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193_1960 AT

193. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Rechtshilfe in Strafsachen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Rechtshilfe in Strafsachen.

Nachdem der am 22. September 1958 in Bonn unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Notenwechsel,

welcher also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

sind in dem Wunsch, den gegenseitigen

Rechtshilfeverkehr in Strafsachen zu regeln,

übereingekommen, einen Vertrag abzuschließen,

und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn D.Dr. Josef Schöner, Botschafter der

Republik Österreich in Bonn und Herrn

Dr. Otto Tschadek, Bundesminister für Justiz,

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Dr. Albert Hilger van Scherpenberg,

Staatssekretär des Auswärtigen Amts und

Herrn Dr. Fritz Schärfer, Bundesminister der

Justiz,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

Artikel 1

Verpflichtung zur Rechtshilfe

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander

auf Ersuchen nach den Bestimmungen

dieses Vertrages Rechtshilfe in Verfahren wegen

gerichtlich strafbarer Handlungen zu leisten.

(2) Rechtshilfe zur Vollstreckung von gerichtlichen

Strafen oder Maßregeln der Sicherung und

Besserung wird nicht geleistet.

Artikel 2

Beiderseitige Strafbarkeit; politische

und militärische strafbare

Handlungen

Rechtshilfe wird nicht gewährt, wenn die dem

Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach

ihrer Art dem Recht des ersuchten Staates gemäß

nicht strafbar ist oder wenn sie vom ersuchten

Staat als eine politische oder als eine

mit einer solchen in Zusammenhang stehende

oder als eine rein militärische strafbare Handlung

angesehen wird.

Artikel 3

Andere Ausnahmen von der Verpflichtung

zur Rechtshilfe

Rechtshilfe wird ferner nicht gewährt, wenn

die Erledigung des Ersuchens nach Auffassung

des ersuchten Staates geeignet ist, die Hoheitsrechte,

die Sicherheit, die öffentliche Ordnung

(ordre public) oder andere wesentliche Interessen

dieses Staates zu beeinträchtigen.

Artikel 4

Fiskalische strafbare Handlungen

Inwieweit wegen Handlungen Rechtshilfe geleistet

wird, die ausschließlich gegen Zoll-,

Steuer-, Monopol- und Devisengesetze verstoßen,

bleibt einer besonderen vertraglichen Regelung

vorbehalten.

Artikel 5

Rechtshilfeersuchen

(1) Das Ersuchen um Rechtshilfe wird schriftlich

gestellt; es wird von dem zuständigen Richter

oder Staatsanwalt unterschrieben und mit

dem amtlichen Siegel oder Stempel versehen.

(2) Sofern in beigefügten Urkunden oder

Schriftstücken nicht enthalten, werden in das

Ersuchschreiben aufgenommen

1. eine kurze Darstellung der strafbaren Hanlung

mit Angabe von Ort und Zeit der Tat;

2. möglichst genaue Angaben über die Person,

gegen die sich das Verfahren richtet, ihre Staatsangehörigkeit

und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort;

3. eine rechtliche Würdigung der strafbaren

Handlung.

(3) In einem Zustellungsersuchen wird auch die

Anschrift des Empfängers und die Art des zuzustellenden

Schriftstückes angegeben.

(4) Einem Ersuchen um Durchsuchung von Personen

oder Räumen oder um Beschlagnahme von

Gegenständen wird eine Ausfertigung oder beglaubigte

Abschrift der richterlichen Anordnung

beigefügt.

Artikel 6

Geschäftsweg

Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt,

findet der Rechtshilfeverkehr unmittelbar von

Justizbehörde zu Justizbehörde statt. Die Vermittlung

durch das Bundesministerium für Justiz

der Republik Österreich einerseits und durch das

Bundesministerium der Justiz oder die Justizministerien

der Länder (Landesjustizverwaltungen)

der Bundesrepublik Deutschland andererseits

wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Artikel 7

Unzuständigkeit

Ist die ersuchte Justizbehörde zur Erledigung

des Ersuchens nicht zuständig, so leitet sie das

Ersuchen an die zuständige Justizbehörde weiter

und benachrichtigt davon die ersuchende Behörde.

Artikel 8

Anzuwendendes Recht

Bei der Erledigung des Ersuchens wird das

Recht des ersuchten Staates angewendet. Dem

Verlangen des ersuchenden Staates, in bestimmter

Weise zu verfahren, wird jedoch entsprochen,

sofern das Recht des ersuchten Staates ein solches

Verfahren nicht verbietet.

Artikel 9

Nichterledigung

Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise nicht

gewährt oder stehen der Erledigung des Ersuchens

Hindernisse entgegen, so wird die ersuchende

Justizbehörde davon unter Angabe des

Grundes benachrichtigt.

Artikel 10

Zustellungsnachweis

Die Zustellung wird nachgewiesen durch eine

vom Empfänger datierte und unterschriebene

Empfangsbestätigung oder durch eine Bescheinigung

der ersuchten Justizbehörde über die Tatsache,

die Art und die Zeit der Zustellung.

Artikel 11

Zeugen und Sachverständige

(1) Soll eine Person, die sich in dem einen

Staat aufhält, von einer Justizbehörde des anderen

Staates als Zeuge oder Sachverständiger vernommen

werden, so wird ihr die von dieser

Justizbehörde ausgehende Vorladung von der

zuständigen Justizbehörde des ersuchten Staates

zugestellt; kommt sie der Vorladung nicht nach,

so dürfen die sonst für das Ausbleiben von

Zeugen oder Sachverständigen gesetzlich vorgesehenen

Folgen nicht angeordnet werden.

(2) In der Vorladung wird im einzelnen angegeben,

inwieweit der Zeuge oder Sachverständige

Anspruch auf Ersatz der Kosten der Reise

und des Aufenthaltes, auf Entschädigung für die

Zeitversäumnis und der Sachverständige außerdem

auf Entlohnung für die Leistung hat. Auf

Verlangen des Zeugen oder Sachverständigen

wird ihm vom ersuchten Staat ein Vorschuß gewährt,

der auf der Vorladung vermerkt und vom

ersuchenden Staat erstattet wird.

Artikel 12

Freies Geleit für Zeugen und Sachverständige

(1) Eine Person, die einer ihr im ersuchten

Staat zugestellten Vorladung als Zeuge oder

Sachverständiger vor eine Justizbehörde des ersuchenden

Staates Folge leistet, darf in diesem

wegen einer strafbaren Handlung, die sie vor

dem Verlassen des ersuchten Staates begangen

hat, oder aus einem anderen vorher entstandenen

Grund weder verfolgt, noch in Haft gehalten,

noch einer anderen Beeinträchtigung ihrer persönlichen

Freiheit unterworfen werden.

(2) Das freie Geleit verliert seine Wirkung,

wenn sich der Zeuge oder Sachverständige länger

als fünfzehn Tage nach seiner Entlassung durch

die Justizbehörde im ersuchenden Staat aufhält,

obwohl er ihn verlassen konnte und durfte, oder

wenn er nach Verlassen dieses Staates dahin zurückgekehrt

ist.

Artikel 13

Überstellung verhafteter Personen

zur Zeugenvernehmung

(1) Ist eine Person, die von einer Justizbehörde

des ersuchenden Staates als Zeuge benötigt wird,

im ersuchten Staat in gerichtlicher Haft, so wird

sie auf Vorladung mit ihrer Zustimmung dem

ersuchenden Staat zur Vernehmung als Zeuge

überstellt, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen.

Solche Gründe liegen insbesondere

vor, wenn die ununterbrochene Anwesenheit

dieser Person für ein Strafverfahren im ersuchten

Staat erforderlich ist oder wenn ihre Haft durch

die Überstellung verlängert würde.

(2) Der Zeuge wird im ersuchenden Staat in

Haft gehalten und nach der Vernehmung ungeachtet

seiner Staatsangehörigkeit dem ersuchten

Staat unverzüglich wieder überstellt.

(3) Die Übermittlung des Ersuchens und der

weitere Schriftverkehr finden zwischen dem

Bundesministerium für Justiz der Republik

Österreich einerseits und dem Bundesministerium

der Justiz oder den Justizministerien der Länder

(Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik

Deutschland andererseits statt.

Artikel 14

Freies Geleit für Beschuldigte

(1) Eine Person, die einer ihr im ersuchten

Staat zugestellten Vorladung als Beschuldigter

(Angeklagter) vor eine Justizbehörde des ersuchenden

Staates Folge leistet, darf in diesem

wegen einer vor dem Verlassen des ersuchten

Staates begangenen strafbaren Handlung, auf die

sich die Vorladung nicht bezieht, oder aus einem

anderen vorher entstandenen Grund weder verfolgt,

noch in Haft gehalten, noch einer anderen

Beeinträchtigung ihrer persönlichen Freiheit

unterworfen werden.

(2) Das freie Geleit verliert seine Wirkung,

wenn sich der Beschuldigte (Angeklagte) länger

als fünfzehn Tage nach Beendigung der Verfahrenshandlung,

auf die sich die Vorladung

bezieht, oder nach Vollstreckung einer in diesem

Verfahren über ihn verhängten Strafe oder Maßregel

der Sicherung und Besserung im ersuchen-

den Staat aufhält, obwohl er ihn verlassen

konnte und durfte, oder wenn er nach Verlassen

dieses Staates dahin zurückgekehrt ist.

Artikel 15

Übergabe von Gegenständen

(1) Werden auf Grund eines Rechtshilfeersuchens

Gegenstände übergeben, so bleiben

Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen

an ihnen unberührt. Die Gegenstände

werden sobald wie möglich zurückgegeben.

(2) Gegenstände, die für ein Strafverfahren im

ersuchten Staat benötigt werden, können für die

Dauer dieses Verfahrens zurückbehalten werden.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2

gelten sinngemäß für die Übersendung von

Akten und Schriftstücken.

Artikel 16

Strafregisterauskünfte

(1) Die Vertragsstaaten erteilen einander auf

Ersuchen für gerichtliche Strafverfahren Auskünfte

aus dem Strafregister im gleichen Umfang

wie den eigenen Justizbehörden. Diese Ersuchen

werden von den Justiz- oder Polizeibehörden

unmittelbar an die zuständige Strafregisterbehörde

des ersuchten Staates gerichtet.

(2) Zu anderen Zwecken als für gerichtliche

Strafverfahren werden Auskünfte aus dem Strafregister

von der Republik Österreich insoweit

erteilt, als sie jeder österreichischen Behörde erteilt

werden dürfen, von der Bundesrepublik

Deutschland insoweit, als die deutschen Rechts-

oder Verwaltungsvorschriften es gestatten. Die

Erteilung von Auskünften über Angehörige des

ersuchten Staates kann abgelehnt werden. In

diesen Angelegenheiten findet der Schriftverkehr

zwischen dem Bundesministerium für Inneres der

Republik Österreich einerseits und dem Bundesministerium

der Justiz oder den Justizministerien

der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik

Deutschland andererseits statt.

(3) In allen Ersuchen um Erteilung von Auskunft

aus dem Strafregister wird der Zweck angegeben,

für den die Auskunft benötigt wird.

Artikel 17

Austausch von Strafnachrichten

(1) Die Vertragsstaaten übermitteln einander

jeweils vierteljährlich Abschriften aller neuen

Eintragungen in das Strafregister des einen

Staates, die auf Grund von gerichtlichen Erkenntnissen

gegen Angehörige des anderen

Staates vorgenommen worden sind. Die Strafnachrichten

werden zwischen dem Bundesministerium

für Inneres der Republik Österreich und

dem Bundesministerium der Justiz der Bundesrepublik

Deutschland ausgetauscht.

(2) Auf Ersuchen übermitteln die Vertragsstaaten

einander im Einzelfall Abschriften strafgerichtlicher

Erkenntnisse. Der Schriftverkehr

hierüber findet zwischen dem Bundesministerium

für Justiz der Republik Österreich und dem

Bundesministerium der Justiz der Bundesrepublik

Deutschland statt.

Artikel 18

Übernahme der Strafverfolgung

(1) Die Vertragsstaaten lassen auf Ersuchen

durch die zuständigen Behörden prüfen, ob nach

ihrem Recht eine Person strafgerichtlich zu verfolgen

ist, die sich in ihrem Gebiet befindet und

im Gebiet des anderen Staates eine gerichtlich

strafbare Handlung begangen hat. Die Strafverfolgung

ist auch dann zulässig, wenn der

Sachverhalt im ersuchten Staat als Übertretung

zu würdigen ist. Der Strafanspruch des ersuchenden

Staates bleibt unberührt.

(2) Dem Ersuchen werden eine Darstellung des

Sachverhaltes und die in Betracht kommenden

Gegenstände und Unterlagen in Urschrift oder

beglaubigter Abschrift beigefügt. Die Gegenstände

und die urschriftlichen Unterlagen werden

dem ersuchenden Staat sobald wie möglich zurückgegeben,

soweit er auf die Rückgabe nicht

verzichtet.

(3) Der ersuchte Staat benachrichtigt den

ersuchenden Staat, ob ein Strafverfahren eingeleitet

wird und welches Ergebnis ein durchgeführtes

Strafverfahren gehabt hat; er übermittelt

dem ersuchenden Staat eine Ausfertigung

oder beglaubigte Abschrift der verurteilenden

oder freisprechenden Erkenntnisse.

(4) Der Schriftverkehr in diesen Angelegenheiten

findet zwischen dem Bundesministerium

für Justiz der Republik Österreich einerseits und

dem Bundesministerium der Justiz oder den

Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen)

der Bundesrepublik Deutschland

andererseits statt.

Artikel 19

Kosten

Die Vertragsstaaten verzichten auf Ersatz der

ihnen in Zusammenhang mit der Anwendung

dieses Vertrages in ihrem Gebiet erwachsenen

Kosten. Auslagen, die infolge eines Ersuchens

um Durchführung eines Sachverständigenbeweises

oder um Überstellung einer im ersuchten Staat

in Haft befindlichen Person entstanden sind,

werden jedoch von dem ersuchenden Staat ersetzt.

Die Verpflichtung, einen nach Artikel 11

Absatz 2 gewährten Vorschuß zu erstatten,

bleibt unberührt.

Artikel 20

Erweiterter Anwendungsbereich

Dieser Vertrag wird auch angewendet

1. in Gnadensachen;

2. in gerichtlich anhängigen Verfahren wegen

Zuwiderhandlungen, die nach deutschem Recht

Ordnungswidrigkeiten sind;

3. in Verfahren über die Verpflichtung zur

Entschädigung für unschuldig erlittene Haft oder

ungerechtfertigte Verurteilung.

Artikel 21

Schlußbestimmungen

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung;

die Ratifikationsurkunden werden sobald wie

möglich in Wien ausgetauscht.

(2) Der Vertrag tritt dreißig Tage nach dem

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten des Vertrages erlöschen

alle früheren Vereinbarungen über einen

Gegenstand dieses Vertrages.

(4) Der Vertrag tritt ein Jahr nach der Kündigung

durch einen der beiden Vertragsstaaten

außer Kraft.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen

Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben

und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Bonn am 22. September 1958

in zwei Urschriften

Für die Republik Österreich

Schöner

Tschadek

Für die Bundesrepublik Deutschland

A. H. van Scherpenberg

Fritz Schäffer

DER STAATSSEKRETÄR

DES AUSWÄRTIGEN AMTS

Bonn, den 22. September 1958.

Herr Botschafter,

Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des

Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und der Republik Österreich über die

Rechtshilfe in Strafsachen beehre ich mich, Ihnen

im Namen der Regierung der Bundesrepublik

Deutschland folgendes mitzuteilen

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

hat in Übereinstimmung mit dem Senat

von Berlin den Wunsch, das Land Berlin in den

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und der Republik Österreich über die

Rechtshilfe in Strafsachen einzubeziehen. Sie

schlägt daher der Regierung der Republik Österreich

den Abschluß folgender Vereinbarung vor

„Der Vertrag gilt auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Regierung der Republik

Österreich innerhalb von drei Monaten

nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige

Erklärung abgibt."

Falls die österreichische Regierung mit dem

Vorstehenden einverstanden ist, darf ich vorschlagen,

daß diese Note und Ihre Antwort die

förmliche Bestätigung der zwischen unseren

beiden Regierungen getroffenen Vereinbarung

darstellt, die einen wesentlichen Bestandteil des

heute unterzeichneten Vertrages über die Rechtshilfe

in Strafsachen bildet.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Dr. van Scherpenberg

Seiner Exzellenz

dem Botschafter der Republik Österreich

Herrn D.Dr. Josef Schöner

Bonn.

DER BOTSCHAFTER

DER REPUBLIK ÖSTERREICH

Bonn, den 22. September 1958.

Herr Staatssekretär!

Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des

Vertrages zwischen der Republik Österreich und

der Bundesrepublik Deutschland über die Rechtshilfe

in Strafsachen haben Sie mir im Namen

der deutschen Bundesregierung folgendes mitgeteilt

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

hat in Übereinstimmung mit dem Senat

von Berlin den Wunsch, das Land Berlin in den

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland

und der Republik Österreich über die

Rechtshilfe in Strafsachen einzubeziehen. Sie

schlägt daher der Regierung der Republik Österreich

den Abschluß folgender Vereinbarung vor

„Der Vertrag gilt auch für das Land Berlin

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Regierung der Republik

Österreich innerhalb von drei Monaten nach

Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige

Erklärung abgibt."

Ich beehre mich, Ihnen bekanntzugeben, daß

dieser Vorschlag die Billigung der Regierung der

Republik Österreich findet. Ihre heutige Note

und meine Antwortnote sind somit Bestandteil

des Vertrages.

Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Schöner

Seiner Exzellenz

dem Staatssekretär des Auswärtigen Amtes,

Herrn Dr. Albert Hilger van Scherpenberg,

Bonn.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag samt Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich

die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag samt Notenwechsel enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die Auswärtigen

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, den 29. Jänner 1959.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Justiz

Tschadek

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl.

Der vorstehende Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 21 am 8. Oktober 1960 in Kraft.

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