193. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Südafrikanischen Union über die Befreiung von den Sichtvermerksgebühren zwischen Österreich und der Südafrikanischen Union,
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung.)
SÜDAFRIKANISCHE UNION
MINISTERIUM FÜR DIE AUSWÄRTIGEN
ANGELEGENHEITEN
21/41
Kapstadt, 11. Juni 1957
Herr Minister!
Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die
Regierung der Südafrikanischen Union, in dem
Bestreben, die derzeit zwischen unseren beiden
Ländern bestehenden Sichtvermerksformalitäten
zu vereinfachen, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
bereit ist, einem Sichtvermerksabkommen
unter folgenden Bedingungen zuzustimmen
(1) Die Regierung der Südafrikanischen Union
wird verfügen, daß alle Sichtvermerke an österreichische
Staatsbürger, die die ehrliche Absicht
haben, die Südafrikanische Union oder Südwest-
Afrika zur Erholung oder aus geschäftlichen
Gründen zu besuchen, kostenlos ausgestellt werden.
(2) Die österreichische Bundesregierung wird
verfügen, daß alle Sichtvermerke an Bürger der
Südafrikanischen Union, die die ehrliche Absicht
haben, Österreich zur Erholung oder aus geschäftlichen
Gründen zu besuchen, kostenlos ausgestellt
werden.
(3) Diese Sichtvermerke werden für ein Jahr
vom Tage der Ausstellung an und für mehrere
Einreisen während dieser Zeit gültig sein.
(4) Dieses Abkommen wird südafrikanische oder
österreichische Staatsbürger nicht von der Verpflichtung
befreien, sich bei der Einreise nach
Österreich oder Südafrika den bezüglichen Bestimmungen
hinsichtlich Einreise, Niederlassung
und Beschäftigungsaufnahme zu unterwerfen.
(5) Personen, welche nicht in der Lage sind, die
Einwanderungs- und Polizeibehörden hinsichtlich
der vorerwähnten Erfordernisse zufriedenzustellen,
müssen bei der Ankunft gewärtigen, daß
ihnen der Grenzübertritt verweigert wird.
(6) Das Abkommen wird 30 Tage nach Austausch
vorliegender Noten in Kraft treten und
bis nach Ablauf von drei Kalendermonaten nach
dem Tag in Kraft bleiben, an dem es von einer
der vertragschließenden Regierungen gekündigt
werden wird.
Für den Fall, daß der vorstehende Wortlaut die
Billigung der österreichischen Regierung findet,
darf ich vorschlagen, daß diese Note und Ihre sie
bestätigende Antwort als der Abschluß eines Abkommens
zwischen unseren beiden Regierungen
betrachtet werden.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die erneute
Versicherung meiner vorzüglichsten Hochachtung.
E. H. LOUW
MINISTER FÜR DIE AUSWÄRTIGEN
ANGELEGENHEITEN
W. Goertz Esq.,
außerordentlicher Gesandter und
bevollmächtigter Minister Österreichs,
Kapstadt.
ÖSTERREICHISCHE GESANDTSCHAFT
KAPSTADT
Zl. 5565-A/.57
Kapstadt, 11. Juni 1957
Herr Minister!
Ich beehre mich, Herr Minister, den Empfang
der heutigen Note Nr. 21/41 zu bestätigen, deren
vereinbarter deutscher Wortlaut wie folgt lautet
„Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß
die Regierung der Südafrikanischen Union, in
dem Bestreben, die derzeit zwischen unseren
beiden Ländern bestehenden Sichtvermerksformalitäten
zu vereinfachen, auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit bereit ist, einem Sichtvermerksabkommen
unter folgenden Bedingungen
zuzustimmen
(1) Die Regierung der Südafrikanischen
Union wird verfügen, daß alle Sichtvermerke
an österreichische Staatsbürger, die die ehrliche
Absicht haben, die Südafrikanische Union
oder Südwest-Afrika zur Erholung oder aus
geschäftlichen Gründen zu besuchen, kostenlos
ausgestellt werden.
(2) Die österreichische Bundesregierung wird
verfügen, daß alle Sichtvermerke an Bürger
der Südafrikanischen Union, die die ehrliche
Absicht haben, Österreich zur Erholung oder
aus geschäftlichen Gründen zu besuchen,
kostenlos ausgestellt werden.
(3) Diese Sichtvermerke werden für ein Jahr
vom Tage der Ausstellung an und für mehrere
Einreisen während dieser Zeit gültig sein.
(4) Dieses Abkommen wird südafrikanische
oder österreichische Staatsbürger nicht von der
Verpflichtung befreien, sich bei der Einreise
nach Österreich oder Südafrika den bezüglichen
Bestimmungen hinsichtlich Einreise,
Niederlassung und Beschäftigungsaufnahme zu
unterwerfen.
(5) Personen, welche nicht in der Lage sind,
die Einwanderungs- und Polizeibehörden hinsichtlich
der vorerwähnten Erfordernisse zufriedenzustellen,
müssen bei der Ankunft gewärtigen,
daß ihnen der Grenzübertritt verweigert
wird.
(6) Das Abkommen wird 30 Tage nach Austausch
vorliegender Noten in Kraft treten und
bis nach Ablauf von drei Kalendermonaten
nach dem Tage in Kraft bleiben, an dem es
von einer der vertragschließenden Regierungen
gekündigt werden wird.
Für den Fall, daß der vorstehende Wortlaut
die Billigung der österreichischen Regierung
findet, darf ich vorschlagen, daß diese Note
und Ihre sie bestätigende Antwort als der
Abschluß eines Abkommens zwischen unseren
beiden Regierungen betrachtet werden.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die erneute
Versicherung meiner vorzüglichsten Hochachtung."
Ich habe die Ehre, Ihnen, Herr Minister, mitzuteilen,
daß die österreichische Bundesregierung,
von den gleichen Absichten geleitet, die in der
Note, welche ich die Ehre habe zu beantworten,
zum Ausdruck kommen, mit dem Inhalt derselben
einverstanden ist und den Austausch der
Noten als Abkommen zwischen unseren beiden
Regierungen betrachtet.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die erneute
Versicherung meiner vorzüglichsten Hochachtung.
W. Goertz
außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter
Minister
An den
Ehrenwerten Herrn
E. H. Louw,
Minister für die Auswärtigen
Angelegenheiten,
Kapstadt.
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel (6) am 11. Juli 1957 in
Kraft getreten.