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193_1962 AT

193. Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Anwerbung spanischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Anwerbung spanischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich.

Die Bundesregierung der Republik Österreich

und die Regierung des Spanischen Staates sind

in Anbetracht der zwischen den beiden Ländern

bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und

der beiderseitigen Interessen auf dem Gebiete

des Arbeitsmarktes,

in der Überzeugung, daß es für beide Länder

von Vorteil ist, die Beschäftigung spanischer

Arbeitskräfte in Österreich zu erleichtern,

von dem Wunsche geleitet, die Hindernisse

zu beseitigen, die sich der Anwerbung dieser

Arbeitskräfte entgegenstellen können und die

Arbeitsbedingungen aufzuzeigen, welche ihnen

in Österreich gewährt werden,

übereingekommen, zu diesem Zwecke ein

Abkommen folgenden Inhaltes abzuschließen

I. Anwerbung.

Artikel 1.

(1) Das österreichische Bundesministerium für

soziale Verwaltung (im folgenden Sozialministerium

genannt) übermittelt der Spanischen Auswanderungsanstalt

(im folgenden Auswanderungsanstalt

genannt) nach Wirtschaftszweigen und

Berufen aufgegliederte Angaben über den ungefähren

Bedarf der österreichischen Wirtschaft an

spanischen Arbeitskräften, damit die General-

direktion für Beschäftigungsfragen im spanischen

Arbeitsministerium rechtzeitig feststellen kann,

wieweit es möglich ist, diesen Bedarf zu befriedigen.

(2) Die Auswanderungsanstalt teilt dem Sozialministerium

so rasch als möglich mit, wieweit

der gemeldete Bedarf gedeckt werden kann.

Artikel 2.

(1) Das Sozialministerium und die von ihm

zur Anwerbung ermächtigte Stelle können sich

zwecks Anwerbung spanischer Arbeitskräfte unmittelbar

an die Auswanderungsanstalt wenden.

Welche Stelle zur Anwerbung ermächtigt wird,

wird der Auswanderungsanstalt vom Sozialministerium

bekanntgegeben.

(2) Das Sozialministerium oder die von ihm

ermächtigte Stelle und die Auswanderungsanstalt

führen die ihnen nach dieser Vereinbarung obliegenden

Aufgaben in unmittelbarer Zusammenarbeit

durch. Sie werden sich bemühen, das vorgesehene

Verfahren zu beschleunigen und, soweit

es zweckmäßig erscheint, zu vereinfachen.

(3) Die spanische Regierung stimmt zu, daß

das Sozialministerium oder die von ihm ermächtigte

Stelle für die Anwerbung der spanischen Arbeitnehmer

eine Kommission nach Spanien entsendet.

Die Auswanderungsanstalt wird die Einrichtung

der österreichischen Kommission erleichtern und

ihr bei der Durchführung ihrer Aufgaben

behilflich sein.

Artikel 3.

(1) Die Kommission reicht der Auswanderungsanstalt

die Gesuche der Arbeitgeber um Zuweisung

von nicht mit Namen bezeichneten

Arbeitskräften ein. Die Gesuche müssen gemäß

einem vom Sozialministerium und von der Auswanderungsanstalt

genehmigten Muster alle Angaben

enthalten, die für die gewünschte Arbeitskraft

notwendig sind, so insbesondere Angaben

über die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten,

über Art und Dauer der vorgesehenen Beschäftigung,

über den Lohn im ganzen und nach Vornahme

der Abzüge sowie über die übrigen Anstellungsbedingungen.

Es hat ferner Angaben

über die Wohnmöglichkeit des Arbeitnehmers zu

enthalten.

(2) Die Auswanderungsanstalt teilt der Kommission

sofort mit, ob und in welcher Anzahl

Arbeitskräfte für die gemeldeten Stellen verfügbar

sind.

(3) Kann die Nachfrage befriedigt werden, so

bringt die Auswanderungsanstalt das Gesuch

durch die Vermittlung des Servicio Nacional de

Encuadramiento y Colocación unverzüglich zur

Kenntnis der Arbeitnehmer.

Artikel 4.

(1) Die Auswanderungsanstalt sammelt die

Dienstangebote und nimmt eine erste Auswahl

unter den Bewerbern vor. Auf Begehren der

Kommission untersucht sie die beruflichen

Fähigkeiten der Bewerber und prüft, ob diese

den Anforderungen der gemeldeten Stellen entsprechen.

Auf jeden Fall sind Personen, die augenscheinlich

den Erfordernissen der angebotenen

Stellen aus geistigen oder körperlichen Gründen

nicht entsprechen, auszuscheiden. Desgleichen

wird die Auswanderungsanstalt immer dann eine

ärztliche Untersuchung vornehmen lassen, wenn

dies gemäß internationalen gesundheitsrechtlichen

Vorschriften erforderlich ist. Die Auswanderungsanstalt

gibt der Kommission Personaldaten

und Beruf aller Bewerber bekannt.

(2) Die von der Auswanderungsanstalt ausgewählten

Bewerber werden von dieser der Kommission

vorgestellt.

(3) Die Kommission teilt der Auswanderungsanstalt

so bald als möglich das Ergebnis ihrer

Auswahl mit. Im Falle einer Anstellung ist von

der Kommission der Auswanderungsanstalt ein

in spanischer und deutscher Sprache abgefaßter

Dienstvertrag in zwei Ausfertigungen zu übergeben,

der einem vom Sozialministerium und von

der Auswanderungsanstalt genehmigten Muster

zu entsprechen hat. Beizulegen ist eine Bescheinigung

über die Zusicherung der Erteilung einer

Arbeitserlaubnis in Österreich.

Artikel 5.

(1) Die Kommission kann der Auswanderungsanstalt

auch Gesuche für bestimmte, mit Namen

bezeichnete spanische Arbeitnehmer auf Grund

persönlicher Beziehungen einreichen. Die Anstalt

wird wohlwollend alle jene namentlichen Bewerbungen

prüfen, die ihr im Wege der Kommission

zugeleitet werden. Sie übergibt der

Auswanderungsanstalt einen in spanischer und

deutscher Sprache abgefaßten Dienstvertrag, der

einem vom Sozialministerium und von der Auswanderungsanstalt

genehmigten Muster zu entsprechen

hat. Beizulegen ist eine Bescheinigung

über die Zusicherung der Erteilung einer Arbeitserlaubnis

in Österreich.

( 2 ) Die Auswanderungsanstalt unterzieht namentlich

angeforderte Arbeitskräfte nur dann einer

Untersuchung der beruflichen Fähigkeiten, wenn

dies von der Kommission ausdrücklich verlangt

wird.

Artikel 6.

(1) Unabhängig von den ihr zugehenden Gesuchen

um Anwerbung von Arbeitskräften kann

die Auswanderungsanstalt dem Sozialministerium

Verzeichnisse der Arbeitnehmer überreichen,

die eine Beschäftigung in Österreich suchen. Diese

Verzeichnisse haben hinreichend Auskunft zu

geben über die Personalien und die berufliche

Ausbildung der Bewerber sowie über die Tätigkeit,

die sie in Spanien ausübten, und die Art der

Beschäftigung, die sie in Österreich zu erhalten

wünschen.

(2) Falls eine in einem solchen Verzeichnis

angeführte Arbeitskraft angestellt werden soll, ist

dies der Auswanderungsanstalt unter Anschluß

der im Artikel 4 Absatz 3 genannten Schriftstücke

bekanntzugeben.

Artikel 7.

Das Sozialministerium und die Auswanderungsanstalt

verpflichten sich in den Musterverträgen

gemäß Artikel 4 bis 6 die in den

Artikeln 9 und. 11 Absatz 1 und 2 niedergelegten

Dienstvertragsbedingungen aufzunehmen.

II. Vorschriften über die Hin- und Rückreise.

Artikel 8.

(1) Die Auswanderungsanstalt übergibt dem

Arbeitnehmer den Dienstvertrag und die Bescheinigung

über die Zusicherung der Erteilung

einer Arbeitserlaubnis in Österreich.

(2) Die Auswanderungsanstalt gibt der zuständigen

österreichischen Vertretungsbehörde in

Spanien die Namen und Personalien der für die

Arbeitsaufnahme in Österreich ausgewählten

spanischen Arbeitskräfte bekannt. Sie übermittelt

der obgenannten Behörde für jeden Arbeitnehmer

auch ein polizeiliches Führungszeugnis. Außerdem

ist ein Infektionsfreiheitsschein beizubringen,

der von der zuständigen spanischen Gesundheitsverwaltungsbehörde

ausgestellt sein muß und

vom Dienstnehmer an der österreichischen

Grenze vorzuweisen ist. Der Infektionsfreiheitsschein

hat die persönliche Freiheit des Bewerbers

von übertragbaren Krankheiten einschließlich

der Freiheit von Bazillenausscheidung zu bestätigen

und hat überdies eine Bestätigung zu

enthalten, daß in der Provinz, in der der Arbeitnehmer

wohnt, eine anzeigepflichtige übertragbare

Krankheit nicht gemeldet ist. Der Infektionsfreiheitsschein

besitzt eine Gültigkeitsdauer von

14 Tagen und kann von der zuständigen Gesundheitsverwaltungsbehörde

auf jeweils weitere

14 Tage verlängert werden; zu diesem Zweck

muß der betreffende Arbeitnehmer neuerlich

ärztlich untersucht und die Gesundheitsverwaltungsbehörde

der Provinz seines letzten Wohnortes

befragt werden, ob dort eine anzeigepflichtige

übertragbare Krankheit gemeldet ist.

(3) Die Auswanderungsanstalt trägt dafür

Sorge, daß der Arbeitnehmer einen gültigen Paß

mit den erforderlichen Durchreisesichtvermerken

von ausreichender Geltungsdauer erhält.

(4) Die zuständige österreichische Vertretungsbehörde

wird den von der Auswanderungsanstalt

namhaft gemachten Personen, falls diese im Besitze

gültiger spanischer Reisepässe sind und kein

Sichtvermerksversagungsgrund nach dem österreichischen

Paßgesetz vorliegt, den zur Einreise

nach und zum Aufenthalt in Österreich erforderlichen

Sichtvermerk erteilen. Die Einreise hat

spätestens 14 Tage ab Ausstellung bzw. Verlängerung

des Infektionsfreiheitsscheines zu erfolgen.

(5) Die Bestimmungen des Abkommens

zwischen der österreichischen Bundesregierung

und der spanischen Regierung über die Aufhebung

des Sichtvermerkszwanges zwischen

Österreich und Spanien finden auf spanische

Staatsangehörige, die zur Arbeitsaufnahme nach

Österreich einreisen und deren Familienangehörige,

die gemäß Artikel 14 einreisen, keine

Anwendung.

(6) Die österreichische Vertretungsbehörde

gibt der Auswanderungsanstalt bekannt, welchen

im Rahmen dieses Abkommens angeworbenen

Personen Sichtvermerke erteilt worden sind.

(7) Die Kommission organisiert in Zusammenarbeit

mit der Auswanderungsanstalt die Abreise

der spanischen Arbeitnehmer von den im Einvernehmen

mit der Auswanderungsanstalt festgelegten

Abreiseorten in Spanien zu den jeweiligen

Beschäftigungsorten in Österreich. Sie wird

ferner dafür Sorge tragen, daß die Arbeitnehmer

eine nach der Reisedauer bemessene Reiseverpflegung

oder einen entsprechenden Barbetrag

erhalten. Die Auswanderungsanstalt gibt

den Arbeitnehmern den Termin der Abreise

bekannt.

Artikel 9.

(1) Die Reisekosten des spanischen Arbeitnehmers

von seinem Wohnort in Spanien bis zum

Bestimmungsort in Österreich gehen zu Lasten des

Arbeitgebers. Dieser übernimmt ebenfalls die

Kosten der während der Reise notwendigen Verpflegung.

(2) Falls der Arbeitnehmer seine vertraglichen

Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber nicht

erfüllt, hat er die Reisekosten zu ersetzen.

(3) Die Übernahme der Rückreisekosten der

spanischen Arbeitnehmer ist einer Vereinbarung

zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer

vorbehalten. Falls der Arbeitgeber die Kosten

trägt, so sind die Bedingungen und der Umfang

der Kostenübernahme im Arbeitsvertrag festzulegen.

Artikel 10.

(1) Die Kosten der Rückreise von Arbeitskräften

und solcher ihrer Familienangehörigen,

die mit einem auf Grund des Artikels 14 erteilten

Visum nach Österreich einzureisen wünschen

und nach den in Österreich hiefür geltenden

gesetzlichen Vorschriften an der österreichischen

Grenze zurückgewiesen werden, gehen zu Lasten

Spaniens.

(2) Die Rückreisekosten aller jener Arbeitskräfte,

die von den österreichischen Behörden

an der Grenze zurückgewiesen werden, weil sie

nicht gemäß den Bestimmungen des vorliegenden

Abkommens angeworben wurden, werden vom

Spanischen Staate getragen.

(3) Das zuständige spanische Konsulat nimmt

sich der Heimschaffung der Arbeitskräfte an.

III. Arbeitsbedingungen und Sozialmaßnahmen.

Artikel 11.

(1) Die spanischen Arbeitskräfte werden in

Österreich zu denselben Lohn- und Arbeitsbedingungen

beschäftigt, wie sie für vergleichbare

österreichische Arbeitnehmer in demselben Betrieb

gelten.

(2) Sie genießen dieselben Rechte und denselben

Schutz wie die einheimischen Arbeitnehmer

in bezug auf die Anwendung der gesetzlichen

Vorschriften über den Arbeits- und Gesundheitsschutz

und das Koalitionsrecht.

(3) Die österreichischen Behörden sorgen für

die Beachtung dieser Vorschriften und prüfen

insbesondere, ob die Anstellungsbedingungen

damit übereinstimmen.

(4) Nach Erfüllung des ursprünglichen Vertrages

kann der spanische Arbeitnehmer nach

seiner eigenen Wahl mit österreichischen Arbeitgebern

in Übereinstimmung mit den die Beschäftigung

von Ausländern in Österreich regelnden

Vorschriften einen neuen Vertrag abschließen.

(5) Im übrigen können sich die spanischen

Arbeitskräfte bei Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis

in gleicher Weise wie die einheimischen

Arbeitnehmer an die zuständigen Gerichte und

Verwaltungsbehörden wenden.

Artikel 12.

Die spanischen Arbeitskräfte sind in gleicher

Weise wie die österreichischen Arbeitskräfte in

der Sozialversicherung pflichtversichert.

Artikel 13.

Die spanischen Arbeitskräfte können ihre in

Österreich erzielten überschüssigen Arbeitsein-

künfte gemäß Position A/6 des Annexes A des

OECD-Liberalisierungskodex für laufende nicht

sichtbare Transaktionen nach Spanien transferieren.

Artikel 14.

(1) Der Ehegattin und den Kindern von in der

Republik Österreich beschäftigten spanischen

Arbeitnehmern kann von der zuständigen österreichischen

Vertretungsbehörde in Spanien ein

zur Einreise nach und zum Aufenthalt in Österreich

gültiger Sichtvermerk erteilt werden, wenn

diese Familienangehörigen im Besitze eines Infektionsfreiheitsscheines

und eines gültigen

spanischen Reisepasses sind und eine von der nach

dem Aufenthaltsort des spanischen Arbeitnehmers

in Österreich örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde

ausgestellte Bescheinigung vorliegt, daß

der Aufenthalt dieser Familienangehörigen in

Österreich keinen öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Öffentlichen Interessen läuft der Aufenthalt

insbesondere dann zuwider, wenn für die Familienangehörigen

kein ausreichender Wohnraum zur

Verfügung steht, die Mittel zur Bestreitung des

Lebensunterhaltes während des Aufenthaltes in

Österreich nicht nachgewiesen sind oder die.

Kosten einer allfälligen Heimführung nicht gesichert

erscheinen. Die österreichische Vertretungsbehörde

in Spanien teilt der Auswanderungsanstalt

die Namen der Familienangehörigen

mit, denen Sichtvermerke erteilt werden.

(2) Eine Förderung der Familienzusammenführung

durch Hilfe bei der Wohnraumbeschaffung

sowie durch Beteiligung an den Kosten der

Nachführung der Familienangehörigen ist einer

Abmachung zwischen dem Arbeitgeber und dem

Arbeitnehmer vorbehalten.

Artikel 15.

Das Sozialministerium verfaßt zur Unterrichtung

der spanischen Arbeitskräfte ein Merkblatt

mit allen wesentlichen für sie bedeutsamen

Angaben, wie z. B. Angaben über die Lage auf

dem Arbeitsmarkt, die allgemeinen Zulassungsvorschriften,

die Arbeits- und Lebensbedingungen

in Österreich, die Löhne, die Steuern, die Sozialversicherung

und die wichtigsten Vorschriften

des Arbeitsrechtes. Das Sozialministerium stellt

dieses Merkblatt der Auswanderungsanstalt zur

Verfügung und unterrichtet diese über allfällige

Änderungen.

Artikel 16.

(1) Die Dienststellen des Sozialministeriums

werden den spanischen Arbeitnehmern, besonders

in der ersten Zeit der Eingewöhnung, durch

Erteilung von Auskünften allgemeiner Art behilflich

sein.

(2) Die zuständigen Behörden beider Staaten

werden wohlwollend prüfen, inwieweit Angehörige

der spanischen sozialen und kirchlichen

Organisationen in Zusammenarbeit mit Vertretern

entsprechender österreichischer Organisationen

die Eingewöhnung der spanischen

Arbeitnehmer erleichtern können.

Artikel 17.

(1) Die spanischen Behörden werden den durch

die Auswanderungsanstalt vermittelten Arbeitnehmern

und ihren Angehörigen jederzeit und

formlos die Wiedereinreise gestatten.

(2) Müssen solche Personen in Vollziehung

einer nach den österreichischen Gesetzen ausgesprochenen

Ausweisung nach Spanien abgeschoben

werden, wird die spanische Vertretungsbehörde

in Wien über Verlangen des Bundesministeriums

für Inneres ohne Verzug die erforderliche

Übernahmserklärung ausstellen.

(3) Die spanischen Behörden sorgen für die

Heimschaffung derjenigen Arbeitnehmer und ihrer

Familienangehörigen, welche in Österreich der

öffentlichen Fürsorge zur Last fallen.

IV. Vollzugsbestimmungen.

Artikel 18.

(1) Das Sozialministerium und die Auswanderungsanstalt

verständigen sich im Rahmen ihrer

Befugnisse unmittelbar über die zum Vollzug

des vorliegenden Abkommens notwendigen Maßnahmen.

(2) Sie wachen gemeinsam mit den zuständigen

Behörden ihrer Länder darüber, daß die Anwerbung,

die Ausstellung der Pässe und der erforderlichen

Bewilligungen sowie die Förmlichkeiten

für die Einreise nach Österreich in möglichst

kurzen Fristen abgewickelt werden.

(3) Die spanische Botschaft in Österreich übermittelt

Beschwerden, die sie bezüglich der Anwendung

des vorliegenden Abkommens österreichischen

Behörden zur Kenntnis bringen will,

dem Sozialministerium im Wege des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten.

Artikel 19.

(1) Jede der beiden Regierungen kann die Einsetzung

einer Gemischten Kommission, bestehend

aus höchstens fünf Delegierten eines jeden

Landes, verlangen. Jede Delegation kann die

von ihr benötigten Fachleute beiziehen.

(2) Die Gemischte Kommission befaßt sich

mit der Beseitigung von Anwendungsschwierigkeiten,

die durch das Sozialministerium und die

Auswanderungsanstalt nicht überwunden werden

konnten. Sie unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge

den beiden Regierungen.

(3) Die Gemischte Kommission kann auch

allgemeine Fragen im Zusammenhang mit der

Beschäftigung spanischer Arbeitskräfte in Österreich

behandeln. Sie unterbreitet gegebenenfalls

die aus der Prüfung hervorgegangenen Vorschläge

den beiden Regierungen.

(4) Die Gemischte Kommission bestimmt ihre

Organisation und ihre Arbeitsweise selbst. Sie

tritt in Österreich oder in Spanien zusammen.

V. Schlußbestimmungen.

Artikel 20.

Das vorliegende Abkommen tritt am Tage

seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt bis

31. Dezember 1962 wirksam.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen

Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN ZU Madrid, am zweiten Mai

neunzehnhundert zwei und sechzig

in vierfacher Ausfertigung, je zwei in deutscher

und spanischer Sprache, wobei alle Texte authentisch

sind.

Für die Bundesregierung der Republik Österreich

Gruber m. p.

Für die Regierung des Spanischen Staates

Fernando Castiella m. p.

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 20 am 2. Mai 1962 in Kraft getreten.

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