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193_1958 AT

193. Siebentes Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Siebentes Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.

Nachdem das am 19. Feber 1957 in Bonn unterzeichnete Siebente Protokoll über zusätzliche

Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet

(Übersetzung.)

(Österreich und die Bundesrepublik

Deutschland)

Da die Regierungen, die Vertragsparteien

des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens

sind (im folgenden als „Vertragsparteien"

beziehungsweise

„Allgemeines Abkommen" bezeichnet),

sich auf Verfahrensregeln

zur Durchführung von

Zollverhandlungen zwischen

zwei oder mehr Vertragsparteien

im Rahmen des Allgemeinen

Abkommens und zur Inkraftsetzung

der Ergebnisse solcher

Verhandlungen im Rahmen

des Allgemeinen Abkommens

geeinigt haben,

da die Regierungen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland, die

Vertragsparteien des Allgemeinen

Abkommens sind (im folgenden

als „an den Verhandlungen

beteiligte Vertragsparteien"

bezeichnet), gemäß diesen

Verfahrensregeln Zollverhandlungen

durchgeführt haben

und die Ergebnisse dieser Verhandlungen

in der vorgesehenen

Weise in Kraft zu setzen wünschen,

WIRD FOLGENDES VEREINBART

1. Die Liste jeder an den Verhandlungen

beteiligten Vertragspartei

zu diesem Protokoll

gilt bei ihrem Inkrafttreten

gemäß Absatz 2 als Liste der

betreffenden Vertragspartei zum

Allgemeinen Abkommen.

2. Nach Unterzeichnung dieses

Protokolls durch eine an den

Verhandlungen beteiligte Ver-

tragspartei tritt die beiliegende

Liste dieser Vertragspartei entweder

mit dem dreißigsten Tag

nach Eingang einer Mitteilung

dieser Vertragspartei beim Geschäftsführenden

Sekretär in

Kraft, worin sie diesem notifiziert,

daß sie beabsichtigt, ihre

in dieser Liste aufgeführten Zugeständnisse

anzuwenden, oder

aber zu einem von der notifizierenden

Vertragspartei zu

bestimmenden früheren Zeitpunkt;

abgesehen von den in

dieser Liste genannten Ausnahmen

werden die darin enthaltenen

Zugeständnisse alsdann

wirksam.

3. Einer an den Verhandlungen

beteiligten Vertragspartei,

welche die in Absatz 2 genannte

Notifizierung vorgenommen

hat, steht es jederzeit frei,

ein in der entsprechenden Liste

zu diesem Protokoll vorgesehenes

Zugeständnis ganz oder

teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen,

das nach ihrer

Feststellung ursprünglich mit

der anderen an den Verhandlungen

beteiligten Vertragspartei

vereinbart wurde, die eine

diesbezügliche Notifizierung

nicht vorgenommen hat; dies

gilt unter der Voraussetzung,

a) daß die an den Verhandlungen

beteiligte Vertragspartei,

die ein derartiges

Zugeständnis ganz oder

teilweise aussetzt, dies den

VERTRAGSPARTEIEN

binnen 30 Tagen nach

dem Zeitpunkt der Aussetzung

mitteilt und auf

Verlangen mit jeder Vertragspartei,

die an der betreffenden

Ware wesentlich

interessiert ist, Konsultationen

führt;

b) daß die an den Verhandlungen

beteiligte Vertragspartei,

die ein derartiges

Zugeständnis ganz oder

teilweise zurücknimmt,

dies den VERTRAGSPARTEIEN

spätestens

dreißig Tage vor der Zurücknahme

mitteilt und auf

Verlangen mit jeder Vertragspartei,

die an der be-

treffenden Ware wesentlich

interessiert ist, Konsultationen

fuhrt; sowie

c) daß jedes derart ausgesetzte

oder zurückgenommene

Zugeständnis vom

dreißigsten Tag ab Anwendung

findet, nachdem

die in Absatz 2 genannte

Notifizierung seitens einer

Vertragspartei, mit der das

Zugeständnis ursprünglich

vereinbart wurde, beim

Geschäftsführenden Sekretär

eingegangen ist.

4. In allen Fällen, in denen

Artikel II des Allgemeinen Abkommens

auf dessen Datum Bezug

nimmt, ist das auf die

Listen zu diesem Protokoll anwendbare

Datum das Datum

dieses Protokolls.

5. a) Dieses Protokoll wird

beim Geschäftsführenden

Sekretär hinterlegt und

liegt am Sitz der VERTRAGSPARTEIEN

in

Genf bis zum 31. Dezember

1957 zur Unterzeichnung

auf;

b) der Geschäftsführende Sekretär

übermittelt unverzüglich

jeder Vertragspartei

des Allgemeinen Abkommens

eine beglaubigte

Abschrift dieses Protokolls

und notifiziert ihr jede

Unterzeichnung dieses

Protokolls sowie jede Notifizierung

gemäß Absatz 2.

6. Dieses Protokoll trägt das

Datum des 19. Februar 1957.

Seine Bestimmungen treten in

Übereinstimmung mit den Absätzen

2 und 3 in Kraft.

GESCHEHEN zu Bonn, in

einer Urschrift in englischer und

französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut, soweit in den

beiliegenden Listen nichts anderes

bestimmt wird, gleichermaßen

verbindlich ist.

For the Republic of Austria

Pour la République d'Autriche

Für die Republik Österreich

Platzer m. p.

For the Federal Republic of Germany

Pour la République fédérale d'Allemagne

Für die Bundesrepublik Deutschland

Klein m. p.

(Übersetzung.)

ALLGEMEINES ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

Zollverhandlungen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

Februar 1957

Zollzugeständnisse der Republik Österreich, die in bilateralen Verhandlungen der Bundesrepublik

Deutschland gewährt wurden.

Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 17. Juli 1958.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Thoma

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das vorliegende Protokoll wird am 1. September 1958 in Kraft treten.

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