193. Übereinkommen zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland samt Protokoll über dessen Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Übereinkommen zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland sowie das Protokoll über die
Anwendung des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland auf das Fürstentum Liechtenstein,
welche also lauten
(Übersetzung)
Die Republik Österreich, das
Königreich Dänemark, das
Königreich Norwegen, die Portugiesische
Republik, das Königreich
Schweden, die Schweizerische
Eidgenossenschaft und das
Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland
einerseits und die Republik
Finnland andererseits,
Im Hinblick auf das Übereinkommen
vom 4. Jänner 1960
zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation,
In dem Wunsche, eine Freihandelsassoziierung
zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation
und der Republik Finnland zu
schaffen,
Entschlossen, damit die Verwirklichung
der in Artikel 2 des
Übereinkommens zur Errichtung
der Europäischen Freihandelsassoziation
angegebenen
Ziele zu fördern,
Im Hinblick auf die bestehenden
internationalen Übereinkommen,
an denen sie teilnehmen,
Haben folgendes vereinbart
ARTIKEL 1
Gemäß Artikel 41 Absatz 2
des Übereinkommens zur Errichtung
der Europäischen Freihandelsassoziation
(im folgenden
„das EFTA-Ubereinkommen"
genannt) wird hiemit eine Assoziierung
(im folgenden „die
durch das vorliegende Übereinkommen
geschaffene Assoziie-
rung" genannt) zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation (im
folgenden „Mitgliedstaaten" genannt)
und der Republik Finnland
(im folgenden „Finnland"
genannt) geschaffen.
ARTIKEL 2
1. Vorbehaltlich der Bedingungen
des vorliegenden Übereinkommens
finden die Bestimmungen
des EFTA-Übereinkommens
mit Ausnahme der
Artikel 1, 32, 34, 35, 36, 39, 40,
41, 42, 43 und 44 auf die Beziehungen
zwischen Finnland und
den Mitgliedstaaten Anwendung.
Die im folgenden enthaltenen
Hinweise sind dementsprechend
als Hinweise auf das vorliegende
Übereinkommen in Verbindung
mit den Bestimmungen des
EFTA-Übereinkommens mit
Ausnahme der vorgenannten
Artikel zu verstehen.
2. Die im vorliegenden Übereinkommen
enthaltenen Hinweise
auf das EFTA-Übereinkommen,
dessen Bestimmungen
auf Grund des Absatzes 1 dieses
Artikels zur Anwendung gelangen,
sind als Hinweise auf
den Text des EFTA-Übereinkommens
einschließlich aller bis
zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
des vorliegenden Übereinkommens
erfolgten Änderungen
zu verstehen.
3. Die Zone der Europäischen
Freihandelsassoziation in ihrem
jeweiligen durch die Anwendung
des Artikels 43 Absatz 1, 2 und
4 bis 8 des EFTA-Übereinkommens
geänderten Umfang
ist als das Gebiet Finnlands umfassend
zu verstehen.
4. Im Sinne des vorliegenden
Übereinkommens werden die
folgenden, in den auf Grund
des Absatzes 1 dieses Artikels
zur Anwendung gelangenden
Bestimmungen des EFTA-Übereinkommens
enthaltenen Bezeichnungen
„Rat", „Übereinkommen",
„Assoziation" und
„Mitgliedstaaten" durch die
Bezeichnungen „Gemeinsamer
Rat", „Übereinkommen",
„durch das vorliegende Übereinkommen
geschaffene Assoziierung"
und „Parteien des vorliegenden
Übereinkommens" in
entsprechender Weise ersetzt.
5. Überall dort, wo im EFTA-
Übereinkommen das Datum
1. Juli 1960 aufscheint, ist dieses
im Sinne des vorliegenden Übereinkommens
durch das Datum
1. Juli 1961 zu ersetzen.
ARTIKEL 3
1. In Anwendung des Artikels 3
des EFTA-Übereinkommens
wird der in Absatz 2 lit. (a) des
genannten Artikels angegebene
Zeitplan hinsichtlich aller im
Anhang I zum vorliegenden
Übereinkommen angeführten
Waren bei deren Einfuhr nach
Finnland durch folgenden Zeitplan
ersetzt
1. Juli 1961 80 Prozent,
1. Jänner 1965 60 Prozent,
1. Jänner 1966 45 Prozent,
1. Jänner 1967 30 Prozent,
1. Jänner 1968 20 Prozent,
1. Jänner 1969 10 Prozent.
2. Zwischen dem 1. Juli 1961
und dem 1. Juli 1963 kann der
Gemeinsame Rat bezüglich aller
oder einiger der in Anhang I
angeführten Waren beschließen,
daß die Einfuhrzölle schneller
gesenkt werden, als dies in Absatz
1 dieses Artikels vorgesehen
ist. Bei seiner Beschlußfassung
wird der Gemeinsame Rat auf
die Entwicklung des Handels
mit diesen Waren zwischen
Finnland und den Mitgliedstaaten
Bedacht nehmen und der
jeweiligen Beschäftigungslage in
den betreffenden Wirtschaftszweigen
in Finnland und den
Mitgliedstaaten entsprechend
Rechnung tragen.
3. Für Finnland gilt als Ausgangszoll
für eine Ware der am
1. Juni 1961 auf Einfuhren
dieser Ware aus den Mitgliedstaaten
angewandte Zoll.
ARTIKEL 4
1. Artikel 10 des EFTA-Übereinkommens
findet keine Anwendung
auf die in Anhang II
zum vorliegenden Übereinkommen
angeführten Waren bei
deren Einfuhr nach Finnland.
2. Die mengenmäßigen Beschränkungen,
die Finnland gemäß
Absatz 1 dieses Artikels
aufrechterhalten kann, sind so
anzuwenden, daß den Lieferanten
in den Mitgliedstaaten die
Möglichkeit geboten wird, mit
anderen Lieferanten unter gleichen
und angemessenen Bedingungen
um einen entsprechenden
Anteil am finnischen Markt
für die in Anhang II angeführten
Waren unter Berücksichtigung
der normalen Entwicklung
des Handels in Wettbewerb zu
treten.
3. Hinsichtlich der in Anhang II
angeführten Waren werden bei
deren Einfuhr nach Finnland die
Artikel 13 bis 16 des EFTA-
Übereinkommens so angewendet,
als ob die Hinweise auf die
Beseitigung oder . das Fehlen
mengenmäßiger Beschränkungen
durch Hinweise auf Absatz 2
dieses Artikels ersetzt wären.
4. Der Gemeinsame Rat prüft
auf Verlangen einer der Parteien
des vorliegenden Übereinkommens
die Bestimmungen dieses
Artikels.
ARTIKEL 5
1. Hinsichtlich der unsichtbaren
Transaktionen und Überweisungen
läßt jeder Mitgliedstaat
Finnland eine nicht weniger
günstige Behandlung zuteil werden
als jene, die er anderen Mitgliedstaaten
auf Grund der Liberalisierungskodexe
angedeihen
läßt, die mit unter die in Artikel
29 des EFTA-Übereinkommens
angeführten Verpflichtungen
fallen, und Finnland läßt
vorbehaltlich der in Anhang III
zum vorliegenden Übereinkommen
festgehaltenen Vorbehalte
den Mitgliedstaaten eine nicht
weniger günstige Behandlung
zuteil werden als jene, die ihm
diese am 1. Mai 1960 zuteil
werden ließen.
2. Der Gemeinsame Rat prüft
von Zeit zu Zeit die Lage und
kann zur Abänderung der Bestimmungen
dieses Artikels und
des Anhangs III jene Empfehlungen
machen oder Beschlüsse
fassen, die er für angemessen
erachtet.
ARTIKEL 6
1. Es wird hiemit ein Gemeinsamer
Rat eingesetzt. Jede Partei
des vorliegenden Übereinkommens
ist im Gemeinsamen
Rat vertreten und hat eine
Stimme.
2. Dem Gemeinsamen Rat obliegt
es
(a) jene Befugnisse und Tätigkeiten
auszuüben, die ihm
durch das vorliegende Übereinkommen
übertragen werden;
(b) die Anwendung des vorliegenden
Übereinkommens zu
überwachen und dessen
Durchführung laufend zu beaufsichtigen;
(c) zu prüfen, ob von den Parteien
des vorliegenden Übereinkommens
weitere Maßnahmen
zu treffen wären,
um die Verwirklichung der
Ziele des vorliegenden Übereinkommens
zu fördern.
3. In Ausübung seiner Obliegenheiten
gemäß Absatz 2 dieses
Artikels kann der Gemeinsame
Rat Beschlüsse fassen, die für
alle Parteien des vorliegenden
Übereinkommens bindend sind,
sowie Empfehlungen an die
Parteien des vorliegenden Übereinkommens
richten.
4. Für Beschlüsse und Empfehlungen
des Gemeinsamen Rates
ist Einstimmigkeit erforderlich,
sofern das vorliegende Übereinkommen
nichts anderes vorsieht.
Beschlüsse und Empfehlungen
gelten als einstimmig,
wenn keine Partei des vorliegenden
Übereinkommens eine ablehnende
Stimme abgibt. Beschlüsse
und Empfehlungen, für
die Stimmenmehrheit vorgesehen
ist, erfordern die Zustimmung
von fünf Parteien des vorliegenden
Übereinkommens.
5. Ändert sich die Zahl der Parteien
des vorliegenden Übereinkommens,
so kann der Gemeinsame
Rat beschließen, die Zahl
der erforderlichen Stimmen für
Beschlüsse und Empfehlungen,
für die Einstimmigkeit nicht erforderlich
ist, neu festzusetzen.
6. Auf Grund der gemäß Artikel
2 des vorliegenden Übereinkommens
zur Anwendung gelangenden
Bestimmungen des
EFTA-Übereinkommens einstimmig
gefaßte Beschlüsse des
durch das EFTA-Übereinkommen
eingesetzten Rates (im folgenden
„der Rat" genannt) sind,
sofern der Rat nichts anderes
beschließt, vor den Gemeinsamen
Rat zu bringen und werden
unter der Voraussetzung
der vorbehaltslosen Annahme
durch Finnland auch für Finnland
bindend und finden auf die
Beziehungen zwischen Finnland
und den Mitgliedstaaten Anwendung.
7. Werden auf Grund der gemäß
Artikel 2 des vorliegenden
Übereinkommens zur Anwendung
gelangenden Bestimmungen
des EFTA-Übereinkommens
mit Stimmenmehrheit gefaßte
Beschlüsse des Rates auf Verlangen
einer Partei des vorliegenden
Übereinkommens vor den
Gemeinsamen Rat gebracht, so
kann der Gemeinsame Rat beschließen,
daß der Beschluß des
Rates auch für Finnland bindend
wird und auf die Beziehungen
zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten
Anwendung findet.
Unbeschadet der Bestimmungen
des Absatzes 4 dieses Artikels
genügt für einen solchen Beschluß
des Gemeinsamen Rates
die Zustimmung von vier Parteien
des vorliegenden Übereinkommens.
8. Der Gemeinsame Rat faßt
Beschlüsse, um
(a) seine eigenen Verfahrensregeln
festzulegen, wobei für
Verfahrensfragen Mehrheits-
beschlüsse vorgesehen werden
können;
(b) den finanziellen Beitrag
Finnlands zum Budget der
Assoziation festzusetzen.
ARTIKEL 7
Das vorliegende Übereinkommen
bedarf der Annahme durch
die Signatarstaaten und tritt
in Kraft, sobald alle diese
Staaten Annahmeurkunden
hinterlegt haben. Die Annahmeurkunden
werden bei der
Regierung Schwedens hinterlegt,
die allen anderen Signatarstaaten
eine entsprechende
Notifikation übermittelt.
ARTIKEL 8
1. Jeder Staat, der dem EFTA-
Übereinkommen beitritt, tritt,
wenn dies der Rat beschließt,
auch dem vorliegenden Übereinkommen
bei.
2. Jeder Staat, der eine Assoziierung
mit den Mitgliedstaaten
gemäß Artikel 41 Absatz 2 des
EFTA-Übereinkommens eingeht,
kann dem vorliegenden
Übereinkommen unter den Bedingungen,
die vom Gemeinsamen
Rat beschlossen werden,
beitreten.
ARTIKEL 9
1. Finnland oder die auf Grund
eines Beschlusses des Rates handelnden
Mitgliedstaaten können
das vorliegende Übereinkommen
unter der Voraussetzung
beenden, daß drei Monate vorher
eine schriftliche Kündigung
an die Regierung Schwedens
erfolgt, die allen anderen Parteien
des vorliegenden Übereinkommens
eine entsprechende
Notifikation übermittelt.
2. Wird das vorliegende Übereinkommen
gemäß Absatz 1
dieses Artikels beendet, so kann
der Gemeinsame Rat beschließen,
daß die auf Grund des
Artikels 2 des vorliegenden
Übereinkommens zur Anwendung
gelangenden Bestimmun-
gen des EFTA-Übereinkommens
zur Gänze oder teilweise für
einen Zeitraum von höchstens
neun Monaten ab dem Zeitpunkt
des Wirksamwerdens
dieser Beendigung zwischen den
Mitgliedstaaten und Finnland
weiter in Geltung bleiben.
3. Jeder Mitgliedstaat, der vom
EFTA-Übereinkommen zurücktritt,
hört ipso facto am gleichen
Tage auf, Partei des vorliegenden
Übereinkommens zu sein.
4. Jeder Mitgliedstaat kann vom
vorliegenden Übereinkommen
unter der Voraussetzung zurücktreten,
daß drei Monate
vorher eine schriftliche Kündigung
an die Regierung Schwedens
erfolgt, die allen anderen
Parteien des vorliegenden Übereinkommens
eine entsprechende
Notifikation übermittelt.
ARTIKEL 10
Sofern nicht an einer anderen
Stelle des vorliegenden Übereinkommens
eine Bestimmung
für Änderungen vorgesehen ist,
wird jede Änderung der Bestimmungen
des vorliegenden
Übereinkommens den Parteien
des vorliegenden Übereinkommens
zur Annähme zu unterbreiten
sein, wenn sie durch
Beschluß des Gemeinsamen
Rates gutgeheißen worden ist;
sie tritt in Kraft, sobald sie von
allen Parteien des vorliegenden
Übereinkommens angenommen
worden ist. Die Annahmeurkunden
werden bei der Regierung
Schwedens hinterlegt,
die allen anderen Parteien des
vorliegenden Übereinkommens
eine entsprechende Notifikation
übermittelt.
ZU URKUND DESSEN
haben die Unterzeichneten, die
hiezu gebührend bevollmächtigt
sind, das vorliegende Übereinkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Helsinki
am 27. März 1961, in englischer
und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut in gleicher
Weise maßgebend ist, in einer
einzigen Ausfertigung, die bei
der Regierung Schwedens
hinterlegt wird, die allen
anderen Signatarstaaten und
allen beitretenden Staaten eine
beglaubigte Abschrift übermittelt.
ANHANG I
Liste der Waren, auf die sich
Artikel 3 Absatz 1 bezieht
ANHANG II
Liste der Waren, auf die sich
Artikel 4 bezieht
ANHANG III
Vorbehalte Finnlands, auf die
sich Artikel 5 bezieht
PROTOKOLL
ÜBER DIE ANWENDUNG
DES ÜBEREINKOMMENS
ZUR SCHAFFUNG EINER
ASSOZIIERUNG ZWISCHEN
DEN MITGLIEDSTAATEN
DER EUROPÄISCHEN
FREIHANDELSASSOZIATION
UND DER
REPUBLIK FINNLAND
AUF DAS FÜRSTENTUM
LIECHTENSTEIN.
Die Signatarstaaten des Übereinkommens
zur Schaffung
einer Assoziierung zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation
und der Republik Finnland
und das Fürstentum Liechtenstein.
Im Hinblick auf das Protokoll
vom 4. Jänner 1960 über die
Anwendung des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation
auf das Fürstentum Liechtenstein,
Haben folgendes vereinbart
1. Das Übereinkommen findet
auf das Fürstentum Liechtenstein
Anwendung, solange dieses
mit der Schweiz eine Zollunion
bildet und die Schweiz Partei
des Übereinkommens ist.
2. Für die Zwecke des Übereinkommens
wird das Fürstentum
Liechtenstein durch die Schweiz
vertreten.
3. Dieses Protokoll bedarf der
Ratifikation durch die Signatarstaaten.
Die Ratifikationsurkunden
werden bei der Regierung
Schwedens hinterlegt, die allen
anderen Signatarstaaten eine
entsprechende Notifikation übermittelt.
4. Dieses Protokoll tritt in
Kraft, sobald alle Signatarstaaten
ihre Ratifikationsurkunde
hinterlegt haben.
ZU URKUND DESSEN
haben die Unterzeichneten, die
hiezu gebührend bevollmächtigt
sind, das vorliegende Protokoll
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Helsinki,
am 27. März 1961, in englischer
und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut in gleicher
Weise maßgebend ist, in einer
einzigen Ausfertigung, die bei
der Regierung Schwedens hinterlegt
wird, die allen anderen
Signatarstaaten und allen beitretenden
Staaten eine beglaubigte
Abschrift übermittelt.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident
dieses Übereinkommen und dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik
Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen und in diesem Protokoll
enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom
Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 23. Juni 1961.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Inneres
i. V. Pittermann
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Proksch
Der Bundesminister für Finanzen
Klaus
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Hartmann
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
i. V. Pittermann
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Dieses Übereinkommen sowie dieses Protokoll ist am 26. Juni 1961 in Kraft getreten.
Dem Übereinkommen gehören folgende weitere Staaten an: Dänemark, Finnland, Norwegen,
Portugal, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Dem Protokoll gehören folgende weitere Staaten an: Dänemark, Finnland, Liechtenstein, Norwegen,
Portugal, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.