193. Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Anwerbung spanischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Bundesregierung der Republik Österreich
und die Regierung des Spanischen Staates sind
in Anbetracht der zwischen den beiden Ländern
bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und
der beiderseitigen Interessen auf dem Gebiete
des Arbeitsmarktes,
in der Überzeugung, daß es für beide Länder
von Vorteil ist, die Beschäftigung spanischer
Arbeitskräfte in Österreich zu erleichtern,
von dem Wunsche geleitet, die Hindernisse
zu beseitigen, die sich der Anwerbung dieser
Arbeitskräfte entgegenstellen können und die
Arbeitsbedingungen aufzuzeigen, welche ihnen
in Österreich gewährt werden,
übereingekommen, zu diesem Zwecke ein
Abkommen folgenden Inhaltes abzuschließen
I. Anwerbung.
Artikel 1.
(1) Das österreichische Bundesministerium für
soziale Verwaltung (im folgenden Sozialministerium
genannt) übermittelt der Spanischen Auswanderungsanstalt
(im folgenden Auswanderungsanstalt
genannt) nach Wirtschaftszweigen und
Berufen aufgegliederte Angaben über den ungefähren
Bedarf der österreichischen Wirtschaft an
spanischen Arbeitskräften, damit die General-
direktion für Beschäftigungsfragen im spanischen
Arbeitsministerium rechtzeitig feststellen kann,
wieweit es möglich ist, diesen Bedarf zu befriedigen.
(2) Die Auswanderungsanstalt teilt dem Sozialministerium
so rasch als möglich mit, wieweit
der gemeldete Bedarf gedeckt werden kann.
Artikel 2.
(1) Das Sozialministerium und die von ihm
zur Anwerbung ermächtigte Stelle können sich
zwecks Anwerbung spanischer Arbeitskräfte unmittelbar
an die Auswanderungsanstalt wenden.
Welche Stelle zur Anwerbung ermächtigt wird,
wird der Auswanderungsanstalt vom Sozialministerium
bekanntgegeben.
(2) Das Sozialministerium oder die von ihm
ermächtigte Stelle und die Auswanderungsanstalt
führen die ihnen nach dieser Vereinbarung obliegenden
Aufgaben in unmittelbarer Zusammenarbeit
durch. Sie werden sich bemühen, das vorgesehene
Verfahren zu beschleunigen und, soweit
es zweckmäßig erscheint, zu vereinfachen.
(3) Die spanische Regierung stimmt zu, daß
das Sozialministerium oder die von ihm ermächtigte
Stelle für die Anwerbung der spanischen Arbeitnehmer
eine Kommission nach Spanien entsendet.
Die Auswanderungsanstalt wird die Einrichtung
der österreichischen Kommission erleichtern und
ihr bei der Durchführung ihrer Aufgaben
behilflich sein.
Artikel 3.
(1) Die Kommission reicht der Auswanderungsanstalt
die Gesuche der Arbeitgeber um Zuweisung
von nicht mit Namen bezeichneten
Arbeitskräften ein. Die Gesuche müssen gemäß
einem vom Sozialministerium und von der Auswanderungsanstalt
genehmigten Muster alle Angaben
enthalten, die für die gewünschte Arbeitskraft
notwendig sind, so insbesondere Angaben
über die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten,
über Art und Dauer der vorgesehenen Beschäftigung,
über den Lohn im ganzen und nach Vornahme
der Abzüge sowie über die übrigen Anstellungsbedingungen.
Es hat ferner Angaben
über die Wohnmöglichkeit des Arbeitnehmers zu
enthalten.
(2) Die Auswanderungsanstalt teilt der Kommission
sofort mit, ob und in welcher Anzahl
Arbeitskräfte für die gemeldeten Stellen verfügbar
sind.
(3) Kann die Nachfrage befriedigt werden, so
bringt die Auswanderungsanstalt das Gesuch
durch die Vermittlung des Servicio Nacional de
Encuadramiento y Colocación unverzüglich zur
Kenntnis der Arbeitnehmer.
Artikel 4.
(1) Die Auswanderungsanstalt sammelt die
Dienstangebote und nimmt eine erste Auswahl
unter den Bewerbern vor. Auf Begehren der
Kommission untersucht sie die beruflichen
Fähigkeiten der Bewerber und prüft, ob diese
den Anforderungen der gemeldeten Stellen entsprechen.
Auf jeden Fall sind Personen, die augenscheinlich
den Erfordernissen der angebotenen
Stellen aus geistigen oder körperlichen Gründen
nicht entsprechen, auszuscheiden. Desgleichen
wird die Auswanderungsanstalt immer dann eine
ärztliche Untersuchung vornehmen lassen, wenn
dies gemäß internationalen gesundheitsrechtlichen
Vorschriften erforderlich ist. Die Auswanderungsanstalt
gibt der Kommission Personaldaten
und Beruf aller Bewerber bekannt.
(2) Die von der Auswanderungsanstalt ausgewählten
Bewerber werden von dieser der Kommission
vorgestellt.
(3) Die Kommission teilt der Auswanderungsanstalt
so bald als möglich das Ergebnis ihrer
Auswahl mit. Im Falle einer Anstellung ist von
der Kommission der Auswanderungsanstalt ein
in spanischer und deutscher Sprache abgefaßter
Dienstvertrag in zwei Ausfertigungen zu übergeben,
der einem vom Sozialministerium und von
der Auswanderungsanstalt genehmigten Muster
zu entsprechen hat. Beizulegen ist eine Bescheinigung
über die Zusicherung der Erteilung einer
Arbeitserlaubnis in Österreich.
Artikel 5.
(1) Die Kommission kann der Auswanderungsanstalt
auch Gesuche für bestimmte, mit Namen
bezeichnete spanische Arbeitnehmer auf Grund
persönlicher Beziehungen einreichen. Die Anstalt
wird wohlwollend alle jene namentlichen Bewerbungen
prüfen, die ihr im Wege der Kommission
zugeleitet werden. Sie übergibt der
Auswanderungsanstalt einen in spanischer und
deutscher Sprache abgefaßten Dienstvertrag, der
einem vom Sozialministerium und von der Auswanderungsanstalt
genehmigten Muster zu entsprechen
hat. Beizulegen ist eine Bescheinigung
über die Zusicherung der Erteilung einer Arbeitserlaubnis
in Österreich.
( 2 ) Die Auswanderungsanstalt unterzieht namentlich
angeforderte Arbeitskräfte nur dann einer
Untersuchung der beruflichen Fähigkeiten, wenn
dies von der Kommission ausdrücklich verlangt
wird.
Artikel 6.
(1) Unabhängig von den ihr zugehenden Gesuchen
um Anwerbung von Arbeitskräften kann
die Auswanderungsanstalt dem Sozialministerium
Verzeichnisse der Arbeitnehmer überreichen,
die eine Beschäftigung in Österreich suchen. Diese
Verzeichnisse haben hinreichend Auskunft zu
geben über die Personalien und die berufliche
Ausbildung der Bewerber sowie über die Tätigkeit,
die sie in Spanien ausübten, und die Art der
Beschäftigung, die sie in Österreich zu erhalten
wünschen.
(2) Falls eine in einem solchen Verzeichnis
angeführte Arbeitskraft angestellt werden soll, ist
dies der Auswanderungsanstalt unter Anschluß
der im Artikel 4 Absatz 3 genannten Schriftstücke
bekanntzugeben.
Artikel 7.
Das Sozialministerium und die Auswanderungsanstalt
verpflichten sich in den Musterverträgen
gemäß Artikel 4 bis 6 die in den
Artikeln 9 und. 11 Absatz 1 und 2 niedergelegten
Dienstvertragsbedingungen aufzunehmen.
II. Vorschriften über die Hin- und Rückreise.
Artikel 8.
(1) Die Auswanderungsanstalt übergibt dem
Arbeitnehmer den Dienstvertrag und die Bescheinigung
über die Zusicherung der Erteilung
einer Arbeitserlaubnis in Österreich.
(2) Die Auswanderungsanstalt gibt der zuständigen
österreichischen Vertretungsbehörde in
Spanien die Namen und Personalien der für die
Arbeitsaufnahme in Österreich ausgewählten
spanischen Arbeitskräfte bekannt. Sie übermittelt
der obgenannten Behörde für jeden Arbeitnehmer
auch ein polizeiliches Führungszeugnis. Außerdem
ist ein Infektionsfreiheitsschein beizubringen,
der von der zuständigen spanischen Gesundheitsverwaltungsbehörde
ausgestellt sein muß und
vom Dienstnehmer an der österreichischen
Grenze vorzuweisen ist. Der Infektionsfreiheitsschein
hat die persönliche Freiheit des Bewerbers
von übertragbaren Krankheiten einschließlich
der Freiheit von Bazillenausscheidung zu bestätigen
und hat überdies eine Bestätigung zu
enthalten, daß in der Provinz, in der der Arbeitnehmer
wohnt, eine anzeigepflichtige übertragbare
Krankheit nicht gemeldet ist. Der Infektionsfreiheitsschein
besitzt eine Gültigkeitsdauer von
14 Tagen und kann von der zuständigen Gesundheitsverwaltungsbehörde
auf jeweils weitere
14 Tage verlängert werden; zu diesem Zweck
muß der betreffende Arbeitnehmer neuerlich
ärztlich untersucht und die Gesundheitsverwaltungsbehörde
der Provinz seines letzten Wohnortes
befragt werden, ob dort eine anzeigepflichtige
übertragbare Krankheit gemeldet ist.
(3) Die Auswanderungsanstalt trägt dafür
Sorge, daß der Arbeitnehmer einen gültigen Paß
mit den erforderlichen Durchreisesichtvermerken
von ausreichender Geltungsdauer erhält.
(4) Die zuständige österreichische Vertretungsbehörde
wird den von der Auswanderungsanstalt
namhaft gemachten Personen, falls diese im Besitze
gültiger spanischer Reisepässe sind und kein
Sichtvermerksversagungsgrund nach dem österreichischen
Paßgesetz vorliegt, den zur Einreise
nach und zum Aufenthalt in Österreich erforderlichen
Sichtvermerk erteilen. Die Einreise hat
spätestens 14 Tage ab Ausstellung bzw. Verlängerung
des Infektionsfreiheitsscheines zu erfolgen.
(5) Die Bestimmungen des Abkommens
zwischen der österreichischen Bundesregierung
und der spanischen Regierung über die Aufhebung
des Sichtvermerkszwanges zwischen
Österreich und Spanien finden auf spanische
Staatsangehörige, die zur Arbeitsaufnahme nach
Österreich einreisen und deren Familienangehörige,
die gemäß Artikel 14 einreisen, keine
Anwendung.
(6) Die österreichische Vertretungsbehörde
gibt der Auswanderungsanstalt bekannt, welchen
im Rahmen dieses Abkommens angeworbenen
Personen Sichtvermerke erteilt worden sind.
(7) Die Kommission organisiert in Zusammenarbeit
mit der Auswanderungsanstalt die Abreise
der spanischen Arbeitnehmer von den im Einvernehmen
mit der Auswanderungsanstalt festgelegten
Abreiseorten in Spanien zu den jeweiligen
Beschäftigungsorten in Österreich. Sie wird
ferner dafür Sorge tragen, daß die Arbeitnehmer
eine nach der Reisedauer bemessene Reiseverpflegung
oder einen entsprechenden Barbetrag
erhalten. Die Auswanderungsanstalt gibt
den Arbeitnehmern den Termin der Abreise
bekannt.
Artikel 9.
(1) Die Reisekosten des spanischen Arbeitnehmers
von seinem Wohnort in Spanien bis zum
Bestimmungsort in Österreich gehen zu Lasten des
Arbeitgebers. Dieser übernimmt ebenfalls die
Kosten der während der Reise notwendigen Verpflegung.
(2) Falls der Arbeitnehmer seine vertraglichen
Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber nicht
erfüllt, hat er die Reisekosten zu ersetzen.
(3) Die Übernahme der Rückreisekosten der
spanischen Arbeitnehmer ist einer Vereinbarung
zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer
vorbehalten. Falls der Arbeitgeber die Kosten
trägt, so sind die Bedingungen und der Umfang
der Kostenübernahme im Arbeitsvertrag festzulegen.
Artikel 10.
(1) Die Kosten der Rückreise von Arbeitskräften
und solcher ihrer Familienangehörigen,
die mit einem auf Grund des Artikels 14 erteilten
Visum nach Österreich einzureisen wünschen
und nach den in Österreich hiefür geltenden
gesetzlichen Vorschriften an der österreichischen
Grenze zurückgewiesen werden, gehen zu Lasten
Spaniens.
(2) Die Rückreisekosten aller jener Arbeitskräfte,
die von den österreichischen Behörden
an der Grenze zurückgewiesen werden, weil sie
nicht gemäß den Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens angeworben wurden, werden vom
Spanischen Staate getragen.
(3) Das zuständige spanische Konsulat nimmt
sich der Heimschaffung der Arbeitskräfte an.
III. Arbeitsbedingungen und Sozialmaßnahmen.
Artikel 11.
(1) Die spanischen Arbeitskräfte werden in
Österreich zu denselben Lohn- und Arbeitsbedingungen
beschäftigt, wie sie für vergleichbare
österreichische Arbeitnehmer in demselben Betrieb
gelten.
(2) Sie genießen dieselben Rechte und denselben
Schutz wie die einheimischen Arbeitnehmer
in bezug auf die Anwendung der gesetzlichen
Vorschriften über den Arbeits- und Gesundheitsschutz
und das Koalitionsrecht.
(3) Die österreichischen Behörden sorgen für
die Beachtung dieser Vorschriften und prüfen
insbesondere, ob die Anstellungsbedingungen
damit übereinstimmen.
(4) Nach Erfüllung des ursprünglichen Vertrages
kann der spanische Arbeitnehmer nach
seiner eigenen Wahl mit österreichischen Arbeitgebern
in Übereinstimmung mit den die Beschäftigung
von Ausländern in Österreich regelnden
Vorschriften einen neuen Vertrag abschließen.
(5) Im übrigen können sich die spanischen
Arbeitskräfte bei Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis
in gleicher Weise wie die einheimischen
Arbeitnehmer an die zuständigen Gerichte und
Verwaltungsbehörden wenden.
Artikel 12.
Die spanischen Arbeitskräfte sind in gleicher
Weise wie die österreichischen Arbeitskräfte in
der Sozialversicherung pflichtversichert.
Artikel 13.
Die spanischen Arbeitskräfte können ihre in
Österreich erzielten überschüssigen Arbeitsein-
künfte gemäß Position A/6 des Annexes A des
OECD-Liberalisierungskodex für laufende nicht
sichtbare Transaktionen nach Spanien transferieren.
Artikel 14.
(1) Der Ehegattin und den Kindern von in der
Republik Österreich beschäftigten spanischen
Arbeitnehmern kann von der zuständigen österreichischen
Vertretungsbehörde in Spanien ein
zur Einreise nach und zum Aufenthalt in Österreich
gültiger Sichtvermerk erteilt werden, wenn
diese Familienangehörigen im Besitze eines Infektionsfreiheitsscheines
und eines gültigen
spanischen Reisepasses sind und eine von der nach
dem Aufenthaltsort des spanischen Arbeitnehmers
in Österreich örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde
ausgestellte Bescheinigung vorliegt, daß
der Aufenthalt dieser Familienangehörigen in
Österreich keinen öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Öffentlichen Interessen läuft der Aufenthalt
insbesondere dann zuwider, wenn für die Familienangehörigen
kein ausreichender Wohnraum zur
Verfügung steht, die Mittel zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes während des Aufenthaltes in
Österreich nicht nachgewiesen sind oder die.
Kosten einer allfälligen Heimführung nicht gesichert
erscheinen. Die österreichische Vertretungsbehörde
in Spanien teilt der Auswanderungsanstalt
die Namen der Familienangehörigen
mit, denen Sichtvermerke erteilt werden.
(2) Eine Förderung der Familienzusammenführung
durch Hilfe bei der Wohnraumbeschaffung
sowie durch Beteiligung an den Kosten der
Nachführung der Familienangehörigen ist einer
Abmachung zwischen dem Arbeitgeber und dem
Arbeitnehmer vorbehalten.
Artikel 15.
Das Sozialministerium verfaßt zur Unterrichtung
der spanischen Arbeitskräfte ein Merkblatt
mit allen wesentlichen für sie bedeutsamen
Angaben, wie z. B. Angaben über die Lage auf
dem Arbeitsmarkt, die allgemeinen Zulassungsvorschriften,
die Arbeits- und Lebensbedingungen
in Österreich, die Löhne, die Steuern, die Sozialversicherung
und die wichtigsten Vorschriften
des Arbeitsrechtes. Das Sozialministerium stellt
dieses Merkblatt der Auswanderungsanstalt zur
Verfügung und unterrichtet diese über allfällige
Änderungen.
Artikel 16.
(1) Die Dienststellen des Sozialministeriums
werden den spanischen Arbeitnehmern, besonders
in der ersten Zeit der Eingewöhnung, durch
Erteilung von Auskünften allgemeiner Art behilflich
sein.
(2) Die zuständigen Behörden beider Staaten
werden wohlwollend prüfen, inwieweit Angehörige
der spanischen sozialen und kirchlichen
Organisationen in Zusammenarbeit mit Vertretern
entsprechender österreichischer Organisationen
die Eingewöhnung der spanischen
Arbeitnehmer erleichtern können.
Artikel 17.
(1) Die spanischen Behörden werden den durch
die Auswanderungsanstalt vermittelten Arbeitnehmern
und ihren Angehörigen jederzeit und
formlos die Wiedereinreise gestatten.
(2) Müssen solche Personen in Vollziehung
einer nach den österreichischen Gesetzen ausgesprochenen
Ausweisung nach Spanien abgeschoben
werden, wird die spanische Vertretungsbehörde
in Wien über Verlangen des Bundesministeriums
für Inneres ohne Verzug die erforderliche
Übernahmserklärung ausstellen.
(3) Die spanischen Behörden sorgen für die
Heimschaffung derjenigen Arbeitnehmer und ihrer
Familienangehörigen, welche in Österreich der
öffentlichen Fürsorge zur Last fallen.
IV. Vollzugsbestimmungen.
Artikel 18.
(1) Das Sozialministerium und die Auswanderungsanstalt
verständigen sich im Rahmen ihrer
Befugnisse unmittelbar über die zum Vollzug
des vorliegenden Abkommens notwendigen Maßnahmen.
(2) Sie wachen gemeinsam mit den zuständigen
Behörden ihrer Länder darüber, daß die Anwerbung,
die Ausstellung der Pässe und der erforderlichen
Bewilligungen sowie die Förmlichkeiten
für die Einreise nach Österreich in möglichst
kurzen Fristen abgewickelt werden.
(3) Die spanische Botschaft in Österreich übermittelt
Beschwerden, die sie bezüglich der Anwendung
des vorliegenden Abkommens österreichischen
Behörden zur Kenntnis bringen will,
dem Sozialministerium im Wege des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten.
Artikel 19.
(1) Jede der beiden Regierungen kann die Einsetzung
einer Gemischten Kommission, bestehend
aus höchstens fünf Delegierten eines jeden
Landes, verlangen. Jede Delegation kann die
von ihr benötigten Fachleute beiziehen.
(2) Die Gemischte Kommission befaßt sich
mit der Beseitigung von Anwendungsschwierigkeiten,
die durch das Sozialministerium und die
Auswanderungsanstalt nicht überwunden werden
konnten. Sie unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge
den beiden Regierungen.
(3) Die Gemischte Kommission kann auch
allgemeine Fragen im Zusammenhang mit der
Beschäftigung spanischer Arbeitskräfte in Österreich
behandeln. Sie unterbreitet gegebenenfalls
die aus der Prüfung hervorgegangenen Vorschläge
den beiden Regierungen.
(4) Die Gemischte Kommission bestimmt ihre
Organisation und ihre Arbeitsweise selbst. Sie
tritt in Österreich oder in Spanien zusammen.
V. Schlußbestimmungen.
Artikel 20.
Das vorliegende Abkommen tritt am Tage
seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt bis
31. Dezember 1962 wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen
Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN ZU Madrid, am zweiten Mai
neunzehnhundert zwei und sechzig
in vierfacher Ausfertigung, je zwei in deutscher
und spanischer Sprache, wobei alle Texte authentisch
sind.
Für die Bundesregierung der Republik Österreich
Gruber m. p.
Für die Regierung des Spanischen Staates
Fernando Castiella m. p.
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 20 am 2. Mai 1962 in Kraft getreten.