193. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Rechtshilfe in Strafsachen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 22. September 1958 in Bonn unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Notenwechsel,
welcher also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
sind in dem Wunsch, den gegenseitigen
Rechtshilfeverkehr in Strafsachen zu regeln,
übereingekommen, einen Vertrag abzuschließen,
und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn D.Dr. Josef Schöner, Botschafter der
Republik Österreich in Bonn und Herrn
Dr. Otto Tschadek, Bundesminister für Justiz,
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Albert Hilger van Scherpenberg,
Staatssekretär des Auswärtigen Amts und
Herrn Dr. Fritz Schärfer, Bundesminister der
Justiz,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
Artikel 1
Verpflichtung zur Rechtshilfe
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander
auf Ersuchen nach den Bestimmungen
dieses Vertrages Rechtshilfe in Verfahren wegen
gerichtlich strafbarer Handlungen zu leisten.
(2) Rechtshilfe zur Vollstreckung von gerichtlichen
Strafen oder Maßregeln der Sicherung und
Besserung wird nicht geleistet.
Artikel 2
Beiderseitige Strafbarkeit; politische
und militärische strafbare
Handlungen
Rechtshilfe wird nicht gewährt, wenn die dem
Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach
ihrer Art dem Recht des ersuchten Staates gemäß
nicht strafbar ist oder wenn sie vom ersuchten
Staat als eine politische oder als eine
mit einer solchen in Zusammenhang stehende
oder als eine rein militärische strafbare Handlung
angesehen wird.
Artikel 3
Andere Ausnahmen von der Verpflichtung
zur Rechtshilfe
Rechtshilfe wird ferner nicht gewährt, wenn
die Erledigung des Ersuchens nach Auffassung
des ersuchten Staates geeignet ist, die Hoheitsrechte,
die Sicherheit, die öffentliche Ordnung
(ordre public) oder andere wesentliche Interessen
dieses Staates zu beeinträchtigen.
Artikel 4
Fiskalische strafbare Handlungen
Inwieweit wegen Handlungen Rechtshilfe geleistet
wird, die ausschließlich gegen Zoll-,
Steuer-, Monopol- und Devisengesetze verstoßen,
bleibt einer besonderen vertraglichen Regelung
vorbehalten.
Artikel 5
Rechtshilfeersuchen
(1) Das Ersuchen um Rechtshilfe wird schriftlich
gestellt; es wird von dem zuständigen Richter
oder Staatsanwalt unterschrieben und mit
dem amtlichen Siegel oder Stempel versehen.
(2) Sofern in beigefügten Urkunden oder
Schriftstücken nicht enthalten, werden in das
Ersuchschreiben aufgenommen
1. eine kurze Darstellung der strafbaren Hanlung
mit Angabe von Ort und Zeit der Tat;
2. möglichst genaue Angaben über die Person,
gegen die sich das Verfahren richtet, ihre Staatsangehörigkeit
und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort;
3. eine rechtliche Würdigung der strafbaren
Handlung.
(3) In einem Zustellungsersuchen wird auch die
Anschrift des Empfängers und die Art des zuzustellenden
Schriftstückes angegeben.
(4) Einem Ersuchen um Durchsuchung von Personen
oder Räumen oder um Beschlagnahme von
Gegenständen wird eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift der richterlichen Anordnung
beigefügt.
Artikel 6
Geschäftsweg
Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt,
findet der Rechtshilfeverkehr unmittelbar von
Justizbehörde zu Justizbehörde statt. Die Vermittlung
durch das Bundesministerium für Justiz
der Republik Österreich einerseits und durch das
Bundesministerium der Justiz oder die Justizministerien
der Länder (Landesjustizverwaltungen)
der Bundesrepublik Deutschland andererseits
wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Artikel 7
Unzuständigkeit
Ist die ersuchte Justizbehörde zur Erledigung
des Ersuchens nicht zuständig, so leitet sie das
Ersuchen an die zuständige Justizbehörde weiter
und benachrichtigt davon die ersuchende Behörde.
Artikel 8
Anzuwendendes Recht
Bei der Erledigung des Ersuchens wird das
Recht des ersuchten Staates angewendet. Dem
Verlangen des ersuchenden Staates, in bestimmter
Weise zu verfahren, wird jedoch entsprochen,
sofern das Recht des ersuchten Staates ein solches
Verfahren nicht verbietet.
Artikel 9
Nichterledigung
Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise nicht
gewährt oder stehen der Erledigung des Ersuchens
Hindernisse entgegen, so wird die ersuchende
Justizbehörde davon unter Angabe des
Grundes benachrichtigt.
Artikel 10
Zustellungsnachweis
Die Zustellung wird nachgewiesen durch eine
vom Empfänger datierte und unterschriebene
Empfangsbestätigung oder durch eine Bescheinigung
der ersuchten Justizbehörde über die Tatsache,
die Art und die Zeit der Zustellung.
Artikel 11
Zeugen und Sachverständige
(1) Soll eine Person, die sich in dem einen
Staat aufhält, von einer Justizbehörde des anderen
Staates als Zeuge oder Sachverständiger vernommen
werden, so wird ihr die von dieser
Justizbehörde ausgehende Vorladung von der
zuständigen Justizbehörde des ersuchten Staates
zugestellt; kommt sie der Vorladung nicht nach,
so dürfen die sonst für das Ausbleiben von
Zeugen oder Sachverständigen gesetzlich vorgesehenen
Folgen nicht angeordnet werden.
(2) In der Vorladung wird im einzelnen angegeben,
inwieweit der Zeuge oder Sachverständige
Anspruch auf Ersatz der Kosten der Reise
und des Aufenthaltes, auf Entschädigung für die
Zeitversäumnis und der Sachverständige außerdem
auf Entlohnung für die Leistung hat. Auf
Verlangen des Zeugen oder Sachverständigen
wird ihm vom ersuchten Staat ein Vorschuß gewährt,
der auf der Vorladung vermerkt und vom
ersuchenden Staat erstattet wird.
Artikel 12
Freies Geleit für Zeugen und Sachverständige
(1) Eine Person, die einer ihr im ersuchten
Staat zugestellten Vorladung als Zeuge oder
Sachverständiger vor eine Justizbehörde des ersuchenden
Staates Folge leistet, darf in diesem
wegen einer strafbaren Handlung, die sie vor
dem Verlassen des ersuchten Staates begangen
hat, oder aus einem anderen vorher entstandenen
Grund weder verfolgt, noch in Haft gehalten,
noch einer anderen Beeinträchtigung ihrer persönlichen
Freiheit unterworfen werden.
(2) Das freie Geleit verliert seine Wirkung,
wenn sich der Zeuge oder Sachverständige länger
als fünfzehn Tage nach seiner Entlassung durch
die Justizbehörde im ersuchenden Staat aufhält,
obwohl er ihn verlassen konnte und durfte, oder
wenn er nach Verlassen dieses Staates dahin zurückgekehrt
ist.
Artikel 13
Überstellung verhafteter Personen
zur Zeugenvernehmung
(1) Ist eine Person, die von einer Justizbehörde
des ersuchenden Staates als Zeuge benötigt wird,
im ersuchten Staat in gerichtlicher Haft, so wird
sie auf Vorladung mit ihrer Zustimmung dem
ersuchenden Staat zur Vernehmung als Zeuge
überstellt, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen.
Solche Gründe liegen insbesondere
vor, wenn die ununterbrochene Anwesenheit
dieser Person für ein Strafverfahren im ersuchten
Staat erforderlich ist oder wenn ihre Haft durch
die Überstellung verlängert würde.
(2) Der Zeuge wird im ersuchenden Staat in
Haft gehalten und nach der Vernehmung ungeachtet
seiner Staatsangehörigkeit dem ersuchten
Staat unverzüglich wieder überstellt.
(3) Die Übermittlung des Ersuchens und der
weitere Schriftverkehr finden zwischen dem
Bundesministerium für Justiz der Republik
Österreich einerseits und dem Bundesministerium
der Justiz oder den Justizministerien der Länder
(Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik
Deutschland andererseits statt.
Artikel 14
Freies Geleit für Beschuldigte
(1) Eine Person, die einer ihr im ersuchten
Staat zugestellten Vorladung als Beschuldigter
(Angeklagter) vor eine Justizbehörde des ersuchenden
Staates Folge leistet, darf in diesem
wegen einer vor dem Verlassen des ersuchten
Staates begangenen strafbaren Handlung, auf die
sich die Vorladung nicht bezieht, oder aus einem
anderen vorher entstandenen Grund weder verfolgt,
noch in Haft gehalten, noch einer anderen
Beeinträchtigung ihrer persönlichen Freiheit
unterworfen werden.
(2) Das freie Geleit verliert seine Wirkung,
wenn sich der Beschuldigte (Angeklagte) länger
als fünfzehn Tage nach Beendigung der Verfahrenshandlung,
auf die sich die Vorladung
bezieht, oder nach Vollstreckung einer in diesem
Verfahren über ihn verhängten Strafe oder Maßregel
der Sicherung und Besserung im ersuchen-
den Staat aufhält, obwohl er ihn verlassen
konnte und durfte, oder wenn er nach Verlassen
dieses Staates dahin zurückgekehrt ist.
Artikel 15
Übergabe von Gegenständen
(1) Werden auf Grund eines Rechtshilfeersuchens
Gegenstände übergeben, so bleiben
Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen
an ihnen unberührt. Die Gegenstände
werden sobald wie möglich zurückgegeben.
(2) Gegenstände, die für ein Strafverfahren im
ersuchten Staat benötigt werden, können für die
Dauer dieses Verfahrens zurückbehalten werden.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2
gelten sinngemäß für die Übersendung von
Akten und Schriftstücken.
Artikel 16
Strafregisterauskünfte
(1) Die Vertragsstaaten erteilen einander auf
Ersuchen für gerichtliche Strafverfahren Auskünfte
aus dem Strafregister im gleichen Umfang
wie den eigenen Justizbehörden. Diese Ersuchen
werden von den Justiz- oder Polizeibehörden
unmittelbar an die zuständige Strafregisterbehörde
des ersuchten Staates gerichtet.
(2) Zu anderen Zwecken als für gerichtliche
Strafverfahren werden Auskünfte aus dem Strafregister
von der Republik Österreich insoweit
erteilt, als sie jeder österreichischen Behörde erteilt
werden dürfen, von der Bundesrepublik
Deutschland insoweit, als die deutschen Rechts-
oder Verwaltungsvorschriften es gestatten. Die
Erteilung von Auskünften über Angehörige des
ersuchten Staates kann abgelehnt werden. In
diesen Angelegenheiten findet der Schriftverkehr
zwischen dem Bundesministerium für Inneres der
Republik Österreich einerseits und dem Bundesministerium
der Justiz oder den Justizministerien
der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik
Deutschland andererseits statt.
(3) In allen Ersuchen um Erteilung von Auskunft
aus dem Strafregister wird der Zweck angegeben,
für den die Auskunft benötigt wird.
Artikel 17
Austausch von Strafnachrichten
(1) Die Vertragsstaaten übermitteln einander
jeweils vierteljährlich Abschriften aller neuen
Eintragungen in das Strafregister des einen
Staates, die auf Grund von gerichtlichen Erkenntnissen
gegen Angehörige des anderen
Staates vorgenommen worden sind. Die Strafnachrichten
werden zwischen dem Bundesministerium
für Inneres der Republik Österreich und
dem Bundesministerium der Justiz der Bundesrepublik
Deutschland ausgetauscht.
(2) Auf Ersuchen übermitteln die Vertragsstaaten
einander im Einzelfall Abschriften strafgerichtlicher
Erkenntnisse. Der Schriftverkehr
hierüber findet zwischen dem Bundesministerium
für Justiz der Republik Österreich und dem
Bundesministerium der Justiz der Bundesrepublik
Deutschland statt.
Artikel 18
Übernahme der Strafverfolgung
(1) Die Vertragsstaaten lassen auf Ersuchen
durch die zuständigen Behörden prüfen, ob nach
ihrem Recht eine Person strafgerichtlich zu verfolgen
ist, die sich in ihrem Gebiet befindet und
im Gebiet des anderen Staates eine gerichtlich
strafbare Handlung begangen hat. Die Strafverfolgung
ist auch dann zulässig, wenn der
Sachverhalt im ersuchten Staat als Übertretung
zu würdigen ist. Der Strafanspruch des ersuchenden
Staates bleibt unberührt.
(2) Dem Ersuchen werden eine Darstellung des
Sachverhaltes und die in Betracht kommenden
Gegenstände und Unterlagen in Urschrift oder
beglaubigter Abschrift beigefügt. Die Gegenstände
und die urschriftlichen Unterlagen werden
dem ersuchenden Staat sobald wie möglich zurückgegeben,
soweit er auf die Rückgabe nicht
verzichtet.
(3) Der ersuchte Staat benachrichtigt den
ersuchenden Staat, ob ein Strafverfahren eingeleitet
wird und welches Ergebnis ein durchgeführtes
Strafverfahren gehabt hat; er übermittelt
dem ersuchenden Staat eine Ausfertigung
oder beglaubigte Abschrift der verurteilenden
oder freisprechenden Erkenntnisse.
(4) Der Schriftverkehr in diesen Angelegenheiten
findet zwischen dem Bundesministerium
für Justiz der Republik Österreich einerseits und
dem Bundesministerium der Justiz oder den
Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen)
der Bundesrepublik Deutschland
andererseits statt.
Artikel 19
Kosten
Die Vertragsstaaten verzichten auf Ersatz der
ihnen in Zusammenhang mit der Anwendung
dieses Vertrages in ihrem Gebiet erwachsenen
Kosten. Auslagen, die infolge eines Ersuchens
um Durchführung eines Sachverständigenbeweises
oder um Überstellung einer im ersuchten Staat
in Haft befindlichen Person entstanden sind,
werden jedoch von dem ersuchenden Staat ersetzt.
Die Verpflichtung, einen nach Artikel 11
Absatz 2 gewährten Vorschuß zu erstatten,
bleibt unberührt.
Artikel 20
Erweiterter Anwendungsbereich
Dieser Vertrag wird auch angewendet
1. in Gnadensachen;
2. in gerichtlich anhängigen Verfahren wegen
Zuwiderhandlungen, die nach deutschem Recht
Ordnungswidrigkeiten sind;
3. in Verfahren über die Verpflichtung zur
Entschädigung für unschuldig erlittene Haft oder
ungerechtfertigte Verurteilung.
Artikel 21
Schlußbestimmungen
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung;
die Ratifikationsurkunden werden sobald wie
möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Der Vertrag tritt dreißig Tage nach dem
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten des Vertrages erlöschen
alle früheren Vereinbarungen über einen
Gegenstand dieses Vertrages.
(4) Der Vertrag tritt ein Jahr nach der Kündigung
durch einen der beiden Vertragsstaaten
außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen
Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben
und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Bonn am 22. September 1958
in zwei Urschriften
Für die Republik Österreich
Schöner
Tschadek
Für die Bundesrepublik Deutschland
A. H. van Scherpenberg
Fritz Schäffer
DER STAATSSEKRETÄR
DES AUSWÄRTIGEN AMTS
Bonn, den 22. September 1958.
Herr Botschafter,
Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des
Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich über die
Rechtshilfe in Strafsachen beehre ich mich, Ihnen
im Namen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland folgendes mitzuteilen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
hat in Übereinstimmung mit dem Senat
von Berlin den Wunsch, das Land Berlin in den
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich über die
Rechtshilfe in Strafsachen einzubeziehen. Sie
schlägt daher der Regierung der Republik Österreich
den Abschluß folgender Vereinbarung vor
„Der Vertrag gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik
Österreich innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige
Erklärung abgibt."
Falls die österreichische Regierung mit dem
Vorstehenden einverstanden ist, darf ich vorschlagen,
daß diese Note und Ihre Antwort die
förmliche Bestätigung der zwischen unseren
beiden Regierungen getroffenen Vereinbarung
darstellt, die einen wesentlichen Bestandteil des
heute unterzeichneten Vertrages über die Rechtshilfe
in Strafsachen bildet.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Dr. van Scherpenberg
Seiner Exzellenz
dem Botschafter der Republik Österreich
Herrn D.Dr. Josef Schöner
Bonn.
DER BOTSCHAFTER
DER REPUBLIK ÖSTERREICH
Bonn, den 22. September 1958.
Herr Staatssekretär!
Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des
Vertrages zwischen der Republik Österreich und
der Bundesrepublik Deutschland über die Rechtshilfe
in Strafsachen haben Sie mir im Namen
der deutschen Bundesregierung folgendes mitgeteilt
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
hat in Übereinstimmung mit dem Senat
von Berlin den Wunsch, das Land Berlin in den
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich über die
Rechtshilfe in Strafsachen einzubeziehen. Sie
schlägt daher der Regierung der Republik Österreich
den Abschluß folgender Vereinbarung vor
„Der Vertrag gilt auch für das Land Berlin
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung der Republik
Österreich innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige
Erklärung abgibt."
Ich beehre mich, Ihnen bekanntzugeben, daß
dieser Vorschlag die Billigung der Regierung der
Republik Österreich findet. Ihre heutige Note
und meine Antwortnote sind somit Bestandteil
des Vertrages.
Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Schöner
Seiner Exzellenz
dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes,
Herrn Dr. Albert Hilger van Scherpenberg,
Bonn.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag samt Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich
die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag samt Notenwechsel enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die Auswärtigen
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, den 29. Jänner 1959.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Justiz
Tschadek
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl.
Der vorstehende Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 21 am 8. Oktober 1960 in Kraft.