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193_1952 AT

193. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland über Geld und sonstiges Vermögen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland über Geld und sonstiges Vermögen.

Nachdem das am 30. Juni 1952 in London unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesregierung

der Republik Österreich und der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien

und Nordirland über Geld und sonstiges Vermögen samt einem Notenwechsel, welches

also lautet

In dem Bestreben, ein Abkommen zur Erleichterung

der Freigabe, Überweisung, Rückgabe

und Wiederherstellung von Geld und

sonstigem Vermögen abzuschließen, das sich im

Vereinigten Königreich und in Österreich befindet

und das infolge des Kriegszustandes mit

Deutschland oder der deutschen Besetzung

Österreichs Sondermaßnahmen unterworfen

war, sind die Bundesregierung der Republik

Österreich (im folgenden „Österreichische Bundesregierung"

genannt) und die Regierung des

Vereinigten Königreiches von Großbritannien

und Nordirland (im folgenden „Regierung des

Vereinigten Königreiches" genannt), wie folgt

übereingekommen

ABSCHNITT I.

Geltungsbereich und Zweck.

Artikel 1.

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

a) Der Ausdruck „österreichische Personen"

Personen (einschließlich juristischer Personen),

i) die bei Inkrafttreten dieses Abkommens

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen

und in Österreich wohnhaft sind

oder daselbst einem Erwerbe nachgehen;

und

ii) deren Geld oder sonstiges Vermögen ausschließlich

aus dem Grunde, daß sie in

Österreich wohnhaft sind und waren oder

hier ihrem Erwerbe nachgehen und nachgegangen

sind, den Bestimmungen der

Trading with the Enemy (Custodian)

Order 1939 samt Ergänzungen (im folgenden

„Custodian Order" genannt) unterworfen

waren.

b) der Ausdruck „Personen des Vereinigten

Königreiches" Personen (einschließlich juristischer

Personen), deren Geld oder sonstiges Vermögen

ausschließlich aus dem Grunde, daß sie

im Vereinigten Königreich wohnhaft waren

oder dort ihrem Erwerbe nachgingen, in Österreich

Sondermaßnahmen unterworfen waren.

c) Im Sinne dieses Abkommens wird unter

Österreich das Gebiet innerhalb jener Grenzen

verstanden, die am 31. Dezember 1937 bestanden

haben.

Artikel 2.

Keine der Bestimmungen dieses Abkommens

darf dahingehend ausgelegt werden, daß für

Geld oder sonstiges Vermögen eine Ausnahme

oder Befreiung von den im Vereinigten Königreich

geltenden Vorschriften der Steuer- oder

Devisengesetzgebung verlangt werden kann.

ABSCHNITT II.

Anwendung auf verschiedene

Gruppen von Geld und sonstigem

Vermögen.

Artikel 3.

Überweisung der Geldbeträge, die an die"

Custodians of Enemy Property" im Vereinigten

Königreich gezahlt worden sind.

a) Im Hinblick darauf, daß die Österreichische

Bundesregierung sich verpflichtet, den Bestimmungen

der österreichischen Devisengesetzgebung

entsprechend den Schilling-Gegenwert

der unter diesen Artikel fallenden Geldbeträge

den berechtigten Personen auszuzahlen, hat die

Regierung des Vereinigten Königreiches alle

Geldbeträge, die einem Custodian of Enemy

Property im Vereinigten Königreich gezahlt

wurden und bei Inkrafttreten dieses Abkommens

in dessen Händen sind oder ihm nachher

eingezahlt wurden, und die ohne das Vorhandensein

der Custodian Order an eine österreichische

Person oder zu deren Gunsten zahlbar

gewesen wären, auf ein Konto im Vereinigten

Königreich zu überweisen, das auf den

Namen der Österreichischen Bundesregierung

oder eines von ihr namhaft gemachten Institutes

lautet.

b) Indem die Österreichische Bundesregierung

zur Kenntnis nimmt, daß Personen, die in Übereinstimmung

mit den Vorschriften der Custodian

Order Zahlungen geleistet haben, dadurch

im Vereinigten Königreich bis zur Höhe

der geleisteten Zahlungen einen gesetzlichen

Schuldbefreiungstitel erlangt haben, hat sie,

soweit sich dies als notwendig erweist, dafür zu

sorgen, daß die derart geleistete Zahlung auch

nach österreichischem Recht als Schuldbefreiungstitel

anerkannt wird, insofern als der Schilling-

Gegenwert gemäß dem ersten Absatz dieses

Artikels bezahlt wurde.

c) Die Österreichische Bundesregierung verpflichtet

sich, die Regierung des Vereinigten

Königreiches in allen Fällen, in denen erwiesenermaßen

Geldbeträge zu Unrecht auf das im

Absatz a) dieses Artikels erwähnte Konto

überwiesen wurden, für jeden Anspruch, der

aus der Überweisung solcher Geldbeträge entsteht,

schadlos zu halten.

Artikel 4.

Freigabe von Vermögen im Vereinigten

Königreich.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

hat den berechtigten Personen das Vermögen

freizugeben, das am Tage des Inkrafttretens

dieses Abkommens kraft der Custodian Order

unter Kontrolle steht oder nachher unter Kontrolle

kommt und einer österreichischen Person

gehört oder für dieselbe verwahrt oder verwaltet

wird, mit dem Vorbehalt, daß eine notwendige

Liquidation oder ein ähnliches Verfahren, das

am obengenannten Tage bereits im Gange ist,

zu Ende geführt wird.

Artikel 5.

Vermögen im Vereinigten Königreich von verstorbenen

Personen.

Geld und sonstiges Vermögen, das im Vereinigten

Königreich der Custodian Order unterworfen

ist und verstorbenen Personen gehört

hat, die österreichische Staatsbürger und in

Österreich wohnhaft waren, ist, nachdem die

gesetzlichen Erfordernisse im Vereinigten Königreich

erfüllt wurden, in Übereinstimmung

mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens

zu überweisen oder freizugeben, so

zwar, daß das Geld oder sonstige Vermögen an

österreichische Personen gezahlt oder übertragen

werden kann.

Artikel 6.

Geld und sonstiges Vermögen in Österreich.

a) Im Rahmen der Bestimmungen der österreichischen

Gesetzgebung hat die Österreichische

Bundesregierung mit den in ihrer Macht stehenden

Mitteln die Rückstellung aller Rechte

jedweder Art von Personen des Vereinigten

Königreiches in Österreich und die Rückgabe

von in Österreich befindlichem Geld und sonstigem

Vermögen, so wie es derzeit vorhanden

ist, an die berechtigten Personen des Vereinigten

Königreiches zu erleichtern, ohne daß die Österreichische

Bundesregierung in diesem Zusammenhang

irgendwelche Gebühren einhebt. Keine

der Bestimmungen dieses Absatzes darf dahingehend

ausgelegt werden, daß für Geld oder

sonstiges Vermögen eine Ausnahme oder Befreiung

von den Bestimmungen der österreichischen

Steuer- und Devisengesetzgebung oder

der österreichischen Währungsgesetze Nr. 231/

1945 und 250/1947 verlangt werden kann.

b) Die Österreichische Bundesregierung verpflichtet

sich unter Berücksichtigung der Erfordernisse

der österreichischen Devisengesetzgebung

alle Maßnahmen, die bisher von ihr

oder von den Landesregierungen oder von

irgendeiner Regierungsbehörde in Österreich getroffen

wurden oder in Zukunft getroffen werden

und Privilegien, Befreiungen, Erleichterungen,

Ausnahmen und ähnliche Vorteile für

österreichische Personen vorsehen, die Verlust

oder Nachteil bezüglich Geld oder sonstiges

Vermögen in Österreich auf Grund des Kriegszustandes

oder der deutschen Besetzung Österreichs

erlitten haben, auch auf Personen des

Vereinigten Königreiches und auf deren Geld und

sonstiges Vermögen in Österreich anzuwenden.

Dieser Grundsatz ist vor allem in Ermessensfällen

und bei allen Maßnahmen anzuwenden,

die die Österreichische Bundesregierung, die

Landesregierungen oder Regierungsbehörden in

Österreich treffen mögen, um im Rechts- oder

im Gnadenwege Rechte oder Verpflichtungen

wiederherzustellen, deren vertragliche Grundlage

seit dem 13. März 1938 willkürlich verändert

worden ist.

Artikel 7.

Schulden.

a) Hinsichtlich Verbindlichkeiten österreichischer

Personen an Personen des Vereinigten

Königreiches und von Personen des Vereinigten

Königreiches an österreichische Personen verpflichten

sich die vertragschließenden Regierungen,

das Bestmögliche zu machen, um den

Gläubigern bei der Ausforschung und Identifizierung

der Schuldner, deren Erben oder Rechtsnachfolger

Beistand zu leisten.

b) Bezüglich Verbindlichkeiten österreichischer

Personen an Personen des Vereinigten Königreiches

verpflichtet sich die Bundesregierung, soweit

es in ihrer Macht steht, die Zahlung nach

Maßgabe der Bedingungen der in Frage kommenden

Verpflichtung und die Überweisung von

flüssiggemachten Summen an. den Gläubiger zu

erleichtern.

c) Die vertragschließenden Regierungen stimmen

darin überein, daß sie Maßnahmen zur

Beseitigung gesetzlicher Hindernisse (einschließlich

Verjährungsfristen) in Erwägung ziehen

wollen, die sich aus dem Kriegszustand ergaben

und die eine den Billigkeitsgrundsätzen entsprechende

Regelung ausstehender Schuldforderungen

verhindern könnten.

ABSCHNITT III.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 8.

Verzicht auf Ansprüche seitens der Österreichischen

Bundesregierung.

Die Österreichische Bundesregierung verzichtet

für sich und ihre Staatsbürger gegenüber der

Regierung des Vereinigten Königreiches oder

irgendeinem in der ordnungsgemäßen Erfüllung

seiner Pflicht handelnden Beamten der Regierung

des Vereinigten Königreiches auf jeglichen

Anspruch, der sich aus Handlungen oder Unterlassungen

ergibt, die mit der Kontrolle, der

Freigabe von der Kontrolle, der Überweisung,

der Rückgabe, der Wiederherstellung, dem Verkauf

oder der Liquidierung irgendeines Geldbetrages

oder Vermögens, auf das sich das vorliegende

Abkommen bezieht, im Zusammenhang

stehen.

Artikel 9.

Gebühren der Custodians of Enemy Property

im Vereinigten Königreich.

Für allgemeine Verwaltungsausgaben haben

die „Custodians of Enemy Property" im Vereinigten

Königreich gemäß den Bestimmungen

der „Custodian Order" angemessene Gebühren

auf Geldbeträge und sonstiges Vermögen einzuheben,

die auf Grund des vorliegenden Abkommens

überwiesen oder freigegeben wurden. Sonstige

Gebühren dürfen von einem „Custodian

of Enemy Property" im Vereinigten Königreich

im Zusammenhange mit der Überweisung

oder Freigabe von Geldbeträgen oder Vermögen

nicht eingehoben werden.

Artikel 10.

Das vorliegende Abkommen erstreckt sich auch

auf die Kanalinseln und die Insel Man.

Artikel 11.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

verpflichtet sich, die Regierungen jener Gebiete,

für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich

ist, zu ersuchen, ihrerseits den Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens analoge

Vorkehrungen zu treffen.

Artikel 12.

Die vertragschließenden Regierungen werden

die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung

dieses Abkommens nach gemeinsamer Beratung

festsetzen.

Artikel 13.

Das vorliegende Abkommen tritt mit Unterzeichnung

in Kraft und bleibt in Kraft bis in

Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen alle

Geldbeträge und sonstige Vermögenswerte freigegeben

oder rückgestellt wurden, es sei denn,

daß vor diesem Zeitpunkte eine der vertragschließenden

Regierungen der anderen ihren

Wunsch nach Außerkraftsetzung zur Kenntnis

bringt. Im Falle einer derartigen Mitteilung hat

das Abkommen an einem zwischen den vertragschließenden

Regierungen einverständlich zu vereinbarenden

Tag außer Kraft zu treten.

Urkund dessen haben die Unterfertigten, von

ihren Regierungen gehörig bevollmächtigt, das

vorliegende Abkommen unterzeichnet und ihre

Siegel beigesetzt.

Gegeben in London, am 30. Juni 1952 in

zweifacher Ausfertigung in deutscher und englischer

Sprache, wobei beide Texte gleiche

Authentizität haben.

Lothar Wimmer

Selwyn Lloyd

(Übersetzung)

London, am 30. Juni 1952.

Euere Exzellenz,

mit Bezug auf #das am heutigen Tage zwischen

der Österreichischen . Bundesregierung und der

Regierung Ihrer Majestät im Vereinigten

Königreich unterzeichnete Abkommen über Geld

und sonstiges Vermögen beehre ich mich, Euerer

Exzellenz mitzuteilen, daß bei der Durchführung

des Abkommens die Österreichische Bundesregierung

sich an die Bestimmungen der nachstehenden

Erklärung, die ich Ihnen abzugeben

beauftragt bin, für gebunden erachten wird

„Die Österreichische Bundesregierung gibt ihre

Absicht bekannt, die Regelung von Pfund-Verbindlichkeiten

zu erleichtern, die Personen im

Vereinigten Königreich geschuldet werden und

noch offenstehen und durch Verpflichtungen entstanden

sind, die vor dem 3. September 1939 eingegangen

wurden, und wird zu diesem Zwecke

Pfundbeträge zur Überweisung auf einer der

Billigkeit Rechnung tragenden Grundlage in

einer Höhe zur Verfügung stellen, die mindestens

dem Betrage gleichkommt, der auf Grund

des Abkommens über Geld und sonstige Vermögen

auf das Konto der Österreichischen

Regierung überwiesen wird."

Ich habe die Ehre, als Eurer Exzellenz gehorsamer

Diener zu verbleiben.

Dr. L. Wimmer

Österreichischer Botschafter

(Übersetzung)

Dem sehr ehrenwerten Anthony Eden,

M. C, M. P.,

Ihrer Majestät Hauptstaatssekretär

der Auswärtigen Angelegenheiten,

Auswärtiges Amt,

London, S. W. 1.

Auswärtiges Amt, S.W. 1.

30. Juni 1952.

No. CA 1501/20.

Euere Exzellenz,

ich beehre mich, den Empfang der heutigen Note

Nr. 1 zu bestätigen, worin Euere Exzellenz die

Freundlichkeit hatten, mich zu verständigen, daß

bei der Durchführung des heute unterzeichneten

Abkommens über Geld und sonstiges Vermögen

die Österreichische Bundesregierung sich durch

die Bestimmungen der nachstehenden Erklärung

für gebunden erachten wird

„Die Österreichische Bundesregierung gibt ihre

Absicht bekannt, die Regelung von Pfund-Verbindlichkeiten

zu erleichtern, die Personen im

Vereinigten Königreiche geschuldet werden und

noch offenstehen und durch Verpflichtungen entstanden

sind, die vor dem 3. September 1939 eingegangen

wurden, und wird zu diesem Zwecke

Pfundbeträge zur Überweisung auf einer der

Billigkeit Rechnung tragenden Grundlage in

einer Höhe zur Verfügung stellen, die mindestens

dem Betrage gleichkommt, der auf Grund

des Abkommens über Geld und sonstiges Vermögen

auf das Konto der Österreichischen Regierung

überwiesen wird."

Ich habe die Ehre, mit dem Ausdruck meiner

ausgezeichnetsten Hochachtung zu verbleiben,

Eurer Exzellenz gehorsamer Diener

(Für den Staatssekretär)

Selwyn Lloyd

Seiner Exzellenz

Dr. Lothar Wimmer,

usw., usw., usw.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen samt Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik

Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 26. August 1952.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Bundesminister für Finanzen

i. V. Figl

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Gemäß seinem Artikel 13 ist das Abkommen am 30. Juni 1952 in Kraft getreten.

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