193. Weltnachrichtenvertrag.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den am 2. Oktober 1947 in Atlantic
City unterzeichneten Weltnachrichtenvertrag mit Schlußprotokoll und Zusatzprotokollen, welcher
also lautet
(Übersetzung)
Präambel.
In voller Anerkennung des Hoheitsrechtes jedes
Landes, seinen Fernmeldeverkehr zu regeln, haben
die. Bevollmächtigten der vertragschließenden
Regierungen im gemeinsamen Einverständnis den
nachstehenden Vertrag geschlossen, um ein gutes
Arbeiten des Fernmeldeverkehrs sicherzustellen.
Kapitel I.
Zusammensetzung, Zweck und
Aufbau des Vereines.
Artikel 1.
Zusammensetzung des Vereines.
1. Der Weltnachrichtenverein umfaßt stimmberechtigte
Mitglieder und nichtstimmberechtigte
Mitglieder.
2. Stimmberechtigtes Mitglied des Vereines ist
a) jedes Land oder jede Gruppe von Gebieten,
die im Anhang 1 aufgezählt ist, nach Unterzeichnung
und Ratifikation des Vertrages
oder nach Beitritt des Landes oder der
Gruppe von Gebieten oder Beitritt in dessen,
beziehungsweise deren Namen zu diesem
Akte;
b) jedes Land, das im Anhang 1 nicht aufgezählt
ist, das Mitglied der Vereinten
Nationen wird und dem vorliegenden
Vertrage gemäß den Bestimmungen des
Artikels 17 beitritt;
c) jedes souveräne Land, das im Anhang 1
nicht aufgezählt und nicht Mitglied der
Vereinten Nationen ist, das dem Vertrage
nach den Bestimmungen des Artikels 17 beitritt,
nachdem sein Ansuchen um Zulassung
als stimmberechtigtes Mitglied des Vereines
von zwei Dritteln der stimmberechtigten
Mitglieder des Vereines genehmigt worden ist,
3. (1) Alle stimmberechtigten Mitglieder haben
das Recht, an den Tagungen des Vereines teilzunehmen
und sind in alle seine Körperschaften
wählbar.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das
Redit auf eine Stimme auf allen Tagungen des
Vereines und auf allen Zusammenkünften der
Körperschaften des Vereines, deren Mitglied
es ist.
4. Nichtstimmberechtigtes Mitglied des Vereines
ist
a) jedes Land, das nicht im Sinne des obigen
Paragraphen 2 stimmberechtigtes Mitglied
des Vereines ist, dessen Ansuchen um Zulassung
zum Verein als nichtstimmberechtigtes
Mitglied von der Mehrheit der stimmberechtigten
Vereinsmitglieder angenommen
wird und das dem Vertrage nach den Bestimmungen
des Artikels 17 beitritt;
b) jedes Gebiet oder jede Gruppe von Gebieten,
die für ihre zwischenstaatlichen Beziehungen
nicht voll verantwortlich sind, in
deren Namen ein stimmberechtigtes Mitglied
des Vereines den vorliegenden Vertrag
unterzeichnet und ratifiziert hat oder ihm
nach den Bestimmungen des Artikels 17
oder 18 beigetreten sind, wenn sein Ansuchen
um Zulassung als nichtstimmberechtigtes
Mitglied, das durch das verantwortliche
stimmberechtigte Vereinsmitglied vorgelegt
worden ist, von der Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder des Vereines
gebilligt wird;
c) jedes unter Treuhänderschaft stehende Gebiet,
dessen Ansuchen um Zulassung als
nichtstimmberechtigtes Mitglied durch die
Vereinten Nationen vorgelegt worden ist
und in dessen Namen die Vereinten Nationen
dem Vertrag nach den Bestimmungen
des Artikels 19 beigetreten sind.
5. Die nichtstimmberechtigten Mitglieder haben
die gleichen Redite und Pflichten wie die stimmberechtigten
Mitglieder des Vereines. Sie sind
jedoch in den Tagungen und anderen Körperschaften
des Vereines nicht stimmberechtigt. Sie
sind in jene Körperschaften des Vereines, deren
Mitglieder durch die Regierungstagungen oder
Verwaltungstagungen bestimmt werden, nicht
wählbar.
6. Wird in der Zeit zwischen zwei Regierungstagungen
eine Anmeldung zum Beitritt als stimmberechtigtes
oder nichtstimmberechtigtes Mitglied
eingebracht, so befragt der Generalsekretär in Anwendung
der Bestimmungen der obigen §§ 2,
Buchstabe c, und 4, Buchstaben a und b, die stimmberechtigten
Mitglieder des Vereines. Hat ein Mitglied
innerhalb einer Frist von vier Monaten, gerechnet
vom Tage seiner Befragung an, keine
Antwort gegeben, so wird dies als Stimmenenthaltung
betrachtet.
Artikel 2.
Sitz des Vereines.
Der Sitz des Vereines und seiner ständigen
Körperschaften ist Genf.
Artikel 3.
Zweck und Ziel des Vereines.
1. Der Verein hat den Zweck
a) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit zur
Verbesserung und zur zweckmäßigen Verwendung
von Fernmeldeverbindungen aller
Arten aufrechtzuerhalten und zu erweitern;
b) die Entwicklung der technischen Mittel und
ihre wirksamste Ausnützung zu begünstigen,
um das Leistungsergebnis der Fernmeldedienste
zu erhöhen, ihre Verwendung zu
steigern und ihre Benützung durch die
Öffentlichkeit möglichst allgemein zu gestalten;
c) die Bemühungen der Völker in der Richtung
auf dieses gemeinsame Ziel hin miteinander
in Einklang zu bringen.
2. Hiezu hat der Verein insbesondere
a) die Zuteilung der Bereiche des Frequenzspektrums
vorzunehmen und die Eintragung
der Zuweisung zu veranlassen, so daß
ernstliche Störungen zwischen den Stationen
für drahtlosen Verkehr der verschiedenen
Länder vermieden werden;
b) die Zusammenarbeit zwischen seinen stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern hinsichtlich der Erstellung der
Gebühren in einer Höhe, die so niedrig als
möglich, aber mit einem Dienst guter Qualität
und einer gesunden und unabhängigen
finanziellen Gebarung des Fernmeldewesens
vereinbar ist, zu fördern;
c) Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit des
menschlichen Lebens durch Zusammenarbeit
der Fernmeldedienste zu veranlassen;
d) zum Vorteile von allen stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitgliedern Studien
vorzunehmen, Empfehlungen auszuarbeiten
und Informationen über das Fernmeldewesen
zu sammeln und zu veröffentlichen.
Artikel 4.
Aufbau des Vereines.
Die organisatorischen Grundlagen des Vereines
sind
1. die Regierungstagung, die höchste Körperschaft
des Vereines;
2. die Verwaltungstagungen;
3. die nachfolgend bezeichneten ständigen Körperschaften
a) der Verwaltungsrat,
b) das Generalsekretariat,
c) der zwischenstaatliche Ausschuß zur Registrierung
der Frequenzen (I.F.R.B.),
d) der zwischenstaatliche beratende Ausschuß
für den Telegraphendienst (C.C.I.T.),
e) der zwischenstaatliche beratende Ausschuß
für den Fernsprechdienst (C.C.I.F.),
f) der zwischenstaatliche beratende Ausschuß
für den Funkdienst (C.C.I.R.).
Artikel 5.
Der Verwaltungsrat.
A. Organisation und Arbeitsweise.
1. (1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus 18 Mitgliedern
des Vereines zusammen, die in der Regierungstagung
gewählt werden, wobei man der
Notwendigkeit Rechnung trägt, daß alle Teile der
Welt ihren gerechten Anteil an dieser Vertretung
haben müssen. Die Mitglieder des Rates behalten
ihre Funktionen bis zur Wahl ihrer Nachfolger.
Sie sind wiederwählbar.
(2) Wenn zwischen zwei Regierungstagungen
ein Sitz im Verwaltungsrat vakant wird, so
kommt der freigewordene Platz von Rechts wegen
jenem Mitgliede des Vereines zu, das bei der
letzten Wahl die größte Zahl von Stimmen unter
den Mitgliedern- des gleichen Gebietes erhalten
und seine Kandidatur nicht zurückgezogen hat.
2. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates macht
für die Besetzung seines Sitzes im Rat eine auf
Grund ihrer Erfahrungen im Fermeldedienst befähigte
Person namhaft.
3. (1) Jedes Mitglied des Rates verfügt über eine
Stimme.
(2) Die Entscheidungen des Verwaltungsrates
erfolgen nach dem Vorgang, der in der in Geltung
stehenden allgemeinen Geschäftsordnung vorgesehen
ist. In den in der allgemeinen Geschäftsordnung
nicht vorgesehenen Fällen stellt er selbst
seine eigene Geschäftsordnung auf.
4. Der Verwaltungsrat wählt fünf seiner Mitglieder
als Präsidenten und Vizepräsidenten für
den Zeitraum, der normalerweise zwischen zwei
Regierungstagungen verstreicht. Der Vorsitz wird
nacheinander jedem der fünf Mitglieder nur für
ein Jahr übergeben, in welchem Zeitraum auch die
gesamte Dauer der letzten während dieses Jahres
einberufenen Zusammenkunft inbegriffen ist. Der
Vorsitz wird jedes Jahr nach Übereinkommen
zwischen diesen fünf Mitgliedern vergeben oder
durch das Los bestimmt.
5. Der Verwaltungsrat tritt gewöhnlich einmal
jährlich am Sitze des Vereines zusammen und
jedesmal dann, wenn er es für notwendig hält
oder auf Begehren sechs seiner Mitglieder.
6. Der Vorsitzende des zwischenstaatlichen Ausschusses
zur Registrierung der Frequenzen, die
Direktoren der zwischenstaatlichen beratenden
Ausschüsse und der Vizedirektor des zwischenstaatlichen
beratenden Ausschusses für den Funkdienst
nehmen mit allen Rechten an den Beratungen
des Verwaltungsrates teil, ohne sich jedoch an
den Abstimmungen zu beteiligen. Der Rat kann
jedoch Sitzungen abhalten, die ausnahmsweise nur
seinen (stimmberechtigten) Mitgliedern vorbehalten
sind.
7. Der Generalsekretär des Vereines besorgt die
Geschäfte eines Sekretärs des Verwaltungsrates.
8. In der Zeit zwischen den Regierungstagungen
handelt der Verwaltungsrat als Bevollmächtigter
der Regierungstagung in den Grenzen der ihm
von dieser erteilten Machtbefugnisse.
9. Zu Lasten des Vereines gehen nur jene
Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des
Verwaltungsrates, welche diesen in Ausübung
ihrer Funktionen erwachsen.
B. Aufgabenbereich.
10. (1) Der Verwaltungsrat ist beauftragt, alle
Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausführung der
Bestimmungen des Vertrages, der Vollzugsordnungen
und der Entscheidungen der Regierungstagung
durch die stimmberechtigten und
nichtstimmberechtigten Mitglieder zu erleichtern.
(2) Er stellt eine wirksame Koordinierung der
Tätigkeiten des Vereines sicher.
11. Im einzelnen hat der Verwaltungsrat folgende
Obliegenheiten
a) er führt alle Aufgaben durch, die ihm durch
die Regierungstagungen angewiesen werden;
b) er ist beauftragt, in der Zeit zwischen den
Regierungstagungen das Zusammenwirken
mit allen zwischenstaatlichen Körperschaften
sicherzustellen, auf die in den Artikeln 26
und 27 des vorliegenden Vertrages Bezug
genommen wird; zu diesem Zweck macht er
im Namen des Vereines einen oder mehrere
Vertreter namhaft, die an den Tagungen
dieser Körperschaften und, wenn dies notwendig
ist, an den Koordinierungstagungen,
die im Einvernehmen mit diesen Körperschaften
einberufen werden, teilnehmen;
c) er ernennt den Generalsekretär und die
beiden Sekretäre des Vereines, die diesem
beigegeben sind;
d) er überprüft die Verwaltungstätigkeit des
Vereines;
e) er überprüft und bestimmt das jährliche
Budget des Vereines;
f) er trifft alle nötigen Anordnungen für die
jährliche Prüfung der Vereinsrechnungen,
die vom Generalsekretär aufgestellt werden,
und schließt sie ab, um sie der nächsten Regierungstagung
zu unterbreiten;
g) er trifft die notwendigen Verfügungen zur
Einberufung der Regierungs- und Verwaltungstagungen
des Vereines in Anwendung
der Artikel 10 und 11;
h) er bringt die Arbeiten aller anderen Körperschaften
des Vereines in Übereinstim-
mung, prüft und trifft die zweckmäßigen
Maßnahmen, um den Ersuchen oder Empfehlungen,
die durch diese Körperschaften
unterbreitet werden, Folge zu geben und
bestimmt nach den Bestimmungen der Vollzugsordnungen
die einstweilige Besetzung
der in diesen Körperschaften freigewordenen
Sitze;
i) er erfüllt die anderen in dem vorliegenden
Vertrage vorgesehenen Funktionen "und, im
Rahmen dieses Vertrages und der Vollzugsordnungen,
alle jene Funktionen, die für
eine gute Verwaltung des Vereines für notwendig
erachtet werden.
Artikel 6.
Der zwischenstaatliche Ausschuß
für die Registrierung der
Frequenzen.
1. Die wesentlichen Auf gaben des zwischenstaatlichen
Ausschusses für die Registrierung der
Frequenzen sind
a) eine methodische Eintragung der Zuweisung
von Frequenzen, die durch die verschiedenen
Länder vorgenommen wurden, durchzuführen,
um nach dem in der Vollzugsordnung
für den Funkdienst vorgesehenen
Verfahren das Datum, den Zweck und die
charakteristischen technischen Merkmale
jeder dieser Zuweisungen festzulegen und
damit ihre amtliche zwischenstaatliche Anerkennung
sicherzustellen;
b) den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern Empfehlungen zu
liefern, um den Betrieb einer möglichst
großen Zahl von radioelektrischen Wegen
in jenen Bereichen des Frequenzspektrums
zu ermöglichen, in denen ernstliche Störungsgeräusche
entstehen können.
2. Der zwischenstaatliche Ausschuß für die Registrierung
der Frequenzen ist aus unabhängigen
Mitgliedern zusammengesetzt, die alle Staatsangehörige
verschiedener Vereinsländer sind. Die
gewöhnliche Tagung über den Funkdienst setzt
auf jeder ihrer Zusammenkünfte die Zahl der
Mitglieder des zwischenstaatlichen Ausschusses für
die Registrierung der Frequenzen und das Verfahren
ihrer Wahl so fest, daß eine gerechte Verteilung
der Mitglieder auf die verschiedenen Gebiete
der Welt erzielt wird.
3. Die Mitglieder des Ausschusses werden durch
die normale Verwaltungstagung über den Funkdienst
nach einem Verfahren gewählt, welches
durch diese Tagung festgelegt wird.
4. Die Arbeitsmethoden des Ausschusses sind in
der Vollzugsordnung für den Funkdienst niedergelegt.
5. (1) Die Mitglieder des Ausschusses führen ihre
Aufgabe nicht als Vertreter ihres Landes oder
eines Gebietes durch, sondern als unparteiische
Träger eines internationalen Mandates.
(2) Kein Ausschußmitglied darf hinsichtlich der
Ausübung seiner Funktionen von einer Regierung,
einem Mitglied irgendeiner Regierung oder
irgendeiner Körperschaft oder einer öffentlichen
oder privaten Person Weisungen verlangen oder
entgegennehmen. Darüber hinaus soll jedes stimmberechtigte
oder nichtstimmberechtigte Mitglied
den zwischenstaatlichen Charakter des Ausschusses
und der Funktion seiner Mitglieder respektieren
und soll in keinem Falle versuchen, irgendeines
von ihnen in der Ausübung seiner Funktion zu
beeinflussen.
(3) Außerhalb seiner Funktionen darf kein Mitglied
des Ausschusses oder des Personals des Ausschusses
eine Tätigkeit in irgendeinem Unternehmen,
das sich mit Fernmeldewesen befaßt, ausüben
oder finanzielle Interessen welcher Art
immer an einem solchen Unternehmen haben.
Artikel 7.
Bedingungen, die für die Teilnahme
an den Sitzungen des Verwaltungsrates
und des zwischenstaatlichen
Ausschusses für die Registrierung
der Frequenzen erfüllt sein müssen.
1. Jede Person, die durch ein gewähltes stimmberechtigtes
Mitglied für die Teilnahme an den
Sitzungen des Verwaltungsrates oder des
zwischenstaatlichen Ausschusses für die Registrierung
der Frequenzen bestimmt wird, kann ihre
Funktion erst nach der durch oder für dieses
Mitglied vollzogenen Hinterlegung der Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde ausüben.
2. Ein Land, das aus irgendeinem Grunde aufhört
Mitglied des Vereines zu sein, kann weder
im Verwaltungsrat noch im zwischenstaatlichen
Ausschuß für die Registrierung der Frequenzen
vertreten sein.
Artikel 8.
Die zwischenstaatlichen
beratenden Ausschüsse.
1. (1) Der zwischenstaatliche beratende Ausschuß
für den Telegraphendienst (C.C.I.T.) ist beauftragt,
über technische, betriebliche und Gebührenfragen
der Telegraphie und Faksimiles Studien
vorzunehmen und Empfehlungen herauszugeben.
(2) Der zwischenstaatliche beratende Ausschuß
für den Fernsprechdienst (C.C.I.F.) ist beauftragt,
über technische, betriebliche und Gebührenfragen
des Fernsprechwesens Studien vorzunehmen und
Empfehlungen herauszugeben.
(3) Der zwischenstaatliche beratende Ausschuß
für den Funkdienst (C.C.I.R.) ist beauftragt, über
technische Fragen des Funkdienstes sowie über Betriebsfragen,
deren Lösung hauptsächlich von Er-
wägungen, die mit der Funktechnik verbunden
sind, abhängt, Studien vorzunehmen und Empfehlungen
herauszugeben.
2. Jedem zwischenstaatlichen Ausschuß werden
jene Fragen, die durch ihn zu studieren sind und
über die er Empfehlungen herauszugeben beauftragt
wird, von der Regierungstagung, einer Verwaltungstagung,
vom Verwaltungsrat, von einem
anderen beratenden Ausschuß oder vom zwischenstaatlichen
Ausschuß für die Registrierung der
Frequenzen unterbreitet. Ebenso gibt jeder beratende
Ausschuß seine Empfehlung über die
Fragen, deren Studium durch seine Vollversammlung
beschlossen worden ist und über jene, die
zwischen zwei Tagungen dieser Versammlung von
mindestens zwölf stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten
Mitgliedern vorgelegt worden
sind.
3. Mitglieder der zwischenstaatlichen beratenden
Ausschüsse sind
a) die Verwaltungen der stimmberechtigten
Mitglieder und nichtstimmberechtigten Mitglieder
des Vereines;
b) die anerkannten Privatunternehmen, welche
die Erklärung abgegeben haben, daß sie
ihre Fachleute an den Arbeiten dieser Ausschüsse
teilnehmen lassen wollen.
4. Der Geschäftsgang jedes zwischenstaatlichen
beratenden Ausschusses wird gewährleistet durch
a) die Vollversammlung, die normalerweise
alle zwei Jahre zusammentritt, wobei eine
Zusammenkunft ungefähr ein Jahr vor der
betreffenden Verwaltungstagung stattfinden
soll; jede Zusammenkunft der Vollversammlung
findet normalerweise an dem
durch die vorhergehende Zusammenkunft
festgelegten Ort statt;
b) die Studienkommissionen, die von der Vollversammlung
eingesetzt werden, um die zu
studierenden Fragen zu behandeln;
c) einen Direktor, der von der Vollversammlung
für unbestimmte Zeit ernannt wird,
wobei beide Teile Kündigungsrecht besitzen;
dem Direktor des beratenden Ausschusses
für den Funkdienst wird ein Vizedirektor
beigegeben, der ein Fachmann in den Fragen
des Rundfunkwesens ist und der zu den
gleichen Bedingungen bestellt wird;
d) ein Fachsekretariat, das den Direktor unterstützt;
e) Laboratorien oder technische Anlagen, die
durch den Verein geschaffen werden.
5. (1) Die beratenden Ausschüsse müssen die
Verfahrensregeln der Allgemeinen Vollzugsordnung,
die dem vorliegenden Vertrage angeschlossen
ist, befolgen.
(2) Die Vollversammlung eines beratenden Ausschusses
kann zusätzliche Verfahrensregeln annehmen,
um die Arbeiten dieses Ausschusses zu erleichtern,
wenn sie mit jenen der Allgemeinen
Vollzugsordnung vereinbar sind.
6. Die Arbeitsmethoden der beratenden Ausschüsse
sind im zweiten Teil der Allgemeinen
Vollzugsordnung festgelegt, die dem vorliegenden
Vertrag angeschlossen ist.
Artikel 9.
Das Generalsekretariat.
1. Das Generalsekretariat des Vereines wird
von einem Generalsekretär geleitet, der hinsichtlich
der Erfüllung seiner Aufgaben dem Verwaltungsrat
gegenüber verantwortlich ist.
2. Der Generalsekretär
a) ernennt das Personal des Generalsekretariates
nach den von der Regierungstagung
gegebenen Weisungen und nach der vom
Verwaltungsrat erlassenen Anordnung;
b) teilt die Arbeit des Generalsekretariates ein
und trifft Maßnahmen zur Bildung der besonderen
Abteilungen der ständigen Körperschaften.
Diese Abteilungen, die dem Generalsekretär
ausschließlich verwaltungsmäßig
unterstellt sind, arbeiten unmittelbar
nach den Anweisungen der Direktoren der
Ausschüsse. Die Ernennungen des technischen
und Verwaltungspersonals dieser Abteilungen
werden vom Generalsekretariat nach
den Entscheidungen des beteiligten Ausschusses
und im Einvernehmen mit seinem
Direktor ausgesprochen;
c) sorgt für die Sekretariatsarbeit, die vor und
nach den Tagungen des Vereines zu leisten
ist;
d) besorgt, nötigenfalls in Zusammenarbeit mit
der einladenden Regierung, die Sekretariatsgeschäfte
aller Tagungen des Vereines und
auf Ersuchen oder wenn die hier angeschlossenen
Vollzugsordnungen es vorsehen, die
Sekretariatsgeschäfte der Zusammenkünfte
der ständigen Körperschaften des Vereines
oder von Zusammenkünften, die unter
dessen Obhut stehen;
e) hält die amtlichen Verzeichnisse (Nomenklaturen)
laufend auf dem Stand, die nach
den zu diesem Zweck durch die ständigen
Körperschaften des Vereines oder auf
Grund der von den Verwaltungen gelieferten
Angaben aufgestellt werden;
f) veröffentlicht die Empfehlungen und die
Hauptberichte der ständigen Körperschaften
des Vereines;
g) veröffentlicht die zwischenstaatlichen und
regionalen Übereinkommen über den Fernmeldeverkehr,
die ihm von den Parteien
mitgeteilt werden, und hält die auf sie bezüglichen
Dokumente laufend auf dem
Stand;
h) bereitet vor, veröffentlicht und hält auf dem
laufenden Stand
1. eine Unterlagensammlung über die Zusammensetzung
und den Aufbau des Vereines;
2. die allgemeinen Statistiken und die amtlichen
Dienstdokumente des Vereines, die
in den angeschlossenen Vollzugsordnungen
vorgesehen sind;
3. alle anderen Dokumente, deren Erstellung
durch die Tagungen und den Verwaltungsrat
vorgeschrieben ist;
i) verteilt die veröffentlichten Dokumente;
j) sammelt und veröffentlicht, in geeigneter
Form, die nationalen und zwischenstaatlichen
Angaben über das Fernmeldewesen
der ganzen Welt;
k) sammelt und veröffentlicht alle Angaben,
die den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern von Nutzen sein
könnten und die Anwendung technischer
Mittel zur Erreichung einer besseren Leistung
der Fernmeldedienste und insbesondere die
bestmögliche Verwendung der radioelektrischen
Frequenzen hinsichtlich der Verminderung
der Störungen zum Gegenstande
haben;
l) veröffentlicht in regelmäßigen Zeitabständen
auf Grund der von ihm gesammelten oder
ihm. zur Verfügung gestellten Unterlagen
einschließlich jener, die er etwa bei anderen
zwischenstaatlichen Körperschaften erhalten
kann, eine Zeitschrift mit allgemeinen Nachrichten
und Unterlagen aus dem Gebiete des
Fernmeldewesens ;
m) arbeitet ein Jahresbudget aus und unterbreitet
es dem Verwaltungsrat, das, nach
Genehmigung durch diesen Rat, allen stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern zur Kenntnisnahme übermittelt
wird;
n) stellt einen Jahresbericht über die finanzielle
Geschäftsführung, der dem Verwaltungsrat
unterbreitet wird, und außerdem — vor
jeder Regierungstagung — einen zusammenfassenden
Bericht auf; diese Berichte werden
den stimmberechtigten und den nichtstimmberechtigten
Mitgliedern nach Prüfung und
Genehmigung durch den Verwaltungsrat
übermittelt und der nächsten Regierungstagung
zur Prüfung und endgültigen Genehmigung
unterbreitet;
o) erstellt "einen jährlichen Bericht über seine
amtliche Tätigkeit, der nach seiner Genehmigung
durch den Verwaltungsrat allen
stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern übermittelt wird;
p) führt alle anderen Sekretariatsgeschäfte des
Vereines durch.
3. Der Generalsekretär oder einer der beiden
stellvertretenden Generalsekretäre wohnt den Zusammenkünften
der zwischenstaatlichen beratenden
Ausschüsse in beratender Eigenschaft bei.
4. Der Generalsekretär, die stellvertretenden
Generalsekretäre und die Mitglieder des Generalsekretariates
erhalten Bezüge, deren Bemessung
durch die Regierungstagung festgelegt wird.
5. Bei der Auswahl des Personals und der Festlegung
seiner Anstellungsbedingungen soll der Gedanke
vorherrschen, daß dem Verein die Dienste
von Personen gesichert werden müssen, die im
höchsten Maße tüchtig, sachverständig und rechtschaffen
sind. Es soll auch tunlichst daran gedacht
werden, daß es wichtig ist, die Ergänzung auf
einer möglichst breiten geographischen Grundlage
vorzunehmen.
6. (1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen
der Generalsekretär, die stellvertretenden Generalsekretäre
und das Personal keine Weisungen
irgendeiner Regierung oder irgendeiner Behörde
außerhalb des Vereines einholen oder entgegennehmen.
Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten,
die mit ihrer Stellung als zwischenstaatliche
Funktionäre nicht vereinbar ist, und sind
nur dem Verein gegenüber verantwortlich.
(2) Jedes stimmberechtigte und jedes nichtstimmberechtigte
Mitglied verpflichtet sich, die
ausschließlich internationale Eigenschaft der Obliegenheiten
des Generalsekretärs, der stellvertretenden
Generalsekretäre und des Personals zu respektieren
und nicht zu versuchen, sie in der Ausführung
ihrer Aufgabe zu beeinflussen.
Artikel 10.
Die Regierungstagung.
1. Die Regierungstagung
a) prüft den Bericht des Verwaltungsrates über
die Tätigkeit des Vereines;
b) stellt das Budget des Vereines für die
nächstfolgenden fünf Jahre in seinen Grundzügen
auf;
c) genehmigt endgültig die Rechnungen des
Vereines;
d) wählt die Mitglieder des Vereines, die den
Verwaltungsrat bilden;
e) unterzieht den Vertrag einer Revision,
wenn sie es für notwendig hält;
f) schließt gegebenenfalls die grundlegenden
Übereinkommen zwischen dem Verein und
den anderen zwischenstaatlichen Körperschaften
ab und revidiert bestehende Übereinkommen;
g) behandelt alle Fragen des Fernmeldewesens,
deren Behandlung für notwendig gehalten
wird.
2. Die Regierungstagung tritt gewöhnlich alle
fünf Jahre an dem Orte und zu dem Zeitpunkt
zusammen, die durch die vorhergegangene Regierungstagung
festgelegt wurden.
3. Der Zeitpunkt und der Ort der nächsten
Regierungstagung oder eine dieser beiden Festlegungen
können abgeändert werden
a) wenn wenigstens zwanzig Vereinsmitglieder
ein entsprechendes Begehren an den Verwaltungsrat
richten;
b) auf Vorschlag des Verwaltungsrates.
In beiden Fällen bestimmt der Verwaltungsrat,
mit Zustimmung der Mehrheit der Vereinsmitglieder,
einen neuen Zeitpunkt oder einen
neuen Ort oder beides und gibt, nötigenfalls, die
Tagesordnung an.
Artikel 11.
Verwaltungstagungen.
1. (1) Die Verwaltungstagungen
a) revidieren, jede in ihrem zuständigen. Bereich,
die im Artikel 13, Paragraph 2, des
Vertrages vorgesehenen Vollzugsordnungen;
b) behandeln, im Rahmen des Vertrages und
der Allgemeinen Vollzugsordnung sowie der
von der Regierungstagung gegebenen
Richtlinien, alle anderen Fragen, deren Behandlung
für notwendig erachtet wird.
(2) Die Verwaltungstagung über den Funkdienst
a) wählt die Mitglieder des zwischenstaatlichen
Ausschusses für die Registrierung der Frequenzen
und
b) wertet seine Tätigkeit.
2. Die Verwaltungstagungen treten am gleichen
Orte und zur gleichen Zeit wie die Regierungstagungen
und im allgemeinen alle fünf Jahre zusammen.
3. (1) Eine außerordentliche Verwaltungstagung
kann einberufen werden
a) auf Entscheidung der Regierungstagung, die
ihre Tagesordnung sowie den Zeitpunkt und
Ort ihres Zusammentrittes festsetzt;
b) wenn wenigstens 20 Mitglieder des Vereines
dem Verwaltungsrat ihren Wunsch bekanntgegeben
haben, daß eine solche Tagung zur
Behandlung einer von ihnen vorgeschlagenen
Tagesordnung zusammentreten möge;
c) auf Antrag des Verwaltungsrates.
(2) In den unter b und c des Abs. (1) vorgesehenen
Fällen setzt der Verwaltungsrat, mit Zustimmung
der Mehrheit der (stimmberechtigten)
Vereinsmitglieder, den Zeitpunkt und den Ort
der Tagung sowie ihre Tagesordnung fest.
Artikel 12.
Geschäftsordnung der Tagungen.
1. Vor Beginn ihrer Beratungen nimmt jede
Tagung die Geschäftsordnung an, nach der ihre
Verhandlungen und Arbeiten organisiert und geführt
werden sollen.
2. Als Grundlage hiezu dient der Tagung die
Allgemeine Vollzugsordnung, die dem vorliegenden
Vertrage angeschlossen ist, und ändert sie so
ab, wie es ihr zweckmäßig erscheint.
Artikel 13.
Die Vollzugsordnungen.
1. Die Allgemeine Vollzugsordnung, die im
Anhang 4 enthalten ist, hat die gleiche Gültigkeit
und die gleiche Geltungsdauer wie der Vertrag,
vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 12
des Vertrages.
2. Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages
werden durch folgende Verwaltungsvollzugsordnungen
ergänzt
die Vollzugsordnung für den Telegraphendienst,
die Vollzugsordnung für den Fernsprechdienst,
die Vollzugsordnung für den Funkdienst,
die Zusatzvollzugsordnung für den Funkdienst.
3. Diese Vollzugsordnungen sind für alle
stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder bindend. Die stimmberechtigten und
die nichtstimmberechtigten Mitglieder müssen jedoch
den Generalsekretär von ihrer Zustimmung
zu jeder Revision irgendeiner der Verwaltungsvollzugsordnungen
durch eine Verwaltungskonferenz,
die im Zeitraum zwischen zwei
Regierungstagungen zusammentritt, in Kenntnis
setzen. Der Generalsekretär benachrichtigt die
stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten
Mitglieder von dem Einlangen dieser Zustimmungen,
soweit sie ihm zukommen.
4. Im Falle einer Unstimmigkeit zwischen einer
Bestimmung des Vertrages und einer Bestimmung
einer Vollzugsordnung gilt die Bestimmung des
Vertrages.
Artikel 14.
Die Geldmittel des Vereines.
1. Die Ausgaben des Vereines teilen sich in
ordentliche und außerordentliche Ausgaben.
2. Die ordentlichen Ausgaben des Vereines
halten sich in den von der Regierungstagung festgelegten
Grenzen. Sie umfassen im einzelnen die
Kosten für die Zusammenkünfte des Verwaltungsrates,
die Gehälter des Personals und die anderen
Ausgaben des Generalsekretariates des Vereines,
des zwischenstaatlichen Ausschusses für die Registrierung
der Frequenzen, der zwischenstaatlichen
beratenden Ausschüsse, der Laboratorien und technischen
Einrichtungen, die durch den Verein geschaffen
werden. Sie werden von allen stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitgliedern
getragen.
3. (1) Die außerordentlichen Aufgaben umfassen
alle die Ausgaben, welche sich auf die Regierungstagungen,
auf die Verwaltungstagungen und auf
die Zusammenkünfte der zwischenstaatlichen beratenden
Ausschüsse beziehen. Sie werden von den
stimmberechtigten und den nichtstimmberechtigten
Mitgliedern getragen, die ihre Teilnahme an
diesen Tagungen und Zusammenkünften zugesagt
haben.
(2) Die Privatunternehmen und die zwischenstaatlichen
Körperschaften tragen zu den außer-
ordentlichen Ausgaben der Verwaltungstagungen
und Zusammenkünfte der zwischenstaatlichen beratenden
Ausschüsse, an welchen sie teilnehmen,
im Verhältnis der Einheitenzahl bei, die der
Klasse, die sie unter den im Paragraph 4 des
vorliegenden Artikels vorgesehenen Klassen gewählt
haben, entspricht. Der Verwaltungsrat kann
jedoch einzelne zwischenstaatliche Körperschaften
von jeder Beitragsleistung befreien.
(3) Die den Laboratorien und technischen Anlagen
des Vereines durch Messungen, Versuche
oder besondere Untersuchungen auf Rechnung
einzelner stimmberechtigter oder nichtstimmberechtigter
Mitglieder, Mitgliedergruppen, regionaler
oder anderer Körperschaften erwachsenden
Auslagen werden von diesen stimmberechtigten
oder nichtstimmberechtigten Mitgliedern, Gruppen,
Körperschaften usw. getragen.
4. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder teilen sich in acht Klassen. Jedes
von ihnen trägt zu den Ausgaben im Verhältnis
der Einheitenzahl einer der nachstehenden Klassen
bei
5. Jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte
Mitglied bringt dem Generalsekretariat
die Klasse, die es gewählt hat, zur Kenntnis.
Diese Entscheidung wird den anderen stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitgliedern
durch den Generalsekretär mitgeteilt; sie
kann zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
des vorliegenden Vertrages und der Eröffnung
der nächsten Regierungstagung nicht geändert
werden.
6. Die stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten
Mitglieder zahlen ihren jährlichen
Beitragsanteil, der nach dem Haushaltsvoranschlag
errechnet wird, im voraus ein.
7. Die fällig gewordenen Summen sind, was
die ordentlichen Ausgaben betrifft, vom Beginn
jedes Finanzjahres des Vereines an, was den
außerordentlichen Aufwand und die Lieferung der
Dokumente anbelangt, vom Tage der Übersendung
der Rechnungen an die stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitglieder an, zinspflichtig.
Diese Zinsen sind mit einem Zinsfuß
von 3 v. H. (drei Prozent) jährlich während der
ersten sechs Monate vom Fälligkeitstage der Beträge
und mit einem Zinsfuß von 6 v. H. (sechs
Prozent) jährlich vom siebenten Monate an festgelegt.
Artikel 15.
Sprachen.
1. (1) Der Verein hat als amtliche Sprachen
Englisch, Chinesisch, Spanisch, Französisch und
Russisch.
(2) Im Streitfalle gilt der französische Text.
2. Die Enddokumente der Regierungstagungen
und der Verwaltungstagungen, die Schlußakte
und Protokolle werden in den oben angegebenen
Sprachen in nach Form und Inhalt gleichwertigen
Fassungen hergestellt.
3. (1) Alle anderen Dokumente der Tagungen
werden in englischer, spanischer und französischer
Sprache abgefaßt.
(2) Alle Dienstdokumente des Vereines werden
in den fünf amtlichen Sprachen veröffentlicht.
(3) Alle anderen Dokumente, deren allgemeine
Verteilung der Generalsekretär nach seinem Geschäftskreis
zu besorgen hat, werden in englischer,
spanischer und französischer Sprache hergestellt.
4. (1) In den Verhandlungen der Tagungen und
der dauernden Körperschaften des Vereines muß
ein leistungsfähiges System zur gegenseitigen
Übersetzung ins Englische, Spanische und Französische
verwendet werden.
(2) Andere Sprachen können mündlich bei den
Verhandlungen unter dem Vorbehalt zur Anwendung
kommen, daß die Delegationen, welche
sie zu verwenden wünschen, selbst für die mündliche
Übersetzung in irgendeiner der im obigen
Abs. (1) aufgezählten Sprachen sorgen. Ebenso
können die Delegierten, wenn sie es wünschen,
Anordnungen treffen, daß das, was in einer dieser
Sprachen vorgebracht wird, mündlich in ihre
eigene Sprache übertragen wird.
5. Jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte
Mitglied beteiligt sich an den Auslagen,
die durch den Gebrauch der amtlichen Sprachen
entstehen, nur für eine dieser Sprachen. Hiebei
regelt der Verwaltungsrat das Verfahren, nach
dem der Generalsekretär den Kostenanteil jedes
stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten
Mitgliedes für die gesprochenen Sprachen und die
Arbeitsdokumente der Tagungen und der Zusammenkünfte
der Körperschaften des Vereines
berechnet, wobei die Anzahl der Einheiten maßgebend
ist, mit der das Mitglied nach den Bestimmungen
des Paragraphen 5 des Artikels 14 eingetragen
ist. Für die anderen Dokumente errechnet
der Generalsekretär diesen Anteil nach dem Selbstkostenpreis
der gekauften Stücke.
Kapitel II.
Anwendung des Vertrages und der
Vollzugsordnungen.
Artikel 16.
Ratifikation des Vertrages.
1. Der vorliegende Vertrag wird durch jede der
unterzeichneten Regierungen ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden
werden sobald als möglich auf
diplomatischem Wege durch Vermittlung der
Regierung jenes Landes, in dem der Verein seinen
Sitz hat, an den Generalsekretär gesandt, der ihre
Bekanntgabe an die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder besorgen wird.
2. Nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages
nach Artikel 49 wird jede Ratifikationsurkunde
mit dem Tage ihrer Hinterlegung im Generalsekretariat
wirksam.
3. Falls eine oder mehrere der unterzeichneten
Regierungen den Vertrag nicht ratifizieren sollten,
würde dieser nichtsdestoweniger für jene Regierungen,
welche ihn ratifiziert haben, in Geltang
sein.
Artikel 17.
Beitritt zum Vertrag.
1. Die Regierung eines Landes, das den vorliegenden
Vertrag nicht unterzeichnet hat, kann
ihm jederzeit beitreten, indem sie die Bestimmungen
des Artikels 1 befolgt.
2. Die Beitrittsurkunde ist im diplomatischen
Wege und durch Vermittlung jenes Landes, in
dem der Verein seinen Sitz hat, an den Generalsekretär
zu richten, der den Beitritt den stimmberechtigten
und den nichtstimmberechtigten Mitgliedern
anzeigt und jedem von ihnen eine amtlich
beglaubigte Kopie des Aktes übermittelt. Der
Beitritt wird mit dem Tage der Hinterlegung
dieses Aktes wirksam, soferne diesbezüglich nichts
anderes festgesetzt wird.
Artikel 18.
Anwendung des Vertrages auf Länder
oder Gebiete, deren auswärtige
Beziehungen durch Mitglieder des
Vereines wahrgenommen werden.
1. Die Mitglieder des Vereines können jederzeit
erklären, daß der vorliegende Vertrag auf die
Gesamtheit, auf eine Gruppe oder auf ein einziges
derjenigen Länder oder Gebiete anwendbar ist,
deren auswärtige Beziehungen von ihm wahrgenommen
werden.
2. Jede Erklärung, die nach den Bestimmungen
des Paragraphen 1 des vorliegenden Artikels gemacht
wird, ist an den Generalsekretär des
Vereines zu richten, der sie den stimmberechtigten
und den nichtstimmberechtigten Mitgliedern des
Vereines zur Kenntnis bringt.
3. Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2
des vorliegenden Artikels sind für die Länder,
Gebiete oder Gruppen von Gebieten, die im Anhang
1 des vorliegenden Vertrages aufgezählt
werden, nicht verbindlich.
Artikel 19.
Anwendung des Vertrages auf Gebiete,
die unter der Treuhänderschaft
der Vereinten Nationen
stehen.
Die Vereinten Nationen können dem vorliegenden
Vertrage im Namen eines Gebietes
oder einer Gruppe von Gebieten, die ihrer Verwaltung
anvertraut sind und Gegenstand eines
Treuhänderschaftsübereinkommens nach Artikel 75
der Charta der Vereinten Nationen sind, beitreten.
Artikel 20.
Erfüllung des Vertrages und der
Vollzugsordnungen.
1. Die stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten
Mitglieder sind verpflichtet, den Bestimmungen
des vorliegenden Vertrages und der
ihm angeschlossenen Vollzugsordnungen nachzukommen,
und zwar in allen Ämtern und in allen
Fernmeldestellen, die von ihnen errichtet oder
betrieben werden und die zwischenstaatlichen
Dienst versehen oder Störgeräusche hervorbringen
können, die wesentliche Störungen in den drahtlosen
Fernmeldediensten anderer Länder verursachen
können, wobei jene Dienste ausgenommen
sind, für die auf Grund der Bestimmungen
des Artikels 47 des vorliegenden Vertrages
diese Verpflichtungen nicht bestehen.
2. Sie müssen außerdem die notwendigen Maßnahmen
ergreifen, um die Beobachtung der Bestimmungen
des vorliegenden Vertrages und der
ihm angeschlossenen Vollzugsordnungen den anerkannten
Privatunternehmen und jenen anderen
Betrieben aufzuerlegen, die ermächtigt sind, Fernmeldeverbindungen
zu errichten und zu betreiben,
welche zwischenstaatliche Dienste versehen, oder
Stationen zu betreiben, die Störgeräusche hervorbringen
können, die wesentliche Störungen in den
drahtlosen Fermeldediensten anderer Länder verursachen
können.
Artikel 21.
Kündigung des Vertrages.
1. Jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte
Mitglied, das den Vertrag ratifiziert
hat oder ihm beigetreten ist, hat das Recht ihn
zu kündigen. Dies geschieht auf diplomatischem
Wege durch eine Verständigung, die durch die
Vermittlung der Regierung des Landes, in dem
der Verein seinen Sitz hat, an den Generalsekretär
des Vereines gerichtet wird. Der Generalsekretär
benachrichtigt die anderen stimmberechtigten und
nichtstimmberechtigten Mitglieder.
2. Diese Kündigung wird wirksam, wenn der
Zeitraum eines Jahres, gerechnet vom Tage des
Empfanges der Verständigung durch das Generalsekretariat,
verstrichen ist.
Artikel 22.
Kündigung des Vertrages durch die
Länder oder Gebiete, deren auswärtige
Beziehungen durch Mitglieder
des Vereines wahrgenommen
werden.
1. Wenn der vorliegende Vertrag auf ein Land,
ein Gebiet oder eine Gebietsgruppe nach den
Bestimmungen des Artikels 18 anwendbar geworden
ist, so kann dieses Vertragsverhältnis
jederzeit aufgehoben werden. Wenn dieses Land,
Gebiet oder diese Gebietsgruppe ein nichtstimmberechtigtes
Mitglied ist, so verliert es diese
Eigenschaft im gleichen Augenblick.
2. Die im vorstehenden Paragraphen vorgesehenen
Kündigungen werden unter den im
Paragraphen 1 des Artikels 21 festgelegten Bedingungen
bekanntgegeben; sie werden unter den
im Paragraphen 2 des gleichen Artikels vorgesehenen
Bedingungen wirksam.
Artikel 23.
Aufhebung der Verträge und Vollzugsordnungen,
die dem vorliegenden
Vertrage vorangegangen sind.
Der vorliegende Vertrag und die Vollzugsordnungen,
die ihm angeschlossen sind, heben in
den Beziehungen zwischen den vertragschließenden
Regierungen folgende Verträge auf und ersetzen
sie: den internationalen Welttelegraphenvertrag
von Paris (1865), von Wien (1868), von Rom
(1872), von St. Petersburg (1875) und die diesen
Verträgen angeschlossenen Vollzugsordnungen
sowie die internationalen Verträge für Radiotelegraphie
von Berlin (1906), von London (1912)
und von Washington (1927) und die diesen angeschlossenen
Vollzugsordnungen sowie auch den
Weltnachrichtenvertrag von Madrid (1932), die
Allgemeine Vollzugsordnung und die Zusatzvollzugsordnung
für den Funkdienst von Kairo (1938).
Artikel 24.
Beziehungen zu den Nichtvertragsstaaten.
1. Alle stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder behalten sich für sich selbst
und für die anerkannten Privatunternehmen das
Recht vor, die Bedingungen festzusetzen, unter
welchen sie den gegenseitigen Fernmeldeverkehr
mit einem Staate, der nicht an dem vorliegenden
Vertrage teilnimmt, zulassen.
2. Wenn eine Fernmeldung, die von einem
nicht vertragschließenden Staate ausgeht, von
einem stimmberechtigten oder einem nichtstimmberechtigten
Mitglied entgegengenommen wird, so
muß sie befördert werden, und es sind, soweit sie
die Wege eines stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten
Mitgliedes benützt, die Pflichtbestimmungen
des Vertrages und der Vollzugsordnungen
sowie die normalen Gebühren auf sie
anzuwenden.
Artikel 25.
Beilegung von Streitfällen.
1. Die stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten
Mitglieder können ihre Streitfälle
über die Fragen der Anwendung des vorliegenden
Vertrages oder der im Artikel 13 vorgesehenen
Vollzugsordnungen auf diplomatischem Wege
oder nach Verfahren regeln, die durch zweiseitige
oder mehrseitige Verträge für die Beilegung
internationaler Streitfälle abgeschlossen worden
sind, oder nach irgendeinem anderen Verfahren,
für das sie sich in gemeinschaftlichem Einverständnis
entschieden haben.
2. Falls keines dieser Beilegungsmittel angenommen
werden sollte, kann jedes stimmberechtigte
oder nichtstimmberechtigte Mitglied, das
in einem Streitfall Partei ist, nach dem im Anhang
3 festgelegten Verfahren die Schiedsgerichtsbarkeit
anrufen.
Kapitel III.
Beziehungen zu den Vereinten
Nationen und den zwischenstaatlichen
Körperschaften.
Artikel 26.
Beziehungen zu den Vereinten
Nationen.
1. Die Beziehungen zwischen den Vereinten
Nationen und dem Weltnachrichtenverein sind in
dem Übereinkommen festgelegt, dessen Text im
Anhang 5 des vorliegenden Vertrages aufscheint.
2. Nach den Bestimmungen des Artikels XV des
oben genannten Vertrages haben die Nachrichtenbetriebsdienste
der Vereinten Nationen jene Redite
und sind jenen Pflichten unterworfen, die durch
diesen Vertrag und die ihm angeschlossenen Vollzugsordnungen
vorgesehen sind. Sie haben daher
das Recht, an allen Tagungen des Vereines einschließlich
der Zusammenkünfte der zwischenstaatlichen
beratenden Ausschüsse beratend teilzunehmen.
Sie können an keiner Körperschaft des
Vereines teilnehmen, deren Mitglieder durch eine
Regierungs- oder Verwaltungstagung bestimmt
werden.
Artikel 27.
Beziehungen zu den zwischenstaatlichen
Körperschaften.
Um zur Verwirklichung eines vollen zwischenstaatlichen
Zusammenwirkens auf dem Gebiete
des Fernmeldewesens beizutragen, arbeitet der
Verein mit den zwischenstaatlichen Körperschaften
zusammen, die gleichartige Interessen
und Tätigkeiten haben.
Kapitel IV.
Allgemeine Bestimmungen
über den Fernmeldeverkehr.
Artikel 28.
Recht der Öffentlichkeit auf die
Benützung der zwischenstaatlichen
Fernmeldedienste.
Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder gestehen jedermann das
Recht zu, den zwischenstaatlichen Nachrichtendienst
des öffentlichen Verkehrs zu benützen. Der
Dienst, die Gebühren und die Gewährleistung
sind in jeder der Arten des Nachrichtenaustausches
für alle Benützer die gleichen, ohne irgendeinen
Vorrang oder Vorzug.
Artikel 29.
Anhalten von Fernmeldenachrichten.
1. Die stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten
Mitglieder behalten sich das Recht
vor, jedes Privattelegramm anzuhalten, das die
Sicherheit des Staates gefährden oder gegen seine
Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die guten
Sitten verstoßen könnte; sie übernehmen dabei
die Verpflichtung, die Aufgabeanstalt sofort davon
zu benachrichtigen, daß das Telegramm zur
Gänze oder teilweise angehalten worden ist, es
sei denn, daß diese Benachrichtigung die Sicherheit
des Staates gefährden könnte.
2. Die stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten
Mitglieder behalten sich auch das
Recht vor, jede private Telegraphen- oder Fernsprechverbindung
zu trennen, die die Sicherheit
des Staates gefährden oder gegen seine Gesetze,
die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten
verstoßen könnte.
Artikel 30.
Einstellung des Dienstes.
Jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte
Mitglied behält sich das Recht vor, den
zwischenstaatlichen Fernmeldedienst auf unbestimmte
Zeit einzustellen, sei es vollständig oder
nur für gewisse Verkehrsbeziehungen und/oder
für gewisse Arten von Nachrichten im abgehenden,
ankommenden oder durchgehenden Verkehr. Sie
übernimmt dabei die Verpflichtung, jedes der
anderen stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten
Mitglieder durch Vermittlung des
Generalsekretariats sofort davon in Kenntnis zu
setzen.
Artikel 31.
Haftung.
Die stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten
Mitglieder übernehmen gegenüber den
Benützern der zwischenstaatlichen Fernmeldedienste
keine Haftung, insbesondere nicht hinsichtlich
von Ansprüchen auf Schadenersatz und Zinsen.
Artikel 32.
Nachrichtengeheimnis.
1. Die stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten
Mitglieder verpflichten sich, alle Maßnahmen
zu treffen, die je nach Art des für den
Fernmeldeverkehr verwendeten Verfahrens möglich
sind, um die Geheimhaltung der Nachrichten
des zwischenstaatlichen Verkehrs zu sichern.
2. Sie behalten sich jedoch das Recht vor, diese
Nachrichten den zuständigen Behörden mitzuteilen,
um die Anwendung ihrer Landesgesetzgebung
oder die Erfüllung zwischenstaatlicher
Verträge an denen sie teilnehmen, sicherzustellen.
Artikel 33.
Errichtung, Betrieb und Schutz der
Fernmeldeanlagen und Fernmeldewege.
1. Die stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten
Mitglieder treffen die geeigneten
Maßnahmen, um in der technisch besten Weise die
Fernmeldewege und die Fernmeldeanlagen, die
zur Sicherstellung eines schnellen und ununterbrochenen
Nachrichtenaustausches im zwischenstaatlichen
Fernmeldeverkehr notwendig sind,
zu errichten.
2. Diese Fernmeldeanlagen und Fernmeldewege
müssen möglichst nach jenen besten Verfahren
betrieben werden, die man sich auf Grund der in
der praktischen Erprobung gemachten Erfahrungen
zu eigen gemacht hat, sie müssen in betriebsfähigem
Zustand erhalten und dem Stand der
wissenschaftlichen und technischen Entwicklung
angepaßt werden.
3. Die stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten
Mitglieder sichern innerhalb des
Bereiches ihrer Rechtsprechung den Schutz dieser
Wege und Anlagen;
4. Soferne nicht andere, besondere Regelungen
getroffen worden sind, treffen alle stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitglieder
die notwendigen Maßnahmen, um dis Instandhaltung
der Leitungsabschnitte des zwischenstaatlichen
Fernmeldeverkehrs sicherzustellen, die im
Bereich ihrer Aufsicht liegen.
Artikel 34.
Anzeige von Übertretungen.
Um die Anwendung der Bestimmungen des
Artikels 20 zu erleichtern, verpflichten sich die
stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten
Mitglieder, sich gegenseitig über die Übertretungen
der Bestimmungen des vorliegenden
Vertrages und der ihm angeschlossenen Vollzugsordnungen
Bescheid zu geben.
Artikel 35.
Gebühren und Gebührenfreiheit.
Die Bestimmungen über die Gebühren des
Fernmeldeverkehrs und die verschiedenen Fälle,
in welchen Gebührenfreiheit zugestanden wird,
sind in den dem vorliegenden Vertrage angeschlossenen
Vollzugsordnungen festgelegt.
Artikel 36.
Vorrang der Staatstelegramme, der
Anrufe und der Staatsgespräche.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 45
genießen die Staatstelegramme ein Vorrangsrecht
vor den anderen Telegrammen, wenn der Aufgeber
dies verlangt. Ebenso können die Anrufe
und die Staatsgespräche auf ausdrückliches Verlangen
und nach Maßgabe der Möglichkeit ein
Vorrangsrecht vor den anderen Anrufen und
Ferngesprächen genießen.
Artikel 37.
Geheime Sprache.
1. Staats- und Diensttelegramme können in
allen Verkehrsbeziehungen in geheimer Sprache
abgefaßt werden.
2. Privattelegramme in geheimer Sprache
können zwischen allen Ländern zugelassen werden
mit Ausnahme derer, die durch Vermittlung des
Generalsekretariats vorher bekanntgegeben haben,
daß sie diese Sprache für diese Gattung von Nachrichten
nicht zulassen.
3. Die stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten
Mitglieder, die Privattelegramme in
geheimer Sprache für ihr eigenes Gebiet weder bei
der Aufgabe noch bei der Ankunft zulassen,
müssen sie im Durchgang zulassen, es sei denn,
daß der Dienst, gemäß Artikel 30, eingestellt ist.
Artikel 38.
Aufstellung der Rechnungen und
Abrechnung.
1. Die Verwaltungen der stimmberechtigten
und der nichtstimmberechtigten Mitglieder und
die anerkannten Privatunternehmen, die zwischenstaatliche
Fernmeldedienste betreiben, müssen sich
über den Betrag ihrer Guthaben und Verbindlichkeiten
ins Einvernehmen setzen.
2. Die Lasten- und Guthabenrechnungen, auf
die sich der vorhergehende Paragraph bezieht,
werden nach den Bestimmungen der dem vorliegenden
Vertrage angeschlossenen Vollzugsordnungen
aufgestellt, wenn nicht besondere Abmachungen
zwischen den Beteiligten bestehen.
3. Die zwischenstaatlichen Rechnungsabschlüsse
werden als laufende Umsätze betrachtet und in
Übereinstimmung mit den laufenden zwischenstaatlichen
Verpflichtungen der beteiligten Länder
getätigt, wenn die Regierungen diesbezügliche
Übereinkommen geschlossen haben. Beim Fehlen
von Übereinkommen dieser Art oder Abmachungen,
welche nach den Bedingungen, wie sie
im Artikel 40 des vorliegenden Vertrages vorgesehen
sind, abgeschlossen wurden, wird die
Begleichung der Rechnungen nach den Bestimmungen
der Vollzugsordnungen durchgeführt.
Artikel 39.
Währungseinheit.
Die Währungseinheit für den Aufbau der
Gebühren des zwischenstaatlichen Fernmeldeverkehrs
und für die Aufstellung der zwischenstaatlichen
Abrechnungen ist der Goldfrank zu
100 Centimen, im Gewicht von 10/31 Gramm, bei
einem Feingehalt von 0.900.
Artikel 40.
Besondere Abmachungen.
Die stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten
Mitglieder behalten sich für sich selbst.
für die von ihnen anerkannten Privatunternehmen
und für andere hiezu ordnungsgemäß ermächtigten
Betriebe das Recht zum Abschluß besonderer Abmachungen
über Fragen des Fernmeldeverkehrs
vor, welche die Allgemeinheit der stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitglieder
nicht interessieren. Diese Abmachungen dürfen
jedoch den Bestimmungen des Vertrages oder der
ihm angeschlossenen Vollzugsordnungen insoweit
nicht entgegenstehen, als ihre Erfüllung geeignet
wäre, im drahtlosen Fernmeldeverkehr der anderen
Länder störende Geräusche hervorzurufen.
Artikel 41.
Regionale Tagungen, regionale
Übereinkommen, regionale
Organisationen.
Die stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten
Mitglieder behalten sich das Recht
vor, regionale Tagungen abzuhalten, regionale
Übereinkommen zu schließen und regionale
Organisationen zu bilden, um Fernmeldeverkehrsfragen
zu regeln, die nach einer gebietsweisen
Planung behandelt werden können. Die regionalen
Übereinkommen dürfen aber mit dem vorliegenden
Vertrage nicht in Widerspruch stehen.
Kapitel V.
Besondere Bestimmungen für den
Funkdienst.
Artikel 42.
Zweckmäßige Verwendung der
Frequenzen und des gesamten
Frequenzbereiches.
Die stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten
Mitglieder erkennen es als wünschenswert
an, daß die Zahl der verwendeten
Frequenzen und der Bereich des benützten
Frequenzspektrums auf das unbedingt notwendige
Mindestmaß beschränkt wird, um ein gutes
Arbeiten der erforderlichen Dienste zu gewährleisten.
Artikel 43.
Gegenseitiger Verkehr.
1. Die den beweglichen Dienst wahrnehmenden
Funkstellen sind ohne Unterschied des von ihnen
angenommenen Funksystems im Rahmen ihrer gewöhnlichen
Inanspruchnahme zum gegenseitigen
Austausch der Funktelegramme verpflichtet.
2. Um aber den Fortschritt der Wissenschaft
nicht zu hemmen, sollen die Bestimmungen des
vorigen Paragraphen die Verwendung eines Funksystems,
das den Verkehr mit anderen Systemen
nicht aufnehmen kann, nicht hindern. Dabei ist
vorausgesetzt, daß dieses Unvermögen auf der
Eigenart dieses Systems beruht und nicht etwa die
Folge besonderer Vorrichtungen ist, die einzig und
allein eine Verhinderung des gegenseitigen Verkehrs
bezwecken.
3. Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraphen
1 kann eine Station für einen beschränkten
zwischenstaatlichen Fernmeldedienst bestimmt
werden, wenn der Zweck dieser Fernmeldeanlage
oder andere vom verwendeten System unabhängige
Umstände dies erheischen.
Artikel 44.
Störgeräusche.
1. Alle Funkstellen, welchem Zwecke immer sie
dienen, müssen so errichtet und betrieben werden,
daß sie nicht Störgeräusche in den Funkverbindungen
oder Funkdiensten der anderen stimmberechtigten
oder nichtstimmberechtigten Mitglieder,
der anerkannten, Privatunternehmen und
der anderen, zur Versehung eines Funkdienstes
ordnungsgemäß ermächtigten Betriebe, die nach
den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den
Funkdienst arbeiten, verursachen.
2. Jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte
Mitglied macht sich verbindlich, von
den von ihm anerkannten Privatunternehmen und
den anderen hiezu ordnungsgemäß ermächtigten
Betrieben die Beobachtung der Vorschriften des
vorstehenden Paragraphen zu fordern.
3. Außerdem erachten es die stimmberechtigten
und die nichtstimmberechtigten Mitglieder für
wünschenswert daß die praktisch möglichen Maßnahmen
ergriffen werden, um zu verhindern, daß
der Betrieb von elektrischen Apparaten und Anlagen
aller Art Störgeräusche in den Funkverbindungen
oder Funkdiensten, auf die im Paragraphen
1 des vorliegenden Artikels Bezug genommen
wird, verursacht.
Artikel 45.
Notanrufe und Notmeldungen.
1. Die Stationen des Funkdienstes sind dazu
verpflichtet, Notanrufe und Notmeldungen, woher
immer sie kommen mögen, mit unbedingtem Vorrang
aufzunehmen, ebenso auf diese Meldungen
zu antworten und ihnen sofort gebührend Folge
zu geben.
2. Die zwischenstaatlichen Telegraphen- und
Fernsprechdienste müssen den Nachrichten, die
sich auf die Sicherheit des menschlichen Lebens in
der See- oder Luftschiffahrt beziehen, den unbedingten
Vorrang einräumen.
Artikel 46.
Falsche oder irreführende Not-
oder Sicherheitssignale. Regelwidriger
Gebrauch von Rufzeichen.
Die stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten
Mitglieder verpflichten sich, geeignete
Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern,
daß falsche oder irreführende Not- oder Sicherheitssignale
ausgesendet oder verbreitet werden
und daß eine Funkstelle Rufzeichen benützt, die
ihr nicht ordnungsgemäß zugeteilt sind.
Artikel 47.
Funkeinrichtungen der Landesverteidigung.
1. Die stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten
Mitglieder bewahren ihre volle Freiheit
bezüglich der radioelektrischen militärischen
Anlagen ihrer Armeen, ihrer See- und Luftstreitkräfte.
2. Diese Anlagen müssen jedoch so weit als
möglich die ordnungsgemäßen Bestimmungen, die
sich auf die Hilfeleistung im Notfalle, die Maßnahmen
zur Verhinderung von Störungen und die
Vorschriften der Vollzugsordnungen, welche die
Sendetypen und die nach der Art ihres Dienstes
zu benützenden Frequenzen betreffen, beobachten.
3. Nehmen diese Anlagen am öffentlichen Verkehr
oder anderen Diensten teil, die in den Vollzugsordnungen
zu diesem Vertrag geregelt sind,
so müssen sie sich überdies im allgemeinen nach
den Vorschriften der Vollzugsordnungen für die
Wahrnehmung dieser Dienste halten.
Kapitel VI.
Begriffsbestimmungen.
Artikel 48.
Begriffsbestimmungen.
Woferne nicht ein Widerspruch mit dem
übrigen Text entsteht, haben
a) die im Anhang 2 begrifflich bestimmten
Ausdrücke den Sinn, der ihnen gegeben
worden ist;
b) die anderen Ausdrücke, die in den Vollzugsordnungen,
auf die sich der Artikel 13 bezieht,
begrifflich bestimmt worden sind,
haben den Sinn, der ihnen in diesen Vollzugsordnungen
gegeben worden ist.
Kapitel VII.
Schlußbestimmung.
Artikel 49.
Inkraftsetzung des Vertrages.
Der vorliegende Vertrag tritt am ersten Jänner
eintausendneunhundertneunundvierzig zwischen
den Ländern, Gebieten oder Gebietsgruppen in
Kraft, für die die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden
vor diesem Zeitpunkte hinterlegt
worden sind.
Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der
einzelnen Länder den Vertrag in je einer Ausfertigung
in englischer und französischer Sprache
unterzeichnet, wobei der französische Text im
Streitfalle gültig ist; diese Ausfertigung bleibt im
Gewahrsam der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika und jede der unterzeichneten
Regierungen erhält eine Abschrift.
Geschehen zu Atlantic City, am 2. Oktober 1947.
Es folgen die Unterschriften.
ANHANG 1.
(Siehe Artikel 1., Paragraph 2 a.)
ANHANG 2.
(Siehe Artikel 48.)
Begriffsbestimmung von Ausdrücken,
die im Weltnachrichtenvertrag
verwendet werden.
Verwaltung: Jeder staatliche Dienst oder
jede Regierungsabteilung, die für die Maßnahmen
zur Erfüllung der Verpflichtungen des Weltnachrichtenvertrages
und der ihm angeschlossenen
Vollzugsordnungen verantwortlich ist.
Privatunternehmen: Jede Einzelperson
oder Gesellschaft, die keine Einrichtung oder
Agentur einer Regierung ist, die eine Fernmeldeanlage
betreibt, um einen zwischenstaatlichen
Fernmeldedienst zu versehen oder die in einem
solchen Dienste schädliche Störgeräusche hervorbringen
könnte.
Anerkanntes Privatunternehmen
Jedes Privatunternehmen, auf das die obige
Begriffsbestimmung zutrifft, das einen Dienst
des öffentlichen Verkehrs oder Rundfunks betreibt
und dem die im Artikel 20 vorgesehenen Verpflichtungen
durch das stimmberechtigte oder
nichtstimmberechtigte Mitglied, auf dessen Gebiet
dieser Betrieb seinen Sitz hat, auferlegt werden.
Delegierter: Abgesandter einer Regierung
auf einer Regierungstagung oder eine Person, die
eine Regierung oder eine Verwaltung auf einer
Verwaltungstagung oder auf einer Zusammenkunft
eines zwischenstaatlichen beratenden Ausschusses
vertritt.
Delegation: Gesamtheit der Delegierten,
Vertreter und gegebenenfalls Sachverständigen
desselben Landes; jede Delegation kann einen oder
mehrere Bevollmächtigte umfassen und einen oder
mehrere Übersetzer. Jedem stimmberechtigten und
jedem nichtstimmberechtigten Mitglied steht es
frei, seine Delegation nach seinem Belieben zusammenzusetzen.
Insbesondere kann es Vertreter
der von ihm anerkannten Privatunternehmen für
Fernmeldeverkehr und anderer Privatunternehmen,
die an den Belangen des Fernmeldeverkehrs
interessiert und als solche von ihren
Regierungen anerkannt sind, als Delegierte oder
Sachverständige zu seiner Delegation zuziehen.
Vertreter: Abgesandter eines anerkannten
Privatunternehmern auf einer Verwaltungstagung
oder auf einer Zusammenkunft eines zwischenstaatlichen
beratenden Ausschusses.
Sachverständiger: Abgesandter einer
wissenschaftlichen oder industriellen Körperschaft
eines Landes, der von der Regierung seines Landes
dazu ermächtigt ist, an einer Verwaltungstagung
oder einer Zusammenkunft eines zwischenstaatlichen
beratenden Ausschusses teilzunehmen.
Beobachter: Abgesandter einer Regierung
oder einer zwischenstaatlichen Körperschaft, mit
welcher der Weltnachrichtenverein zusammenzuarbeiten
interessiert ist.
Zwischenstaatlicher Dienst: Ein
Fernmeldedienst zwischen Ämtern oder Funkstellen
verschiedener Länder oder zwischen beweglichen
Stationen, die nicht in dem gleichen Lande
sind oder verschiedenen Ländern angehören.
Beweglicher Dienst: Ein Funkdienst
zwischen beweglichen Stationen und Landstationen
oder zwischen beweglichen Stationen.
Rundfunkdienst: Ein Funkdienst, der
Aussendungen vornimmt, die dazu bestimmt sind,
im allgemeinen unmittelbar, von der Öffentlichkeit
empfangen zu werden. Dieser Dienst kann Klangübertragungen, Fernseh-,
Faksimilesendungen oder andere Arten von
Sendungen umfassen.
Fern meldeverkehr: Jede Übermittlung,
Aussendung oder jeder Empfang von Zeichen,
Signalen, Schriftstücken, Bildern, Tönen oder
Nachrichten jeder Art durch Draht, Hertz'sche
Wellen, optische oder andere elektromagnetische
Systeme.
Telegraphie: Ein Fernmeldesystem, das
die Übermittlung von Schriftstücken durch Verwendung
eines Zeichenschlüssels vornimmt.
Fernsprechen: Ein Fernmeldeverkehrssystem,
das zur Übertragung des gesprochenen
Wortes oder, in gewissen Fällen, anderer Töne
verwendet wird.
Telegramm: Schriftstück, das dazu bestimmt
ist, auf telegraphischem Wege übertragen
zu werden; dieser Ausdruck umfaßt, ausgenommen
gegenteilige Bezeichnung, auch das
Radiotelegramm.
Staatstelegramme, Anrufe und
Staatsgespräche: Dies sind die Telegramme
sowie Anrufe und Ferngespräche, die von
einer der nachstehenden Obrigkeiten ausgehen
a) einem Staatsoberhaupt;
b) dem Chef einer Regierung und den Mitgliedern
einer Regierung;
c) dem Regierungschef einer Kolonie, eines
Protektorates, eines Überseegebietes oder
eines Gebietes unter der Oberhoheit, der
Obrigkeit, der Treuhänderschaft oder dem
Mandat eines stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten
Mitgliedes oder der
Vereinten Nationen;
d) den Oberkommandierenden der Land-, See-
oder Luftstreitkräfte;
e) einem diplomatischen oder konsularischen
Vertreter;
f) dem Generalsekretär der. Vereinten Nationen
und dem Leiter der Hilfskörperschaften
der Vereinten Nationen;
g) dem internationalen Gerichtshof in Haag.
Die Antworten auf die obenstehend näher bestimmten
Staatstelegramme sind ebenfalls als
Staatstelegramme anzusehen.
Diensttelegramme: Sind solche Telegramme,
die von den Fernmeldeverwaltungen der
stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder, von anerkannten Privatunternehmen
oder vom Generalsekretariat des Vereines ausgehen
und sich auf das zwischenstaatliche Fernmeldewesen
oder auf Angelegenheiten von allgemeiner
Bedeutung beziehen, die zwischen diesen
Verwaltungen und den in Rede stehenden Privatunternehmen
einvernehmlich bestimmt worden
sind.
Privattelegramme: Alle Telegramme,
die nicht Dienst- oder Staatstelegramme sind.
Funkverkehr: Jeder Fernmeldeverkehr
mit Hilfe von Hertz'schen Wellen.
Hertz'sche Wellen: Elektromagnetische
Wellen, deren Frequenz zwischen zehn Kilohertz
und 3,000.000 Megahertz fällt.
Radioelektrizität: Allgemeiner Ausdruck,
der sich auf die Verwendung von
Hertz'schen Wellen bezieht (das entsprechende
Eigenschaftswort ist „radioelektrisch").
Schädliche Störungen: Jede Strahlung
oder jede Induktion, die das Arbeiten eines
Radionavigationsdienstes oder eines Sicherheitsdienstes Als Sicherheitsdienst gilt jeder Funkdienst,
dessen gutes Arbeiten unmittelbar, dauernd oder
zeitweilig im Interesse der Sicherheit des menschlichen
Lebens oder des Schutzes von Gütern
gelegen ist.
beeinträchtigt oder wiederholt einen
nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst
arbeitenden Funkdienst behindert oder unterbricht.
ANHANG 3.
(Siehe Artikel 25.)
Schiedsgerichtsbarkeit.
1. Die Partei, die die Schiedsgerichtsbarkeit anruft,
eröffnet das Verfahren durch Übermittlung
einer Benachrichtigung von der Anrufung des
Schiedsgerichtes an die andere Partei.
2. Die Parteien entscheiden einvernehmlich, ob
die Schiedsgerichtsbarkeit Personen, Verwaltungen
oder Regierungen anvertraut werden soll. Falls
innerhalb eines Monates vom Tage der Benachrichtigung
von der Anrufung des Schiedsgerichtes
die Parteien zu keiner Einigung über diesen Punkt
kommen konnten, wird die Schiedsgerichtsbarkeit
Regierungen anvertraut.
3. Wird die Schiedsgerichtsbarkeit Personen
übertragen, so dürfen die Schiedsrichter weder
Staatsangehörige eines Landes sein, das in dem
Streitfall Partei ist, noch in einem dieser Länder
ihren dauernden Wohnsitz haben noch im Dienste
eines dieser Länder stehen.
4. Wird die Schiedsgerichtsbarkeit Regierungen
oder Verwaltungen dieser Regierungen anvertraut,
so müssen diese unter den stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitgliedern gewählt
werden, die in dem Streitfall nicht verwickelt
sind, aber dem Übereinkommen beigetreten
sind, dessen Anwendung den Streitfall hervorgerufen
hat.
5. Innerhalb dreier Monate vom Tage des Einganges
der Benachrichtigung über die Anrufung
der Schiedsgerichtsbarkeit macht jede der beiden
streitenden Parteien einen Schiedsrichter namhaft.
6. Sind mehr als zwei Parteien in den Streitfall
verwickelt, so bestimmt jede der beiden
Gruppen von Parteien, die in dem Streitfall gemeinsame
Interessen haben, nach dem in den
Paragraphen 4 und 5 vorgesehenen Verfahren
einen Schiedsrichter.
7. Die so namhaft gemachten beiden Schiedsrichter
verständigen sieh über die Ernennung eines
dritten Schiedsrichters, der, wenn die beiden ersten,
Personen, und nicht Regierungen oder Verwaltungen
sind, den im obigen Paragraphen 3 festgelegten
Bedingungen entsprechen und außerdem
anderer Staatsangehörigkeit sein muß als die
beiden anderen. Kommt zwischen den beiden
Schiedsrichtern keine Einigung über die Wahl des
dritten Schiedsrichters zustande, so schlägt jeder
Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter vor,
der an dem Streitfall nicht interessenbeteiligt ist.
Der Generalsekretär des Vereines veranlaßt dann
eine Entscheidung durch das Los, um so den
dritten Schiedsrichter zu bestimmen.
8. Die uneinigen Parteien können sich darüber
verständigen, ihren Streitfall durch einen einzigen,
einverständlich aufgestellten Schiedsrichter beilegen
zu lassen. Sie können auch beide je einen
Schiedsrichter namhaft machen und den Generalsekretär
des Vereines bitten, durch eine Entscheidung
durch das Los einen von diesen beiden
zum alleinigen Schiedsrichter zu bestimmen.
9. Der oder die Schiedsrichter bestimmen in
freier Entscheidung den Gang des Verfahrens.
10. Die Entscheidung des alleinigen Schiedsrichters
ist endgültig und bindet die Parteien des
Streitfalles. Wird die Schiedsgerichtsbarkeit
mehreren Schiedsrichtern anvertraut, so ist die
Entscheidung, die durch die Stimmenmehrheit der
Schiedsrichter zustande gekommen ist, endgültig
und für die Parteien verbindlich.
11. Jede Partei trägt die Kosten, die sie zur
Untersuchung des Streitfalles und zur Einleitung
des Schiedsgerichtsverfahrens ausgelegt hat. Die
Kosten der Schiedsgerichtsbarkeit selbst, die außer
den von den Parteien selbst ausgelegten Kosten
entstanden sind, werden zwischen den streitenden
Parteien zu gleichen Teilen geteilt.
12. Der Verein wird alle Auskünfte geben, die
sich auf den Streitfall beziehen und welche der
oder die Schiedsrichter benötigen könnten.
ANHANG 4.
Allgemeine Vollzugsordnung,
Anlage zum Weltnachrichtenvertrag.
1. TEIL.
Allgemeine Bestimmungen
über die Tagungen.
Kapitel 1.
Einladung und Zulassung zu
den Regierungstagungen.
1. Die einladende Regierung setzt im Einvernehmen
mit dem Verwaltungsrat den endgültigen
Zeitpunkt und den genauen Tagungsort fest.
2. Ein Jahr vor diesem Zeitpunkt richtet die
einladende Regierung Einladungen an die stimmberechtigten
und an die nichtstimmberechtigten
Mitglieder.
3. Die Antworten der stimmberechtigten und
nichtstimmberechtigten Mitglieder müssen der einladenden
Regierung spätestens einen Monat vor
dem Zeitpunkte der Eröffnung der Tagung zugestellt
werden.
4. Unmittelbar nach der Aussendung der Einladungen
durch die einladende Regierung fordert
der Generalsekretär die Verwaltungen der stimmberechtigten
und der nichtstimmberechtigten Mitglieder
auf, ihm innerhalb von vier Monaten ihre
Vorschläge bezüglich der Arbeiten der Tagung
zukommen zu lassen. Der Generalsekretär
sammelt diese Vorschläge und teilt sie so bald als
möglich allen stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern mit.
5. Der Verwaltungsrat gibt den Vereinten
Nationen den Ort und den Zeitpunkt der Tagung
bekannt, damit diese Organisation gemäß Artikel
26 des Vertrages in der Lage sei, der Tagung
beizuwohnen, wenn sie es für angezeigt hält.
6. Jede ständige Körperschaft des Vereines ist
rechtmäßig zur Tagung zugelassen und nimmt
an ihren Arbeiten beratend teil.
7. Die einladende Regierung kann im Einvernehmen
mit dem Verwaltungsrat Nichtvertragsregierungen
dazu einladen, Beobachter zu entsenden,
die mit beratender Stimme an der Tagung
teilnehmen.
8. Zu den Tagungen sind die Delegationen, wie
sie im Anhang 2 des Vertrages begrifflich bestimmt
sind, und allenfalls die im Paragraphen 7 vorgesehenen
Beobachter zugelassen.
9. Die Bestimmungen der vorstellenden Paragraphen
kommen soweit als möglich für die
außerordentlichen Regierungstagungen zur Anwendung.
Kapitel 2.
Einladung und Zulassung zu
den Verwaltungstagungen.
1. Die einladende Regierung setzt im Einvernehmen
mit dem Verwaltungsrat den endgültigen
Zeitpunkt und den genauen Tagungsort fest.
2. Ein Jahr vor diesem Zeitpunkt, wenn es sich
um eine gewöhnliche Tagung handelt, und wenigstens
sechs Monate vorher, wenn es sich um eine
außerordentliche Tagung handelt, richtet die einladende
Regierung die Einladungen an die stimmberechtigten
und an die nichtstimmberechtigten
Mitglieder, welche von der Einladung den von
ihnen anerkannten Privatunternehmen Kenntnis
geben können. Die einladende Regierung richtet
im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat selbst
eine Benachrichtigung an die zwischenstaatlichen
Körperschaften, welche am Zusammentritt dieser
Tagung interessiert sein könnten.
3. Die Antworten der stimmberechtigten und
nichtstimmberechtigten Mitglieder, betreffend die
Regierungsdelegationen und die Vertreter der anerkannten
Privatunternehmen, müssen der einladenden
Regierung spätestens ein Monat vor dem
Eröffnungstag der Tagung zukommen.
4. (1) Die Ansuchen der zwischenstaatlichen
Körperschaften um Zulassung zu den Tagungen
müssen der einladenden Regierung innerhalb von
zwei Monaten vom Zeitpunkt der im Paragraphen
2 vorgesehenen Bekanntgabe zugesandt
werden.
(2) Vier Monate vor dem Zusammentritt der
Tagung bringt die einladende Regierung den
stimmberechtigten und den nichtstimmberechtigten
Mitgliedern die Liste der zwischenstaatlichen
Körperschaften zur Kenntnis, die um Teilnahme
an der Tagung angesucht haben, und lädt sie ein,
sich binnen zweier Monate über die Annahme oder
die Abweisung dieser Ansuchen zu äußern.
5. Zu den Verwaltungstagungen sind zugelassen
a) die im Anhang 2 des Vertrages begrifflich
bestimmten Delegationen;
b) die Vertreter der anerkannten Privatunternehmen;
c) die Beobachter der zwischenstaatlichen
Körperschaften, wenn wenigstens die Hälfte
der Mitglieder innerhalb der im Paragraphen
4 festgelegten Frist eine zustimmende
Antwort erteilt hat.
6. Für die anderen zwischenstaatlichen Körperschaften
wird die Entscheidung über die Zulassung
von der Tagung selbst im Laufe der ersten
Sitzung der Vollversammlung getroffen.
7. Die Bestimmungen der Paragraphen 4, 5,
6 und 7 des Kapitels 1 der allgemeinen Vollzugsordnung
sind auf die Verwaltungskonferenzen
anwendbar.
Kapitel 3.
Stimmrecht auf den Tagungen.
1. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Vereines
hat nach Artikel 1 des Vertrages ein Recht auf
eine Stimme.
2. (1) Jede Delegation übergibt ihre Vollmachten.
Für die Regierungstagungen sind diese
Vollmachten Generalvollmachtsbriefe, die vom
Regierungschef oder vom Außenminister des
betreffenden stimmberechtigten Mitgliedes des
Vereines gezeichnet sind.
(2) Eine besondere Kommission prüft die Vollmachten
jeder Delegation im Laufe der ersten
Woche der Tagung.
(3) Keine Delegation ist stimmberechtigt, solange
nicht die besondere Kommission erklärt hat,
daß ihre Vollmachten in Ordnung befunden
worden sind.
3. Eine gehörig akkreditierte Delegation kann
eine andere gehörig akkreditierte Delegation
damit betrauen, im Laufe einer oder mehrerer
Sitzungen, an denen es ihr nicht möglich ist teilzunehmen,
ihr Stimmrecht auszuüben. In keinem
Fall kann eine Delegation mehr als ein Stimmrecht
in Vertretung ausüben.
Kapitel 4.
Verfahren für die Einberufung
von außerordentlichen Verwaltungstagungen
oder für den
Wechsel des Zeitpunktes oder
des Ortes einer Tagung.
1. Wenn ein stimmberechtigtes oder ein nichtstimmberechtigtes
Mitglied des Vereines dem
Präsidenten des Verwaltungsrates mitteilt, daß
es a) den Zusammentritt einer außerordentlichen
Verwaltungstagung wünscht oder b) wünscht, daß
der Ort und der Zeitpunkt der nächsten
Regierungs- oder Verwaltungstagung geändert
werde, so schlägt es einen Zeitpunkt und einen
Ort vor.
2. Erhält der Verwaltungsrat zwanzig oder
mehr Anträge dieser Art, so macht er allen
stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitgliedern davon Mitteilung; er erteilt ihnen die
nötigen Auskünfte und setzt eine Frist von sechs
Wochen fest, um ihre Bemerkungen hiezu entgegenzunehmen.
Herrscht unter den (stimmberechtigten)
Mitgliedern Einmütigkeit hinsichtlich
des Zeitpunktes und des Ortes, so tritt der
Rat an die Regierung des Landes, in dem der
Ort des vorgeschlagenen Zusammentrittes liegt,
heran, um sie zu befragen, ob sie bereit wäre,
einladende Regierung zu werden. Erhält der Rat
eine zustimmende Antwort, so verständigt er sich
mit der beteiligten Regierung, um die notwendigen
Anordnungen zu treffen. Ist die Antwort
ablehnend, so teilt der Rat dies den stimm-
berechtigten und den nichtstimmberechtigten Mitgliedern
die die Einberufung der Tagung verlangt
haben mit und fordert sie auf. andere
Vorschläge zu machen. Nach Empfang dieser
Vorschläge geht der Rat gegebenenfalls nach dem
im nachstehenden Paragraphen 3 beschriebenen
Befragungsverfahren vor.
3. Wenn mehrere Zeitpunkte und Orte für die
Tagung vorgeschlagen worden sind, so befragt
der Rat die Regierung jedes Landes, in dem die
vorgeschlagenen Orte liegen. Hat er die Meinungen
dieser Regierungen zur Kenntnis genommen,
so lädt der Rat alle stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder ein, einen der Orte
und/oder einen der Zeitpunkte, die zur Verfügung
stehen, zu wählen. Er organisiert dann,
nach den Wünschen der Mehrheit der Mitglieder,
in Zusammenarbeit mit der einladenden Regierung
die Tagung.
4. Auf eine Mitteilung des Verwaltungsrates,
betreffend den Zeitpunkt und den Ort des Zusammentrittes
einer Tagung, schicken alle stimmberechtigten
und nichtstimmberechtigten Mitglieder
ihre Antworten so rechtzeitig ab, daß
diese Antworten dem Rate in den auf die Mitteilung
folgenden sechs Wochen zukommen.
Kapitel 5.
Art und Weise der Einbringung
von Vorschlägen für die
Tagungen.
Um erörtert zu werden, muß jeder Vorschlag,
dessen Annahme eine Änderung des Wortlautes
des Vertrages oder der Vollzugsordnungen zur
Folge hat, Hinweise enthalten, die es ermöglichen,
auf Grund der Nummer des Kapitels, des
Artikels oder des Paragraphen die Textteile zu
ermitteln, die zu dieser Änderung Anlaß geben.
Kapitel 6.
Geschäftsordnung der
Tagungen.
Artikel 1.
Sitzordnung.
In den Sitzungen der Vollversammlung werden
die Delegierten, Vertreter, Sachverständigen und
Beisitzer nach Delegationen gruppiert und die
Delegationen werden in der alphabetischen
Reihenfolge der französischen Namensbezeichnungen
der vertretenen Länder gereiht.
Artikel 2.
Erste Sitzung
der Vollversammlung.
Die erste Sitzung der Vollversammlung wird
durch eine von der einladenden Regierung bestimmte
Persönlichkeit eröffnet.
Artikel 3.
Wahl des Präsidenten und der
Vizepräsidenten.
Der Präsident und die Vizepräsidenten der
Tagung werden auf der ersten Sitzung der Vollversammlung
der Tagung gewählt.
Artikel 4.
Befugnisse des Präsidenten.
1. Der Präsident eröffnet und schließt die
Sitzungen der Vollversammlung, leitet die Beratungen
und verkündet das Ergebnis der Abstimmungen.
2. Er hat außerdem die allgemeine Leitung
aller Arbeiten der Tagung.
Artikel 5.
Sekretariat der Tagung.
Auf der ersten Sitzung der Vollversammlung
wird ein Tagungssekretariat bestellt, das sich aus
dem Personal des Vereinssekretariates und
nötigenfalls aus dem Personal der Verwaltung
der einladenden Regierung zusammensetzt.
Artikel 6.
Einsetzung von Kommissionen.
Die Vollversammlung kann Kommissionen
einsetzen, um Fragen zu prüfen, die den Beratungen
der Tagung unterbreitet werden. Diese
Kommissionen können Unterkommissionen einsetzen,
die ihrerseits Unter-Unterkommissionen
einsetzen können.
Artikel 7.
Zusammensetzung der Kommissionen.
1. In den Regierungstagungen werden die
Kommissionen aus Delegierten der stimmberechtigten
oder nichtstimmberechtigten Mitglieder
zusammengesetzt, die ein diesbezügliches Verlangen
gestellt haben oder die von der Vollversammlung
namhaft gemacht worden sind.
2. (1) Auf den Verwaltungstagungen können
auch Vertreter der anerkannten Privatunternehmen
in die Kommissionen aufgenommen
werden.
(2) Die Sachverständigen wissenschaftlicher oder
industrieller Körperschaften des Fernmeldewesens,
die Beobachter der zwischenstaatlichen
Körperschaften und die Wortführer von Gesellschaften,
Vereinigungen oder Privaten können
nach Kapitel 2 und Kapitel 6, Artikel 9, der
Allgemeinen Vollzugsordnung ohne Stimmrecht
an den Kommissionen, Unterkommissionen und
Unter-Unterkommissionen der Verwaltungstagungen
teilnehmen.
Artikel 8.
Präsidenten, Vizepräsidenten und
Berichterstatter der Kommissionen.
1. Der Präsident der Tagung unterbreitet der
Vollversammlung die Wahl des Präsidenten und
des oder der Vizepräsidenten jeder Kommission
zur Genehmigung.
2. Der Präsident jeder Kommission schlägt
seiner Kommission die Ernennung von Berichterstattern
und die Wahl der Präsidenten, Vizepräsidenten
und Berichterstatter der Unterkommissionen
dieser Kommission vor.
Artikel 9.
Teilnahme von privaten Verbänden
an den Verwaltungstagungen.
Gesellschaften, Vereinigungen oder Privatpersonen
können durch die Vollversammlung
oder durch die Kommissionen dazu ermächtigt
werden, Ansuchen zu überreichen oder Resolutionen
zu unterbreiten, unter der Bedingung, daß
diese Ansuchen oder Resolutionen vom Präsidenten
der Delegation des beteiligten Landes
gegengezeichnet oder unterstützt werden. Diese
Gesellschaften, Vereinigungen oder Privatpersonen
können auch den einzelnen Sitzungen
dieser Kommissionen beiwohnen, die Wortführer
nehmen aber an den Besprechungen nur soweit
teil, als es der Präsident der Kommission, im
Einvernehmen mit dem Delegationsführer des
beteiligten Landes, für nützlich erachtet.
Artikel 10.
Einberufung der Sitzungen.
Die Sitzungen der Vollversammlung und die
Sitzungen der Kommissionen und Unterkommissionen
werden entweder brieflich oder durch Anschlag
am Zusammentrittsorte der Tagung angezeigt.
Artikel 11.
Sprechordnung.
1. Personen, welche das Wort zu ergreifen
wünschen, können dies erst tun, nachdem sie die
Zustimmung des Präsidenten erhalten haben. Im
allgemeinen beginnen sie mit der Nennung ihres
Landes oder ihrer Gesellschaft und des Landes,
in welchem diese ihren Sitz hat.
2. Jeder Sprecher soll sich langsam und deutlich
ausdrücken, die Worte gut trennen und
häufig in der Rede absetzen, um allen seinen
Kollegen zu ermöglichen, seinen Gedankengang
gut zu verstehen.
Artikel 12.
Vorschläge, die vor der Eröffnung
der Tagung unterbreitet werden.
Die Vorschläge, die vor der Eröffnung der
Tagung unterbreitet werden, verteilt die Voll-
versammlung nach den Bestimmungen des Kapitels
6, Artikel 6, der Allgemeinen Vollzugsordnung
unter die zuständigen Kommissionen.
Artikel 13.
Vorschläge, die im Laufe einer
Tagung vorgelegt werden.
1. Kein Vorschlag oder Abänderungsantrag
kann vorgelegt werden, der nicht durch den
Delegationsführer des beteiligten Landes oder
durch seinen Stellvertreter gegengezeichnet ist
oder von ihm unterstützt wird.
2. Der Präsident der Tagung entscheidet darüber,
ob der Vorschlag oder der Abänderungsantrag
allen Delegationen durch Verteilung von
Abschriften oder nur mündlich den Mitgliedern
der Kommission bekanntgegeben werden soll.
3. In den Sitzungen der Vollversammlungen
kann jede ermächtigte Person jeden durch sie im
Laufe der Tagung eingebrachten Vorschlag oder
Abänderungsantrag vorlesen oder verlangen, daß
er verlesen wird, und kann zur Darlegung der
Beweggründe, die ihn veranlaßt haben, zugelassen
werden.
Artikel 14.
Vorschläge, die den Kommissionen
im Laufe einer Tagung vorgelegt
werden.
1. Die Vorschläge oder Abänderungsanträge,
die nach Eröffnung der Tagung vorgelegt werden,
müssen dem Präsidenten der zuständigen Kommission
oder, wenn bezüglich der zuständigen
Kommission Zweifel bestehen, dem Präsidenten
der Tagung übergeben werden.
2. Jeder Vorschlag oder Abänderungsantrag,
der darauf abzielt, den Vertrag oder die Vollzugsordnungen
abzuändern, muß in der endgültigen
Form des Textes, der in diese Dokumente
Eingang finden soll, vorgelegt werden.
3. In welcher Weise ein Vorschlag oder ein
Abänderungsantrag verlautbart wird, nämlich ob
dies durch Verteilung des Textes an alle Mitglieder
der Kommission oder nur durch mündliche
Mitteilung geschehen soll, unterliegt dem
Urteil des Präsidenten der mit der Angelegenheit
befaßten Kommission.
Artikel 15.
Zurückgestellte Vorschläge.
Wenn ein Vorschlag oder ein Abänderungsantrag
zurückgelegt oder seine Prüfung zurückgestellt
worden ist, so soll die Delegation, auf die
seine Einbringung zurückzuführen ist, darüber
wachen, daß dieser Vorschlag oder Abänderungsantrag
in der Folge nicht aus den Augen verloren
wird.
Artikel 16.
Abstimmungsverfahren in der
Vollsitzung.
1. Im Laufe der Vollversammlung muß jeder
Vorschlag oder Abänderungsantrag nach Beratung
zur Abstimmung gebracht werden.
2. Eine gültige Abstimmung im Laufe einer
Sitzung der Vollversammlung kann nur stattfinden,
wenn wenigstens die Hälfte der auf der
Tagung akkreditierten und stimmberechtigten
Delegationen in der Sitzung, in deren Verlauf
die Abstimmung vorgenommen wird, anwesend
oder vertreten ist.
3. Die Abstimmung geschieht durch Erheben
der Hände. Tritt keine klare Mehrheit in Erscheinung,
selbst dann nicht, wenn eine neuerliche
Stimmenzählung vorgenommen worden ist,
oder wenn die Zählung jeder einzelnen Stimme
gewünscht wird, so schreitet man zur namentlichen
Abstimmung in der alphabetischen Reihenfolge
der französischen Namensbezeichnungen
der Mitglieder.
4. Im Laufe der Sitzungen der Vollversammlung
gilt ein Vorschlag oder Abänderungsantrag
nur dann als angenommen, wenn er von der
Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten
Delegationen unterstützt wird. Die Stimmenenthaltungen
werden bei der Zählung der zur Erreichung
einer Mehrheit notwendigen Stimmen
nicht in Betracht gezogen. Bei Stimmengleichheit
gilt die Vorlage als abgelehnt.
5. Für die Aufnahme von Vereinsmitgliedern
werden von der obigen Regel Ausnahmen gemacht.
In diesem Fall ist das im Artikel 1 des
Vertrages vorgesehene Verfahren zur Anwendung
zu bringen.
6. Überschreitet die Zahl der Stimmenenthaltungen
die Hälfte der Zahl der anwesenden
und stimmberechtigten Delegationen, so wird die
Vorlage einer weiteren Sitzung zur Prüfung
überwiesen, bei der dann die Stimmenenthaltungen
nicht mehr berücksichtigt werden.
7. Wenn im Augenblicke, wo eine Entscheidung
durch Abstimmung beschlossen wird, wenigstens
fünf der anwesenden und stimmberechtigten Delegationen
verlangen, daß die Abstimmung geheim
stattfinde, so wird zu einer solchen Abstimmung
geschritten und es werden die notwendigen
Vorkehrungen getroffen, um ihre Geheimhaltung
zu gewährleisten.
Artikel 17.
Stimmrecht und Abstimmungsverfahren
in den Kommissionen.
1. Das Stimmrecht in den Kommissionen wird
im Kapitel 3 der Allgemeinen Vollzugsordnung
festgelegt,
2. Das Abstimmungsverfahren in den Kommissionen
ist durch die Bestimmungen der Paragraphen
1, 3, 4 und 6 des Artikels 16, Kapitel 6,
der Allgemeinen Vollzugsordnung festgelegt.
Artikel 18.
Annahme neuer Bestimmungen.
1. Im allgemeinen sollen sich die Delegationen,
die ihre Ansicht über einen Vorschlag, der von
den anderen Delegationen angenommen wird,
nicht durchsetzen können, bemühen, sich der
Meinung der Mehrheit anzuschließen.
2. Erscheint jedoch einer Delegation eine in
Aussicht genommene Maßnahme geeignet, die
Ratifizierung des Vertrages oder die Genehmigung
der Vollzugsordnung durch ihre Regierung
zu verhindern, so kann diese Delegation
vorläufige oder endgültige Vorbehalte in bezug
auf diese Maßnahme machen.
Artikel 19.
Protokolle der Sitzungen der Vollversammlung.
1. Die Protokolle über die Sitzungen der Vollversammlung
werden durch das Sekretariat der
Tagung abgefaßt.
2. (1) Im allgemeinen sollen die Protokolle nur
die Vorschläge und Beschlüsse mit der kurzgefaßten
Angabe der auf sie bezüglichen hauptsächlichen
Beweggründe enthalten.
(2) Es hat jedoch jeder Delegierte, Vertreter
oder Beobachter das Recht die Aufnahme jeder
von ihm gemachten Erklärung in das Protokoll,
dem Inhalt nach oder im vollen Wortlaut, zu
verlangen. In diesem Falle muß er selbst dem
Sekretariat der Tagung innerhalb von zwei
Stunden, nach Beendigung der Sitzung, den Text
dieser Erklärung liefern. Es wird empfohlen, von
diesem Rechte nur maßvollen Gebrauch zu
machen.
Artikel 20.
Berichte der Kommissionen.
1. (1) Die Verhandlungen der Kommissionen
und Unterkommissionen werden sitzungsweise
in Berichten wiedergegeben, in denen die wesentlichen
Verhandlungspunkte hervorgehoben und
die verschiedenen Meinungen zum Ausdruck gebracht
werden, deren Kenntnis für die Vollversammlung
von Nutzen ist, und in denen schließlich
die sich aus dem ganzen ergebenden Vorschläge
und Beschlüsse enthalten sind.
(2) Es hat jedoch jeder Delegierte, Vertreter
oder Beobachter das Recht, die Aufnahme jeder
von ihm gemachten Erklärung in den Bericht,
dem Inhalt nach oder im vollen Wortlaut, zu
verlangen In diesem Falle muß er selbst dem
Sekretariat der Tagung innerhalb von zwei
Stunden nach Beendigung der Sitzung den Text
dieser Erklärung liefern. Es wird empfohlen, von
diesem Rechte nur maßvollen Gebrauch zu
machen.
(3) Allenfalls verfassen die Kommissionen oder
die Unterkommissionen am Ende ihrer Arbeiten
einen Schlußbericht, in dem sie in gedrängter
Form nochmals die Vorschläge und Beschlüsse
zusammenfassend wiedergeben, die aus den ihnen
zugewiesenen Studien hervorgehen.
Artikel 21.
Annahme der Protokolle und
Berichte.
1. (1) In der Regel wird im Anfange jeder
Sitzung der Vollversammlung oder jeder Sitzung
einer Kommission oder Unterkommission das
Protokoll oder der Bericht der vorhergehenden
Sitzung verlesen.
(2) Der Präsident kann sich jedoch, wenn er es
für ausreichend hält und keine gegenteilige
Meinung bekundet wird, darauf beschränken, zu
fragen, ob Mitglieder der Vollversammlung oder
der Kommission oder der Unterkommission zum
Wortlaut des Protokolles oder des Berichtes
Bemerkungen zu machen hätten.
2. Es wird hierauf das Protokoll oder der Bericht
angenommen oder nach den gemachten
Bemerkungen, die von der Vollversammlung
oder von der Kommission oder Unterkommission
genehmigt sind, abgeändert.
3. Jeder Schlußbericht muß von der beteiligten
Kommission oder Unterkommission genehmigt
werden.
4. (1) Das Protokoll der Schlußsitzung der
Vollversammlung wird durch den Präsidenten
der Tagung geprüft und genehmigt.
(2) Der Bericht der letzten Sitzung einer Kommission
oder einer Unterkommission wird durch
den Präsidenten dieser Kommission oder dieser
Unterkommission geprüft und genehmigt.
Artikel 22.
Redaktionskommission.
1. Die Texte des Vertrages oder der Vollzugsordnungen,
welche durch die verschiedenen Kommissionen
soweit als möglich in ihre endgültige
Form zu kleiden sind, wobei den zum Ausdruck
gebrachten Empfehlungen Rechnung getragen
wird, werden einer Redaktionskommission unterbreitet,
die damit beauftragt ist, sie in eine
vollendete Form zu bringen und sie. ohne den
Sinn zu ändern, mit den alten, nicht abgeänderten
Texten zu vereinigen hat.
2. Der in rechte Form gebrachte Gesamtwortlaut
wird der Vollversammlung der Tagung zur
Genehmigung unterbreitet, die über ihn entscheidet
oder ihn zur neuerlichen Prüfung an
die zuständige Kommission zurückverweist.
Artikel 23.
Bezifferung.
1. Die Ziffern der Kapitel, Artikel und Paragraphen
der zur Revision unterbreiteten Texte
werden bis zur ersten Lesung in der Sitzung der
Vollversammlung beibehalten. Die hinzuge-
fügten Texte erhalten vorläufige Ziffern mit der
Bezeichnung bis, ter, usw. und die Ziffern der
gestrichenen Texte werden nicht verwendet.
2. Die endgültige Bezifferung der Kapitel,
Artikel und Paragraphen wird nach ihrer Annahme
in erster Lesung der Redaktionskommission
übertragen.
Artikel 24.
Endgültige Genehmigung.
Die Texte des Vertrages und der Vollzugsordnungen
sind erst nach einer zweiten Lesung,
der die Genehmigung folgt, endgültig.
Artikel 25.
Unterzeichnung.
Die durch die Tagung endgültig genehmigten
Texte werden den mit den notwendigen Vollmachten
ausgestatteten Abgeordneten in der
alphabetischen Reihenfolge der französischen
Namen der Länder zur Unterschrift unterbreitet.
Artikel 26.
Presseveröffentlichungen.
Amtliche Verlautbarungen über die Arbeiten
der Tagung dürfen der Presse nur mit Ermächtigung
des Präsidenten oder eines der Vizepräsidenten
der Tagung übergeben werden.
Artikel 27.
Gebührenfreiheit.
Während der im Vertrag vorgesehenen
Tagungen und Zusammenkünfte haben die Delegierten
und die Vertreter, der Generalsekretär,
die stellvertretenden Generalsekretäre, das Personal
der Sekretariatsgruppen des Vereines und
die Mitglieder des Verwaltungsrates ein Recht auf
postalische, telegraphische und telephonische Gebührenfreiheit,
soweit die einladende Regierung
sie im Einvernehmen mit den anderen Regierungen
und den beteiligten Privatbetrieben zubilligen
konnte.
2. TEIL.
Zwischenstaatliche beratende
Ausschüsse.
Kapitel 7.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Die Bestimmungen des zweiten Teiles der
Allgemeinen Vollzugsordnung vervollständigen
den Artikel 8 des Vertrages, wo die Obliegenheiten
und der Aufbau der zwischenstaatlichen
beratenden Ausschüsse festgelegt sind.
2. Die beratenden Ausschüsse müssen ebenfalls
die im ersten Teil der Allgemeinen Vollzugsordnung
enthaltenen Verfahrensregelungen der
Tagungen beobachten, soweit diese auf sie anwendbar
sind.
Kapitel 8.
Teilnahmebedingungen.
1. (1) Die zwischenstaatlichen beratenden Ausschüsse
haben als Mitglieder
a) von Rechts wegen die Verwaltungen der
stimmberechtigten und der nichtstimmberechtigten
Mitglieder;
b) auf Ansuchen und unter Vorbehalt der
Anwendung des nachstehenden Verfahrens
die anerkannten Privatunternehmen, welche
die Erklärung abgegeben haben, ihre Sachverständigen
an den Arbeiten dieser Ausschüsse
teilnehmen lassen zu wollen.
(2) Das erste Ansuchen um Teilnahme an den
Arbeiten der beratenden Ausschüsse, das von
einem anerkannten Privatunternehmen gestellt
wird, muß an den Generalsekretär gerichtet
werden, der es allen stimmberechtigten und
nichtstimmberechtigten Mitgliedern und dem
Direktor des beteiligten beratenden Ausschusses
zur Kenntnis bringen läßt. Das von einem
Privatunternehmen ausgehende Ansuchen muß
von der Verwaltung der Regierung, die es anerkennt,
genehmigt werden.
(3) Jedes Privatunternehmen, welches Mitglied
eines beratenden Ausschusses ist, hat das Recht,
seine Teilnahme an den Arbeiten dieses beratenden
Ausschusses einzustellen, wenn es dies
wünscht, indem es diesen Wunsch dem Direktor
des Ausschusses bekanntgibt. Dieser Entschluß
wird erst nach Ablauf eines Jahres, gerechnet
vom Tage dieser Bekanntgabe an, wirksam.
2. (1) Die zwischenstaatlichen Körperschaften,
die ihre Arbeiten mit denjenigen des Weltnachrichtenvereines
in Einklang bringen und die verwandte
Tätigkeitsgebiete aufweisen, können beratend
zur Teilnahme an den Arbeiten der beratenden
Ausschüsse zugelassen werden.
(2) Das erste Ansuchen um Teilnahme an den
Arbeiten eines beratenden Ausschusses, das von
einer zwischenstaatlichen Körperschaft gestellt
wird, muß an den Generalsekretär gerichtet
werden, der alle stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder telegraphisch einlädt,
sich über die Annahme dieses Ansuchens
auszusprechen; das Ansuchen wird angenommen,
wenn die Mehrheit der von den Mitgliedern
binnen einem Monat eingelangten Antworten
zustimmend ist. Der Generalsekretär bringt das
Ergebnis dieser Befragung zur Kenntnis aller
stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten
Mitglieder und des Direktors des beteiligten beratenden
Ausschusses.
3. (1) Die wissenschaftlichen oder industriellen
Körperschaften, die sich dem Studium der Probleme
des Fernmeldewesens oder dem Studium
oder der Erzeugung von Materialien für die
Fernmeldedienste widmen, können zur beratenden
Teilnahme an Zusammenkünften der
Studienkommissionen, vorbehaltlich der Genehmigung
der Verwaltungen der beteiligten Länder,
zugelassen werden.
(2) Das erste Ansuchen um Zulassung zu den
Sitzungen der Studienkommissionen eines beratenden
Ausschusses, das von einer wissenschaftlichen
oder industriellen Körperschaft gestellt
wird, muß an den Direktor dieses beratenden
Ausschusses gerichtet werden. Dieses Ansuchen
muß von der Verwaltung des beteiligten Landes
genehmigt sein.
Kapitel 9.
Aufgaben
der Vollversammlung.
Die Vollversammlung hat die Aufgabe,
die Entwürfe der Empfehlungen, die ihr
von den Studienkommissionen unterbreitet
werden, zu genehmigen, abzuändern oder abzulehnen
sowie die Listen der zu studierenden neuen
Fragen nach Paragraphen 2 des Artikels 8 des
Vertrages aufzustellen. Sie erstattet an den Verwaltungsrat
einen Bericht über die finanzielle
Lage des beteiligten beratenden Ausschusses.
Kapitel 10.
Zusammentritt
der Vollversammlung.
1. Die Vollversammlung tritt normalerweise
alle zwei Jahre zusammen; eine Zusammenkunft
muß ungefähr ein Jahr vor dem Zusammentritt
der entsprechenden Verwaltungstagung stattfinden.
2. Der Zeitpunkt einer Vollversammlung kann
mit Genehmigung von wenigstens zwölf teilnehmenden
Ländern vor- oder rückverlegt
werden, je nach dem Stand des Fortschrittes in
den Arbeiten der Studienkommissionen,
3. Jeder Zusammentritt der Vollversammlung
findet an einem durch die vorhergehende Zusammenkunft
der Vollversammlung festgelegten
Orte statt.
4. Auf jeder dieser Zusammenkünfte der Vollversammlung
eines beratenden Ausschusses führt
der Führer der Delegation des Landes, in dem der
Zusammentritt stattfindet, den Vorsitz; dem
Präsidenten stehen Vizepräsidenten zur Seite, die
von der Vollversammlung gewählt werden.
5. Die Sekretariatsgeschäfte der Vollversammlung
eines beratenden Ausschusses werden durch
das Fachsekretariat dieses Ausschusses wahrgenommen,
wobei nötigenfalls die Verwaltung der
einladenden Regierung und das Personal des
Generalsekretariates mitarbeitet.
Kapitel 11.
Sprache und Abstimmungsverfahren
auf den Sitzungen
der Vollversammlung.
1. Die in den Sitzungen der Vollversammlung
und in den amtlichen Dokumenten der beraten-
den Ausschüsse verwendeten Sprachen sind diejenigen,
welche im Artikel 15 des Vertrages vorgesehen
sind.
2. Die Länder, welche in den Vollversammlungssitzungen
der beratenden Ausschüsse stimmberechtigt
sind, werden im Artikel 1, Paragraph 3
(2), des Vertrages erwähnt. Ist jedoch ein Mitgliedsland
nicht durch eine Verwaltung vertreten,
so haben die Vertreter seiner anerkannten Privatunternehmen
zusammen und ohne Rücksicht auf
ihre Zahl ein Recht auf eine Stimme.
Kapitel 12.
Bildung von Studienkommissionen.
Die Vollversammlung setzt die Studienkommissionen
ein, die zur Behandlung der zum
Studium zugewiesenen Fragen notwendig sind;
sie bezeichnet die Verwaltungen, die Privatunternehmen,
die zwischenstaatlichen Körperschaften
und die wissenschaftlichen und industriellen
Körperschaften, die an den Arbeiten dieser Studienkommission
teilnehmen sollen; sie ernennt
den Hauptberichterstatter, der in jeder dieser
Studienkommissionen den Vorsitz führen soll.
Kapitel 13.
Führung der Geschäfte.
1. Wenn eine Frage, die einer Studienkommission
zugewiesen worden ist, auf schriftlichem
Wege nicht gelöst werden kann, so kann der
Hauptberichterstatter, mit Ermächtigung seiner
Verwaltung, eine Zusammenkunft an einem passenden
Orte vorschlagen, um über diese Frage
eine mündliche Aussprache pflegen zu können.
2. Um jedoch unnütze Reisen und längere Abwesenheiten
zu vermeiden, stellt der Direktor
eines beratenden Ausschusses, im Einvernehmen
mit den Hauptberichterstattern und den Präsidenten
der verschiedenen beteiligten Studienkommissionen,
den allgemeinen Plan der Zusammenkünfte
der Gruppe von Studienkommissionen
auf, die am gleichen Orte und im gleichen Zeitraum
stattfinden sollen.
3. Die Berichte, die sich aus dem Schriftwechsel
ergeben oder im Laufe von Zusammenkünften
von Studienkommissionen zustande kommen,
werden durch den Direktor so bald als möglich
an die teilnehmenden Verwaltungen und an die
Privatunternehmen, die Mitglieder des beratenden
Ausschusses sind, versandt. Diese Zusendungen
müssen jedenfalls so zeitgerecht erfolgen,
daß sie den Empfängern wenigstens einen
Monat vor dem Zeitpunkte des nächsten Zusammentrittes
der Vollversammlung zukommen;
Fragen, die nicht Gegenstand eines Berichtes
waren, der im obigen Sinne zeitgerecht übermittelt
worden ist, können nicht auf die Tagesordnung
der Vollversammlung gesetzt werden.
Kapitel 14.
Aufgaben des Direktors.
Fachsekretariat.
1. (1) Der Direktor eines beratenden Ausschusses
koordiniert die Arbeiten der Studienkommissionen,
der Vollversammlung und des beratenden
Ausschusses.
(2) Er führt die Aufsicht über die Archive des
Ausschusses.
(3) Dem Direktor steht ein Sekretariat zur
Seite, das aus Fachpersonal gebildet ist, das
unter seiner unmittelbaren Leitung steht und an
der Organisation der Arbeiten des Ausschusses
mitwirkt.
(4) Dem Direktor des zwischenstaatlichen beratenden
Ausschusses für den Funkdienst wird
nach Artikel 8 des Vertrages ebenfalls ein Vizedirektor
beigegeben.
2. Der Direktor wählt das technische Personal
und das Verwaltungspersonal dieses Sekretariates
im Rahmen des von der Regierungstagung oder
vom Verwaltungsrat genehmigten Budgets aus.
Die Ernennung dieses technischen Personals und
Verwaltungspersonals erfolgt durch den Generalsekretär
im Einvernehmen mit dem Direktor.
3. Der Direktor nimmt von Rechts wegen an
den Beratungen der Vollversammlung und der
Studienkommissionen beratend teil. Er trifft alle
Maßnahmen hinsichtlich der Vorbereitung der
Tagungen der Vollversammlung und der Studienkommissionen.
4. Der Vizedirektor des zwischenstaatlichen
beratenden Ausschusses für den Funkdienst nimmt
von Rechts wegen mit beratender Stimme an den
Beratungen der Vollversammlung und der Studienkommissionen
teil, wenn auf der Tagesordnung
stehende Fragen seine Tätigkeit berühren.
5. Der Direktor legt der Vollversammlung
einen Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des
beratenden Ausschusses seit dem letzten Zusammentritt
der Vollversammlung vor; dieser Bericht
wird nach der Genehmigung dem Generalsekretär
übermittelt.
6. Der Direktor unterbreitet der Vollversammlung
die Vorschläge der Ausgaben für
jedes der beiden kommenden Jahre zur Genehmigung.
Nach der Genehmigung durch die Vollversammlung
übermittelt der Direktor diese Vorschläge
dem Generalsekretär, damit sie in die
jährlichen Kostenvoranschläge des Vereines aufgenommen
werden.
Kapitel 15.
Vorbereitung der Vorschläge
für die Verwaltungstagungen.
Ein Jahr vor der zuständigen Verwaltungstagung
treten die Vertreter der beteiligten
Studienkommissionen jedes beratenden Aus-
Schusses in schriftlichen Verkehr oder kommen
mit Vertretern des Generalsekretariates zusammen,
um aus den durch diesen Ausschuß seit
der letzten Verwaltungstagung herausgegebenen
Empfehlungen die diesbezüglichen Abänderungsvorschläge
in der Vollzugsordnung abzuleiten.
Kapitel 16.
Beziehungen der beratenden
Ausschüsse untereinander und
mit anderen zwischenstaatlichen
Körperschaften.
1. Die zwischenstaatlichen beratenden Ausschüsse
können gemischte Kommissionen bilden,
um Studien vorzunehmen und Empfehlungen
über Fragen, die sie gemeinsam betreffen, herauszugeben.
2. Jeder beratende Ausschuß kann einen Vertreter
namhaft machen, um beratend bei den
Zusammenkünften der übrigen Ausschüsse des
Vereines oder bei den Zusammenkünften anderer
zwischenstaatlicher Körperschaften zugegen zu
sein, zu welchen dieser beratende Ausschuß eingeladen
worden ist.
3. Der Generalsekretär des Vereines oder einer
der beiden stellvertretenden Generalsekretäre, die
Vertreter des zwischenstaatlichen Ausschusses für
die Registrierung der Frequenzen, die Direktoren
der anderen beratenden Ausschüsse des Vereines
oder ihre Vertreter können beratend auf den
Zusammenkünften eines zwischenstaatlichen beratenden
Ausschusses zugegen sein.
Kapitel 17.
Die Geldgebarung der
beratenden Ausschüsse.
1. Die Gehälter der Direktoren der zwischenstaatlichen
beratenden Ausschüsse sowie der
Gehalt des Vizedirektors des zwischenstaatlichen
beratenden Ausschusses für den Funkdienst und
der ordentliche Aufwand der Fachsekretariate
sind in dem ordentlichen Aufwand des Vereines
nach den Bestimmungen des Artikels 14 des Vertrages
inbegriffen.
2. Die Ausgaben, die durch die Zusammenkünfte
der Vollversammlungen und der Studienkommissionen
verursacht werden, sowie der
außerordentliche Aufwand der Direktoren, des
Vizedirektors des zwischenstaatlichen beratenden
Ausschusses für den Funkdienst sowie der des
gesamten Sekretariates, das auf diesen Tagungen
verwendet wird, werden nach der unten angegebenen
Aufteilung den Verwaltungen, den
Privatunternehmen und den wissenschaftlichen
oder industriellen Körperschaften, die an diesen
Zusammenkünften teilnehmen, angerechnet.
3. Eine Verwaltung, die an den Arbeiten eines
beratenden Ausschusses teilzunehmen wünscht,
richtet hiezu eine Erklärung an den General-
sekretär. Diese Erklärung schließt die Verbindlichkeit
ein, zu dem außerordentlichen Aufwand
dieses Ausschusses beizutragen, wie dies im vorhergehenden
Paragraphen festgesetzt ist, und die
Kosten aller gelieferten Dokumente zu vergüten.
Die Wirksamkeit dieser Verpflichtung beginnt
mit dem Ende der Zusammenkunft der Vollversammlung,
die vor dem Tage der Erklärung
liegt, und bleibt bis zur Kündigung der beteiligten
Verwaltung in Geltung. Die Wirksamkeit jeder
Kündigungsanzeige beginnt mit der Beendigung
der Zusammenkunft der Vollversammlung, die
auf den Tag des Empfanges dieser Anzeige folgt.
Eine Verwaltung, welche diese Kündigung
bekanntgibt, muß jedoch die Dokumente der
letzten Zusammenkunft der Vollversammlung,
die während der Dauer der Gültigkeit der
besagten Verpflichtung abgehalten wird, entgegennehmen.
4. (1) Jedes Privatunternehmen, welches Mitglied
eines beratenden Ausschusses ist, muß zu
den im obigen Paragraphen 2 erwähnten Ausgaben
beitragen. Es muß die Kosten der Dokumente
vergüten, die ihm seit dem Schluß der
Zusammenkunft der Vollversammlung, die dem
Zeitpunkte des im Kapitel 8, 1 (2), der Allgemeinen
Vollzugsordnung vorgesehenen Ansuchens
um Teilnahme unmittelbar vorangeht,
geliefert werden. Diese Verpflichtung bleibt bis
zu dem Tage in Kraft, an dem die Benachrichtigung
vom Aufhören der Teilnehmerschaft nach
Kapitel 8, 1 (3), der Allgemeinen Vollzugsordnung
wirksam wird.
(2) Die Bestimmungen des obigen Paragraphen
4 (1) sind auf wissenschaftliche oder
industrielle Körperschaften sowie auch auf
zwischenstaatliche Körperschaften anwendbar,
wenn nicht der Verwaltungsrat diese letzteren
nach Artikel 14 des Vertrages ausdrücklich von
der Beitragsleistung zu den Kosten des Ausschusses
befreit hat.
5. Der Aufwand der beratenden Ausschüsse,
der im obigen Paragraphen 2 begrifflich bestimmt
ist, wird unter den Verwaltungen aufgeteilt, die
sich verpflichtet haben, zu seiner Deckung im
Verhältnis der Zahl der Einheiten beizutragen,
welche die einzelnen Regierungen nach Artikel 14
des Vertrages zur Grundlage der Beitragsleistung
zum ordentlichen Aufwand des Vereines genommen
haben. Die Privatunternehmen, die
zwischenstaatlichen Körperschaften und die
wissenschaftlichen oder industriellen Körperschaften,
welche sich verpflichtet haben, zu den
Ausgaben eines Ausschusses beizutragen, geben
die Klasse an, in die sie hiezu eingereiht zu
werden wünschen.
6. Jede Verwaltung, jedes Privatunternehmen,
jede zwischenstaatliche oder wissenschaftliche
oder industrielle Körperschaft trägt die persönlichen
Ausgaben ihrer Vertreter.
ANHANG 5.
(Siehe Artikel 26.)
Übereinkommen zwischen der
Organisation der Vereinten Nationen
und dem Weltnachrichtenverein.
Präambel.
Auf Grund der Bestimmungen des Artikels 57
der Charta der Vereinten Nationen und des
Artikels 26 des im Jahre 1947 in Atlantic City
geschlossenen Weltnachrichtenvertrages kommen
die Vereinten Nationen und der Weltnachrichtenverein
wie folgt überein
Artikel I.
Die Vereinten Nationen anerkennen den Weltnachrichtenverein,
im nachstehenden „der Verein"
genannt, als Facheinrichtung an, die beauftragt
ist, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, die
sie nach ihrem Gründungsakt zur Erreichung der
Ziele, die sie sich in diesem Akte gesteckt hat,
ergreifen kann.
Artikel II.
Wechselseitige Vertretung.
1. Die Organisation der Vereinten Nationen
wird eingeladen, Vertreter zu entsenden, die
ohne Stimmrecht an den Beratungen aller Regierungstagungen
und Verwaltungstagungen des
Vereines teilnehmen; sie wird ebenso eingeladen,
nach gebührender Verabredung mit dem Vereine
Vertreter zu entsenden, die auf den Zusammenkünften
der zwischenstaatlichen beratenden Ausschüsse
oder auf allen anderen vom Vereine einberufenen
Tagungen zugegen sind und das Recht
haben, an den Erörterungen der die Vereinten
Nationen interessierenden Fragen teilzunehmen,
ohne sich an der Abstimmung zu beteiligen.
2. Der Verein wird eingeladen, Vertreter zu
entsenden, die in den Sitzungen der Generalversammlung
der Vereinten Nationen zugegen
sind und in Fragen des Fernmeldewesens zu Rate
gezogen werden können.
3. Der Verein wird eingeladen, Vertreter zu
entsenden, die in den Sitzungen des Wirtschafts- und
Sozialrates der Vereinten Nationen und des
Treuhänderschaftsrates, ihrer Kommissionen und
Ausschüsse zugegen sind und ohne Stimmrecht an
ihren Beratungen teilnehmen, wenn Punkte der
Tagesordnung zur Behandlung kommen, an
weichen der Verein interessiert ist.
4. Der Verein wird eingeladen, Vertreter zu
entsenden, die an den Sitzungen der wichtigsten
Kommissionen der Generalversammlung zugegen
sind, in deren Verlauf Fragen erörtert werden
sollen, die in den Zuständigkeitsbereich des Vereines
fallen. Sie nehmen ohne Stimmrecht an
diesen Erörterungen teil.
5. Das Sekretariat der Vereinten Nationen
wird die Verteilung aller schriftlichen Darlegungen
vornehmen, die vom Verein den Mitgliedern
der Generalversammlung, des Wirtschafts-
und Sozialrates und seiner Ausschüsse
und des Treuhänderschaftsrates, je nach den Erfordernissen
des einzelnen Falles, vorgelegt
werden. Ebenso werden die schriftlichen Darlegungen,
die durch die Vereinten Nationen vorgelegt
werden, vom Verein an seine Mitglieder
verteilt.
Artikel III.
Aufnahme von Fragen in die Tagesordnung.
Nach etwa notwendigen vorherigen Beratungen
setzt der Verein die Fragen, die ihm von den
Vereinten Nationen vorgeschlagen werden, auf
die Tagesordnung der Regierungs- oder Verwaltungstagungen
oder der Zusammenkünfte anderer
Vertretungskörper der Vereinsorgane, Der Wirtschafts-
und Sozialrat und seine Kommissionen
sowie der Treuhänderschaftsrat setzen in gleicher
Weise die von den Tagungen oder den anderen
Vereinsorganen vorgeschlagenen Fragen auf ihre
Tagesordnung.
Artikel IV.
Empfehlungen der Vereinten
Nationen.
1. Der Verein wird die notwendigen Maßnahmen
ergreifen, um alle amtlichen Empfehlungen,
welche die Organisation der Vereinten
Nationen ihm zugehen lassen wird, so rasch als
möglich und zur weiteren Veranlassung seiner
entsprechenden Körperschaft zu unterbreiten; er
trägt hiebei der Tatsache Rechnung, daß die
Vereinten Nationen die Verwirklichung der im
Artikel 55 der Charta vorgesehenen Ziele zu
fördern und dem Wirtschafts- und Sozialrat zu
helfen haben, die ihm mit Artikel 62 der Charta
übertragene Tätigkeit und Vollmacht auszuüben
oder Studien und Berichte über zwischenstaatliche
Fragen auf wirtschaftlichem, sozialem, kulturell-
intellektuellem Gebiete und auf dem Gebiete der
Erziehung, der Volksgesundheit und anderen verwandten
Gebieten zu veranlassen und Empfehlungen
über alle diese Fragen an die beteiligten
Fachinstitutionen zu richten; er trägt auch ferner
hiebei der Tatsache Rechnung, daß die Artikel 58
und 63 der Charta bestimmen, daß die Organisation
der Vereinten Nationen Empfehlungen erlassen
muß, um die Tätigkeiten dieser Fachinstitutionen
und die allgemeinen Grundsätze,
von denen sie sich leiten lassen, aufeinander abzustimmen.
2. Der Verein wird mit der Organisation der
Vereinten Nationen auf deren Verlangen über
diese Empfehlungen beraten und der Organisation
der Vereinten Nationen zu gegebener Zeit
die Maßnahmen zur Kenntnis bringen, welche
der Verein oder seine Mitglieder getroffen haben,
um diese Empfehlungen wirksam werden zu
lassen oder sie über irgendein anderes Ergebnis
dieser Maßnahmen in Kenntnis setzen.
3. Der Verein wird an jeder anderen Maßnahme
mitwirken, die notwendig werden könnte,
um eine voll wirksame Übereinstimmung der
Tätigkeiten der Fachinstitutionen und jener der
Vereinten Nationen sicherzustellen. Er wird insbesondere
mit jedem Organ oder mit allen
Organen zusammenarbeiten, welche der Wirtschafts-
und Sozialrat einsetzen könnte, um diese
Übereinstimmung zu erleichtern und alle zur
Erreichung dieser Zwecke etwa notwendigen Auskünfte
zu liefern.
Artikel V.
Austausch von Auskünften und
Dokumenten.
1. Vorbehaltlich der Maßnahmen, die notwendig
sein könnten, um den vertraulichen
Charakter bestimmter Dokumente zu wahren,
werden die Vereinten Nationen und der Verein
zur Befriedigung der beiderseitigen Bedürfnisse
einen möglichst vollständigen und möglichst
raschen Austausch der Auskünfte und Dokumente
vornehmen.
2. Unbeschadet des allgemeinen Charakters der
Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen
wird
a) der Verein den Vereinten Nationen einen
jährlichen Bericht über seine Tätigkeit vorlegen;
b) der Verein, soweit es nur irgend möglich
ist, jeder Anforderung von besonderen
Berichten, Studien oder Auskünften, welche
die Vereinten Nationen an ihn richten
könnten, Folge geben;
c) der Generalsekretär der Vereinten Nationen
wird mit der zuständigen ermächtigten
Stelle des Vereines auf dessen Wunsch in
Meinungsaustausch treten, um dem Vereine
die Auskünfte zu liefern, die für ihn von
besonderem Interesse sein könnten.
Artikel VI.
Unterstützung der Vereinten
Nationen.
Der Verein wird mit den Vereinten Nationen,
ihren Haupt- und Hilfskörperschaften zusammenarbeiten
und ihnen gemäß der Charta der
Vereinten Nationen und dem Weltnachrichtenvertrag
jede nur mögliche Unterstützung zuteil
werden lassen, wobei er der besonderen Lage
derjenigen Vereinsmitglieder, die nicht Mitglieder
der Vereinten Nationen sind, voll Rechnung
trägt.
Artikel VII.
Beziehungen zum Internationalen
Gerichtshof.
1. Der Verein wird dem Internationalen
Gerichtshof alle Auskünfte liefern, welche dieser
in Anwendung des Artikels 34 seiner Satzungen
von ihm verlangen kann.
2. Die Generalversammlung der Vereinten
Nationen ermächtigt den Verein, vom Internationalen
Gerichtshof beratende Empfehlungen
über juridische Fragen zu verlangen, die sich auf
dem Gebiete seiner Zuständigkeit ergeben und
nicht zu jenen Fragen gehören, welche die gegenseitigen
Beziehungen des Vereines zu der Organisation
der Vereinten Nationen oder der anderen
Fachinstitutionen betreffen.
3. Ein Ansuchen dieser Art kann durch die
Regierungstagung oder durch den Verwaltungsrat,
der dabei kraft einer Ermächtigung der
Regierungstagung handelt, an den Gerichtshof
gerichtet werden.
4. Ersucht der Verein den Internationalen
Gerichtshof um eine beratende Empfehlung, so
setzt er den Wirtschafts- und Sozialrat von
diesem Ansuchen in Kenntnis.
Artikel VIII.
Bestimmungen über das Personal.
1. Die Organisation der Vereinten Nationen
und der Verein kommen überein, für das Personal
soweit als möglich gemeinsame Richtlinien,
Verfahren und Bestimmungen aufzustellen, um
schwerwiegende Widersprüche in den Anstellungsfristen
und -bedingungen sowie auch einen Wettbewerb
in der Anwerbung des Personals zu vermeiden
und um den Austausch von Personal, der
zum Zwecke der bestmöglichen Ausnützung der
Dienste dieses Personals beiden Teilen wünschenswert
erscheinen würde, zu erleichtern.
2. Die Organisation der Vereinten Nationen
und der Verein kommen überein, zur Erreichung
der obigen Ziele in jedem möglichen Ausmaße zusammenzuarbeiten.
Artikel IX.
Statistik.
1. Die Organisation der Vereinten Nationen
und der Verein kommen überein, alle Anstrengungen
zu machen, um eine möglichst enge Zusammenarbeit,
Ausschaltung jeder Zweigeleisigkeit
in ihrer Tätigkeit und die möglichst wirksame
Verwendung ihres technischen Personals bei
der Sammlung, Auswertung, Veröffentlichung,
Normung, Verbesserung und Verbreitung
statistischer Nachrichten zu erreichen. Sie kommen
überein, ihre Bemühungen zu vereinigen, um aus
den statistischen Nachrichten den bestmöglichen
Nutzen zu ziehen und um die Aufgabe der
Regierungen und der anderen Körperschaften,
die dazu berufen sind, diese Nachrichten zu
liefern, zu erleichtern.
2. Der Verein anerkennt, daß die Organisation
der Vereinten Nationen der zentrale Organismus
ist, der dazu berufen ist, die zu allgemeinen
Zwecken der zwischenstaatlichen Körperschaften
dienenden Statistiken zu sammeln, auszuwerten,
zu veröffentlichen, zu normen, zu vervollkommnen
und zu verbreiten.
3. Die Organisation der Vereinten Nationen
anerkennt, daß der Verein der zentrale Organismus
ist, der dazu berufen ist, in dem ihm eigenen
Bereich die Statistiken zu sammeln, auszuwerten,
zu veröffentlichen, zu normen, zu vervollkommnen
und zu verbreiten, unbeschadet der Rechte
der Organisation der Vereinten Nationen, sich
an solchen Statistiken soweit zu beteiligen, als sie
zur Erreichung ihrer eigenen Ziele und zur Vervollkommnung
der Statistiken der ganzen Welt
notwendig sein können. Es wird Sache des Vereines
sein, alle Entscheidungen über die Form, in
der seine Dienstdokumente erstellt werden, zu
treffen.
4. Mit Rücksicht auf die Errichtung einer für
die Allgemeinheit bestimmten Zentralstelle für
statistische Auskünfte wird vereinbart, daß die
dem Verein zur Aufnahme in seine statistischen
Grundlagen oder zu seinen Fachberichten
gelieferten Angaben der Organisation der Vereinten
Nationen auf ihr Ersuchen soweit als nur
irgend möglich zugänglich gemacht werden.
5. Es gilt als vereinbart, daß die Organisation
der Vereinten Nationen zur Aufnahme in
ihre statistischen Grundlagen oder zu ihren Fachberichten
gelieferten Angaben dem Vereine auf
sein Ansuchen soweit zugänglich gemacht werden,
wo immer dies möglich und zweckmäßig ist.
Artikel X.
Verwaltung und technische
Dienste.
1. Die Organisation der Vereinten Nationen
und der Verein anerkennen, daß es zur wirksamsten
Ausnützung des Personals und der verfügbaren
Hilfsquellen wünschenswert ist, die
Schaffung von Diensten, deren Arbeiten sich
gegenseitig konkurrenzieren oder überschneiden,
soviel als möglich zu vermeiden und hiezu
nötigenfalls miteinander in Beratung zu treten.
2. Die Organisation der Vereinten Nationen
und der Verein werden gemeinsam über die
Registratur und die Aufbewahrung der amtlichen
Dokumente Bestimmungen erlassen.
Artikel XI.
Bestimmungen über das Budget und
die Geldgebarung.
1. Das Budget und der Budgetentwurf des
Vereines werden der Organisation der Vereinten
Nationen und den Mitgliedern des Vereines zur
gleichen Zeit übermittelt, die Generalversammlung
kann dem Vereine zu diesem Gegenstande
Empfehlungen machen.
2. Der Verein hat das Recht, Vertreter zu entsenden,
die ohne Stimmrecht an den Beratungen
der Generalversammlung oder aller Kommissionen
dieser Versammlung immer dann teilnehmen,
wenn das Budget des Vereines zur
Beratung steht.
Artikel XII.
Finanzierung der besonderen
Dienste.
1. Sieht sich der Verein gezwungen, infolge ,
eines Ansuchens um Unterstützung, um besondere
Berichte oder Studien, das ihm von der Organisation
der Vereinten Nationen nach Artikel VI
oder nach anderen Bestimmungen des vorliegenden
Übereinkommens vorgelegt wird, bedeutende
zusätzliche Ausgaben zu bestreiten, so werden
beide Teile darüber Beratung pflegen, um einen
Weg zu bestimmen, um für diese Ausgaben in
möglichst gerechter Weise Deckung zu finden.
2. Die Organisation der Vereinten Nationen
und der Verein pflegen auch Beratungen, um ihnen
billig erscheinende Anordnungen zur Deckung der
Kosten der zentralen Verwaltungsdienste, zentralen,
technischen und fiskalischen Dienste und
aller besonderen Einrichtungen oder Unterstützungen,
die von der Organisation der Vereinten
Nationen auf Verlangen des Vereines zugestanden
werden, zu treffen.
Artikel XIII.
Übereinkommen zwischen anderen
Institutionen.
1. Der Verein wird den Wirtschafts- und
Sozialrat über das Wesen und die Tragweite
jedes amtlichen Abkommens in Kenntnis setzen,
das zwischen dem Verein und irgendeiner
anderen Fachinstitution oder irgendeiner anderen
zwischen den Regierungen stehenden Körperschaft
oder irgendeiner zwischenstaatlichen
Körperschaft, die nicht einer Regierung angehört,
in Aussicht genommen wird, und bringt außerdem
dem Wirtschafts- und Sozialrat Einzelheiten
dieses Abkommens zur Kenntnis, wenn dieses
zum Abschluß kommt.
2. Die Organisation der Vereinten Nationen
wird den Verein über das Wesen und die Tragweite
jedes amtlichen Abkommens, das über
Fragen, an denen der Verein beteiligt sein kann,
von irgendwelchen anderen Fachinstitutionen in
Aussicht genommen wird, in Kenntnis setzen und
teilt außerdem dem Verein Einzelheiten dieses
Abkommens mit, wenn dieses abgeschlossen ist.
Artikel XIV.
Verbindung.
1. Die Organisation der Vereinten Nationen
und der Verein kommen über die obigen Bestimmungen
in der Überzeugung überein, daß
diese zur Aufrechterhaltung einer wirksamen
Verbindung zwischen den beiden Körperschaften
beitragen werden. Sie bekräftigen ihre Absicht,
die Maßnahmen zu treffen, die hiezu notwendig
werden könnten.
2. Die durch das vorliegende Übereinkommen
vorgesehenen, die Verbindung betreffenden Bestimmungen
werden, im jeweils geeigneten Ausmaße,
auf die Beziehungen zwischen dem Verein
und der Organisation der Vereinten Nationen
einschließlich ihrer Gebiets- oder Hilfsämter
zur Anwendung kommen.
Artikel XV.
Fernmeldedienst der Vereinten
Nationen.
1. Der Verein anerkennt, daß es für die
Organisation der Vereinten Nationen wichtig
ist, im Genusse der gleichen Rechte im Betrieb
der Fernmeldedienste zu stehen wie die Mitglieder
des Vereines.
2. Die Organisation der Vereinten Nationen
verpflichtet sich, die ihr unterstehenden Fernmeldedienste
nach den Bestimmungen des Weltnachrichtenvertrages
und der diesem Vertrage
angeschlossenen Vollzugsordnung zu betreiben.
3. Die genaue Art und Weise der Anwendung
dieses Artikels wird Gegenstand genauer Abmachungen
sein.
Artikel XVI.
Durchführung des Übereinkommens.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen
und der zuständige Träger der Machtbefugnis
des Vereines können alle ergänzenden Abmachungen
schließen, die hinsichtlich der Anwendung
des vorliegenden Übereinkommens
wünschenswert erscheinen.
Artikel XVII.
Revision.
Dieses Abkommen wird einer Revision unterzogen,
wenn sich die Vereinten Nationen und
der Verein hierüber verständigen, wobei eine
Vorankündigung des einen oder anderen Teiles
von sechs Monaten vorbehalten ist.
Artikel XVIII.
Inkrafttreten.
1. Das vorliegende Übereinkommen tritt nach
Genehmigung durch die Generalversammlung
der Vereinten Nationen und der Regierungs-
tagung für das Fernmeldewesen, die im Jahre
1947 in Atlantic City abgehalten wird, provisorisch
in Kraft.
2. Vorbehaltlich der im Paragraphen 1 erwähnten
Genehmigung tritt das vorliegende Übereinkommen
amtlich zur gleichen Zeit in Kraft
wie der Weltnachrichtenvertrag, der im Jahre
1947 in Atlantic City abgeschlossen wird, oder,
nach der Entscheidung des Vereines, zu einem
früheren Zeitpunkt.
Lace Success, August 1947.
WALTER
KOTSCHNIG
Interims-Präsident des
Ausschusses des Wirtschafts-
und Sozialrates,
Beauftragter für Verhandlungen
mit Fachinstitutionen.
SIR HAROLD
SHOOBERT
Präsident der Verhandlungskommission
des
Weltnachrichtenvereines.
Schlußprotokoll
zum Weltnachrichtenvertrag
(Atlantic City, 1947.)
Im Augenblicke der Unterzeichnung des Weltnachrichtenvertrages
von Atlantic City nehmen
die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten
von folgenden Erklärungen Kenntnis
I.
Für Kanada
Indem es den vorliegenden Vertrag unterzeichnet,
behält sich Kanada vor, den Paragraphen
3 des Artikels 13 des Vertrages von
Atlantic City nicht anzunehmen. Kanada anerkennt
die Verpflichtungen der Vollzugsordnung
für den Funkdienst, welche diesem Vertrag angeschlossen
ist, läßt sich aber derzeit weder durch
die Zusatzvollzugsordnung für den Funkdienst
noch durch die Vollzugsordnung für den Telegraphen-
oder Fernsprechdienst binden.
II.
Für die Republik Chile
Bei der Unterzeichnung der Vollzugsordnung
für den Funkdienst von Atlantic City macht
der Präsident der Delegation von Chile einen
vorläufigen Vorbehalt hinsichtlich der Bestimmungen,
auf die unter Ziffern 990, 991, 992.
994, 995, 996 und 997 des zweiten Abschnittes
des Artikels 41 der besagten Vollzugsordnung
hingewiesen wird.
Bei der Unterzeichnung des Weltnachrichtenvertrages
von Atlantic City macht der Präsident
der Delegation von Chile einen vorläufigen Vorbehalt
hinsichtlich der im Artikel 39 des Vertrages
von Atlantic City enthaltenen Bestimmungen.
III.
Für die Republik Kolumbien
Die Republik Kolumbien erklärt ausdrücklich,
daß sie, indem sie den vorliegenden Vertrag
unterzeichnet, keine Verbindlichkeit bezüglich der
Vollzugsordnung für den Fernsprechdienst, auf
die im Artikel 13 des Vertrages von Atlantic
City hingewiesen wird, übernimmt.
IV.
Für die Republik Ecuador
Die Republik von Ecuador erklärt ausdrücklich,
daß die Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages
für sie nicht die Annahme irgendeiner
der Verpflichtungen der Vollzugsordnung für
den Telegraphendienst, der Vollzugsordnung für
den Fernsprechdienst oder der Zusatzvollzugsordnung
für den Funkdienst einschließt, auf die
sich der Artikel 13 des Vertrages von Atlantic
City bezieht.
V.
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
Die Unterzeichnung dieses Vertrages für und
im Namen der Vereinigten Staaten von Amerika
gilt, nach dem verfassungsmäßigen Verfahren,
für alle Gebiete der Vereinigten Staaten von
Amerika.
Die Vereinigten Staaten von Amerika erklären
ausdrücklich, daß die Vereinigten Staaten
von Amerika durch die Unterzeichnung des vorliegenden
Vertrages in ihrem Namen keine Verpflichtung
bezüglich der Vollzugsordnung für den
Telegraphendienst, der Vollzugsordnung für den
Fernsprechdienst oder der Zusatzvollzugsordnung
für den Funkdienst, auf die im Artikel 13 des
Vertrages von Atlantic City hingewiesen wird,
übernehmen.
VI.
Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Im Augenblicke der Unterzeichnung des Weltnachrichtenvertrages
erklärt die Delegation der
UdSSR. ausdrücklich, daß sie mit dem
Paragraphen 2 des Artikels 1 des Vertrages nicht
einverstanden ist. daß sie der Meinung ist, daß
er, vom rechtlichen Standpunkte gesehen, der
Grundlage entbehrt und mit den anderen Artikeln
des Vertrages und mit dem Beschluß der
Tagung für das Fernmeldewesen von Madrid
in Widerspruch steht.
Außerdem erachtet es die Delegation der
UdSSR als ungerechtfertigt, daß die Sozialistischen
Sowjetrepubliken von Lettland,
Litauen, Estland und die Volksrepublik der
Mongolei, die unabhängige Staaten sind — und
am Weltnachrichtenvertrag von Madrid vollberechtigt
teilgenommen haben —, ohne die geringste
rechtliche Begründung nicht in die Liste
der (stimmberechtigten) Mitglieder des Vereines
(Anhang 1) aufgenommen worden sind.
Die Delegation der UdSSR ist der Meinung,
daß das ganze Statut, das der Eigenschaft eines
(stimmberechtigten) Mitgliedes des Weltnachrichtenvereines
angefügt ist, auf der nächsten
Regierungstagung einer Revision unterzogen
werden müßte.
VII.
Für die Republik China
Die Republik China erklärt, indem sie den
vorliegenden Vertrag unterzeichnet, ausdrücklich,
daß sie bezüglich der Vollzugsordnung für den
Fernsprechdienst, auf die im Artikel 13 hingewiesen
wird, keine Verpflichtung übernimmt.
VIII.
Für die Republik der Philippinen
Indem sie den Vertrag von Atlantic City
unterzeichnet, erklärt die Republik der Philippinen,
daß sie sich derzeit durch die Vollzugsordnungen
für den Fernsprechdienst und den
Telegraphen dienst, auf die im Paragraphen 3 des
Artikels 13 des besagten Vertrages hingewiesen
wird, nicht binden lassen kann.
IX.
Für den Pakistan
Die Delegation des Pakistan erklärt, indem
sie den vorliegenden Vertrag unterzeichnet, ausdrücklich,
daß sie bezüglich der Vollzugsordnung
für den Fernsprechdienst, auf die im Artikel 13
hingewiesen wird, keine Verpflichtung übernimmt.
X.
Für die Republik Peru
Bei der Unterzeichnung des Vertrages von
Atlantic City macht der Präsident der Delegation
von Peru einen vorläufigen Vorbehalt
hinsichtlich der im Artikel 13 vorgesehenen Verpflichtungen,
die sich auf die Vollzugsordnung
für den Telegraphendienst, die Vollzugsordnung
für den Fernsprechdienst und auf die Zusatzvollzugsordnung
für den Funkdienst beziehen.
XI.
Für die Republik Kuba
Die Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages
für und im Namen von Kuba geschieht
mit dem Vorbehalt, daß Kuba die Bestimmungen
des Paragraphen 3 des Artikels 13. soweit die
Vollzugsordnung für den Fernsprechdienst betroffen
wird, nicht annimmt.
XII.
Für die Vereinigten Staaten von Venezuela
Die Vereinigten Staaten von Venezuela erklären,
indem sie den vorliegenden Vertrag
unterzeichnen, ausdrücklich, daß sie hinsichtlich
der Vollzugsordnung für den Telegraphendienst,
der Vollzugsordnung für den Fernsprechdienst
und der Zusatzvollzugsordnung für den Funkdienst,
auf die im Artikel 13 (Vollzugsordnungen)
hingewiesen wird, keine Verpflichtung
übernehmen.
XIII.
Für die Republik Uruguay
Die Delegation der Republik Uruguay erklärt,
indem sie den vorliegenden Vertrag unterzeichnet,
daß sie bezüglich der Vollzugsordnung
für den Telegraphendienst, der Vollzugsordnung
für den Fernsprechdienst oder der Zusatzvollzugsordnung
für den Funkdienst, auf die im
Artikel 13 hingewiesen wird, keine Verpflichtung
übernimmt.
XIV.
Für das Königreich Saudi-Arabien
Indem sie den vorliegenden Vertrag unterzeichnet,
behält sich die Delegation von Saudi-
Arabien für ihre Regierung das Recht vor, jede
Verpflichtung, die sich auf die Vollzugsordnung
für den Telegraphendienst, die Vollzugsordnung
für den Fernsprechdienst, die Vollzugsordnung
für den Funkdienst oder auf die Zusatzvollzugsordnung
für den Funkdienst bezieht und auf die
im Artikel 13 hingewiesen wird, anzunehmen
oder abzulehnen.
XV.
Für die Republik Panama
Indem sie den Vertrag von Atlantic City von
1947 unterzeichnet, erklärt die Republik Panama,
daß sie keine Verpflichtung bezüglich der Vollzugsordnung
für den Telegraphendienst, der
Vollzugsordnung für den Fernsprechdienst oder
der Zusatzvollzugsordnung für den Funkdienst,
auf die im Artikel 13 dieses Vertrages hingewiesen
wird, übernimmt.
XVI.
Für Mexiko
Indem sie den Weltnachrichten vertrag von
Atlantic City unterzeichnet, erklärt die mexikanische
Delegation, daß sie durch diese Unterschrift
die Regierung von Mexiko nicht verbindlich
mache, die Vollzugsordnung für den Telegraphendienst,
die Vollzugsordnung für den
Fernsprechdienst oder die Zusatzvollzugsordnung
für den Funkdienst, auf die im Artikel 13
dieses Vertrages hingewiesen wird, anzunehmen.
XVII.
Für Äthiopien
Die Delegation von Äthiopien erklärt ausdrücklich,
daß sie einen vorläufigen Vorbehalt
hinsichtlich des Protokolls I mache, das die Abmachungen
für die Übergangszeit betrifft, da ihre
Vollmachten ausdrücklich unter der Bedingung
gegeben wurden, daß alle ihre Unterschriften der
Ratifikation unterliegen.
XVIII.
Für den Irak
Bei der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages
behält sich der Irak das Recht vor, die
Vollzugsordnung für den Fernsprechdienst und
die Vollzugsordnung für den Telegraphendienst,
auf die im Artikel 13 hingewiesen wird anzunehmen
oder nicht anzunehmen.
Urkund dessen haben die verschiedenen Bevollmächtigten
dieses Schlußprotokoll in einer
Ausfertigung in jeder der beiden Sprachen
Englisch und Französisch unterzeichnet. Dieses
Protokoll bleibt im Gewahrsam der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika und jede
unterzeichnende Regierung erhält eine Abschrift.
Geschehen zu Atlantic City, am 2. Oktober 1947.
Es folgen die Unterschriften.
Zusatzprotokolle
zum Weltnachrichtenvertrag
(Atlantic City, 1947.)
Im Augenblick der Unterzeichnung des Weltnachrichtenvertrages
von Atlantic City haben die
unterzeichneten Bevollmächtigten die folgenden
Zusatzprotokolle unterzeichnet
I.
Protokoll
über die Abmachungen für die
Übergangszeit.
Um ein zufriedenstellendes Arbeiten des
Vereines sicherzustellen und die Anwendung des
Weltnachrichtenvertrages von Atlantic City zu
erleichtern, sobald dieser am 1. Jänner 1949 in
Kraft tritt, hat sich die zwischenstaatliche Tagung
für das Fernmeldewesen von Atlantic City über
folgende Bestimmungen geeinigt
1. (1) Der Verwaltungsrat wird unverzüglich
im voraus ernannt, so wie es den im
Artikel 5 des Vertrages von Atlantic City vorgesehenen
Bedingungen entspricht und wird von
jetzt an bis zum Augenblicke des Inkrafttretens
des Vertrages in vorläufiger Betrauung die ihm
durch diesen Vertrag zufallenden Funktionen
ausüben. Er hält seine erste Sitzung in Atlantic
City ab.
(2) Im Laufe dieser Sitzung wird der Verwaltungsrat
seinen Präsidenten und seine Vizepräsidenten
wählen; er wird den Plan für seine
Arbeiten für die Übergangszeit, die mit 31. Dezember
1948 endet, aufstellen, um mit 1. Jänner
1949 seine dauernden Funktionen wahrzunehmen.
2. (1) Der zwischenstaatliche Ausschuß
für die Registrierung der
Frequenzen wird unverzüglich ernannt, wie
es den im Artikel 6 des Vertrages von Atlantic
City vorgesehenen Bedingungen entspricht. Er
bleibt bis zum Inkrafttreten des Vertrages provisorisch
in seiner Funktion.
(2) Er hält seine erste Sitzung in Atlantic
City ab. Die Mitglieder des Ausschusses können
zur Teilnahme an dieser Sitzung provisorisch
Personen im voraus ernennen, deren technische
Eignung ausnahmsweise nicht völlig den im Artikel
6 des Vertrages festgesetzten Anforderungen
entspricht, Die so im voraus ernannten Personen
erhalten vom Verein keine Bezüge.
(3) Im Laufe dieser Sitzung wird sich der Ausschuß
organisieren, seinen Arbeitsplan für die
Übergangszeit zwischen dem 1. Jänner 1948 und
dem 31. Dezember 1948 in Hinsicht auf seine
dauernde Einrichtung, wie sie im Vertrag von
Atlantic City vorgesehen ist, aufstellen, wobei
er sich an die Entscheidungen der zwischenstaatlichen
Tagung für den Funkdienst von Atlantic
City hält.
3. (1) Das Generalsekretariat wird
unverzüglich nach den Bestimmungen des Artikels
9 des Vertrages von Atlantic City eingerichtet
und wird seine Funktion provisorisch bis
zum Inkrafttreten dieses Vertrages ausüben. Im
Einvernehmen mit der schweizerischen Regierung
werden die Amtsgeschäfte soweit als möglich
durch die gegenwärtigen Beamten des Büros versehen,
so daß die Übertragung der Obliegenheiten
im Zeitpunkte des Inkrafttretens des Vertrages
von Atlantic City erleichtert wird.
(2) Entgegen den Bestimmungen dieses Vertrages
hat die zwischenstaatliche Tagung für das
Fernmeldewesen von Atlantic City sich dafür
entschieden, den Generalsekretär und die beiden
stellvertretenden Generalsekretäre des Vereines
provisorisch im voraus zu ernennen.
Nach dem vorliegenden Protokoll wird
Herr F. v. Ernst, derzeitiger Direktor des Vereinsbüros
im voraus ernannt, um die Geschäfte des
Generalsekretärs zu übernehmen, und die Herren
Leon Mulatier und Gerald C. Gross, die derzeitigen
Vizedirektoren des Büros der Union,
werden im voraus ernannt, um die Geschäfte
von stellvertretenden Generalsekretären zu übernehmen.
Diese Beamten haben ihre Tätigkeit zu
den durch den Vertrag vorgesehenen Bedingungen
auszuüben.
4. Während der Übergangszeit gibt der
Generalsekretär den Mitgliedern des Vereines die
Ratifikationen und Beitritte in der in den Artikeln
16 und 17 des Vertrages vorgesehenen Art
und Weise bekannt.
II.
Protokoll,
betreffend Deutschland und
Japan.
Die Anwesenden sind übereingekommen, daß
Deutschland und Japan dem Weltnachrichten-
vertrag von Atlantic City beitreten können, indem
sie den Bestimmungen des Artikels 17. nachkommen,
sobald die maßgebenden Stellen diesen
Beitritt für zweckmäßig halten werden. Die im
Artikel 1 des Vertrages vorgesehenen Formalitäten
sind auf diese beiden Länder nicht anwendbar.
III.
Protokoll,
betreffend Spanien, die spanische
Zone von Marokko und die gesamten
spanischen Besitzungen.
Die Anwesenden sind übereingekommen, daß
Spanien einerseits, die spanische Zone von Marokko
und die Gesamtheit der spanischen Besitzungen
anderseits dem Weltnachrichtenvertrag von
Atlantic City als stimmberechtigte Mitglieder beitreten
können, indem sie den Bestimmungen des
Artikels 17 nachkommen, sobald die Entschließung
der Generalversammlung der Vereinten Nationen
vom 12. Dezember 1946 außer Kraft gesetzt oder
gegenstandslos geworden sein wird.
Die im Artikel 1 des Vertrages vorgesehenen
Formalitäten sind auf Spanien einerseits und die
spanische Zone von Marokko und die gesamten
spanischen Besitzungen anderseits nicht anwendbar.
IV.
Protokoll,
betreffend die Vollzugsordnung
für den Telegraphendienst und
für den Fernsprechdienst.
Die Bestimmungen des Paragraphen 3 des Artikels
13 des Vertrages werden für die Mitglieder,
die die Vollzugsordnungen für den Telegraphendienst
und/oder für den Fernsprechdienst noch nicht
genehmigt haben, am Tage der Unterzeichnung
dieser Vollzugsordnungen verbindlich, nachdem
sie durch die nächste Verwaltungstagung für den
Telegraphendienst und für den Fernsprechdienst
einer Revision unterzogen worden sind.
V.
Protokoll,
betreffend die ordentlichen Ausgaben
des Vereines für das
Jahr 1948.
Nach der Entschließung der Weltnachrichtentagung
von Atlantic City sind der Verwaltungsrat
oder andernfalls der Generalsekretär des
Vereines, nach Genehmigung des Verwaltungsrates,
dazu ermächtigt, bei der Regierung des
schweizerischen Bundesstaates darum anzusuchen,
daß dem Verein eine Summe vorgeschossen wird,
die 1,500.000 Schweizer Franken nicht übersteigen
soll, um die ordentlichen Ausgaben des
Vereines für das Jahr 1948 zu decken.
Der Generalsekretär des Vereines ist nach der
Ermächtigung des Verwaltungsrates befugt,
ordentliche Ausgaben zu machen, die für das Jahr
1948 für die Abteilung für das Radiowesen
1,000.000 Schweizer Franken, für die Abteilung
für das Fernsprechwesen und das Telegraphenwesen
500.000 Schweizer Franken nicht übersteigen.
VI.
Protokoll,
betreffend die ordentlichen Ausgaben
des Vereines für den Zeitraum
1949 bis 1952.
Die Weltnachrichtentagung von Atlantic City
ermächtigt, wobei sie sich auf die hiezu gefaßte
Entschließung bezieht, den Verwaltungsrat, jährlich
ordentliche Ausgaben vorzusehen, die höher
sind als vier Millionen Schweizer Franken jener
Summe, welche dem Voranschlag der ordentlichen
Ausgaben des Vereines für den Zeitraum 1949 bis
1952 entspricht, wenn die Erfüllung der Aufgaben
des Vereines es erfordert und die Genehmigung
durch die Mehrheit der stimmberechtigten und
nichtstimmberechtigten Mitglieder des Vereines
vorliegt.
VII.
Protokoll,
das zu außerordentlichen Ausgaben
ermächtigt, die durch das
provisorische Arbeiten des zwischenstaatlichen
Ausschusses für
die Registrierung der Frequenzen
gemacht werden.
Nach der durch die Weltnachrichtentagung von
Atlantic City hiezu gefaßten Entschließung ist
der Generalsekretär des Vereines dazu ermächtigt,
außerordentliche Ausgaben zu machen, die zur
Deckung der Arbeitskosten des zwischenstaatlichen
Ausschusses für die Registrierung der Frequenzen
und zur Bezahlung der Gehälter und
der durch seine Mitglieder getragenen Kosten bis
zum Tage des Inkrafttretens des Vertrages von
Atlantic City bestimmt sind.
VIII.
Protokoll,
das zu Ausgaben ermächtigt, die
zur Sicherstellung des provisorischen
Arbeitens des Verwaltungsrates
gemacht werden müssen.
Nach der durch die Weltnachrichtentagung von
Atlantic City hiezu gefaßten Entschließung ist
der Generalsekretär des Vereines ermächtigt, Ausgaben
zu bestreiten, die durch das Arbeiten des
Verwaltungsrates in dem Zeitraum, der dem Inkrafttreten
des Vertrages von Atlantic City
vorangeht, entstehen. In den Ausgaben sind auch
die Kosten der Dienstreisen und die Aufenthaltskosten
welche den Mitgliedern dieses Rates erwachsen,
enthalten.
IX.
Protokoll,
das zu außerordentlichen Ausgaben
des Vereines ermächtigt,
die durch das Arbeiten des provisorischen
Ausschusses für die
Frequenzen gemacht werden.
Nach der durch die Weltnachrichtentagung von
Atlantic City hiezu gefaßten Entschließung ist
der Generalsekretär des Vereines ermächtigt,
außerordentliche Ausgaben zu bestreiten, die das
Arbeiten des provisorischen Ausschusses für die
Frequenzen mit sich bringt. Es wird indessen
jedes Land die Ausgaben für den Gehalt und
die Kosten seines Vertreters, der als nationales
Mitglied des Ausschusses und seiner Räte
arbeitet, übernehmen. Jede zwischenstaatliche
Gebietskörperschaft übernimmt die Kosten für
den Gehaltsbezug und die Kosten ihres Vertreters.
X.
Protokoll,
betreffend das Verfahren, das
von jenen Ländern einzuhalten ist,
die ihre Beitrags k lasse zum Aufwand
des Vereines zu ändern
wünschen.
Die Weltnachrichtentagung von Atlantic City
trifft die Entscheidung
1. Abweichend von den Bestimmungen des
Vertrages von Madrid werden die im Artikel 14,
Paragraph 4, des Weltnachrichtenvertrages von
Atlantic City vorgesehenen Beitragskosten vom
1. Jänner 1948 an zur Anwendung gebracht.
2. Jedes Mitglied muß vor dem 1. September
1948 dem Generalsekretär des Vereines die Beitragsklasse
bekanntgeben, welche es in der im.
Artikel 14, Paragraph 4, des Weltnachrichtenvertrages
von Atlantic City angegebenen Stufung
gewählt hat. Für den Aufwand des Finanzjahres
1948 kann diese Bekanntgabe eine Beitragsklasse
für den Radiodienst und eine andere
Klasse für den Telegraphen- und Fernsprechdienst
angeben. Für den Aufwand des Finanzjahres
1949 und den Aufwand der folgenden
Jahre wird diese Bekanntgabe nur eine Klasse
für den gesamten Aufwand des Radiodienstes
und des Telegraphen- und Fernsprechdienstes angeben
dürfen.
3. Jene Mitglieder, die nicht vor dem 1. September
1948 die im vorhergehenden Paragraphen
vorgesehene Bekanntgabe vornehmen, werden
ihre Beiträge nach der Einheitenzahl zu leisten
haben, zu der sie sich nach den Bestimmungen
des Weltnachrichtenvertrages von Madrid verpflichtet
haben, jedoch mit dem Vorbehalt, daß,
wenn sie sich nach den Bestimmungen des Vertrages
von Madrid für den Radiodienst und den
Telegraphen- und Fernsprechdienst zu verschiedenen
Klassen verpflichtet haben sie für das
Jahr 1949 und die folgenden Jahre nach der
höheren dieser beiden Klassen ihre Beiträge zu
leisten haben.
Urkund dessen haben die verschiedenen Bevollmächtigten
diese Zusatzprotokolle in englischer
und französischer Sprache in einer Ausfertigung
unterzeichnet, die im Gewahrsam der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
bleibt und von der jede unterzeichnende Regierung
eine Abschrift erhält.
Geschehen zu Atlantic City, am 2. Oktober 1947.
Es folgen die Unterschriften.
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und
vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 2. Mai 1950.
Der Bundespräsident
Renner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
Waldbrunner
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde gemäß Artikel 16, Absatz 1, des Vertrages am
22. Mai 1950 beim Generalsekretär des Weltnachrichtenvereines hinterlegt; der Vertrag ist daher
gemäß seinem Artikel 16, Absatz 2, für Österreich am gleichen Tage verbindlich geworden.
Folgende Staaten haben bis zum 21. August 1950 den Weltnachrichtenvertrag vom 2. Oktober
1947, der den Weltnachrichtenvertrag vom 19. Dezember 1932, BGBl. Nr. 109/1932, ersetzt,
ratifiziert, beziehungsweise sind ihm beigetreten
Abessinien, Ägypten, Afghanistan, Albanien, Argentinien, Australien, Belgien einschließlich
Belgisch Kongo und der Gebiete vom Ruanda-Urundi, Sozialistische Sowjetrepublik Bjelo-Rußland,
Burma, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Kanada, Ceylon, China, Kolumbien, Kuba, Dänemark, Dominikanische
Republik, Finnland, Frankreich, Griechenland, Honduras, Indien, Irak, Irland, Island,
Israel, Italien, Japan, Jugoslawien, Libanon, Liberia, Luxemburg, Mexiko, Monako, Nikaragua,
Niederlande einschließlich Surinam, den niederländischen Antillen und Neu-Guinea, Norwegen,
Neuseeland, Pakistan, Peru, Polen, Portugal einschließlich seiner Kolonien, Französische Protektorate
von Marokko und Tunis, Rumänien, Saudi-Arabien, Sozialistische Sowjetrepublik Ukraine,
Union der sozialistischen Sowjetrepubliken, Südrhodesien, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei,
Thailand, Türkei, Südafrikanische Union und Territorium von Südwestafrika, Venezuela, Vereinigtes
Königreich von Großbritannien und Nord-Irland einschließlich der Kolonien, Protektorate,
überseeischen Gebiete und der unter sein Mandat oder seine Treuhandschaft gestellten Gebiete,
Ungarn, Vatikan-Stadt, Vereinigte Staaten von Amerika und Vereinigte Staaten von Indonesien.