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193. Vertrag über Handel und Schiffahrt zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Vertrag über Handel und Schiffahrt zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

Nachdem der am 17. Oktober 1955 in Wien unterzeichnete Vertrag über Handel und Schifffahrt

zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, welcher

also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und das Präsidium des Obersten Sowjets der

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

haben, beseelt von dem Wunsche, zur Entfaltung

der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen

den beiden Staaten auf der Grundlage der

Gleichberechtigung und des beiderseitigen Vorteiles

in jeder Hinsicht beizutragen, beschlossen,

einen Vertrag über Handel und Schiffahrt abzuschließen

und haben zu diesem Zweck als ihre

Bevollmächtigten ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. h. c. Dipl.-Ing. Leopold Figl,

Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten;

Das Präsidium des Obersten Sowjets der Union

der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Herrn Iwan Grigorjewitsch Kabanow, Minister

für den Außenhandel der UdSSR,

die nach Austausch ihrer Vollmachten, welche in

gehöriger Form und in richtiger Ordnung befunden

wurden, folgendes vereinbart haben

Artikel 1

Die Republik Österreich und die Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken gewähren einander

die unbedingte Behandlung des meistbegünstigten

Staates auf dem Gebiete des Handels

und der Schiffahrt zwischen den beiden

Staaten.

Sie ergreifen im Rahmen ihrer einschlägigen

Gesetzgebung alle geeigneten Maßnahmen, um

den gegenseitigen Austausch von Waren und

Dienstleistungen zu erleichtern und zu fördern.

Artikel 2

Keiner der Vertragschließenden Teile wird in

bezug auf die Einfuhr aus dem Gebiet des anderen

Vertragschließenden Teiles oder in bezug

auf die Ausfuhr nach dem Gebiet des letzteren

irgendwelche Einschränkungen, Verbote oder

Formalitäten anwenden, die nicht in dieser Beziehung

gegenüber allen anderen Staaten gleichfalls

angewendet werden.

Artikel 3

Die Vertragschließenden Teile gewähren einander

die Behandlung des meistbegünstigten

Staates in allem was Zölle, Import- und Exportgebühren

und inländische Besteuerung der eingeführten

Waren betrifft sowie auch hinsichtlich

aller Vorschriften, die sich hierauf beziehen.

In Übereinstimmung damit werden die Boden-

und Industrieerzeugnisse, die aus dem Gebiet

eines der Vertragschließenden Teile stammen,

sowohl bei ihrer Einfuhr als auch bei ihrer Ausfuhr

nach dem Gebiete des anderen Vertragschließenden

Teiles hinsichtlich ihrer Belastung

mit Zöllen, Steuern und Gebühren in keinem

Falle einer weniger günstigen Behandlung unterworfen

werden als die gleichen Boden- und Industrieerzeugnisse,

die aus dem Gebiet des meistbegünstigten

Staates stammen.

Die Boden- und Industrieerzeugnisse, die aus

dem Gebiet eines der Vertragschließenden Teile

stammen, werden, nachdem sie im Transit durch

das Gebiet eines oder mehrerer dritter Staaten

transportiert worden sind, bei ihrer Einfuhr in

das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles

mit keinen höheren Zöllen, Steuern und Gebühren

belastet werden als jenen, mit denen sie

belastet worden wären, wenn sie unmittelbar aus

ihrem Ursprungslande eingeführt worden wären.

Diese Bestimmung wird auch für Waren angewendet,

die während ihres Transportes umgeladen,

umgepackt oder eingelagert werden.

Die Vertragschließenden Teile gewähren einander

die Behandlung des meistbegünstigten

Staates in bezug auf die Form der Einhebung

von Zollgebühren, die Tarifierung und Klassifizierung

von Waren, die Auslegung des Zolltarifes,

die Rückerstattung von Zöllen, den Reexport,

die Umladung und die Lagerung von

Waren.

Artikel 4

Die Boden- und Industrieerzeugnisse, die aus

dem Gebiet des einen der Vertragschließenden

Teile stammen, werden nach ihrer Einfuhr in

das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles

keinerlei anderen oder höheren inländischen

Steuern oder Gebühren unterworfen werden als

jenen, die von gleichartigen Boden- und Industrieerzeugnissen,

die aus dem Gebiete eines beliebigen

dritten Staates stammen, eingehoben

werden oder in Zukunft eingehoben werden

könnten.

Artikel 5

Die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 dieses

Vertrages werden auf folgende Fälle nicht

angewendet werden

a) auf Begünstigungen, die einer der beiden

Vertragschließenden Teile den Nachbarstaaten

gewährt hat oder in Zukunft gewähren

wird, um die Grenzbeziehungen

mit den Nachbarstaaten zu erleichtern;

b) auf Begünstigungen, die sich aus einer Zollunion

ergeben, die zwischen einem der

Vertragschließenden Teile und dritten

Staaten abgeschlossen wurde oder in Zukunft

abgeschlossen wird.

Artikel 6

Unter Beachtung der Bedingungen, die für

eine zeitweilige Zulassung in die Gebiete der

beiden Vertragschließenden Teile gelten, werden

folgende Gegenstände von Zöllen und anderen

Gebühren bei der Ein- und Ausfuhr befreit

werden

a) Warenmuster, die nicht als Gebrauchsgegenstände

verwendet werden können;

b) Gegenstände, darunter Maschinen und Maschinenteile,

die zur Durchführung von

Proben, Experimenten und Reparaturen

eingeführt werden;

c) Gekennzeichnete Umschließungen und Behältnisse,

die üblicherweise im Handel verwendet

werden und für den Warentransport

vorgesehen sind;

d) Waren, die für Ausstellungen, Handelsmessen

und Wettbewerbe bestimmt sind.

Artikel 7

Die Schiffe eines jeden der Vertragschließenden

Teile und die Schiffsladungen werden bei der

Einfahrt und Ausfahrt sowie während des Aufenthaltes

in den Häfen des anderen Vertragschließenden

Teiles in jeder Beziehung die Behandlung

der Meistbegünstigung genießen.

Die Bestimmungen dieses Artikels erstrecken

sich nicht

a) auf die Durchführung von Hafendiensten,

einschließlich des Lotsen- und Bugsierdienstes

in den Häfen; die Durchführung

dieser Dienste behält sich jeder Vertragschließende

Teil vor;

b) auf die Kabotage, wobei es jedoch nicht als

Kabotage angesehen wird, wenn die Schiffe

eines jeden der Vertragschließenden Teile

von einem Hafen zu einem anderen Hafen

desselben Vertragschließenden Teiles fahren,

um dort die aus dem Ausland mitgebrachte

Ladung ganz oder zum Teil zu

löschen oder eine für einen fremden Staat

bestimmte Ladung zur Gänze oder zum

Teil an Bord zu nehmen.

Artikel 8

Die Schiffsnationalität wird entsprechend den

Gesetzen und Bestimmungen jedes der Vertragschließenden

Teile gegenseitig anerkannt werden,

auf Grund von Dokumenten und Patenten, die

von den zuständigen Behörden des betreffenden

Vertragschließenden Teiles ausgestellt wurden

und sich an Bord des Schiffes befinden.

Dokumente, die die Konstruktion des Schiffes,

seine Ausrüstung und die Schiffsbemannung betreffen,

sowie Meßbriefe, Registerzeugnisse und

andere ähnliche technische Schiffsdokumente, die

durch einen der Vertragschließenden Teile ausgestellt

wurden oder anerkannt sind und die sich

an Bord des Schiffes befinden, werden auch von

dem anderen Vertragschließenden Teil anerkannt

werden.

Artikel 9

In Anbetracht der Tatsache, daß nach den Gesetzen

der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

der Außenhandel in der UdSSR ein

Staatsmonopol ist, wird die Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken in der Republik Österreich

ihre Handelsvertretung haben, deren

Rechtsstellung durch die in der einen integrierenden

Bestandteil dieses Vertrages bildenden Beilage

enthaltenen Bestimmungen geregelt ist.

Artikel 10

Juristische Personen und Handelsgesellschaften,

die ihren Sitz auf dem Territorium des einen der

Vertragschließenden Teile haben, werden in

gleicher Weise auf dem Territorium des anderen

Vertragschließenden Teiles anerkannt werden

und ebenso wie physische Personen dieselbe Behandlung

genießen, wie die juristischen Personen,

Handelsgesellschaften und physischen Personen

des meistbegünstigten Staates.

Die juristischen Personen, Handelsgesellschaften

und physischen Personen eines der Vertragschließenden

Teile werden das Recht haben, die

Gerichte des anderen Vertragschließenden Teiles

anzurufen, sowohl als Kläger als auch zur Verteidigung

ihrer Rechte.

Artikel 11

Juristische Personen, Handelsgesellschaften,

physische Personen der Republik Österreich und

juristische Personen, Handelsgesellschaften, physische

Personen der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken können vereinbaren, daß die

aus den abgeschlossenen kommerziellen Verträgen

entstehenden Streitigkeiten der Entscheidung

durch ein Schiedsgericht unterworfen werden. Die

Vereinbarung auf ein Schiedsgericht, das entweder

ständig tätig sein oder besonders für den

Streitfall gebildet werden wird, muß in dem Vertrage

selbst oder in einer besonderen Vereinbarung

vorgesehen sein, die in der für den Vertrag

erforderlichen Form getroffen wurde. Eine

solche Vereinbarung schließt die Zuständigkeit

der staatlichen Gerichte der Vertragschließenden

Teile aus.

Die Vertragschließenden Teile verpflichten

sich, die Vollstreckung der auf Grund der im

ersten Absatz dieses Artikels erwähnten Vereinbarungen

ergangenen Schiedssprüche auf ihrem

Gebiete zuzulassen.

Die Vollstreckung von Schiedssprüchen kann

nur in folgenden Fällen abgelehnt werden

a) wenn der Schiedsspruch auf Grund der Gesetze

des Staates, in dem er gefällt wurde,

nicht in Rechtskraft erwachsen ist;

b) wenn durch den Schiedsspruch die Partei

zu einer Handlung verpflichtet wird, die

nach den Gesetzen des Staates, in dem die

Vollstreckung begehrt wird, unzulässig

ist;

c) wenn der Schiedsspruch gegen die öffentliche

Ordnung des Staates, in dem die Vollstreckung

begehrt wird, verstößt.

Die Schiedssprüche werden in Übereinstimmung

mit den Gesetzen des Staates vollstreckt,

in dem die Vollstreckung begehrt wird.

Artikel 12

Die Vertragschließenden Teile werden den Erfahrungsaustausch

zwischen beiden Staaten auf

dem Gebiete der Industrie, der Land- und Forstwirtschaft

und des Transportwesens unter Wahrung

des beiderseitigen Vorteiles fördern.

Artikel 13

Dieser Vertrag wird in möglichst kurzer Zeit

ratifiziert werden und am Tage des Austausches

der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Dieser

Austausch wird zu Moskau stattfinden.

Der Vertrag wird für eine Frist von fünf Jahren

geschlossen. Wenn keiner der Vertragschließenden

Teile zwölf Monate vor Ablauf der angeführten

fünfjährigen Frist eine schriftliche Erklärung

über seinen Wunsch, den Vertrag zu

kündigen, abgibt, wird dieser so lange in Kraft

bleiben, bis einer der Vertragschließenden Teile

ihn mit zwölfmonatiger Kündigungsfrist aufkündigt.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten

beider Vertragschließender Teile diesen

Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien am 17. Oktober 1955

in zwei urschriftlichen Ausfertigungen, jede in

deutscher und russischer Sprache, wobei beide

Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die

Republik Österreich

Figl m. p.

Für die

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Kabanow m. p.

Beilage

zum Vertrag über Handel und Schiffahrt

zwischen der Republik Österreich und der

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

vom 17. Oktober 1955

Die Rechtsstellung der Handelsvertretung der

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in

der Republik Österreich

Artikel 1

Die Handelsvertretung der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken in Österreich hat zur

Aufgabe

a) zur Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen

zwischen der Republik Österreich

und der UdSSR beizutragen;

b) die Interessen der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken in Österreich in allem,

was den Außenhandel betrifft, zu vertreten;

c) den Handel zwischen der Republik Österreich

und der UdSSR abzuwickeln.

Artikel 2

Die Handelsvertretung stellt einen integrierenden

Bestandteil der Botschaft der Union der

Sozialistischen Sowjetrepubliken in Österreich

dar und hat ihren Sitz in Wien. Die Handelsvertretung

wird eine Abteilung in Linz haben.

Der Chef der Handelsvertretung der Union

der Sozialistischen Sowjetrepubliken und seine

drei Stellvertreter genießen alle Immunitäten und

Privilegien, die den Mitgliedern von diplomatischen

Vertretungen zustehen.

Außer den im vorhergehenden Absatz erwähnten

Personen werden jene Angestellten der

Handelsvertretung, die Staatsbürger der UdSSR

sind, von österreichischen Steuern auf Einkünfte,

die sie im Dienste der Regierung der UdSSR beziehen,

befreit sein.

Die Räumlichkeiten, die von der Handelsvertretung

benützt werden, genießen Exterritorialität.

Die Handelsvertretung hat das Recht, Chiffre

zu verwenden.

Die Handelsvertretung unterliegt nicht den

Vorschriften über das Handelsregister.

Artikel 3

Die Handelsvertretung übt ihre Tätigkeit im

Namen der Regierung der UdSSR aus. Die Re-

gierung der UdSSR wird nur durch kommerzielle

Kontrakte verpflichtet, die in Österreich

im Namen der Handelsvertretung geschlossen

oder garantiert und von den hiezu bevollmächtigten

Personen unterzeichnet werden.

Die Handelsvertretung wird in dem offiziellen

Organ der Republik Österreich die Namen der

Personen veröffentlichen, die im Namen der

Handelsvertretung zu Rechtshandlungen bevollmächtigt

sind, sowie auch Angaben über den

Umfang der Rechte jeder dieser Personen in bezug

auf die Unterzeichnung der kommerziellen

Verpflichtungen der Handelsvertretung. Jede

Veränderung muß in demselben Organ veröffentlicht

werden.

Die Haftung für kommerzielle Kontrakte, die

ohne Garantie der Handelsvertretung durch eine

beliebige sowjetische Organisation geschlossen

worden sind, trifft nur diese Organisation und

die Erfüllung dieser Kontrakte kann nur aus

deren Vermögen begehrt werden.

Artikel 4

Die der Handelsvertretung zugestandenen

Immunitäten und Privilegien erstrecken sich auch

auf ihre kommerzielle Tätigkeit, jedoch mit folgenden

Ausnahmen

a) Streitfälle aus kommerziellen Kontrakten,

die auf österreichischem Territorium durch

die Handelsvertretung abgeschlossen oder

garantiert worden sind, unterliegen bei

Fehlen einer Schiedsvereinbarung der

Kompetenz österreichischer Gerichte und

werden in Übereinstimmung mit der österreichischen

Gesetzgebung entschieden werden,

wenn es durch die Bestimmungen der

einzelnen Kontrakte nicht anders vorgesehen

ist. Hiebei wird jedoch keine einstweilige

Verfügung oder Exekution zur

Sicherstellung zur Wahrung von Ansprüchen

gegen die Handelsvertretung zugelassen;

b) die Zwangsvollstreckung von endgültigen

Entscheidungen, die gegen die Handelsvertretung

in den im Punkte a) erwähnten

Streitfällen ergangen sind, ist zulässig; sie

kann sich indessen nur auf Waren und

Forderungen der Handelsvertretung erstrecken.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, Bundesminister für Justiz, Bundesminister

für Finanzen, Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Bundesminister für Handel

und Wiederaufbau, Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und vom Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der

Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 30. Jänner 1956.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Inneres

Helmer

Der Bundesminister für Justiz

Kapfer

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Thoma

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Illig

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

Waldbrunner

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Der Vertrag ist gemäß seinem Artikel 13 am 17. Feber 1956 in Kraft getreten.

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