen) außer Kraft zu setzen.

Insbesondere außer Kraft zu setzen sind die

§§ 15 und 53 bis 62 Abs. 2 der mit Verordnung

des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom

29. September 1905, RGBl. Nr. 159, erlassenen

Schul- und Unterrichtsordnung für allgemeine

Volksschulen und für Bürgerschulen.

§ 18.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 3

nicht anderes bestimmt ist, am 15. August 1965

in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

des Abschnittes I können schon vom Tage

der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an erlassen

werden, doch dürfen sie frühestens mit

15. August 1965 in Kraft gesetzt werden.

(3) Gegenüber den Ländern tritt dieses Bundesgesetz

für die Ausführungsgesetzgebung zu

den Bestimmungen des Abschnittes II sowie der

§§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2 mit dem Tage der

Kundmachung in Kraft; die Ausführungsgesetze

sind innerhalb eines Jahres, vom Tage der

Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet,

zu erlassen und mit 15. August 1965 in

Kraft zu setzen.

§ 19.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes

fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem

Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden

Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz

geregelten Gebiet ist das Bundesministerium

für Unterricht betraut.

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