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193_1955 AT

193. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Schweden über die Aufhebung der Sichtvermerkpflicht zwischen Österreich und Schweden.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Schweden über die Aufhebung der Sichtvermerkpflicht zwischen Österreich und Schweden.

(Übersetzung)

Ministerium

der

Auswärtigen Angelegenheiten.

Stockholm, den 9. April 1954.

Herr Geschäftsträger!

Ich beehre mich zu Ihrer Kenntnis zu bringen,

daß die schwedische Regierung zwecks

Erleichterung des Reiseverkehrs zwischen Schweden

und Österreich bereit ist, mit der österreichischen

Regierung auf folgender Grundlage

ein Abkommen abzuschließen

1. Den schwedischen und österreichischen

Staatsangehörigen wird es freistehen, sich nach

Österreich beziehungsweise nach Schweden zu

begeben, ohne verpflichtet zu sein, vorher einen

Sichtvermerk zu erlangen, unter der Voraussetzung,

daß sie Inhaber eines Passes des Landes

sind, dessen Staatsangehörige sie sind. Es besteht

Einverständnis darüber, daß das Höchstausmaß

des Aufenthaltes drei Monate nicht übersteigen

darf. Die schwedischen und österreichischen

Staatsangehörigen, die sich in Österreich beziehungsweise

in Schweden während eines dieses

Höchstausmaß überschreitenden Zeitraumes aufzuhalten

wünschen, werden die erforderliche

Bewilligung von den zuständigen Behörden zu

erlangen haben, denen es freisteht, sie zu bewilligen

oder zu verweigern.

2. Es ist vereinbart, daß die Aufhebung der

Sichtvermerke die schwedischen und die österreichischen

Staatsangehörigen, die sich nach

Österreich beziehungsweise nach Schweden begeben,

nicht von der Verpflichtung befreit, die

schwedischen und österreichischen Gesetze und

Vorschriften, betreffend die Einreise, den Aufenthalt

und die Beschäftigung der Ausländer

einzuhalten.

Die zuständigen Behörden einer jeden der

beiden Parteien behalten sich das Recht vor,

Personen, die als unerwünscht angesehen werden,

die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande

zu verweigern.

3. Die schwedischen und die österreichischen

Staatsangehörigen, die sich nach Österreich, beziehungsweise

nach Schweden zu begeben wünschen,

um dort eine bezahlte Anstellung oder

ein Gewerbe, einen Beruf oder irgendeine bezahlte

Tätigkeit auszuüben, dürfen nach Österreich

oder nach Schweden nicht einreisen, ohne

vorher im Wege der diplomatischen oder konsularischen

Behörden der beiden in Rede stehenden

Länder einen Sichtvermerk erlangt zu

haben.

4. Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Mai

1954 in Kraft.

Jede Partei kann das Abkommen vorübergehend

aus Gründen der öffentlichen Ordnung

aufheben, und diese Aufhebung muß sofort der

anderen Partei im diplomatischen Wege notifiziert

werden.

Jede Partei kann das vorliegende Abkommen

mit einer Vorankündigung von einem

Monat aufkündigen.

Falls die österreichische Regierung bereit ist,

die oben angeführten Vereinbarungen anzunehmen,

beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese

Note und Ihre Antwort als ein zwischen unseren

beiden Regierungen zustande gekommenes Abkommen

betrachtet werden.

Genehmigen Sie, Herr Geschäftsträger, die

Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Östen Undén m. p.

Herrn

Dr. Albert Filz,

Geschäftsträger der Republik Österreich.

Österreichische Gesandtschaft.

No. 1279/A/54.

Stockholm, den 9. April 1954.

Herr Minister!

Ich beehre mich, den Erhalt Ihres Schreibens

heutigen Datums, welches wie folgt lautet, zu

bestätigen

„Ich beehre mich, zu Ihrer Kenntnis zu bringen,

daß die schwedische Regierung zwecks

Erleichterung des Reiseverkehrs zwischen Schweden

und Österreich bereit ist, mit der österreichischen

Regierung auf folgender Grundlage

ein Abkommen abzuschließen

1. Den schwedischen und österreichischen

Staatsangehörigen wird es freistehen, sich nach

Österreich beziehungsweise nach Schweden zu

begeben, ohne verpflichtet zu sein, vorher einen

Sichtvermerk zu erlangen, unter der Voraussetzung,

daß sie Inhaber eines Passes des Landes

sind, dessen Staatsangehörige sie sind. Es besteht

Einverständnis darüber, daß das Höchstausmaß

des Aufenthaltes drei Monate nicht übersteigen

darf. Die schwedischen und österreichischen

Staatsangehörigen, die sich in Österreich beziehungsweise

in Schweden während eines dieses

Höchstausmaß überschreitenden Zeitraumes aufzuhalten

wünschen, werden die erforderliche

Bewilligung von den zuständigen Behörden zu

erlangen haben, denen es freisteht, sie zu bewilligen

oder zu verweigern.

2. Es ist vereinbart, daß die Aufhebung der

Sichtvermerke die schwedischen und die österreichischen

Staatsangehörigen, die sich nach

Österreich beziehungsweise nach Schweden begeben,

nicht von der Verpflichtung befreit, die

schwedischen und österreichischen Gesetze und

Vorschriften, betreffend die Einreise, den Aufenthalt

und die Beschäftigung der Ausländer

einzuhalten.

Die zuständigen Behörden einer jeden der

beiden Parteien behalten sich das Recht vor,

Personen, die als unerwünscht angesehen werden,

die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande

zu verweigern.

3. Die schwedischen und die österreichischen

Staatsangehörigen, die sich nach Österreich beziehungsweise

nach Schweden zu begeben wünschen,

um dort eine bezahlte Anstellung oder

ein Gewerbe, einen Beruf oder eine bezahlte

Tätigkeit auszuüben, dürfen nach Österreich

oder nach Schweden nicht einreisen, ohne

vorher im Wege der diplomatischen oder konsularischen

Behörden der beiden in Rede stehenden

Länder einen Sichtvermerk erlangt zu

haben.

4. Das vorliegende Abkommen tritt am 1. Mai

1954 in Kraft.

Jede Partei kann das Abkommen vorübergehend

aus Gründen der öffentlichen Ordnung

aufheben, und diese Aufhebung muß sofort der

anderen Partei im diplomatischen Wege notifiziert

werden.

Jede Partei kann das vorliegende Abkommen

mit einer Vorankündigung von einem

Monat aufkündigen.

Falls die österreichische Regierung bereit ist,

die oben angeführten Vereinbarungen anzunehmen,

beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese

Note und Ihre Antwort als ein zwischen unseren

beiden Regierungen zustandegekommenes Abkommen

betrachtet werden."

Ich beehre mich, zu Ihrer Kenntnis zu bringen,

daß meine Regierung mit dem Vorhergehenden

einverstanden ist.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung

meiner besonderen Hochachtung.

Der österreichische Geschäftsträger

Dr. Albert Filz m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Östen Undén,

Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Schwedens,

Stockholm.

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 4 am 1. Mai 1954 in Kraft getreten.

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