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193. Bundesgesetz: Kleinrentnergesetznovelle 1951.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Bundesgesetz: Kleinrentnergesetznovelle 1951.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Ausmaß der im Rahmen der Kleinrentnerfürsorge

auf Grund des Kleinrentnergesetzes

vom 18. Juli 1929, BGBl. Nr. 251, zu

gewährenden Kleinrentnerunterstützungen wird

festgesetzt wie folgt

§ 2. Die im § 1 erwähnten Kleinrentnerunterstützungen

gebühren monatlich im vorhinein.

§ 3. Die mit § 3 des Bundesgesetzes vom

25. Oktober 1950, BGBl. Nr. 213 (Kleinrentnergesetznovelle

1950), festgesetzte Einkommensfreigrenze

von 400 S monatlich wird auf 480 S

monatlich erhöht.

§ 4. (1) Bei einer künftigen gesetzlichen Änderung

des Hauptmietzinses nach § 2 Abs. 1 lit. a

des Mietengesetzes erhöhen sich die Kleinrentner.

Unterstützungen nach § 1 in allen Stufen um

den Betrag, der den Lohn(Gehalts)empfängern

als Ausgleich für die Mietzinssteigerung geleistet

werden wird; um den gleichen Betrag erhöht sich

die im § 3 festgesetzte Einkommensfreigrenze.

(2) Der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 sowie

der Zeitpunkt, von dem an die erhöhten Kleinrentnerunterstützungen

gebühren und die erhöhte

Einkommensfreigrenze zu berücksichtigen

ist, werden durch Verordnung bestimmt.

§ 5. Der Bund trägt, ebenso wie die Kosten

der gesamten Kleinrentnerfürsorge, auch den

Aufwand, der durch dieses Bundesgesetz entsteht.

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 16. Juli

1951 mit der Maßgabe in Kraft, daß die gemäß

§ 1 gebührenden Erhöhungen der Kleinrentnerunterstützungen

gegenüber den bisherigen Sätzen

für Juli 1951 nur zur Hälfte zu leisten sind.

Mit diesem Tage verliert das im § 3 erwähnte

Bundesgesetz seine Wirksamkeit.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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