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193. Bundesgesetz: Bewertungsfreiheitsgesetz 1963.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Bundesgesetz: Bewertungsfreiheitsgesetz 1963.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus

Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb

oder aus selbständiger Arbeit des Wirtschaftsjahres

1964 (1963/1964) kann von den Anschaffungs-

oder Herstellungskosten der in diesem

Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten

abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

neben der nach § 7 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der geltenden

Fassung, zulässigen gewöhnlichen Absetzung

für Abnutzung eine vorzeitige Abschreibung

vorgenommen werden, sofern der Gewinn gemäß

§ 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß § 5

des Einkommensteuergesetzes 1953 ermittelt

wird. Dasselbe gilt bei der Ermittlung des

Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, aus

Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit

der Wirtschaftsjahre 1965 (1964/1965) und 1966

(1965/1966) hinsichtlich der in diesen Wirtschaftsjahren

angeschafften oder hergestellten abnutzbaren

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht

vorgenommen werden von den Anschaffungs-

oder Herstellungskosten

a) von Gebäuden, soweit sie nicht unmittelbar

dem Betriebszweck dienen, mit Ausnahme

von für betriebszugehörige Arbeitnehmer

bestimmten Wohnhäusern und von für

betriebszugehörige Arbeitnehmer in betriebseigenen

Gebäuden bestimmten Wohnräumen,

b) von Personenkraftwagen und Personenflugzeugen

— ausgenommen Mietkraftwagen,

Platzkraftwagen, Fahrschulwagen,

Mietflugzeuge, Schulflugzeuge und Flugzeuge

der Flugtransportgesellschaften —

und Personenkrafträdern sowie von Einrichtungsgegenständen

für Büros, Empfangsräume

und Wartezimmer,

c) von Geschäftsportalen, soweit deren Anschaffungs-

oder Herstellungskosten 60.000

Schilling übersteigen.

(3) Die vorzeitige Abschreibung ist

a) für unbewegliche Wirtschaftsgüter mit 20

v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

begrenzt, bei für betriebszugehörige

Arbeitnehmer bestimmten Wohnhäusern

und bei für betriebszugehörige Arbeitnehmer

in betriebseigenen Gebäuden bestimmten

Wohnräumen beträgt die vorzeitige

Abschreibung höchstens 5 v. H. der Anschaffungs-

oder Herstellungskosten,

b) für bewegliche Wirtschaftsgüter mit 50 v.

H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

begrenzt, wenn diese Wirtschaftsgüter

in Betrieben oder Betriebsstätten

verwendet werden, die in den Bundesländern

Wien, Niederösterreich und Burgenland

und in dem nördlich der Donau gelegenen

Teil des Bundeslandes Oberösterreich

liegen; das gleiche gilt für die Gebiete

des Bundeslandes Kärnten, die südlich der

Gail bis zu ihrer Mündung in die Drau

und von da ab südlich der Drau bis zur

Staatsgrenze sowie in den Gerichtsbezirken

Völkermarkt und St. Paul liegen, ferner

für die Gerichtsbezirke Eibiswald, Arnfels,

Leibnitz, Mureck, Radkersburg, Fehring

und Fürstenfeld des Bundeslandes Steiermark,

c) für bewegliche Wirtschaftsgüter mit 35 v.

H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten

begrenzt, wenn diese Wirtschaftsgüter

in Betrieben oder Betriebsstätten verwendet

werden, die in anderen als den in

lit. b aufgezählten Bundesgebieten liegen.

(4) Die gewöhnliche Absetzung für Abnutzung

von vorzeitig abgeschriebenen Wirtschaftsgütern

ist in den folgenden Wirtschaftsjahren von den

Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter Beibehaltung

der im Jahre der Anschaffung oder

Herstellung angewendeten Sätze zu berechnen.

Die gewöhnliche Absetzung für Abnutzung kann

nur so lange vorgenommen werden, bis die am

Schluß des Wirtschaftsjahres der Anschaffung

oder Herstellung verbliebenen Restwerte abgeschrieben

sind.

(5) Eine vorzeitige Abschreibung darf nur von

den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener

Wirtschaftsgüter vorgenommen werden, die

in einem mit der Erklärung über den Gewinn

des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt

vorgelegten Verzeichnis einzeln mit ihrer

genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe des

Anschaffungs- oder Herstellungstages, des Namens

und der Anschrift des Lieferanten, des Betrages

der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung,

des vorzeitig abgeschriebenen Betrages sowie

des am Schluß des Wirtschaftsjahres verbleibenden

Restwertes angegeben werden.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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