193. Bundesgesetz: Kleinrentnergesetznovelle 1951.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Ausmaß der im Rahmen der Kleinrentnerfürsorge
auf Grund des Kleinrentnergesetzes
vom 18. Juli 1929, BGBl. Nr. 251, zu
gewährenden Kleinrentnerunterstützungen wird
festgesetzt wie folgt
§ 2. Die im § 1 erwähnten Kleinrentnerunterstützungen
gebühren monatlich im vorhinein.
§ 3. Die mit § 3 des Bundesgesetzes vom
25. Oktober 1950, BGBl. Nr. 213 (Kleinrentnergesetznovelle
1950), festgesetzte Einkommensfreigrenze
von 400 S monatlich wird auf 480 S
monatlich erhöht.
§ 4. (1) Bei einer künftigen gesetzlichen Änderung
des Hauptmietzinses nach § 2 Abs. 1 lit. a
des Mietengesetzes erhöhen sich die Kleinrentner.
Unterstützungen nach § 1 in allen Stufen um
den Betrag, der den Lohn(Gehalts)empfängern
als Ausgleich für die Mietzinssteigerung geleistet
werden wird; um den gleichen Betrag erhöht sich
die im § 3 festgesetzte Einkommensfreigrenze.
(2) Der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 sowie
der Zeitpunkt, von dem an die erhöhten Kleinrentnerunterstützungen
gebühren und die erhöhte
Einkommensfreigrenze zu berücksichtigen
ist, werden durch Verordnung bestimmt.
§ 5. Der Bund trägt, ebenso wie die Kosten
der gesamten Kleinrentnerfürsorge, auch den
Aufwand, der durch dieses Bundesgesetz entsteht.
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 16. Juli
1951 mit der Maßgabe in Kraft, daß die gemäß
§ 1 gebührenden Erhöhungen der Kleinrentnerunterstützungen
gegenüber den bisherigen Sätzen
für Juli 1951 nur zur Hälfte zu leisten sind.
Mit diesem Tage verliert das im § 3 erwähnte
Bundesgesetz seine Wirksamkeit.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.