193. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland über Geld und sonstiges Vermögen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 30. Juni 1952 in London unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesregierung
der Republik Österreich und der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien
und Nordirland über Geld und sonstiges Vermögen samt einem Notenwechsel, welches
also lautet
In dem Bestreben, ein Abkommen zur Erleichterung
der Freigabe, Überweisung, Rückgabe
und Wiederherstellung von Geld und
sonstigem Vermögen abzuschließen, das sich im
Vereinigten Königreich und in Österreich befindet
und das infolge des Kriegszustandes mit
Deutschland oder der deutschen Besetzung
Österreichs Sondermaßnahmen unterworfen
war, sind die Bundesregierung der Republik
Österreich (im folgenden „Österreichische Bundesregierung"
genannt) und die Regierung des
Vereinigten Königreiches von Großbritannien
und Nordirland (im folgenden „Regierung des
Vereinigten Königreiches" genannt), wie folgt
übereingekommen
ABSCHNITT I.
Geltungsbereich und Zweck.
Artikel 1.
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
a) Der Ausdruck „österreichische Personen"
Personen (einschließlich juristischer Personen),
i) die bei Inkrafttreten dieses Abkommens
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen
und in Österreich wohnhaft sind
oder daselbst einem Erwerbe nachgehen;
und
ii) deren Geld oder sonstiges Vermögen ausschließlich
aus dem Grunde, daß sie in
Österreich wohnhaft sind und waren oder
hier ihrem Erwerbe nachgehen und nachgegangen
sind, den Bestimmungen der
Trading with the Enemy (Custodian)
Order 1939 samt Ergänzungen (im folgenden
„Custodian Order" genannt) unterworfen
waren.
b) der Ausdruck „Personen des Vereinigten
Königreiches" Personen (einschließlich juristischer
Personen), deren Geld oder sonstiges Vermögen
ausschließlich aus dem Grunde, daß sie
im Vereinigten Königreich wohnhaft waren
oder dort ihrem Erwerbe nachgingen, in Österreich
Sondermaßnahmen unterworfen waren.
c) Im Sinne dieses Abkommens wird unter
Österreich das Gebiet innerhalb jener Grenzen
verstanden, die am 31. Dezember 1937 bestanden
haben.
Artikel 2.
Keine der Bestimmungen dieses Abkommens
darf dahingehend ausgelegt werden, daß für
Geld oder sonstiges Vermögen eine Ausnahme
oder Befreiung von den im Vereinigten Königreich
geltenden Vorschriften der Steuer- oder
Devisengesetzgebung verlangt werden kann.
ABSCHNITT II.
Anwendung auf verschiedene
Gruppen von Geld und sonstigem
Vermögen.
Artikel 3.
Überweisung der Geldbeträge, die an die"
Custodians of Enemy Property" im Vereinigten
Königreich gezahlt worden sind.
a) Im Hinblick darauf, daß die Österreichische
Bundesregierung sich verpflichtet, den Bestimmungen
der österreichischen Devisengesetzgebung
entsprechend den Schilling-Gegenwert
der unter diesen Artikel fallenden Geldbeträge
den berechtigten Personen auszuzahlen, hat die
Regierung des Vereinigten Königreiches alle
Geldbeträge, die einem Custodian of Enemy
Property im Vereinigten Königreich gezahlt
wurden und bei Inkrafttreten dieses Abkommens
in dessen Händen sind oder ihm nachher
eingezahlt wurden, und die ohne das Vorhandensein
der Custodian Order an eine österreichische
Person oder zu deren Gunsten zahlbar
gewesen wären, auf ein Konto im Vereinigten
Königreich zu überweisen, das auf den
Namen der Österreichischen Bundesregierung
oder eines von ihr namhaft gemachten Institutes
lautet.
b) Indem die Österreichische Bundesregierung
zur Kenntnis nimmt, daß Personen, die in Übereinstimmung
mit den Vorschriften der Custodian
Order Zahlungen geleistet haben, dadurch
im Vereinigten Königreich bis zur Höhe
der geleisteten Zahlungen einen gesetzlichen
Schuldbefreiungstitel erlangt haben, hat sie,
soweit sich dies als notwendig erweist, dafür zu
sorgen, daß die derart geleistete Zahlung auch
nach österreichischem Recht als Schuldbefreiungstitel
anerkannt wird, insofern als der Schilling-
Gegenwert gemäß dem ersten Absatz dieses
Artikels bezahlt wurde.
c) Die Österreichische Bundesregierung verpflichtet
sich, die Regierung des Vereinigten
Königreiches in allen Fällen, in denen erwiesenermaßen
Geldbeträge zu Unrecht auf das im
Absatz a) dieses Artikels erwähnte Konto
überwiesen wurden, für jeden Anspruch, der
aus der Überweisung solcher Geldbeträge entsteht,
schadlos zu halten.
Artikel 4.
Freigabe von Vermögen im Vereinigten
Königreich.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
hat den berechtigten Personen das Vermögen
freizugeben, das am Tage des Inkrafttretens
dieses Abkommens kraft der Custodian Order
unter Kontrolle steht oder nachher unter Kontrolle
kommt und einer österreichischen Person
gehört oder für dieselbe verwahrt oder verwaltet
wird, mit dem Vorbehalt, daß eine notwendige
Liquidation oder ein ähnliches Verfahren, das
am obengenannten Tage bereits im Gange ist,
zu Ende geführt wird.
Artikel 5.
Vermögen im Vereinigten Königreich von verstorbenen
Personen.
Geld und sonstiges Vermögen, das im Vereinigten
Königreich der Custodian Order unterworfen
ist und verstorbenen Personen gehört
hat, die österreichische Staatsbürger und in
Österreich wohnhaft waren, ist, nachdem die
gesetzlichen Erfordernisse im Vereinigten Königreich
erfüllt wurden, in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens
zu überweisen oder freizugeben, so
zwar, daß das Geld oder sonstige Vermögen an
österreichische Personen gezahlt oder übertragen
werden kann.
Artikel 6.
Geld und sonstiges Vermögen in Österreich.
a) Im Rahmen der Bestimmungen der österreichischen
Gesetzgebung hat die Österreichische
Bundesregierung mit den in ihrer Macht stehenden
Mitteln die Rückstellung aller Rechte
jedweder Art von Personen des Vereinigten
Königreiches in Österreich und die Rückgabe
von in Österreich befindlichem Geld und sonstigem
Vermögen, so wie es derzeit vorhanden
ist, an die berechtigten Personen des Vereinigten
Königreiches zu erleichtern, ohne daß die Österreichische
Bundesregierung in diesem Zusammenhang
irgendwelche Gebühren einhebt. Keine
der Bestimmungen dieses Absatzes darf dahingehend
ausgelegt werden, daß für Geld oder
sonstiges Vermögen eine Ausnahme oder Befreiung
von den Bestimmungen der österreichischen
Steuer- und Devisengesetzgebung oder
der österreichischen Währungsgesetze Nr. 231/
1945 und 250/1947 verlangt werden kann.
b) Die Österreichische Bundesregierung verpflichtet
sich unter Berücksichtigung der Erfordernisse
der österreichischen Devisengesetzgebung
alle Maßnahmen, die bisher von ihr
oder von den Landesregierungen oder von
irgendeiner Regierungsbehörde in Österreich getroffen
wurden oder in Zukunft getroffen werden
und Privilegien, Befreiungen, Erleichterungen,
Ausnahmen und ähnliche Vorteile für
österreichische Personen vorsehen, die Verlust
oder Nachteil bezüglich Geld oder sonstiges
Vermögen in Österreich auf Grund des Kriegszustandes
oder der deutschen Besetzung Österreichs
erlitten haben, auch auf Personen des
Vereinigten Königreiches und auf deren Geld und
sonstiges Vermögen in Österreich anzuwenden.
Dieser Grundsatz ist vor allem in Ermessensfällen
und bei allen Maßnahmen anzuwenden,
die die Österreichische Bundesregierung, die
Landesregierungen oder Regierungsbehörden in
Österreich treffen mögen, um im Rechts- oder
im Gnadenwege Rechte oder Verpflichtungen
wiederherzustellen, deren vertragliche Grundlage
seit dem 13. März 1938 willkürlich verändert
worden ist.
Artikel 7.
Schulden.
a) Hinsichtlich Verbindlichkeiten österreichischer
Personen an Personen des Vereinigten
Königreiches und von Personen des Vereinigten
Königreiches an österreichische Personen verpflichten
sich die vertragschließenden Regierungen,
das Bestmögliche zu machen, um den
Gläubigern bei der Ausforschung und Identifizierung
der Schuldner, deren Erben oder Rechtsnachfolger
Beistand zu leisten.
b) Bezüglich Verbindlichkeiten österreichischer
Personen an Personen des Vereinigten Königreiches
verpflichtet sich die Bundesregierung, soweit
es in ihrer Macht steht, die Zahlung nach
Maßgabe der Bedingungen der in Frage kommenden
Verpflichtung und die Überweisung von
flüssiggemachten Summen an. den Gläubiger zu
erleichtern.
c) Die vertragschließenden Regierungen stimmen
darin überein, daß sie Maßnahmen zur
Beseitigung gesetzlicher Hindernisse (einschließlich
Verjährungsfristen) in Erwägung ziehen
wollen, die sich aus dem Kriegszustand ergaben
und die eine den Billigkeitsgrundsätzen entsprechende
Regelung ausstehender Schuldforderungen
verhindern könnten.
ABSCHNITT III.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 8.
Verzicht auf Ansprüche seitens der Österreichischen
Bundesregierung.
Die Österreichische Bundesregierung verzichtet
für sich und ihre Staatsbürger gegenüber der
Regierung des Vereinigten Königreiches oder
irgendeinem in der ordnungsgemäßen Erfüllung
seiner Pflicht handelnden Beamten der Regierung
des Vereinigten Königreiches auf jeglichen
Anspruch, der sich aus Handlungen oder Unterlassungen
ergibt, die mit der Kontrolle, der
Freigabe von der Kontrolle, der Überweisung,
der Rückgabe, der Wiederherstellung, dem Verkauf
oder der Liquidierung irgendeines Geldbetrages
oder Vermögens, auf das sich das vorliegende
Abkommen bezieht, im Zusammenhang
stehen.
Artikel 9.
Gebühren der Custodians of Enemy Property
im Vereinigten Königreich.
Für allgemeine Verwaltungsausgaben haben
die „Custodians of Enemy Property" im Vereinigten
Königreich gemäß den Bestimmungen
der „Custodian Order" angemessene Gebühren
auf Geldbeträge und sonstiges Vermögen einzuheben,
die auf Grund des vorliegenden Abkommens
überwiesen oder freigegeben wurden. Sonstige
Gebühren dürfen von einem „Custodian
of Enemy Property" im Vereinigten Königreich
im Zusammenhange mit der Überweisung
oder Freigabe von Geldbeträgen oder Vermögen
nicht eingehoben werden.
Artikel 10.
Das vorliegende Abkommen erstreckt sich auch
auf die Kanalinseln und die Insel Man.
Artikel 11.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
verpflichtet sich, die Regierungen jener Gebiete,
für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich
ist, zu ersuchen, ihrerseits den Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens analoge
Vorkehrungen zu treffen.
Artikel 12.
Die vertragschließenden Regierungen werden
die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung
dieses Abkommens nach gemeinsamer Beratung
festsetzen.
Artikel 13.
Das vorliegende Abkommen tritt mit Unterzeichnung
in Kraft und bleibt in Kraft bis in
Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen alle
Geldbeträge und sonstige Vermögenswerte freigegeben
oder rückgestellt wurden, es sei denn,
daß vor diesem Zeitpunkte eine der vertragschließenden
Regierungen der anderen ihren
Wunsch nach Außerkraftsetzung zur Kenntnis
bringt. Im Falle einer derartigen Mitteilung hat
das Abkommen an einem zwischen den vertragschließenden
Regierungen einverständlich zu vereinbarenden
Tag außer Kraft zu treten.
Urkund dessen haben die Unterfertigten, von
ihren Regierungen gehörig bevollmächtigt, das
vorliegende Abkommen unterzeichnet und ihre
Siegel beigesetzt.
Gegeben in London, am 30. Juni 1952 in
zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer
Sprache, wobei beide Texte gleiche
Authentizität haben.
Lothar Wimmer
Selwyn Lloyd
(Übersetzung)
London, am 30. Juni 1952.
Euere Exzellenz,
mit Bezug auf #das am heutigen Tage zwischen
der Österreichischen . Bundesregierung und der
Regierung Ihrer Majestät im Vereinigten
Königreich unterzeichnete Abkommen über Geld
und sonstiges Vermögen beehre ich mich, Euerer
Exzellenz mitzuteilen, daß bei der Durchführung
des Abkommens die Österreichische Bundesregierung
sich an die Bestimmungen der nachstehenden
Erklärung, die ich Ihnen abzugeben
beauftragt bin, für gebunden erachten wird
„Die Österreichische Bundesregierung gibt ihre
Absicht bekannt, die Regelung von Pfund-Verbindlichkeiten
zu erleichtern, die Personen im
Vereinigten Königreich geschuldet werden und
noch offenstehen und durch Verpflichtungen entstanden
sind, die vor dem 3. September 1939 eingegangen
wurden, und wird zu diesem Zwecke
Pfundbeträge zur Überweisung auf einer der
Billigkeit Rechnung tragenden Grundlage in
einer Höhe zur Verfügung stellen, die mindestens
dem Betrage gleichkommt, der auf Grund
des Abkommens über Geld und sonstige Vermögen
auf das Konto der Österreichischen
Regierung überwiesen wird."
Ich habe die Ehre, als Eurer Exzellenz gehorsamer
Diener zu verbleiben.
Dr. L. Wimmer
Österreichischer Botschafter
(Übersetzung)
Dem sehr ehrenwerten Anthony Eden,
M. C, M. P.,
Ihrer Majestät Hauptstaatssekretär
der Auswärtigen Angelegenheiten,
Auswärtiges Amt,
London, S. W. 1.
Auswärtiges Amt, S.W. 1.
30. Juni 1952.
No. CA 1501/20.
Euere Exzellenz,
ich beehre mich, den Empfang der heutigen Note
Nr. 1 zu bestätigen, worin Euere Exzellenz die
Freundlichkeit hatten, mich zu verständigen, daß
bei der Durchführung des heute unterzeichneten
Abkommens über Geld und sonstiges Vermögen
die Österreichische Bundesregierung sich durch
die Bestimmungen der nachstehenden Erklärung
für gebunden erachten wird
„Die Österreichische Bundesregierung gibt ihre
Absicht bekannt, die Regelung von Pfund-Verbindlichkeiten
zu erleichtern, die Personen im
Vereinigten Königreiche geschuldet werden und
noch offenstehen und durch Verpflichtungen entstanden
sind, die vor dem 3. September 1939 eingegangen
wurden, und wird zu diesem Zwecke
Pfundbeträge zur Überweisung auf einer der
Billigkeit Rechnung tragenden Grundlage in
einer Höhe zur Verfügung stellen, die mindestens
dem Betrage gleichkommt, der auf Grund
des Abkommens über Geld und sonstiges Vermögen
auf das Konto der Österreichischen Regierung
überwiesen wird."
Ich habe die Ehre, mit dem Ausdruck meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung zu verbleiben,
Eurer Exzellenz gehorsamer Diener
(Für den Staatssekretär)
Selwyn Lloyd
Seiner Exzellenz
Dr. Lothar Wimmer,
usw., usw., usw.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen samt Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik
Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 26. August 1952.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Bundesminister für Finanzen
i. V. Figl
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Gemäß seinem Artikel 13 ist das Abkommen am 30. Juni 1952 in Kraft getreten.