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193_1961 AT

193. Übereinkommen zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland samt Protokoll über dessen Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Übereinkommen zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland samt Protokoll über dessen Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein.

Nachdem das Übereinkommen zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten

der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland sowie das Protokoll über die

Anwendung des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten

der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland auf das Fürstentum Liechtenstein,

welche also lauten

(Übersetzung)

Die Republik Österreich, das

Königreich Dänemark, das

Königreich Norwegen, die Portugiesische

Republik, das Königreich

Schweden, die Schweizerische

Eidgenossenschaft und das

Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland

einerseits und die Republik

Finnland andererseits,

Im Hinblick auf das Übereinkommen

vom 4. Jänner 1960

zur Errichtung der Europäischen

Freihandelsassoziation,

In dem Wunsche, eine Freihandelsassoziierung

zwischen

den Mitgliedstaaten der Europäischen

Freihandelsassoziation

und der Republik Finnland zu

schaffen,

Entschlossen, damit die Verwirklichung

der in Artikel 2 des

Übereinkommens zur Errichtung

der Europäischen Freihandelsassoziation

angegebenen

Ziele zu fördern,

Im Hinblick auf die bestehenden

internationalen Übereinkommen,

an denen sie teilnehmen,

Haben folgendes vereinbart

ARTIKEL 1

Gemäß Artikel 41 Absatz 2

des Übereinkommens zur Errichtung

der Europäischen Freihandelsassoziation

(im folgenden

„das EFTA-Ubereinkommen"

genannt) wird hiemit eine Assoziierung

(im folgenden „die

durch das vorliegende Übereinkommen

geschaffene Assoziie-

rung" genannt) zwischen den

Mitgliedstaaten der Europäischen

Freihandelsassoziation (im

folgenden „Mitgliedstaaten" genannt)

und der Republik Finnland

(im folgenden „Finnland"

genannt) geschaffen.

ARTIKEL 2

1. Vorbehaltlich der Bedingungen

des vorliegenden Übereinkommens

finden die Bestimmungen

des EFTA-Übereinkommens

mit Ausnahme der

Artikel 1, 32, 34, 35, 36, 39, 40,

41, 42, 43 und 44 auf die Beziehungen

zwischen Finnland und

den Mitgliedstaaten Anwendung.

Die im folgenden enthaltenen

Hinweise sind dementsprechend

als Hinweise auf das vorliegende

Übereinkommen in Verbindung

mit den Bestimmungen des

EFTA-Übereinkommens mit

Ausnahme der vorgenannten

Artikel zu verstehen.

2. Die im vorliegenden Übereinkommen

enthaltenen Hinweise

auf das EFTA-Übereinkommen,

dessen Bestimmungen

auf Grund des Absatzes 1 dieses

Artikels zur Anwendung gelangen,

sind als Hinweise auf

den Text des EFTA-Übereinkommens

einschließlich aller bis

zum Zeitpunkt der Unterzeichnung

des vorliegenden Übereinkommens

erfolgten Änderungen

zu verstehen.

3. Die Zone der Europäischen

Freihandelsassoziation in ihrem

jeweiligen durch die Anwendung

des Artikels 43 Absatz 1, 2 und

4 bis 8 des EFTA-Übereinkommens

geänderten Umfang

ist als das Gebiet Finnlands umfassend

zu verstehen.

4. Im Sinne des vorliegenden

Übereinkommens werden die

folgenden, in den auf Grund

des Absatzes 1 dieses Artikels

zur Anwendung gelangenden

Bestimmungen des EFTA-Übereinkommens

enthaltenen Bezeichnungen

„Rat", „Übereinkommen",

„Assoziation" und

„Mitgliedstaaten" durch die

Bezeichnungen „Gemeinsamer

Rat", „Übereinkommen",

„durch das vorliegende Übereinkommen

geschaffene Assoziierung"

und „Parteien des vorliegenden

Übereinkommens" in

entsprechender Weise ersetzt.

5. Überall dort, wo im EFTA-

Übereinkommen das Datum

1. Juli 1960 aufscheint, ist dieses

im Sinne des vorliegenden Übereinkommens

durch das Datum

1. Juli 1961 zu ersetzen.

ARTIKEL 3

1. In Anwendung des Artikels 3

des EFTA-Übereinkommens

wird der in Absatz 2 lit. (a) des

genannten Artikels angegebene

Zeitplan hinsichtlich aller im

Anhang I zum vorliegenden

Übereinkommen angeführten

Waren bei deren Einfuhr nach

Finnland durch folgenden Zeitplan

ersetzt

1. Juli 1961 80 Prozent,

1. Jänner 1965 60 Prozent,

1. Jänner 1966 45 Prozent,

1. Jänner 1967 30 Prozent,

1. Jänner 1968 20 Prozent,

1. Jänner 1969 10 Prozent.

2. Zwischen dem 1. Juli 1961

und dem 1. Juli 1963 kann der

Gemeinsame Rat bezüglich aller

oder einiger der in Anhang I

angeführten Waren beschließen,

daß die Einfuhrzölle schneller

gesenkt werden, als dies in Absatz

1 dieses Artikels vorgesehen

ist. Bei seiner Beschlußfassung

wird der Gemeinsame Rat auf

die Entwicklung des Handels

mit diesen Waren zwischen

Finnland und den Mitgliedstaaten

Bedacht nehmen und der

jeweiligen Beschäftigungslage in

den betreffenden Wirtschaftszweigen

in Finnland und den

Mitgliedstaaten entsprechend

Rechnung tragen.

3. Für Finnland gilt als Ausgangszoll

für eine Ware der am

1. Juni 1961 auf Einfuhren

dieser Ware aus den Mitgliedstaaten

angewandte Zoll.

ARTIKEL 4

1. Artikel 10 des EFTA-Übereinkommens

findet keine Anwendung

auf die in Anhang II

zum vorliegenden Übereinkommen

angeführten Waren bei

deren Einfuhr nach Finnland.

2. Die mengenmäßigen Beschränkungen,

die Finnland gemäß

Absatz 1 dieses Artikels

aufrechterhalten kann, sind so

anzuwenden, daß den Lieferanten

in den Mitgliedstaaten die

Möglichkeit geboten wird, mit

anderen Lieferanten unter gleichen

und angemessenen Bedingungen

um einen entsprechenden

Anteil am finnischen Markt

für die in Anhang II angeführten

Waren unter Berücksichtigung

der normalen Entwicklung

des Handels in Wettbewerb zu

treten.

3. Hinsichtlich der in Anhang II

angeführten Waren werden bei

deren Einfuhr nach Finnland die

Artikel 13 bis 16 des EFTA-

Übereinkommens so angewendet,

als ob die Hinweise auf die

Beseitigung oder . das Fehlen

mengenmäßiger Beschränkungen

durch Hinweise auf Absatz 2

dieses Artikels ersetzt wären.

4. Der Gemeinsame Rat prüft

auf Verlangen einer der Parteien

des vorliegenden Übereinkommens

die Bestimmungen dieses

Artikels.

ARTIKEL 5

1. Hinsichtlich der unsichtbaren

Transaktionen und Überweisungen

läßt jeder Mitgliedstaat

Finnland eine nicht weniger

günstige Behandlung zuteil werden

als jene, die er anderen Mitgliedstaaten

auf Grund der Liberalisierungskodexe

angedeihen

läßt, die mit unter die in Artikel

29 des EFTA-Übereinkommens

angeführten Verpflichtungen

fallen, und Finnland läßt

vorbehaltlich der in Anhang III

zum vorliegenden Übereinkommen

festgehaltenen Vorbehalte

den Mitgliedstaaten eine nicht

weniger günstige Behandlung

zuteil werden als jene, die ihm

diese am 1. Mai 1960 zuteil

werden ließen.

2. Der Gemeinsame Rat prüft

von Zeit zu Zeit die Lage und

kann zur Abänderung der Bestimmungen

dieses Artikels und

des Anhangs III jene Empfehlungen

machen oder Beschlüsse

fassen, die er für angemessen

erachtet.

ARTIKEL 6

1. Es wird hiemit ein Gemeinsamer

Rat eingesetzt. Jede Partei

des vorliegenden Übereinkommens

ist im Gemeinsamen

Rat vertreten und hat eine

Stimme.

2. Dem Gemeinsamen Rat obliegt

es

(a) jene Befugnisse und Tätigkeiten

auszuüben, die ihm

durch das vorliegende Übereinkommen

übertragen werden;

(b) die Anwendung des vorliegenden

Übereinkommens zu

überwachen und dessen

Durchführung laufend zu beaufsichtigen;

(c) zu prüfen, ob von den Parteien

des vorliegenden Übereinkommens

weitere Maßnahmen

zu treffen wären,

um die Verwirklichung der

Ziele des vorliegenden Übereinkommens

zu fördern.

3. In Ausübung seiner Obliegenheiten

gemäß Absatz 2 dieses

Artikels kann der Gemeinsame

Rat Beschlüsse fassen, die für

alle Parteien des vorliegenden

Übereinkommens bindend sind,

sowie Empfehlungen an die

Parteien des vorliegenden Übereinkommens

richten.

4. Für Beschlüsse und Empfehlungen

des Gemeinsamen Rates

ist Einstimmigkeit erforderlich,

sofern das vorliegende Übereinkommen

nichts anderes vorsieht.

Beschlüsse und Empfehlungen

gelten als einstimmig,

wenn keine Partei des vorliegenden

Übereinkommens eine ablehnende

Stimme abgibt. Beschlüsse

und Empfehlungen, für

die Stimmenmehrheit vorgesehen

ist, erfordern die Zustimmung

von fünf Parteien des vorliegenden

Übereinkommens.

5. Ändert sich die Zahl der Parteien

des vorliegenden Übereinkommens,

so kann der Gemeinsame

Rat beschließen, die Zahl

der erforderlichen Stimmen für

Beschlüsse und Empfehlungen,

für die Einstimmigkeit nicht erforderlich

ist, neu festzusetzen.

6. Auf Grund der gemäß Artikel

2 des vorliegenden Übereinkommens

zur Anwendung gelangenden

Bestimmungen des

EFTA-Übereinkommens einstimmig

gefaßte Beschlüsse des

durch das EFTA-Übereinkommen

eingesetzten Rates (im folgenden

„der Rat" genannt) sind,

sofern der Rat nichts anderes

beschließt, vor den Gemeinsamen

Rat zu bringen und werden

unter der Voraussetzung

der vorbehaltslosen Annahme

durch Finnland auch für Finnland

bindend und finden auf die

Beziehungen zwischen Finnland

und den Mitgliedstaaten Anwendung.

7. Werden auf Grund der gemäß

Artikel 2 des vorliegenden

Übereinkommens zur Anwendung

gelangenden Bestimmungen

des EFTA-Übereinkommens

mit Stimmenmehrheit gefaßte

Beschlüsse des Rates auf Verlangen

einer Partei des vorliegenden

Übereinkommens vor den

Gemeinsamen Rat gebracht, so

kann der Gemeinsame Rat beschließen,

daß der Beschluß des

Rates auch für Finnland bindend

wird und auf die Beziehungen

zwischen Finnland und den Mitgliedstaaten

Anwendung findet.

Unbeschadet der Bestimmungen

des Absatzes 4 dieses Artikels

genügt für einen solchen Beschluß

des Gemeinsamen Rates

die Zustimmung von vier Parteien

des vorliegenden Übereinkommens.

8. Der Gemeinsame Rat faßt

Beschlüsse, um

(a) seine eigenen Verfahrensregeln

festzulegen, wobei für

Verfahrensfragen Mehrheits-

beschlüsse vorgesehen werden

können;

(b) den finanziellen Beitrag

Finnlands zum Budget der

Assoziation festzusetzen.

ARTIKEL 7

Das vorliegende Übereinkommen

bedarf der Annahme durch

die Signatarstaaten und tritt

in Kraft, sobald alle diese

Staaten Annahmeurkunden

hinterlegt haben. Die Annahmeurkunden

werden bei der

Regierung Schwedens hinterlegt,

die allen anderen Signatarstaaten

eine entsprechende

Notifikation übermittelt.

ARTIKEL 8

1. Jeder Staat, der dem EFTA-

Übereinkommen beitritt, tritt,

wenn dies der Rat beschließt,

auch dem vorliegenden Übereinkommen

bei.

2. Jeder Staat, der eine Assoziierung

mit den Mitgliedstaaten

gemäß Artikel 41 Absatz 2 des

EFTA-Übereinkommens eingeht,

kann dem vorliegenden

Übereinkommen unter den Bedingungen,

die vom Gemeinsamen

Rat beschlossen werden,

beitreten.

ARTIKEL 9

1. Finnland oder die auf Grund

eines Beschlusses des Rates handelnden

Mitgliedstaaten können

das vorliegende Übereinkommen

unter der Voraussetzung

beenden, daß drei Monate vorher

eine schriftliche Kündigung

an die Regierung Schwedens

erfolgt, die allen anderen Parteien

des vorliegenden Übereinkommens

eine entsprechende

Notifikation übermittelt.

2. Wird das vorliegende Übereinkommen

gemäß Absatz 1

dieses Artikels beendet, so kann

der Gemeinsame Rat beschließen,

daß die auf Grund des

Artikels 2 des vorliegenden

Übereinkommens zur Anwendung

gelangenden Bestimmun-

gen des EFTA-Übereinkommens

zur Gänze oder teilweise für

einen Zeitraum von höchstens

neun Monaten ab dem Zeitpunkt

des Wirksamwerdens

dieser Beendigung zwischen den

Mitgliedstaaten und Finnland

weiter in Geltung bleiben.

3. Jeder Mitgliedstaat, der vom

EFTA-Übereinkommen zurücktritt,

hört ipso facto am gleichen

Tage auf, Partei des vorliegenden

Übereinkommens zu sein.

4. Jeder Mitgliedstaat kann vom

vorliegenden Übereinkommen

unter der Voraussetzung zurücktreten,

daß drei Monate

vorher eine schriftliche Kündigung

an die Regierung Schwedens

erfolgt, die allen anderen

Parteien des vorliegenden Übereinkommens

eine entsprechende

Notifikation übermittelt.

ARTIKEL 10

Sofern nicht an einer anderen

Stelle des vorliegenden Übereinkommens

eine Bestimmung

für Änderungen vorgesehen ist,

wird jede Änderung der Bestimmungen

des vorliegenden

Übereinkommens den Parteien

des vorliegenden Übereinkommens

zur Annähme zu unterbreiten

sein, wenn sie durch

Beschluß des Gemeinsamen

Rates gutgeheißen worden ist;

sie tritt in Kraft, sobald sie von

allen Parteien des vorliegenden

Übereinkommens angenommen

worden ist. Die Annahmeurkunden

werden bei der Regierung

Schwedens hinterlegt,

die allen anderen Parteien des

vorliegenden Übereinkommens

eine entsprechende Notifikation

übermittelt.

ZU URKUND DESSEN

haben die Unterzeichneten, die

hiezu gebührend bevollmächtigt

sind, das vorliegende Übereinkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Helsinki

am 27. März 1961, in englischer

und französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut in gleicher

Weise maßgebend ist, in einer

einzigen Ausfertigung, die bei

der Regierung Schwedens

hinterlegt wird, die allen

anderen Signatarstaaten und

allen beitretenden Staaten eine

beglaubigte Abschrift übermittelt.

ANHANG I

Liste der Waren, auf die sich

Artikel 3 Absatz 1 bezieht

ANHANG II

Liste der Waren, auf die sich

Artikel 4 bezieht

ANHANG III

Vorbehalte Finnlands, auf die

sich Artikel 5 bezieht

PROTOKOLL

ÜBER DIE ANWENDUNG

DES ÜBEREINKOMMENS

ZUR SCHAFFUNG EINER

ASSOZIIERUNG ZWISCHEN

DEN MITGLIEDSTAATEN

DER EUROPÄISCHEN

FREIHANDELSASSOZIATION

UND DER

REPUBLIK FINNLAND

AUF DAS FÜRSTENTUM

LIECHTENSTEIN.

Die Signatarstaaten des Übereinkommens

zur Schaffung

einer Assoziierung zwischen

den Mitgliedstaaten der Europäischen

Freihandelsassoziation

und der Republik Finnland

und das Fürstentum Liechtenstein.

Im Hinblick auf das Protokoll

vom 4. Jänner 1960 über die

Anwendung des Übereinkommens

zur Errichtung der Europäischen

Freihandelsassoziation

auf das Fürstentum Liechtenstein,

Haben folgendes vereinbart

1. Das Übereinkommen findet

auf das Fürstentum Liechtenstein

Anwendung, solange dieses

mit der Schweiz eine Zollunion

bildet und die Schweiz Partei

des Übereinkommens ist.

2. Für die Zwecke des Übereinkommens

wird das Fürstentum

Liechtenstein durch die Schweiz

vertreten.

3. Dieses Protokoll bedarf der

Ratifikation durch die Signatarstaaten.

Die Ratifikationsurkunden

werden bei der Regierung

Schwedens hinterlegt, die allen

anderen Signatarstaaten eine

entsprechende Notifikation übermittelt.

4. Dieses Protokoll tritt in

Kraft, sobald alle Signatarstaaten

ihre Ratifikationsurkunde

hinterlegt haben.

ZU URKUND DESSEN

haben die Unterzeichneten, die

hiezu gebührend bevollmächtigt

sind, das vorliegende Protokoll

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Helsinki,

am 27. März 1961, in englischer

und französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut in gleicher

Weise maßgebend ist, in einer

einzigen Ausfertigung, die bei

der Regierung Schwedens hinterlegt

wird, die allen anderen

Signatarstaaten und allen beitretenden

Staaten eine beglaubigte

Abschrift übermittelt.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident

dieses Übereinkommen und dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik

Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen und in diesem Protokoll

enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom

Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 23. Juni 1961.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Inneres

i. V. Pittermann

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Proksch

Der Bundesminister für Finanzen

Klaus

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Hartmann

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

i. V. Pittermann

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Dieses Übereinkommen sowie dieses Protokoll ist am 26. Juni 1961 in Kraft getreten.

Dem Übereinkommen gehören folgende weitere Staaten an: Dänemark, Finnland, Norwegen,

Portugal, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Dem Protokoll gehören folgende weitere Staaten an: Dänemark, Finnland, Liechtenstein, Norwegen,

Portugal, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

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