193. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Schweden über die Aufhebung der Sichtvermerkpflicht zwischen Österreich und Schweden.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Ministerium
der
Auswärtigen Angelegenheiten.
Stockholm, den 9. April 1954.
Herr Geschäftsträger!
Ich beehre mich zu Ihrer Kenntnis zu bringen,
daß die schwedische Regierung zwecks
Erleichterung des Reiseverkehrs zwischen Schweden
und Österreich bereit ist, mit der österreichischen
Regierung auf folgender Grundlage
ein Abkommen abzuschließen
1. Den schwedischen und österreichischen
Staatsangehörigen wird es freistehen, sich nach
Österreich beziehungsweise nach Schweden zu
begeben, ohne verpflichtet zu sein, vorher einen
Sichtvermerk zu erlangen, unter der Voraussetzung,
daß sie Inhaber eines Passes des Landes
sind, dessen Staatsangehörige sie sind. Es besteht
Einverständnis darüber, daß das Höchstausmaß
des Aufenthaltes drei Monate nicht übersteigen
darf. Die schwedischen und österreichischen
Staatsangehörigen, die sich in Österreich beziehungsweise
in Schweden während eines dieses
Höchstausmaß überschreitenden Zeitraumes aufzuhalten
wünschen, werden die erforderliche
Bewilligung von den zuständigen Behörden zu
erlangen haben, denen es freisteht, sie zu bewilligen
oder zu verweigern.
2. Es ist vereinbart, daß die Aufhebung der
Sichtvermerke die schwedischen und die österreichischen
Staatsangehörigen, die sich nach
Österreich beziehungsweise nach Schweden begeben,
nicht von der Verpflichtung befreit, die
schwedischen und österreichischen Gesetze und
Vorschriften, betreffend die Einreise, den Aufenthalt
und die Beschäftigung der Ausländer
einzuhalten.
Die zuständigen Behörden einer jeden der
beiden Parteien behalten sich das Recht vor,
Personen, die als unerwünscht angesehen werden,
die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande
zu verweigern.
3. Die schwedischen und die österreichischen
Staatsangehörigen, die sich nach Österreich, beziehungsweise
nach Schweden zu begeben wünschen,
um dort eine bezahlte Anstellung oder
ein Gewerbe, einen Beruf oder irgendeine bezahlte
Tätigkeit auszuüben, dürfen nach Österreich
oder nach Schweden nicht einreisen, ohne
vorher im Wege der diplomatischen oder konsularischen
Behörden der beiden in Rede stehenden
Länder einen Sichtvermerk erlangt zu
haben.
4. Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Mai
1954 in Kraft.
Jede Partei kann das Abkommen vorübergehend
aus Gründen der öffentlichen Ordnung
aufheben, und diese Aufhebung muß sofort der
anderen Partei im diplomatischen Wege notifiziert
werden.
Jede Partei kann das vorliegende Abkommen
mit einer Vorankündigung von einem
Monat aufkündigen.
Falls die österreichische Regierung bereit ist,
die oben angeführten Vereinbarungen anzunehmen,
beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese
Note und Ihre Antwort als ein zwischen unseren
beiden Regierungen zustande gekommenes Abkommen
betrachtet werden.
Genehmigen Sie, Herr Geschäftsträger, die
Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Östen Undén m. p.
Herrn
Dr. Albert Filz,
Geschäftsträger der Republik Österreich.
Österreichische Gesandtschaft.
No. 1279/A/54.
Stockholm, den 9. April 1954.
Herr Minister!
Ich beehre mich, den Erhalt Ihres Schreibens
heutigen Datums, welches wie folgt lautet, zu
bestätigen
„Ich beehre mich, zu Ihrer Kenntnis zu bringen,
daß die schwedische Regierung zwecks
Erleichterung des Reiseverkehrs zwischen Schweden
und Österreich bereit ist, mit der österreichischen
Regierung auf folgender Grundlage
ein Abkommen abzuschließen
1. Den schwedischen und österreichischen
Staatsangehörigen wird es freistehen, sich nach
Österreich beziehungsweise nach Schweden zu
begeben, ohne verpflichtet zu sein, vorher einen
Sichtvermerk zu erlangen, unter der Voraussetzung,
daß sie Inhaber eines Passes des Landes
sind, dessen Staatsangehörige sie sind. Es besteht
Einverständnis darüber, daß das Höchstausmaß
des Aufenthaltes drei Monate nicht übersteigen
darf. Die schwedischen und österreichischen
Staatsangehörigen, die sich in Österreich beziehungsweise
in Schweden während eines dieses
Höchstausmaß überschreitenden Zeitraumes aufzuhalten
wünschen, werden die erforderliche
Bewilligung von den zuständigen Behörden zu
erlangen haben, denen es freisteht, sie zu bewilligen
oder zu verweigern.
2. Es ist vereinbart, daß die Aufhebung der
Sichtvermerke die schwedischen und die österreichischen
Staatsangehörigen, die sich nach
Österreich beziehungsweise nach Schweden begeben,
nicht von der Verpflichtung befreit, die
schwedischen und österreichischen Gesetze und
Vorschriften, betreffend die Einreise, den Aufenthalt
und die Beschäftigung der Ausländer
einzuhalten.
Die zuständigen Behörden einer jeden der
beiden Parteien behalten sich das Recht vor,
Personen, die als unerwünscht angesehen werden,
die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande
zu verweigern.
3. Die schwedischen und die österreichischen
Staatsangehörigen, die sich nach Österreich beziehungsweise
nach Schweden zu begeben wünschen,
um dort eine bezahlte Anstellung oder
ein Gewerbe, einen Beruf oder eine bezahlte
Tätigkeit auszuüben, dürfen nach Österreich
oder nach Schweden nicht einreisen, ohne
vorher im Wege der diplomatischen oder konsularischen
Behörden der beiden in Rede stehenden
Länder einen Sichtvermerk erlangt zu
haben.
4. Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Mai
1954 in Kraft.
Jede Partei kann das Abkommen vorübergehend
aus Gründen der öffentlichen Ordnung
aufheben, und diese Aufhebung muß sofort der
anderen Partei im diplomatischen Wege notifiziert
werden.
Jede Partei kann das vorliegende Abkommen
mit einer Vorankündigung von einem
Monat aufkündigen.
Falls die österreichische Regierung bereit ist,
die oben angeführten Vereinbarungen anzunehmen,
beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese
Note und Ihre Antwort als ein zwischen unseren
beiden Regierungen zustandegekommenes Abkommen
betrachtet werden."
Ich beehre mich, zu Ihrer Kenntnis zu bringen,
daß meine Regierung mit dem Vorhergehenden
einverstanden ist.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung
meiner besonderen Hochachtung.
Der österreichische Geschäftsträger
Dr. Albert Filz m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Östen Undén,
Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Schwedens,
Stockholm.
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 4 am 1. Mai 1954 in Kraft getreten.