193. Bundesgesetz: Bewertungsfreiheitsgesetz 1963.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus
Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb
oder aus selbständiger Arbeit des Wirtschaftsjahres
1964 (1963/1964) kann von den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten der in diesem
Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten
abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
neben der nach § 7 des Einkommensteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der geltenden
Fassung, zulässigen gewöhnlichen Absetzung
für Abnutzung eine vorzeitige Abschreibung
vorgenommen werden, sofern der Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5
des Einkommensteuergesetzes 1953 ermittelt
wird. Dasselbe gilt bei der Ermittlung des
Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, aus
Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit
der Wirtschaftsjahre 1965 (1964/1965) und 1966
(1965/1966) hinsichtlich der in diesen Wirtschaftsjahren
angeschafften oder hergestellten abnutzbaren
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht
vorgenommen werden von den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten
a) von Gebäuden, soweit sie nicht unmittelbar
dem Betriebszweck dienen, mit Ausnahme
von für betriebszugehörige Arbeitnehmer
bestimmten Wohnhäusern und von für
betriebszugehörige Arbeitnehmer in betriebseigenen
Gebäuden bestimmten Wohnräumen,
b) von Personenkraftwagen und Personenflugzeugen
— ausgenommen Mietkraftwagen,
Platzkraftwagen, Fahrschulwagen,
Mietflugzeuge, Schulflugzeuge und Flugzeuge
der Flugtransportgesellschaften —
und Personenkrafträdern sowie von Einrichtungsgegenständen
für Büros, Empfangsräume
und Wartezimmer,
c) von Geschäftsportalen, soweit deren Anschaffungs-
oder Herstellungskosten 60.000
Schilling übersteigen.
(3) Die vorzeitige Abschreibung ist
a) für unbewegliche Wirtschaftsgüter mit 20
v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
begrenzt, bei für betriebszugehörige
Arbeitnehmer bestimmten Wohnhäusern
und bei für betriebszugehörige Arbeitnehmer
in betriebseigenen Gebäuden bestimmten
Wohnräumen beträgt die vorzeitige
Abschreibung höchstens 5 v. H. der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten,
b) für bewegliche Wirtschaftsgüter mit 50 v.
H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
begrenzt, wenn diese Wirtschaftsgüter
in Betrieben oder Betriebsstätten
verwendet werden, die in den Bundesländern
Wien, Niederösterreich und Burgenland
und in dem nördlich der Donau gelegenen
Teil des Bundeslandes Oberösterreich
liegen; das gleiche gilt für die Gebiete
des Bundeslandes Kärnten, die südlich der
Gail bis zu ihrer Mündung in die Drau
und von da ab südlich der Drau bis zur
Staatsgrenze sowie in den Gerichtsbezirken
Völkermarkt und St. Paul liegen, ferner
für die Gerichtsbezirke Eibiswald, Arnfels,
Leibnitz, Mureck, Radkersburg, Fehring
und Fürstenfeld des Bundeslandes Steiermark,
c) für bewegliche Wirtschaftsgüter mit 35 v.
H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
begrenzt, wenn diese Wirtschaftsgüter
in Betrieben oder Betriebsstätten verwendet
werden, die in anderen als den in
lit. b aufgezählten Bundesgebieten liegen.
(4) Die gewöhnliche Absetzung für Abnutzung
von vorzeitig abgeschriebenen Wirtschaftsgütern
ist in den folgenden Wirtschaftsjahren von den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter Beibehaltung
der im Jahre der Anschaffung oder
Herstellung angewendeten Sätze zu berechnen.
Die gewöhnliche Absetzung für Abnutzung kann
nur so lange vorgenommen werden, bis die am
Schluß des Wirtschaftsjahres der Anschaffung
oder Herstellung verbliebenen Restwerte abgeschrieben
sind.
(5) Eine vorzeitige Abschreibung darf nur von
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener
Wirtschaftsgüter vorgenommen werden, die
in einem mit der Erklärung über den Gewinn
des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt
vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer
genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe des
Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens
und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages
der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung,
des vorzeitig abgeschriebenen Betrages sowie
des am Schluß des Wirtschaftsjahres verbleibenden
Restwertes angegeben werden.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.