193. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über den Straßenverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Seit der Kundmachung BGBl. Nr. 87/1959 sind
nach Mitteilungen des Generalsekretariates der
Vereinten Nationen nachstehende weitere Staaten
dem Abkommen über den Straßenverkehr
vom 19. September 1949, BGBl. Nr. 222/1955,
beigetreten
Staaten : Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde
Ghana (mit Vorbehalt
und Erklärungen) 6. Jänner 1959
Laos 6. März 1959
Der Vorbehalt Ghanas hat folgenden Wortlaut
„Zum internationalen Verkehr in Ghana zugelassene
Fahrräder müssen vom Hereinbrechen
der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung
es erfordert, im Hinblick auf Artikel 26
des Abkommens nach vorne ein weißes Licht und
nach hinten ein rotes Licht und einen roten
Rückstrahler zeigen."
Die Erklärungen Ghanas haben folgenden
Wortlaut
„(i) Anhang 1 und Anhang 2 sind gemäß Artikel
2 Abs. 1 des Abkommens ausgeschlossen.
(ii) Gemäß Artikel 20 des Abkommens ist das
Unterscheidungszeichen der in Ghana registrierten
Fahrzeuge anstelle des Unterscheidungszeichens
WAC für die in der Goldküste registrierten
Fahrzeuge nunmehr GH."
Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretariates
der Vereinten Nationen hat die Regierung
des Vereinigten Königreiches von Großbritannien
und Nordirland die Ausdehnung des
Geltungsbereiches des Abkommens über den
Straßenverkehr vom 19. September 1949 auf folgende
Gebiete, deren internationale Beziehungen
vom Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland wahrgenommen werden,
bekanntgegeben
1. Gambia;
2. Jamaica, mit folgenden Vorbehalten
„Im Zusammenhang mit Art. 24 des genannten
Abkommens behält sich die Regierung von
Jamaica das Recht vor, Personen die Führung
eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet
von Jamaica eingeführten Fahrzeuges nicht
zu gestatten, wenn
a) das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen
Miete oder gegen Entgelt oder zur
Güterbeförderung verwendet wird und
b) der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend
den Gesetzen von Jamaica verpflichtet
wäre, im Besitz eines besonderen
Berufsführerscheines zu sein."
3. Mauritius, mit folgenden Vorbehalten und
Erklärungen
„a) Gemäß den Bestimmungen des Art. 2
Abs. 1 des genannten Abkommens schließt
die Regierung von Mauritius den Anhang 2
von der Anwendung des Abkommens aus.
b) Gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6
Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens
behält sich die Regierung von Mauritius
das Recht vor, an Zugfahrzeugen nur
einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen
jedoch keinen Anhänger zuzulassen. Ferner
werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung
gegen Miete oder gegen
Entgelt zugelassen.
c) Die Regierung von Mauritius behält sich
das Recht vor, die Bestimmungen des
Abs. 1 des Anhanges 8 des genannten Abkommens
nicht anzuwenden, wonach das
Mindestalter für die Führung eines Kraftfahrzeuges
unter den in Art. 24 des Abkommens
enthaltenen Bedingungen
18 Jahre beträgt."
4. St. Lucia, mit folgenden Vorbehalten
„a) Im Zusammenhang mit Art. 24 des genannten
Abkommens behält sich die Regierung
von St. Lucia das Recht vor, Personen
die Führung eines anderen als eines
vorübergehend in das Gebiet von St. Lucia
eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten,
wenn
i) das Fahrzeug zur Personenbeförderung
gegen Miete oder gegen Entgelt oder
zur Güterbeförderung verwendet wird
und
ii) der Führer eines solchen Fahrzeuges
entsprechend den Gesetzen von Sankt
Lucia verpflichtet wäre, im Besitz eines
besonderen Berufsführerscheines zu sein.
b) Im Zusammenhang mit Art. 25 des genannten
Abkommens müssen zum internationalen
Verkehr im Gebiet von St. Lucia
zugelassene Fahrzeuge entsprechend den
Gesetzen von St. Lucia vom Hereinbrechen
der Dunkelheit an, nachts oder wenn die
Witterung es erfordert, nach vorne ein
weißes Licht und nach hinten ein rotes
Licht und einen roten Rückstrahler zeigen."
Ferner hat die. Regierung von St. Lucia erklärt,
daß sie
a) gemäß den Bestimmungen des Art. 2
Abs. 1 des genannten Abkommens die Anhänge
1 und 2 von der Anwendung ausschließt;
b) gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6
Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens
sich das Recht vorbehält, an Zugfahrzeugen
nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen
jedoch keinen Anhänger
zuzulassen. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge
nicht zur Personenbeförderung gegen
Miete oder Entgelt zugelassen.
5. Singapur, mit folgender Erklärung
„Gemäß den Bestimmungen des Art. 2. Abs. 1
des genannten Abkommens schließt die Regierung
von Singapur die Anhänge 1 und 2 von der
Anwendung des Abkommens aus."
6. Trinidad, mit folgenden Vorbehalten
„a) Im Zusammenhang mit Art. 24 des genannten
Abkommens behält sich die Regierung
von Trinidad das Recht vor, Personen die
Führung eines anderen als eines vorübergehend
in das Gebiet von Trinidad eingeführten
Fahrzeuges nicht zu gestatten,
wenn
i) das Fahrzeug zur Personenbeförderung
gegen Miete oder gegen Entgelt oder
zur Güterbeförderung verwendet wird,
und
ii) der Führer eines solchen Fahrzeuges
entsprechend den Gesetzen von Trinidad
verpflichtet wäre, im Besitze eines
besonderen Berufsführerscheines zu sein.
b) Im Zusammenhang mit Art. 26 des genannten
Abkommens müssen zum internationalen
Verkehr im Gebiet von Trinidad
zugelassene Fahrräder entsprechend den Gesetzen
von Trinidad vom Hereinbrechen
der Dunkelheit an, nachts oder wenn die
Witterung es erfordert, nach vorne ein
weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht
und einen roten Rückstrahler zeigen."
Ferner hat die Regierung von St. Lucia erklärt,
daß sie
a) gemäß den Bestimmungen des Art. 2
Abs. 1 des genannten Abkommens die Anhänge
1 und 2 von der Anwendung ausschließt;
b) gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6
Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens
sich das Recht vorbehält, an Zugfahrzeugen
nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen
jedoch keinen Anhänger zuzulassen.
Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge
nicht zur Personenbeförderung gegen Miete
oder gegen Entgelt zugelassen.