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193_1959 AT

193. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über den Straßenverkehr.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über den Straßenverkehr.

Seit der Kundmachung BGBl. Nr. 87/1959 sind

nach Mitteilungen des Generalsekretariates der

Vereinten Nationen nachstehende weitere Staaten

dem Abkommen über den Straßenverkehr

vom 19. September 1949, BGBl. Nr. 222/1955,

beigetreten

Staaten : Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde

Ghana (mit Vorbehalt

und Erklärungen) 6. Jänner 1959

Laos 6. März 1959

Der Vorbehalt Ghanas hat folgenden Wortlaut

„Zum internationalen Verkehr in Ghana zugelassene

Fahrräder müssen vom Hereinbrechen

der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung

es erfordert, im Hinblick auf Artikel 26

des Abkommens nach vorne ein weißes Licht und

nach hinten ein rotes Licht und einen roten

Rückstrahler zeigen."

Die Erklärungen Ghanas haben folgenden

Wortlaut

„(i) Anhang 1 und Anhang 2 sind gemäß Artikel

2 Abs. 1 des Abkommens ausgeschlossen.

(ii) Gemäß Artikel 20 des Abkommens ist das

Unterscheidungszeichen der in Ghana registrierten

Fahrzeuge anstelle des Unterscheidungszeichens

WAC für die in der Goldküste registrierten

Fahrzeuge nunmehr GH."

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretariates

der Vereinten Nationen hat die Regierung

des Vereinigten Königreiches von Großbritannien

und Nordirland die Ausdehnung des

Geltungsbereiches des Abkommens über den

Straßenverkehr vom 19. September 1949 auf folgende

Gebiete, deren internationale Beziehungen

vom Vereinigten Königreich von Großbritannien

und Nordirland wahrgenommen werden,

bekanntgegeben

1. Gambia;

2. Jamaica, mit folgenden Vorbehalten

„Im Zusammenhang mit Art. 24 des genannten

Abkommens behält sich die Regierung von

Jamaica das Recht vor, Personen die Führung

eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet

von Jamaica eingeführten Fahrzeuges nicht

zu gestatten, wenn

a) das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen

Miete oder gegen Entgelt oder zur

Güterbeförderung verwendet wird und

b) der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend

den Gesetzen von Jamaica verpflichtet

wäre, im Besitz eines besonderen

Berufsführerscheines zu sein."

3. Mauritius, mit folgenden Vorbehalten und

Erklärungen

„a) Gemäß den Bestimmungen des Art. 2

Abs. 1 des genannten Abkommens schließt

die Regierung von Mauritius den Anhang 2

von der Anwendung des Abkommens aus.

b) Gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6

Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens

behält sich die Regierung von Mauritius

das Recht vor, an Zugfahrzeugen nur

einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen

jedoch keinen Anhänger zuzulassen. Ferner

werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung

gegen Miete oder gegen

Entgelt zugelassen.

c) Die Regierung von Mauritius behält sich

das Recht vor, die Bestimmungen des

Abs. 1 des Anhanges 8 des genannten Abkommens

nicht anzuwenden, wonach das

Mindestalter für die Führung eines Kraftfahrzeuges

unter den in Art. 24 des Abkommens

enthaltenen Bedingungen

18 Jahre beträgt."

4. St. Lucia, mit folgenden Vorbehalten

„a) Im Zusammenhang mit Art. 24 des genannten

Abkommens behält sich die Regierung

von St. Lucia das Recht vor, Personen

die Führung eines anderen als eines

vorübergehend in das Gebiet von St. Lucia

eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten,

wenn

i) das Fahrzeug zur Personenbeförderung

gegen Miete oder gegen Entgelt oder

zur Güterbeförderung verwendet wird

und

ii) der Führer eines solchen Fahrzeuges

entsprechend den Gesetzen von Sankt

Lucia verpflichtet wäre, im Besitz eines

besonderen Berufsführerscheines zu sein.

b) Im Zusammenhang mit Art. 25 des genannten

Abkommens müssen zum internationalen

Verkehr im Gebiet von St. Lucia

zugelassene Fahrzeuge entsprechend den

Gesetzen von St. Lucia vom Hereinbrechen

der Dunkelheit an, nachts oder wenn die

Witterung es erfordert, nach vorne ein

weißes Licht und nach hinten ein rotes

Licht und einen roten Rückstrahler zeigen."

Ferner hat die. Regierung von St. Lucia erklärt,

daß sie

a) gemäß den Bestimmungen des Art. 2

Abs. 1 des genannten Abkommens die Anhänge

1 und 2 von der Anwendung ausschließt;

b) gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6

Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens

sich das Recht vorbehält, an Zugfahrzeugen

nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen

jedoch keinen Anhänger

zuzulassen. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge

nicht zur Personenbeförderung gegen

Miete oder Entgelt zugelassen.

5. Singapur, mit folgender Erklärung

„Gemäß den Bestimmungen des Art. 2. Abs. 1

des genannten Abkommens schließt die Regierung

von Singapur die Anhänge 1 und 2 von der

Anwendung des Abkommens aus."

6. Trinidad, mit folgenden Vorbehalten

„a) Im Zusammenhang mit Art. 24 des genannten

Abkommens behält sich die Regierung

von Trinidad das Recht vor, Personen die

Führung eines anderen als eines vorübergehend

in das Gebiet von Trinidad eingeführten

Fahrzeuges nicht zu gestatten,

wenn

i) das Fahrzeug zur Personenbeförderung

gegen Miete oder gegen Entgelt oder

zur Güterbeförderung verwendet wird,

und

ii) der Führer eines solchen Fahrzeuges

entsprechend den Gesetzen von Trinidad

verpflichtet wäre, im Besitze eines

besonderen Berufsführerscheines zu sein.

b) Im Zusammenhang mit Art. 26 des genannten

Abkommens müssen zum internationalen

Verkehr im Gebiet von Trinidad

zugelassene Fahrräder entsprechend den Gesetzen

von Trinidad vom Hereinbrechen

der Dunkelheit an, nachts oder wenn die

Witterung es erfordert, nach vorne ein

weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht

und einen roten Rückstrahler zeigen."

Ferner hat die Regierung von St. Lucia erklärt,

daß sie

a) gemäß den Bestimmungen des Art. 2

Abs. 1 des genannten Abkommens die Anhänge

1 und 2 von der Anwendung ausschließt;

b) gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6

Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens

sich das Recht vorbehält, an Zugfahrzeugen

nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen

jedoch keinen Anhänger zuzulassen.

Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge

nicht zur Personenbeförderung gegen Miete

oder gegen Entgelt zugelassen.

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