193. Vertrag über Handel und Schiffahrt zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 17. Oktober 1955 in Wien unterzeichnete Vertrag über Handel und Schifffahrt
zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, welcher
also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und das Präsidium des Obersten Sowjets der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
haben, beseelt von dem Wunsche, zur Entfaltung
der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen
den beiden Staaten auf der Grundlage der
Gleichberechtigung und des beiderseitigen Vorteiles
in jeder Hinsicht beizutragen, beschlossen,
einen Vertrag über Handel und Schiffahrt abzuschließen
und haben zu diesem Zweck als ihre
Bevollmächtigten ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. h. c. Dipl.-Ing. Leopold Figl,
Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten;
Das Präsidium des Obersten Sowjets der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Herrn Iwan Grigorjewitsch Kabanow, Minister
für den Außenhandel der UdSSR,
die nach Austausch ihrer Vollmachten, welche in
gehöriger Form und in richtiger Ordnung befunden
wurden, folgendes vereinbart haben
Artikel 1
Die Republik Österreich und die Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken gewähren einander
die unbedingte Behandlung des meistbegünstigten
Staates auf dem Gebiete des Handels
und der Schiffahrt zwischen den beiden
Staaten.
Sie ergreifen im Rahmen ihrer einschlägigen
Gesetzgebung alle geeigneten Maßnahmen, um
den gegenseitigen Austausch von Waren und
Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern.
Artikel 2
Keiner der Vertragschließenden Teile wird in
bezug auf die Einfuhr aus dem Gebiet des anderen
Vertragschließenden Teiles oder in bezug
auf die Ausfuhr nach dem Gebiet des letzteren
irgendwelche Einschränkungen, Verbote oder
Formalitäten anwenden, die nicht in dieser Beziehung
gegenüber allen anderen Staaten gleichfalls
angewendet werden.
Artikel 3
Die Vertragschließenden Teile gewähren einander
die Behandlung des meistbegünstigten
Staates in allem was Zölle, Import- und Exportgebühren
und inländische Besteuerung der eingeführten
Waren betrifft sowie auch hinsichtlich
aller Vorschriften, die sich hierauf beziehen.
In Übereinstimmung damit werden die Boden-
und Industrieerzeugnisse, die aus dem Gebiet
eines der Vertragschließenden Teile stammen,
sowohl bei ihrer Einfuhr als auch bei ihrer Ausfuhr
nach dem Gebiete des anderen Vertragschließenden
Teiles hinsichtlich ihrer Belastung
mit Zöllen, Steuern und Gebühren in keinem
Falle einer weniger günstigen Behandlung unterworfen
werden als die gleichen Boden- und Industrieerzeugnisse,
die aus dem Gebiet des meistbegünstigten
Staates stammen.
Die Boden- und Industrieerzeugnisse, die aus
dem Gebiet eines der Vertragschließenden Teile
stammen, werden, nachdem sie im Transit durch
das Gebiet eines oder mehrerer dritter Staaten
transportiert worden sind, bei ihrer Einfuhr in
das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles
mit keinen höheren Zöllen, Steuern und Gebühren
belastet werden als jenen, mit denen sie
belastet worden wären, wenn sie unmittelbar aus
ihrem Ursprungslande eingeführt worden wären.
Diese Bestimmung wird auch für Waren angewendet,
die während ihres Transportes umgeladen,
umgepackt oder eingelagert werden.
Die Vertragschließenden Teile gewähren einander
die Behandlung des meistbegünstigten
Staates in bezug auf die Form der Einhebung
von Zollgebühren, die Tarifierung und Klassifizierung
von Waren, die Auslegung des Zolltarifes,
die Rückerstattung von Zöllen, den Reexport,
die Umladung und die Lagerung von
Waren.
Artikel 4
Die Boden- und Industrieerzeugnisse, die aus
dem Gebiet des einen der Vertragschließenden
Teile stammen, werden nach ihrer Einfuhr in
das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles
keinerlei anderen oder höheren inländischen
Steuern oder Gebühren unterworfen werden als
jenen, die von gleichartigen Boden- und Industrieerzeugnissen,
die aus dem Gebiete eines beliebigen
dritten Staates stammen, eingehoben
werden oder in Zukunft eingehoben werden
könnten.
Artikel 5
Die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 dieses
Vertrages werden auf folgende Fälle nicht
angewendet werden
a) auf Begünstigungen, die einer der beiden
Vertragschließenden Teile den Nachbarstaaten
gewährt hat oder in Zukunft gewähren
wird, um die Grenzbeziehungen
mit den Nachbarstaaten zu erleichtern;
b) auf Begünstigungen, die sich aus einer Zollunion
ergeben, die zwischen einem der
Vertragschließenden Teile und dritten
Staaten abgeschlossen wurde oder in Zukunft
abgeschlossen wird.
Artikel 6
Unter Beachtung der Bedingungen, die für
eine zeitweilige Zulassung in die Gebiete der
beiden Vertragschließenden Teile gelten, werden
folgende Gegenstände von Zöllen und anderen
Gebühren bei der Ein- und Ausfuhr befreit
werden
a) Warenmuster, die nicht als Gebrauchsgegenstände
verwendet werden können;
b) Gegenstände, darunter Maschinen und Maschinenteile,
die zur Durchführung von
Proben, Experimenten und Reparaturen
eingeführt werden;
c) Gekennzeichnete Umschließungen und Behältnisse,
die üblicherweise im Handel verwendet
werden und für den Warentransport
vorgesehen sind;
d) Waren, die für Ausstellungen, Handelsmessen
und Wettbewerbe bestimmt sind.
Artikel 7
Die Schiffe eines jeden der Vertragschließenden
Teile und die Schiffsladungen werden bei der
Einfahrt und Ausfahrt sowie während des Aufenthaltes
in den Häfen des anderen Vertragschließenden
Teiles in jeder Beziehung die Behandlung
der Meistbegünstigung genießen.
Die Bestimmungen dieses Artikels erstrecken
sich nicht
a) auf die Durchführung von Hafendiensten,
einschließlich des Lotsen- und Bugsierdienstes
in den Häfen; die Durchführung
dieser Dienste behält sich jeder Vertragschließende
Teil vor;
b) auf die Kabotage, wobei es jedoch nicht als
Kabotage angesehen wird, wenn die Schiffe
eines jeden der Vertragschließenden Teile
von einem Hafen zu einem anderen Hafen
desselben Vertragschließenden Teiles fahren,
um dort die aus dem Ausland mitgebrachte
Ladung ganz oder zum Teil zu
löschen oder eine für einen fremden Staat
bestimmte Ladung zur Gänze oder zum
Teil an Bord zu nehmen.
Artikel 8
Die Schiffsnationalität wird entsprechend den
Gesetzen und Bestimmungen jedes der Vertragschließenden
Teile gegenseitig anerkannt werden,
auf Grund von Dokumenten und Patenten, die
von den zuständigen Behörden des betreffenden
Vertragschließenden Teiles ausgestellt wurden
und sich an Bord des Schiffes befinden.
Dokumente, die die Konstruktion des Schiffes,
seine Ausrüstung und die Schiffsbemannung betreffen,
sowie Meßbriefe, Registerzeugnisse und
andere ähnliche technische Schiffsdokumente, die
durch einen der Vertragschließenden Teile ausgestellt
wurden oder anerkannt sind und die sich
an Bord des Schiffes befinden, werden auch von
dem anderen Vertragschließenden Teil anerkannt
werden.
Artikel 9
In Anbetracht der Tatsache, daß nach den Gesetzen
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
der Außenhandel in der UdSSR ein
Staatsmonopol ist, wird die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken in der Republik Österreich
ihre Handelsvertretung haben, deren
Rechtsstellung durch die in der einen integrierenden
Bestandteil dieses Vertrages bildenden Beilage
enthaltenen Bestimmungen geregelt ist.
Artikel 10
Juristische Personen und Handelsgesellschaften,
die ihren Sitz auf dem Territorium des einen der
Vertragschließenden Teile haben, werden in
gleicher Weise auf dem Territorium des anderen
Vertragschließenden Teiles anerkannt werden
und ebenso wie physische Personen dieselbe Behandlung
genießen, wie die juristischen Personen,
Handelsgesellschaften und physischen Personen
des meistbegünstigten Staates.
Die juristischen Personen, Handelsgesellschaften
und physischen Personen eines der Vertragschließenden
Teile werden das Recht haben, die
Gerichte des anderen Vertragschließenden Teiles
anzurufen, sowohl als Kläger als auch zur Verteidigung
ihrer Rechte.
Artikel 11
Juristische Personen, Handelsgesellschaften,
physische Personen der Republik Österreich und
juristische Personen, Handelsgesellschaften, physische
Personen der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken können vereinbaren, daß die
aus den abgeschlossenen kommerziellen Verträgen
entstehenden Streitigkeiten der Entscheidung
durch ein Schiedsgericht unterworfen werden. Die
Vereinbarung auf ein Schiedsgericht, das entweder
ständig tätig sein oder besonders für den
Streitfall gebildet werden wird, muß in dem Vertrage
selbst oder in einer besonderen Vereinbarung
vorgesehen sein, die in der für den Vertrag
erforderlichen Form getroffen wurde. Eine
solche Vereinbarung schließt die Zuständigkeit
der staatlichen Gerichte der Vertragschließenden
Teile aus.
Die Vertragschließenden Teile verpflichten
sich, die Vollstreckung der auf Grund der im
ersten Absatz dieses Artikels erwähnten Vereinbarungen
ergangenen Schiedssprüche auf ihrem
Gebiete zuzulassen.
Die Vollstreckung von Schiedssprüchen kann
nur in folgenden Fällen abgelehnt werden
a) wenn der Schiedsspruch auf Grund der Gesetze
des Staates, in dem er gefällt wurde,
nicht in Rechtskraft erwachsen ist;
b) wenn durch den Schiedsspruch die Partei
zu einer Handlung verpflichtet wird, die
nach den Gesetzen des Staates, in dem die
Vollstreckung begehrt wird, unzulässig
ist;
c) wenn der Schiedsspruch gegen die öffentliche
Ordnung des Staates, in dem die Vollstreckung
begehrt wird, verstößt.
Die Schiedssprüche werden in Übereinstimmung
mit den Gesetzen des Staates vollstreckt,
in dem die Vollstreckung begehrt wird.
Artikel 12
Die Vertragschließenden Teile werden den Erfahrungsaustausch
zwischen beiden Staaten auf
dem Gebiete der Industrie, der Land- und Forstwirtschaft
und des Transportwesens unter Wahrung
des beiderseitigen Vorteiles fördern.
Artikel 13
Dieser Vertrag wird in möglichst kurzer Zeit
ratifiziert werden und am Tage des Austausches
der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Dieser
Austausch wird zu Moskau stattfinden.
Der Vertrag wird für eine Frist von fünf Jahren
geschlossen. Wenn keiner der Vertragschließenden
Teile zwölf Monate vor Ablauf der angeführten
fünfjährigen Frist eine schriftliche Erklärung
über seinen Wunsch, den Vertrag zu
kündigen, abgibt, wird dieser so lange in Kraft
bleiben, bis einer der Vertragschließenden Teile
ihn mit zwölfmonatiger Kündigungsfrist aufkündigt.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten
beider Vertragschließender Teile diesen
Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien am 17. Oktober 1955
in zwei urschriftlichen Ausfertigungen, jede in
deutscher und russischer Sprache, wobei beide
Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die
Republik Österreich
Figl m. p.
Für die
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Kabanow m. p.
Beilage
zum Vertrag über Handel und Schiffahrt
zwischen der Republik Österreich und der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
vom 17. Oktober 1955
Die Rechtsstellung der Handelsvertretung der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in
der Republik Österreich
Artikel 1
Die Handelsvertretung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken in Österreich hat zur
Aufgabe
a) zur Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen
zwischen der Republik Österreich
und der UdSSR beizutragen;
b) die Interessen der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken in Österreich in allem,
was den Außenhandel betrifft, zu vertreten;
c) den Handel zwischen der Republik Österreich
und der UdSSR abzuwickeln.
Artikel 2
Die Handelsvertretung stellt einen integrierenden
Bestandteil der Botschaft der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken in Österreich
dar und hat ihren Sitz in Wien. Die Handelsvertretung
wird eine Abteilung in Linz haben.
Der Chef der Handelsvertretung der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken und seine
drei Stellvertreter genießen alle Immunitäten und
Privilegien, die den Mitgliedern von diplomatischen
Vertretungen zustehen.
Außer den im vorhergehenden Absatz erwähnten
Personen werden jene Angestellten der
Handelsvertretung, die Staatsbürger der UdSSR
sind, von österreichischen Steuern auf Einkünfte,
die sie im Dienste der Regierung der UdSSR beziehen,
befreit sein.
Die Räumlichkeiten, die von der Handelsvertretung
benützt werden, genießen Exterritorialität.
Die Handelsvertretung hat das Recht, Chiffre
zu verwenden.
Die Handelsvertretung unterliegt nicht den
Vorschriften über das Handelsregister.
Artikel 3
Die Handelsvertretung übt ihre Tätigkeit im
Namen der Regierung der UdSSR aus. Die Re-
gierung der UdSSR wird nur durch kommerzielle
Kontrakte verpflichtet, die in Österreich
im Namen der Handelsvertretung geschlossen
oder garantiert und von den hiezu bevollmächtigten
Personen unterzeichnet werden.
Die Handelsvertretung wird in dem offiziellen
Organ der Republik Österreich die Namen der
Personen veröffentlichen, die im Namen der
Handelsvertretung zu Rechtshandlungen bevollmächtigt
sind, sowie auch Angaben über den
Umfang der Rechte jeder dieser Personen in bezug
auf die Unterzeichnung der kommerziellen
Verpflichtungen der Handelsvertretung. Jede
Veränderung muß in demselben Organ veröffentlicht
werden.
Die Haftung für kommerzielle Kontrakte, die
ohne Garantie der Handelsvertretung durch eine
beliebige sowjetische Organisation geschlossen
worden sind, trifft nur diese Organisation und
die Erfüllung dieser Kontrakte kann nur aus
deren Vermögen begehrt werden.
Artikel 4
Die der Handelsvertretung zugestandenen
Immunitäten und Privilegien erstrecken sich auch
auf ihre kommerzielle Tätigkeit, jedoch mit folgenden
Ausnahmen
a) Streitfälle aus kommerziellen Kontrakten,
die auf österreichischem Territorium durch
die Handelsvertretung abgeschlossen oder
garantiert worden sind, unterliegen bei
Fehlen einer Schiedsvereinbarung der
Kompetenz österreichischer Gerichte und
werden in Übereinstimmung mit der österreichischen
Gesetzgebung entschieden werden,
wenn es durch die Bestimmungen der
einzelnen Kontrakte nicht anders vorgesehen
ist. Hiebei wird jedoch keine einstweilige
Verfügung oder Exekution zur
Sicherstellung zur Wahrung von Ansprüchen
gegen die Handelsvertretung zugelassen;
b) die Zwangsvollstreckung von endgültigen
Entscheidungen, die gegen die Handelsvertretung
in den im Punkte a) erwähnten
Streitfällen ergangen sind, ist zulässig; sie
kann sich indessen nur auf Waren und
Forderungen der Handelsvertretung erstrecken.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, Bundesminister für Justiz, Bundesminister
für Finanzen, Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Bundesminister für Handel
und Wiederaufbau, Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und vom Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der
Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 30. Jänner 1956.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Inneres
Helmer
Der Bundesminister für Justiz
Kapfer
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Thoma
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Illig
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
Waldbrunner
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Der Vertrag ist gemäß seinem Artikel 13 am 17. Feber 1956 in Kraft getreten.