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193_1957 AT

193. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Südafrikanischen Union über die Befreiung von den Sichtvermerksgebühren zwischen Österreich und der Südafrikanischen Union,

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Südafrikanischen Union über die Befreiung von den Sichtvermerksgebühren zwischen Österreich und der Südafrikanischen Union,

(Übersetzung.)

SÜDAFRIKANISCHE UNION

MINISTERIUM FÜR DIE AUSWÄRTIGEN

ANGELEGENHEITEN

21/41

Kapstadt, 11. Juni 1957

Herr Minister!

Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die

Regierung der Südafrikanischen Union, in dem

Bestreben, die derzeit zwischen unseren beiden

Ländern bestehenden Sichtvermerksformalitäten

zu vereinfachen, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit

bereit ist, einem Sichtvermerksabkommen

unter folgenden Bedingungen zuzustimmen

(1) Die Regierung der Südafrikanischen Union

wird verfügen, daß alle Sichtvermerke an österreichische

Staatsbürger, die die ehrliche Absicht

haben, die Südafrikanische Union oder Südwest-

Afrika zur Erholung oder aus geschäftlichen

Gründen zu besuchen, kostenlos ausgestellt werden.

(2) Die österreichische Bundesregierung wird

verfügen, daß alle Sichtvermerke an Bürger der

Südafrikanischen Union, die die ehrliche Absicht

haben, Österreich zur Erholung oder aus geschäftlichen

Gründen zu besuchen, kostenlos ausgestellt

werden.

(3) Diese Sichtvermerke werden für ein Jahr

vom Tage der Ausstellung an und für mehrere

Einreisen während dieser Zeit gültig sein.

(4) Dieses Abkommen wird südafrikanische oder

österreichische Staatsbürger nicht von der Verpflichtung

befreien, sich bei der Einreise nach

Österreich oder Südafrika den bezüglichen Bestimmungen

hinsichtlich Einreise, Niederlassung

und Beschäftigungsaufnahme zu unterwerfen.

(5) Personen, welche nicht in der Lage sind, die

Einwanderungs- und Polizeibehörden hinsichtlich

der vorerwähnten Erfordernisse zufriedenzustellen,

müssen bei der Ankunft gewärtigen, daß

ihnen der Grenzübertritt verweigert wird.

(6) Das Abkommen wird 30 Tage nach Austausch

vorliegender Noten in Kraft treten und

bis nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach

dem Tag in Kraft bleiben, an dem es von einer

der vertragschließenden Regierungen gekündigt

werden wird.

Für den Fall, daß der vorstehende Wortlaut die

Billigung der österreichischen Regierung findet,

darf ich vorschlagen, daß diese Note und Ihre sie

bestätigende Antwort als der Abschluß eines Abkommens

zwischen unseren beiden Regierungen

betrachtet werden.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die erneute

Versicherung meiner vorzüglichsten Hochachtung.

E. H. LOUW

MINISTER FÜR DIE AUSWÄRTIGEN

ANGELEGENHEITEN

W. Goertz Esq.,

außerordentlicher Gesandter und

bevollmächtigter Minister Österreichs,

Kapstadt.

ÖSTERREICHISCHE GESANDTSCHAFT

KAPSTADT

Zl. 5565-A/.57

Kapstadt, 11. Juni 1957

Herr Minister!

Ich beehre mich, Herr Minister, den Empfang

der heutigen Note Nr. 21/41 zu bestätigen, deren

vereinbarter deutscher Wortlaut wie folgt lautet

„Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß

die Regierung der Südafrikanischen Union, in

dem Bestreben, die derzeit zwischen unseren

beiden Ländern bestehenden Sichtvermerksformalitäten

zu vereinfachen, auf der Grundlage

der Gegenseitigkeit bereit ist, einem Sichtvermerksabkommen

unter folgenden Bedingungen

zuzustimmen

(1) Die Regierung der Südafrikanischen

Union wird verfügen, daß alle Sichtvermerke

an österreichische Staatsbürger, die die ehrliche

Absicht haben, die Südafrikanische Union

oder Südwest-Afrika zur Erholung oder aus

geschäftlichen Gründen zu besuchen, kostenlos

ausgestellt werden.

(2) Die österreichische Bundesregierung wird

verfügen, daß alle Sichtvermerke an Bürger

der Südafrikanischen Union, die die ehrliche

Absicht haben, Österreich zur Erholung oder

aus geschäftlichen Gründen zu besuchen,

kostenlos ausgestellt werden.

(3) Diese Sichtvermerke werden für ein Jahr

vom Tage der Ausstellung an und für mehrere

Einreisen während dieser Zeit gültig sein.

(4) Dieses Abkommen wird südafrikanische

oder österreichische Staatsbürger nicht von der

Verpflichtung befreien, sich bei der Einreise

nach Österreich oder Südafrika den bezüglichen

Bestimmungen hinsichtlich Einreise,

Niederlassung und Beschäftigungsaufnahme zu

unterwerfen.

(5) Personen, welche nicht in der Lage sind,

die Einwanderungs- und Polizeibehörden hinsichtlich

der vorerwähnten Erfordernisse zufriedenzustellen,

müssen bei der Ankunft gewärtigen,

daß ihnen der Grenzübertritt verweigert

wird.

(6) Das Abkommen wird 30 Tage nach Austausch

vorliegender Noten in Kraft treten und

bis nach Ablauf von drei Kalendermonaten

nach dem Tage in Kraft bleiben, an dem es

von einer der vertragschließenden Regierungen

gekündigt werden wird.

Für den Fall, daß der vorstehende Wortlaut

die Billigung der österreichischen Regierung

findet, darf ich vorschlagen, daß diese Note

und Ihre sie bestätigende Antwort als der

Abschluß eines Abkommens zwischen unseren

beiden Regierungen betrachtet werden.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die erneute

Versicherung meiner vorzüglichsten Hochachtung."

Ich habe die Ehre, Ihnen, Herr Minister, mitzuteilen,

daß die österreichische Bundesregierung,

von den gleichen Absichten geleitet, die in der

Note, welche ich die Ehre habe zu beantworten,

zum Ausdruck kommen, mit dem Inhalt derselben

einverstanden ist und den Austausch der

Noten als Abkommen zwischen unseren beiden

Regierungen betrachtet.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die erneute

Versicherung meiner vorzüglichsten Hochachtung.

W. Goertz

außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter

Minister

An den

Ehrenwerten Herrn

E. H. Louw,

Minister für die Auswärtigen

Angelegenheiten,

Kapstadt.

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel (6) am 11. Juli 1957 in

Kraft getreten.

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