193. Siebentes Protokoll über zusätzliche Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 19. Feber 1957 in Bonn unterzeichnete Siebente Protokoll über zusätzliche
Zugeständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet
(Übersetzung.)
(Österreich und die Bundesrepublik
Deutschland)
Da die Regierungen, die Vertragsparteien
des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens
sind (im folgenden als „Vertragsparteien"
beziehungsweise
„Allgemeines Abkommen" bezeichnet),
sich auf Verfahrensregeln
zur Durchführung von
Zollverhandlungen zwischen
zwei oder mehr Vertragsparteien
im Rahmen des Allgemeinen
Abkommens und zur Inkraftsetzung
der Ergebnisse solcher
Verhandlungen im Rahmen
des Allgemeinen Abkommens
geeinigt haben,
da die Regierungen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland, die
Vertragsparteien des Allgemeinen
Abkommens sind (im folgenden
als „an den Verhandlungen
beteiligte Vertragsparteien"
bezeichnet), gemäß diesen
Verfahrensregeln Zollverhandlungen
durchgeführt haben
und die Ergebnisse dieser Verhandlungen
in der vorgesehenen
Weise in Kraft zu setzen wünschen,
WIRD FOLGENDES VEREINBART
1. Die Liste jeder an den Verhandlungen
beteiligten Vertragspartei
zu diesem Protokoll
gilt bei ihrem Inkrafttreten
gemäß Absatz 2 als Liste der
betreffenden Vertragspartei zum
Allgemeinen Abkommen.
2. Nach Unterzeichnung dieses
Protokolls durch eine an den
Verhandlungen beteiligte Ver-
tragspartei tritt die beiliegende
Liste dieser Vertragspartei entweder
mit dem dreißigsten Tag
nach Eingang einer Mitteilung
dieser Vertragspartei beim Geschäftsführenden
Sekretär in
Kraft, worin sie diesem notifiziert,
daß sie beabsichtigt, ihre
in dieser Liste aufgeführten Zugeständnisse
anzuwenden, oder
aber zu einem von der notifizierenden
Vertragspartei zu
bestimmenden früheren Zeitpunkt;
abgesehen von den in
dieser Liste genannten Ausnahmen
werden die darin enthaltenen
Zugeständnisse alsdann
wirksam.
3. Einer an den Verhandlungen
beteiligten Vertragspartei,
welche die in Absatz 2 genannte
Notifizierung vorgenommen
hat, steht es jederzeit frei,
ein in der entsprechenden Liste
zu diesem Protokoll vorgesehenes
Zugeständnis ganz oder
teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen,
das nach ihrer
Feststellung ursprünglich mit
der anderen an den Verhandlungen
beteiligten Vertragspartei
vereinbart wurde, die eine
diesbezügliche Notifizierung
nicht vorgenommen hat; dies
gilt unter der Voraussetzung,
a) daß die an den Verhandlungen
beteiligte Vertragspartei,
die ein derartiges
Zugeständnis ganz oder
teilweise aussetzt, dies den
VERTRAGSPARTEIEN
binnen 30 Tagen nach
dem Zeitpunkt der Aussetzung
mitteilt und auf
Verlangen mit jeder Vertragspartei,
die an der betreffenden
Ware wesentlich
interessiert ist, Konsultationen
führt;
b) daß die an den Verhandlungen
beteiligte Vertragspartei,
die ein derartiges
Zugeständnis ganz oder
teilweise zurücknimmt,
dies den VERTRAGSPARTEIEN
spätestens
dreißig Tage vor der Zurücknahme
mitteilt und auf
Verlangen mit jeder Vertragspartei,
die an der be-
treffenden Ware wesentlich
interessiert ist, Konsultationen
fuhrt; sowie
c) daß jedes derart ausgesetzte
oder zurückgenommene
Zugeständnis vom
dreißigsten Tag ab Anwendung
findet, nachdem
die in Absatz 2 genannte
Notifizierung seitens einer
Vertragspartei, mit der das
Zugeständnis ursprünglich
vereinbart wurde, beim
Geschäftsführenden Sekretär
eingegangen ist.
4. In allen Fällen, in denen
Artikel II des Allgemeinen Abkommens
auf dessen Datum Bezug
nimmt, ist das auf die
Listen zu diesem Protokoll anwendbare
Datum das Datum
dieses Protokolls.
5. a) Dieses Protokoll wird
beim Geschäftsführenden
Sekretär hinterlegt und
liegt am Sitz der VERTRAGSPARTEIEN
in
Genf bis zum 31. Dezember
1957 zur Unterzeichnung
auf;
b) der Geschäftsführende Sekretär
übermittelt unverzüglich
jeder Vertragspartei
des Allgemeinen Abkommens
eine beglaubigte
Abschrift dieses Protokolls
und notifiziert ihr jede
Unterzeichnung dieses
Protokolls sowie jede Notifizierung
gemäß Absatz 2.
6. Dieses Protokoll trägt das
Datum des 19. Februar 1957.
Seine Bestimmungen treten in
Übereinstimmung mit den Absätzen
2 und 3 in Kraft.
GESCHEHEN zu Bonn, in
einer Urschrift in englischer und
französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut, soweit in den
beiliegenden Listen nichts anderes
bestimmt wird, gleichermaßen
verbindlich ist.
For the Republic of Austria
Pour la République d'Autriche
Für die Republik Österreich
Platzer m. p.
For the Federal Republic of Germany
Pour la République fédérale d'Allemagne
Für die Bundesrepublik Deutschland
Klein m. p.
(Übersetzung.)
ALLGEMEINES ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
Zollverhandlungen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
Februar 1957
Zollzugeständnisse der Republik Österreich, die in bilateralen Verhandlungen der Bundesrepublik
Deutschland gewährt wurden.
Diese Liste ist nur in englischer Sprache authentisch.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 17. Juli 1958.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Thoma
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das vorliegende Protokoll wird am 1. September 1958 in Kraft treten.