193. Bundesgesetz: Schulzeitgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I.
§ 1. Geltungsbereich.
Die Bestimmungen des Abschnittes I gelten
für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl.
Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen mittleren
Schulen, höheren Schulen sowie Akademien und
verwandten Lehranstalten. Ferner gelten sie für
die öffentlichen Übungsschulen, die einer öffentlichen
Schule zum Zwecke lehrplanmäßiger
Übungen eingegliedert sind, sowie für das Bundes-
Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundes-
Taubstummeninstitut in Wien und die
Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein
in Niederösterreich.
§ 2. Schuljahr.
(1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern
Burgenland, Niederösterreich und Wien am
ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten,
Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und
Vorarlberg am zweiten Montag im September
und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr
und den Hauptferien: Das Unterrichtsjahr
beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem
Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen
in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich
und Wien an dem Samstag, der frühestens
am 28. Juni und spätestens am 4. Juli
liegt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich,
Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg
an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli
und spätestens am 11. Juli liegt; sie enden mit
dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht
nach den folgenden Bestimmungen schulfrei
sind, sind Schultage.
(4) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres
a) die Sonntage und gesetzlichen Feiertage,
der 29. Juni, der Allerseelentag, in jedem
Bundesland der Festtag des Landespatrons,
sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher
in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei
begangen wird;
b) die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich
6. Jänner (Weihnachtsferien); überdies
können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner
allgemein aus kalendermäßigen Gründen
vom Bundesministerium für Unterricht
oder, wenn es für einzelne Schulen
aus Gründen der Ab- oder Anreise der
Schüler zweckmäßig ist, von der Schulbehörde
erster Instanz durch Verordnung
schulfrei erklärt werden;
c) die Tage vom Montag nach dem Palmsonntag
bis einschließlich Dienstag nach
Ostern (Osterferien) ;
d) die Tage vom Samstag vor bis einschließlich
Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
(5) Die Schulbehörde erster Instanz kann
zur Abhaltung von Wiederholungsprüfungen
u. ä. die ersten beiden Tage des Unterrichtsjahres,
ferner zur Abhaltung von Elternsprechtagen
und von Lehrerkonferenzen höchstens
je drei Tage in jedem Unterrichtsjahr ganz
oder teilweise durch Verordnung schulfrei erklären,
wenn mit der sonst schulfreien Zeit das
Auslangen nicht gefunden werden kann. Aus
Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen
Lebens können weiters in jedem Unterrichtsjahr
der Schulleiter zwei Tage, die Schulbehörde
erster Instanz einen weiteren Tag und
das Bundesministerium für Unterricht in besonderen
Fällen ebenfalls einen weiteren Tag durch
Verordnung schulfrei erklären.
(6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen
Prüfungen notwendige Anzahl von
aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht
kommenden Zeit des Unterrichtsjahres
nicht zur Verfügung steht, können diese Prüfungen
auch an sonst schulfreien Tagen — ausgenommen
die im Abs. 4 lit. a genannten Tage,
der 24. und der 31. Dezember und die letzten
drei Tage der Karwoche — abgehalten werden.
(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in
Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden
oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen
Gründen kann die Schulbehörde erster Instanz
höchstens drei Tage, das Bundesministerium für
Unterricht darüber hinaus die unumgänglich
notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären.
Wenn die Zahl der schulfrei erklärten
Tage mehr als sechs beträgt, so hat das Bundesministerium
für Unterricht zu verordnen, daß
die hiedurch entfallenen Schultage durch Verringerung
der in den Abs. 2, 4 und 5 vorgesehenen
schulfreien Tage — ausgenommen die im
Abs. 4 lit. a genannten Tage, der 24. und 31. Dezember
und die letzten drei Tage der Karwoche
— einzubringen sind; die Hauptferien
dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr
als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl
der schulfrei erklärten Tage geringer, so kann
die nach dem ersten Satz dieses Absatzes zuständige
Behörde eine derartige Verfügung treffen.
§ 3. Schultag.
(1) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl
ist vom Schulleiter möglichst
gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche
aufzuteilen. Die Zahl der Unterrichtsstunden an
einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände
für Schüler der 5. bis 8. Schulstufe höchstens
acht, für Schüler ab der 9. Schulstufe höchstens
zehn betragen.
(2) Der Unterricht darf in der Regel nicht vor
8 Uhr beginnen und am Vormittag, wenn der
Nachmittag unterrichtsfrei ist, höchstens sechs,
wenn am Nachmittag Unterricht erteilt wird,
höchstens fünf Unterrichtsstunden dauern. Eine
Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens
7 Uhr und eine Verlängerung des Vormittagsunterrichtes
auf sieben beziehungsweise
sechs Unterrichtsstunden ist mit Zustimmung
der Schulbehörde erster Instanz zulässig, die
nur erteilt werden darf, wenn diese Abweichung
von den Bestimmungen des ersten Satzes
mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen
wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung
nicht beseitigt werden können, notwendig
ist. Zwischen dem Vormittags- und dem
Nachmittagsunterricht hat ein Zeitraum von
mindestens einer Unterrichtsstunde zuzüglich der
dazugehörigen Pause zu liegen. Der Nachmittagsunterricht
darf nicht länger als bis 18 Uhr, ab
der 9. Schulstufe nicht länger als bis 19 Uhr
dauern. Am Samstag darf der Unterricht höchstens
sechs Unterrichtsstunden, längstens aber
bis 14 Uhr dauern.
(3) Wird in den letzten Unterrichtsstunden am
Vormittag ein Unterricht erteilt, innerhalb
dessen die Schüler zu Mittag essen, so kann der
Vormittagsunterricht um eine Unterrichtsstunde
länger dauern, als im Abs. 2 bestimmt ist. Ferner
kann in diesem Fall der Zeitraum zwischen dem
Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht bis
auf eine halbe Stunde herabgesetzt werden.
(4) Aus zwingenden Gründen, die durch die
Stundenplangestaltung der betreffenden Schule
nicht beseitigt werden können — insbesondere,
wenn aus Raummangel an einer Schule wechselweise
am Vormittag und am Nachmittag unterrichtet
wird (Wechselunterricht) —, kann die
Schulbehörde erster Instanz in Einzelfällen ausnahmsweise
ein Abweichen von den Bestimmungen
des Abs. 2 verordnen. Dabei ist darauf Bedacht
zu nehmen, daß jedenfalls eine Überanstrengung
der Schüler vermieden wird.
§ 4. Unterrichtsstunden und
Pausen.
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu
dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen
— insbesondere wegen der Notwendigkeit
von Wechselunterricht (§ 3 Abs. 4) — erforderlich
ist, kann das Bundesministerium für Unterricht
die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden
für einzelne Schulen durch Verordnung
mit 45 Minuten festsetzen.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden
sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens
5 und höchstens 20 Minuten vorzusehen.
Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes
oder die Stundenplangestaltung erfordern, können
bis zur 8. Schulstufe höchstens zwei, ab der
9. Schulstufe höchstens drei Unterrichtsstunden
ohne Pause aneinander anschließen; die Dauer
der hierauf folgenden Pause hat mindestens
10 Minuten zu betragen.
(3) Unterrichtsstunden, in denen die Schüler
praktisch tätig sind, können in dem nach der
Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen
Ausmaß und ohne Verlängerung der darauffolgenden
Pause aneinander anschließen; in diesem
Falle sind den Schülern jedoch Ruhepausen im
Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden
Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln
oder in Gruppen zu gewähren.
§ 5. Sonderbestimmungen für einzelne
Schularten.
(1) Für Akademien und verwandte Lehranstalten,
für die Höheren Internatsschulen, für
Schulen, deren Lehrplan Praktika (ausgenommen
Ferialpraktika) vorsieht, für die mittleren und
höheren Schulen für Berufstätige, für Lehrgänge
und Kurse sowie für die Bundes-Berufsschule
für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich
sind die den Bestimmungen der §§ 2 bis 4 entsprechenden
Regelungen durch Verordnung des
Bundesministeriums für Unterricht zu treffen,
wobei vom Inhalt der genannten Bestimmungen
nur insofern abgewichen werden darf, als es im
Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der
betreffenden Schulart zweckmäßig und unter Berücksichtigung
des Alters der Schüler vertretbar
ist.
(2) Für Schulen, deren Bildungsgang lehrplanmäßig
eine Ferialpraxis einschließt und die nicht
unter Abs. 1 fallen, ist durch Verordnung des
Bundesministeriums für Unterricht eine vom § 2
abweichende Regelung zu treffen, soweit dies
wegen der Dauer der Ferialpraxis erforderlich
ist; dabei sind mindestens vier nach Möglichkeit
zusammenhängende Wochen der Hauptferien
von Ferialpraxis freizuhalten.
(3) Für Schulen für Fremdenverkehrsberufe ist
durch Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht eine von den Bestimmungen des § 3
Abs. 2 abweichende Regelung insoweit zu treffen,
als es den Erfordernissen dieser Schularten
entspricht.
(4) Für Übungsschulen, für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut
in Wien und das Bundes-
Taubstummeninstitut in Wien gelten über die in
den §§ 2 bis 4 enthaltenen Regelungen hinaus
folgende Bestimmungen: Die Zahl der Unterrichtsstunden
an einem Schultag darf einschließlich
der Freigegenstände für Schüler der 1. und
2. Schulstufe höchstens fünf, für Schüler der
3. und 4. Schulstufe höchstens sechs betragen.
§ 6. Schulversuche.
Das Bundesministerium für Unterricht oder
mit dessen Zustimmung der Landesschulrat
(Kollegium) können, wenn dies zur Erprobung
besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer
Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen
der im § 1 genannten Arten Schulversuche
durchführen, bei denen von den Bestimmungen
des Abschnittes I abgewichen wird. Die Anzahl
der Klassen, an denen solche Schulversuche
durchgeführt werden, darf 5 v. H. der Anzahl
der Klassen an gleichartigen Schulen im Bundesgebiet
nicht übersteigen.
§ 7. Kundmachung von Verordnungen.
Wenn sich die auf Grund des § 2 Abs. 5 und 7,
des § 3 Abs. 4 und des § 4 Abs. 1 zu erlassenden
Verordnungen nur auf einzelne Schulen beziehen,
so sind sie abweichend von den sonst geltenden
Bestimmungen über die Kundmachung
solcher Verordnungen durch Anschlag in der
betreffenden Schule kundzumachen. Sie treten,
soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit
Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule
in Kraft. Die Erziehungsberechtigten der Schüler
sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung
hinzuweisen.
ABSCHNITT II.
(Grundsatzbestimmungen.)
Für die Ausführungsgesetzgebung der Länder
über die Unterrichtszeit an den öffentlichen
Pflichtschulen (ausgenommen die im § 1 zweiter
Satz genannten Schulen) gelten folgende Grundsätze
Unterabschnitt A.
Grundsätze für Volks-, Haupt-, Sonderschulen
und polytechnische Lehrgänge.
§ 8.
(1) Das Schuljahr hat zwischen dem 16. August
und dem 30. September zu beginnen und bis
zum Beginn des nächsten Schuljahres zu dauern.
Es besteht aus dem Unterrichtsjahr und den
Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit
dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der
Hauptferien.
(2) Die Hauptferien dauern mindestens sieben,
und, sofern nicht Abs. 6 Anwendung findet,
höchstens neun zusammenhängende Wochen am
Ende des Schuljahres. Wird die Dauer der
Hauptferien mit weniger als neun Wochen bestimmt,
so sind die auf neun Wochen fehlenden
Tage in einem anderen Teil des Schuljahres zusammenhängend
als schulfreie Zeit vorzusehen
(Sonderferien).
(3) Schulfrei sind außer den Hauptferien die
Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der
29. Juni, der Allerseelentag, der 24. und 31. Dezember,
die letzten drei Tage der Karwoche, in
jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons,
sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in
dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen
wird.
(4) Über die Bestimmungen der Abs. 2 und 3
hinaus können in der Zeit vom 23. Dezember
bis einschließlich 7. Jänner, in der Zeit vom
Montag nach dem Palmsonntag bis einschließlich
Dienstag nach Ostern und in der Zeit vom
Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach
Pfingsten alle oder einzelne Tage, ferner ein
Montag und der anschließende Dienstag aus Anlaß
des Halbjahrsabschlusses schulfrei erklärt
werden.
(5) Außerdem können in jedem Unterrichtsjahr
ein oder zwei Tage aus Anlässen des schulischen
oder sonstigen öffentlichen Lebens, in besonderen
Fällen bis zu sechs weitere Tage schulfrei
erklärt werden.
(6) Das Ausmaß einer Verringerung der schulfreien
Tage unter das sich aus den Abs. 4 und 5
ergebende Höchstausmaß kann der Höchstdauer
der Hauptferien oder der Dauer von Sonderferien
(Abs. 2) zugeschlagen werden.
(7) Für die Ausführung der Bestimmungen der.
Abs. 1 bis 6 gelten folgende allgemeine Grundsätze
a) Die Landesgesetzgebung hat, insbesondere
hinsichtlich des Beginnes und des Endes
der Ferien, die Übereinstimmung mit den
Bestimmungen des Abschnittes I anzustreben,
soweit zwingende örtliche Notwendigkeiten
nicht entgegenstehen.
b) Wenn örtliche Gegebenheiten es zwingend
erfordern, kann die Landesgesetzgebung
auch für einzelne Teile eines Bundeslandes
unterschiedliche Regelungen treffen.
(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in
Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden
oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen
Gründen kann die unumgänglich notwendige
Zeit schulfrei erklärt werden. Die Landesgesetzgebung
hat vorzusehen, daß in diesen Fällen die
Einbringung der hiedurch entfallenen Schultage
angeordnet werden kann und ab welchem Ausmaß
die Einbringung anzuordnen ist. Die Einbringung
kann durch Verringerung der im Sinne
der Abs. 2, 4 und 5 schulfrei erklärten Tage
geschehen; die Hauptferien dürfen jedoch um
nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
§ 9.
(1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten
zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden
Gründen — insbesondere wegen der Notwendigkeit
von Wechselunterricht (§ 3 Abs. 4) — erfor-
derlich ist, kann die Dauer aller oder einzelner
Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit
45 Minuten festgesetzt werden. In erforderlicher
Anzahl sind ausreichende Pausen vorzusehen.
(2) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem
Tag ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan
vorgesehene Wochenstundenzahl, die durchschnittliche
Belastbarkeit der Schüler und die
örtlichen Gegebenheiten festzusetzen.
(3) Der Unterricht darf nicht vor 7 Uhr beginnen.
Die Ansetzung des Beginnes von Unterrichtsstunden
vor 8 Uhr bedarf der Zustimmung
der ausführungsgesetzlich hiezu berufenen
Behörde. Der Unterricht darf nicht nach 17 Uhr
enden; in Ausnahmsfällen darf er ab der
5. Schulstufe bis 18 Uhr dauern.
(4) Der Unterricht kann als ungeteilter Unterricht
an Vormittagen oder ausnahmsweise an
Nachmittagen oder als geteilter Unterricht an
Vormittagen und Nachmittagen geführt werden.
Beim geteilten Unterricht hat zwischen dem
Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht ein
Zeitraum von mindestens einer Stunde zu liegen.
Wird in den letzten Unterrichtsstunden am Vormittag
ein Unterricht erteilt, innerhalb dessen
die Schüler auch zu Mittag essen, so kann der
Zeitraum zwischen dem Vormittags- und dem
Nachmittagsunterricht bis auf eine halbe Stunde
herabgesetzt werden.
Unterabschnitt B.
Grundsätze für gewerbliche, kaufmännische und
hauswirtschaftliche Berufsschulen.
§ 10.
(1) Das Schuljahr hat im September zu
beginnen und bis zum Beginn des nächsten
Schuljahres zu dauern. Es besteht aus dem Unterrichtsjahr
und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr
beginnt mit dem Schuljahr und endet
mit dem Beginn der Hauptferien.
(2) Die Hauptferien dauern mindestens sieben,
höchstens neun zusammenhängende Wochen am
Ende des Schuljahres.
(3) Schultage sind
a) an ganzjährigen Berufsschulen mindestens
ein voller Tag oder mindestens zwei halbe
Tage in der Woche,
b) an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die
innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden
Tage und
c) an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens
zwei volle Tage in der Woche innerhalb
des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht
zusammengezogen wird,
soweit sie nicht gemäß den folgenden Absätzen
schulfrei sind.
(4) Schulfrei sind die Sonntage und die gesetzlichen
Feiertage, der 24. und der 31. Dezember,
die letzten drei Tage der Karwoche, in jedem
Bundesland der Festtag des Landespatrons, sowie
der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden
Bundesland arbeitsfrei begangen wird.
Weitere schulfreie Tage können zu Weihnachten
(Weihnachtsferien) und zu Ostern (Osterferien)
vorgesehen werden.
(5) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu
dauern. In erforderlicher Anzahl sind ausreichende
Pausen vorzusehen. Wenn es aus zwingenden
Gründen erforderlich ist, kann die Dauer
aller oder einzelner Unterrichtsstunden für
einzelne Schulen mit 45 Minuten festgesetzt
werden.
(6) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem
Tag sowie die Dauer der Haupt-, der Weihnachts-
und der Osterferien sind so zu bestimmen,
daß die im Lehrplan vorgesehene Zahl der
Unterrichtsstunden für eine Schulstufe durch
Tage, die nach Abs. 4 schulfrei sind, um nicht
mehr als ein Zehntel unterschritten wird.
(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in
Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden
oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen
Gründen kann die unumgänglich notwendige
Zeit schulfrei erklärt werden. Die Landesgesetzgebung
hat vorzusehen, daß in diesen Fällen, soweit
dies möglich ist, die Einbringung der hiedurch
entfallenen Schultage angeordnet werden
kann und ab welchem Ausmaß die Einbringung
anzuordnen ist; die Hauptferien dürfen jedoch
um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
Unterabschnitt C.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 11.
Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen,
daß die nach dem Ausführungsgesetz
zuständige Behörde zur Erprobung von Schulzeitregelungen
an Pflichtschulen (ausgenommen
die im § 1 zweiter Satz genannten Schulen)
Schulversuche durchführen kann, bei denen von
den ausführungsgesetzlichen Bestimmungen über
die Unterrichtszeit abgewichen wird. Die Anzahl
der Klassen an Pflichtschulen, an denen solche
Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 v. H.
der Anzahl der Klassen an gleichartigen Pflichtschulen
im betreffenden Bundesland nicht übersteigen.
Derartige Schulversuche dürfen nur
soweit durchgeführt werden, als dadurch in die
Vollziehung des Bundes fallende Angelegenheiten
nicht berührt werden.
§ 12.
Vor der Erlassung von Verordnungen auf
Grund der Ausführungsgesetze ist der Landesschulrat
zu hören.
ABSCHNITT III.
§ 13. Befreiung vom Schulbesuch
aus religiösen Gründen.
(1) Schüler, die der evangelischen Kirche A. B.
oder H. B. angehören, sind am 31. Oktober vom
Schulbesuch befreit.
(2) Schüler, die der israelitischen Religionsgesellschaft
angehören, sind an den beiden ersten
und den beiden letzten Tagen des Passahfestes,
den beiden Tagen des Offenbarungsfestes, den
beiden Tagen des Neujahrsfestes, dem Versöhnungstag
sowie an den beiden ersten und den
beiden letzten Tagen des Laubhüttenfestes vom
Schulbesuch befreit.
(3) Schüler, die einem Religionsbekenntnis angehören,
nach dem der Schulbesuch am Samstag
oder bestimmte Tätigkeiten an diesem Tag für
seine Anhänger unzulässig sind, sind auf Verlangen
ihrer Erziehungsberechtigten durch den
Schulleiter vom Schulbesuch oder von den betreffenden
Tätigkeiten zu befreien. Bei welchen
Religionsbekenntnissen und in welchem Ausmaß
dieser Anspruch besteht, hat das Bundesministerium
für Unterricht bei gesetzlich anerkannten
Kirchen und Religionsgesellschaften auf
deren Antrag, sonst auf Antrag der Erziehungsberechtigten
zu bestimmen; die Erziehungsberechtigten
haben dabei glaubhaft zu machen,
daß es sich um ein allgemeines Glaubensgut des
betreffenden Religionsbekenntnisses handelt.
(4) Wenn für eine Schulart eine Mindestzahl
der zu besuchenden Unterrichtsstunden festgesetzt
wird, bei deren Unterschreitung die betreffende
Schulstufe als nicht erfolgreich abgeschlossen
gilt, so gelten die durch die Inanspruchnahme
der sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden
Rechte versäumten Unterrichtsstunden für diese
Feststellung als nicht versäumt.
(5) Die Schüler haben den Lehrstoff, den sie
durch die Inanspruchnahme der sich aus den
Abs. 1 bis 3 ergebenden Rechte versäumt haben,
selbst nachzuholen; die Beurteilung der Erreichung
des Lehrzieles der besuchten Schulstufe
hat ohne Rücksicht auf die Tatsache der Befreiung
zu erfolgen.
§ 14. Letztes Schuljahr der allgemeinen
Schulpflicht.
Das letzte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht
im Sinne des Schulpflichtgesetzes, BGBl.
Nr. 241/1962, endet für die betreffenden Schüler
mit dem Ende des letzten Unterrichtsjahres. Für
jene Schüler, die im Schuljahr 1965/66 im achten
Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht stehen,
gilt erst das Schuljahr 1966/67 als letztes Schuljahr
der allgemeinen Schulpflicht.
§ 15. Anwendung auf Privatschulen.
(1) Soweit gesetzliche Vorschriften über die
Unterrichtszeit gemäß § 13 Abs. 2 lit. c des
Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, auf
Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht anzuwenden
sind, findet die Einschränkung statt, daß bei
gleichem Ausmaß der tatsächlich gehaltenen
Unterrichtsstunden geringfügige Abweichungen
von den für öffentliche Schulen gleicher Art
geltenden Bestimmungen zulässig sind.
(2) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht
bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter
Schulversuch bezüglich der Schulzeit der Bewilligung
des Bundesministeriums für Unterricht,
um die im Wege des Landesschulrates anzusuchen
ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der
Zweck des Schulversuches die Erprobung besonderer
pädagogischer oder schulorganisatorischer
Maßnahmen ist und die Anzahl der Klassen an
privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, an
denen Schulversuche durchgeführt werden,
5 v. H. der Anzahl der Klassen an gleichartigen
privaten Schulen mit Öffentlichkeitsrecht im
Bundesgebiet, wenn es sich aber um Pflichtschulen
handelt, im jeweiligen Bundesland, nicht
übersteigt.
ABSCHNITT IV.
§ 16.
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
beziehen sich auf das Verhältnis zwischen
Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben
die Regelungen über die Arbeitszeit der
Lehrer und der sonstigen den Schulen zur
Dienstleistung zugewiesenen Personen.
(2) Auf Schullandwochen, Schulschikurse und
ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler
außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes
untergebracht werden, finden die Bestimmungen
dieses Gesetzes keine Anwendung.
(3) (Grundsatzbestimmung.) Die Bestimmungen
der Abs. 1 und 2 gelten bezüglich der öffentlichen
Pflichtschulen (ausgenommen die im § 1
zweiter Satz genannten Schulen) als Grundsatzbestimmungen.
§ 17.
(1) Mit dem Wirksamwerden der Bestimmungen
des Abschnittes I dieses Bundesgesetzes
treten alle bisherigen Bestimmungen über die
Unterrichtszeit an den im § 1 genannten Schularten
außer Kraft.
(2) (Grundsatzbestimmung.) Mit dem Wirksamwerden
des jeweiligen Ausführungsgesetzes
zu den Bestimmungen des Abschnittes II dieses
Bundesgesetzes sind alle bisherigen Bestimmungen
über die Unterrichtszeit an öffentlichen
Pflichtschulen (ausgenommen die im § 1 zweiter
Satz genannten Schulen) außer Kraft zu setzen.
Insbesondere außer Kraft zu setzen sind die
§§ 15 und 53 bis 62 Abs. 2 der mit Verordnung
des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom
29. September 1905, RGBl. Nr. 159, erlassenen
Schul- und Unterrichtsordnung für allgemeine
Volksschulen und für Bürgerschulen.
§ 18.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 3
nicht anderes bestimmt ist, am 15. August 1965
in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
des Abschnittes I können schon vom Tage
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an erlassen
werden, doch dürfen sie frühestens mit
15. August 1965 in Kraft gesetzt werden.
(3) Gegenüber den Ländern tritt dieses Bundesgesetz
für die Ausführungsgesetzgebung zu
den Bestimmungen des Abschnittes II sowie der
§§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 2 mit dem Tage der
Kundmachung in Kraft; die Ausführungsgesetze
sind innerhalb eines Jahres, vom Tage der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet,
zu erlassen und mit 15. August 1965 in
Kraft zu setzen.
§ 19.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes
fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem
Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden
Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz
geregelten Gebiet ist das Bundesministerium
für Unterricht betraut.