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193. Weltnachrichtenvertrag.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Weltnachrichtenvertrag.

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt den am 2. Oktober 1947 in Atlantic

City unterzeichneten Weltnachrichtenvertrag mit Schlußprotokoll und Zusatzprotokollen, welcher

also lautet

(Übersetzung)

Präambel.

In voller Anerkennung des Hoheitsrechtes jedes

Landes, seinen Fernmeldeverkehr zu regeln, haben

die. Bevollmächtigten der vertragschließenden

Regierungen im gemeinsamen Einverständnis den

nachstehenden Vertrag geschlossen, um ein gutes

Arbeiten des Fernmeldeverkehrs sicherzustellen.

Kapitel I.

Zusammensetzung, Zweck und

Aufbau des Vereines.

Artikel 1.

Zusammensetzung des Vereines.

1. Der Weltnachrichtenverein umfaßt stimmberechtigte

Mitglieder und nichtstimmberechtigte

Mitglieder.

2. Stimmberechtigtes Mitglied des Vereines ist

a) jedes Land oder jede Gruppe von Gebieten,

die im Anhang 1 aufgezählt ist, nach Unterzeichnung

und Ratifikation des Vertrages

oder nach Beitritt des Landes oder der

Gruppe von Gebieten oder Beitritt in dessen,

beziehungsweise deren Namen zu diesem

Akte;

b) jedes Land, das im Anhang 1 nicht aufgezählt

ist, das Mitglied der Vereinten

Nationen wird und dem vorliegenden

Vertrage gemäß den Bestimmungen des

Artikels 17 beitritt;

c) jedes souveräne Land, das im Anhang 1

nicht aufgezählt und nicht Mitglied der

Vereinten Nationen ist, das dem Vertrage

nach den Bestimmungen des Artikels 17 beitritt,

nachdem sein Ansuchen um Zulassung

als stimmberechtigtes Mitglied des Vereines

von zwei Dritteln der stimmberechtigten

Mitglieder des Vereines genehmigt worden ist,

3. (1) Alle stimmberechtigten Mitglieder haben

das Recht, an den Tagungen des Vereines teilzunehmen

und sind in alle seine Körperschaften

wählbar.

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat das

Redit auf eine Stimme auf allen Tagungen des

Vereines und auf allen Zusammenkünften der

Körperschaften des Vereines, deren Mitglied

es ist.

4. Nichtstimmberechtigtes Mitglied des Vereines

ist

a) jedes Land, das nicht im Sinne des obigen

Paragraphen 2 stimmberechtigtes Mitglied

des Vereines ist, dessen Ansuchen um Zulassung

zum Verein als nichtstimmberechtigtes

Mitglied von der Mehrheit der stimmberechtigten

Vereinsmitglieder angenommen

wird und das dem Vertrage nach den Bestimmungen

des Artikels 17 beitritt;

b) jedes Gebiet oder jede Gruppe von Gebieten,

die für ihre zwischenstaatlichen Beziehungen

nicht voll verantwortlich sind, in

deren Namen ein stimmberechtigtes Mitglied

des Vereines den vorliegenden Vertrag

unterzeichnet und ratifiziert hat oder ihm

nach den Bestimmungen des Artikels 17

oder 18 beigetreten sind, wenn sein Ansuchen

um Zulassung als nichtstimmberechtigtes

Mitglied, das durch das verantwortliche

stimmberechtigte Vereinsmitglied vorgelegt

worden ist, von der Mehrheit der

stimmberechtigten Mitglieder des Vereines

gebilligt wird;

c) jedes unter Treuhänderschaft stehende Gebiet,

dessen Ansuchen um Zulassung als

nichtstimmberechtigtes Mitglied durch die

Vereinten Nationen vorgelegt worden ist

und in dessen Namen die Vereinten Nationen

dem Vertrag nach den Bestimmungen

des Artikels 19 beigetreten sind.

5. Die nichtstimmberechtigten Mitglieder haben

die gleichen Redite und Pflichten wie die stimmberechtigten

Mitglieder des Vereines. Sie sind

jedoch in den Tagungen und anderen Körperschaften

des Vereines nicht stimmberechtigt. Sie

sind in jene Körperschaften des Vereines, deren

Mitglieder durch die Regierungstagungen oder

Verwaltungstagungen bestimmt werden, nicht

wählbar.

6. Wird in der Zeit zwischen zwei Regierungstagungen

eine Anmeldung zum Beitritt als stimmberechtigtes

oder nichtstimmberechtigtes Mitglied

eingebracht, so befragt der Generalsekretär in Anwendung

der Bestimmungen der obigen §§ 2,

Buchstabe c, und 4, Buchstaben a und b, die stimmberechtigten

Mitglieder des Vereines. Hat ein Mitglied

innerhalb einer Frist von vier Monaten, gerechnet

vom Tage seiner Befragung an, keine

Antwort gegeben, so wird dies als Stimmenenthaltung

betrachtet.

Artikel 2.

Sitz des Vereines.

Der Sitz des Vereines und seiner ständigen

Körperschaften ist Genf.

Artikel 3.

Zweck und Ziel des Vereines.

1. Der Verein hat den Zweck

a) die zwischenstaatliche Zusammenarbeit zur

Verbesserung und zur zweckmäßigen Verwendung

von Fernmeldeverbindungen aller

Arten aufrechtzuerhalten und zu erweitern;

b) die Entwicklung der technischen Mittel und

ihre wirksamste Ausnützung zu begünstigen,

um das Leistungsergebnis der Fernmeldedienste

zu erhöhen, ihre Verwendung zu

steigern und ihre Benützung durch die

Öffentlichkeit möglichst allgemein zu gestalten;

c) die Bemühungen der Völker in der Richtung

auf dieses gemeinsame Ziel hin miteinander

in Einklang zu bringen.

2. Hiezu hat der Verein insbesondere

a) die Zuteilung der Bereiche des Frequenzspektrums

vorzunehmen und die Eintragung

der Zuweisung zu veranlassen, so daß

ernstliche Störungen zwischen den Stationen

für drahtlosen Verkehr der verschiedenen

Länder vermieden werden;

b) die Zusammenarbeit zwischen seinen stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern hinsichtlich der Erstellung der

Gebühren in einer Höhe, die so niedrig als

möglich, aber mit einem Dienst guter Qualität

und einer gesunden und unabhängigen

finanziellen Gebarung des Fernmeldewesens

vereinbar ist, zu fördern;

c) Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit des

menschlichen Lebens durch Zusammenarbeit

der Fernmeldedienste zu veranlassen;

d) zum Vorteile von allen stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitgliedern Studien

vorzunehmen, Empfehlungen auszuarbeiten

und Informationen über das Fernmeldewesen

zu sammeln und zu veröffentlichen.

Artikel 4.

Aufbau des Vereines.

Die organisatorischen Grundlagen des Vereines

sind

1. die Regierungstagung, die höchste Körperschaft

des Vereines;

2. die Verwaltungstagungen;

3. die nachfolgend bezeichneten ständigen Körperschaften

a) der Verwaltungsrat,

b) das Generalsekretariat,

c) der zwischenstaatliche Ausschuß zur Registrierung

der Frequenzen (I.F.R.B.),

d) der zwischenstaatliche beratende Ausschuß

für den Telegraphendienst (C.C.I.T.),

e) der zwischenstaatliche beratende Ausschuß

für den Fernsprechdienst (C.C.I.F.),

f) der zwischenstaatliche beratende Ausschuß

für den Funkdienst (C.C.I.R.).

Artikel 5.

Der Verwaltungsrat.

A. Organisation und Arbeitsweise.

1. (1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus 18 Mitgliedern

des Vereines zusammen, die in der Regierungstagung

gewählt werden, wobei man der

Notwendigkeit Rechnung trägt, daß alle Teile der

Welt ihren gerechten Anteil an dieser Vertretung

haben müssen. Die Mitglieder des Rates behalten

ihre Funktionen bis zur Wahl ihrer Nachfolger.

Sie sind wiederwählbar.

(2) Wenn zwischen zwei Regierungstagungen

ein Sitz im Verwaltungsrat vakant wird, so

kommt der freigewordene Platz von Rechts wegen

jenem Mitgliede des Vereines zu, das bei der

letzten Wahl die größte Zahl von Stimmen unter

den Mitgliedern- des gleichen Gebietes erhalten

und seine Kandidatur nicht zurückgezogen hat.

2. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates macht

für die Besetzung seines Sitzes im Rat eine auf

Grund ihrer Erfahrungen im Fermeldedienst befähigte

Person namhaft.

3. (1) Jedes Mitglied des Rates verfügt über eine

Stimme.

(2) Die Entscheidungen des Verwaltungsrates

erfolgen nach dem Vorgang, der in der in Geltung

stehenden allgemeinen Geschäftsordnung vorgesehen

ist. In den in der allgemeinen Geschäftsordnung

nicht vorgesehenen Fällen stellt er selbst

seine eigene Geschäftsordnung auf.

4. Der Verwaltungsrat wählt fünf seiner Mitglieder

als Präsidenten und Vizepräsidenten für

den Zeitraum, der normalerweise zwischen zwei

Regierungstagungen verstreicht. Der Vorsitz wird

nacheinander jedem der fünf Mitglieder nur für

ein Jahr übergeben, in welchem Zeitraum auch die

gesamte Dauer der letzten während dieses Jahres

einberufenen Zusammenkunft inbegriffen ist. Der

Vorsitz wird jedes Jahr nach Übereinkommen

zwischen diesen fünf Mitgliedern vergeben oder

durch das Los bestimmt.

5. Der Verwaltungsrat tritt gewöhnlich einmal

jährlich am Sitze des Vereines zusammen und

jedesmal dann, wenn er es für notwendig hält

oder auf Begehren sechs seiner Mitglieder.

6. Der Vorsitzende des zwischenstaatlichen Ausschusses

zur Registrierung der Frequenzen, die

Direktoren der zwischenstaatlichen beratenden

Ausschüsse und der Vizedirektor des zwischenstaatlichen

beratenden Ausschusses für den Funkdienst

nehmen mit allen Rechten an den Beratungen

des Verwaltungsrates teil, ohne sich jedoch an

den Abstimmungen zu beteiligen. Der Rat kann

jedoch Sitzungen abhalten, die ausnahmsweise nur

seinen (stimmberechtigten) Mitgliedern vorbehalten

sind.

7. Der Generalsekretär des Vereines besorgt die

Geschäfte eines Sekretärs des Verwaltungsrates.

8. In der Zeit zwischen den Regierungstagungen

handelt der Verwaltungsrat als Bevollmächtigter

der Regierungstagung in den Grenzen der ihm

von dieser erteilten Machtbefugnisse.

9. Zu Lasten des Vereines gehen nur jene

Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des

Verwaltungsrates, welche diesen in Ausübung

ihrer Funktionen erwachsen.

B. Aufgabenbereich.

10. (1) Der Verwaltungsrat ist beauftragt, alle

Maßnahmen zu ergreifen, um die Ausführung der

Bestimmungen des Vertrages, der Vollzugsordnungen

und der Entscheidungen der Regierungstagung

durch die stimmberechtigten und

nichtstimmberechtigten Mitglieder zu erleichtern.

(2) Er stellt eine wirksame Koordinierung der

Tätigkeiten des Vereines sicher.

11. Im einzelnen hat der Verwaltungsrat folgende

Obliegenheiten

a) er führt alle Aufgaben durch, die ihm durch

die Regierungstagungen angewiesen werden;

b) er ist beauftragt, in der Zeit zwischen den

Regierungstagungen das Zusammenwirken

mit allen zwischenstaatlichen Körperschaften

sicherzustellen, auf die in den Artikeln 26

und 27 des vorliegenden Vertrages Bezug

genommen wird; zu diesem Zweck macht er

im Namen des Vereines einen oder mehrere

Vertreter namhaft, die an den Tagungen

dieser Körperschaften und, wenn dies notwendig

ist, an den Koordinierungstagungen,

die im Einvernehmen mit diesen Körperschaften

einberufen werden, teilnehmen;

c) er ernennt den Generalsekretär und die

beiden Sekretäre des Vereines, die diesem

beigegeben sind;

d) er überprüft die Verwaltungstätigkeit des

Vereines;

e) er überprüft und bestimmt das jährliche

Budget des Vereines;

f) er trifft alle nötigen Anordnungen für die

jährliche Prüfung der Vereinsrechnungen,

die vom Generalsekretär aufgestellt werden,

und schließt sie ab, um sie der nächsten Regierungstagung

zu unterbreiten;

g) er trifft die notwendigen Verfügungen zur

Einberufung der Regierungs- und Verwaltungstagungen

des Vereines in Anwendung

der Artikel 10 und 11;

h) er bringt die Arbeiten aller anderen Körperschaften

des Vereines in Übereinstim-

mung, prüft und trifft die zweckmäßigen

Maßnahmen, um den Ersuchen oder Empfehlungen,

die durch diese Körperschaften

unterbreitet werden, Folge zu geben und

bestimmt nach den Bestimmungen der Vollzugsordnungen

die einstweilige Besetzung

der in diesen Körperschaften freigewordenen

Sitze;

i) er erfüllt die anderen in dem vorliegenden

Vertrage vorgesehenen Funktionen "und, im

Rahmen dieses Vertrages und der Vollzugsordnungen,

alle jene Funktionen, die für

eine gute Verwaltung des Vereines für notwendig

erachtet werden.

Artikel 6.

Der zwischenstaatliche Ausschuß

für die Registrierung der

Frequenzen.

1. Die wesentlichen Auf gaben des zwischenstaatlichen

Ausschusses für die Registrierung der

Frequenzen sind

a) eine methodische Eintragung der Zuweisung

von Frequenzen, die durch die verschiedenen

Länder vorgenommen wurden, durchzuführen,

um nach dem in der Vollzugsordnung

für den Funkdienst vorgesehenen

Verfahren das Datum, den Zweck und die

charakteristischen technischen Merkmale

jeder dieser Zuweisungen festzulegen und

damit ihre amtliche zwischenstaatliche Anerkennung

sicherzustellen;

b) den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern Empfehlungen zu

liefern, um den Betrieb einer möglichst

großen Zahl von radioelektrischen Wegen

in jenen Bereichen des Frequenzspektrums

zu ermöglichen, in denen ernstliche Störungsgeräusche

entstehen können.

2. Der zwischenstaatliche Ausschuß für die Registrierung

der Frequenzen ist aus unabhängigen

Mitgliedern zusammengesetzt, die alle Staatsangehörige

verschiedener Vereinsländer sind. Die

gewöhnliche Tagung über den Funkdienst setzt

auf jeder ihrer Zusammenkünfte die Zahl der

Mitglieder des zwischenstaatlichen Ausschusses für

die Registrierung der Frequenzen und das Verfahren

ihrer Wahl so fest, daß eine gerechte Verteilung

der Mitglieder auf die verschiedenen Gebiete

der Welt erzielt wird.

3. Die Mitglieder des Ausschusses werden durch

die normale Verwaltungstagung über den Funkdienst

nach einem Verfahren gewählt, welches

durch diese Tagung festgelegt wird.

4. Die Arbeitsmethoden des Ausschusses sind in

der Vollzugsordnung für den Funkdienst niedergelegt.

5. (1) Die Mitglieder des Ausschusses führen ihre

Aufgabe nicht als Vertreter ihres Landes oder

eines Gebietes durch, sondern als unparteiische

Träger eines internationalen Mandates.

(2) Kein Ausschußmitglied darf hinsichtlich der

Ausübung seiner Funktionen von einer Regierung,

einem Mitglied irgendeiner Regierung oder

irgendeiner Körperschaft oder einer öffentlichen

oder privaten Person Weisungen verlangen oder

entgegennehmen. Darüber hinaus soll jedes stimmberechtigte

oder nichtstimmberechtigte Mitglied

den zwischenstaatlichen Charakter des Ausschusses

und der Funktion seiner Mitglieder respektieren

und soll in keinem Falle versuchen, irgendeines

von ihnen in der Ausübung seiner Funktion zu

beeinflussen.

(3) Außerhalb seiner Funktionen darf kein Mitglied

des Ausschusses oder des Personals des Ausschusses

eine Tätigkeit in irgendeinem Unternehmen,

das sich mit Fernmeldewesen befaßt, ausüben

oder finanzielle Interessen welcher Art

immer an einem solchen Unternehmen haben.

Artikel 7.

Bedingungen, die für die Teilnahme

an den Sitzungen des Verwaltungsrates

und des zwischenstaatlichen

Ausschusses für die Registrierung

der Frequenzen erfüllt sein müssen.

1. Jede Person, die durch ein gewähltes stimmberechtigtes

Mitglied für die Teilnahme an den

Sitzungen des Verwaltungsrates oder des

zwischenstaatlichen Ausschusses für die Registrierung

der Frequenzen bestimmt wird, kann ihre

Funktion erst nach der durch oder für dieses

Mitglied vollzogenen Hinterlegung der Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde ausüben.

2. Ein Land, das aus irgendeinem Grunde aufhört

Mitglied des Vereines zu sein, kann weder

im Verwaltungsrat noch im zwischenstaatlichen

Ausschuß für die Registrierung der Frequenzen

vertreten sein.

Artikel 8.

Die zwischenstaatlichen

beratenden Ausschüsse.

1. (1) Der zwischenstaatliche beratende Ausschuß

für den Telegraphendienst (C.C.I.T.) ist beauftragt,

über technische, betriebliche und Gebührenfragen

der Telegraphie und Faksimiles Studien

vorzunehmen und Empfehlungen herauszugeben.

(2) Der zwischenstaatliche beratende Ausschuß

für den Fernsprechdienst (C.C.I.F.) ist beauftragt,

über technische, betriebliche und Gebührenfragen

des Fernsprechwesens Studien vorzunehmen und

Empfehlungen herauszugeben.

(3) Der zwischenstaatliche beratende Ausschuß

für den Funkdienst (C.C.I.R.) ist beauftragt, über

technische Fragen des Funkdienstes sowie über Betriebsfragen,

deren Lösung hauptsächlich von Er-

wägungen, die mit der Funktechnik verbunden

sind, abhängt, Studien vorzunehmen und Empfehlungen

herauszugeben.

2. Jedem zwischenstaatlichen Ausschuß werden

jene Fragen, die durch ihn zu studieren sind und

über die er Empfehlungen herauszugeben beauftragt

wird, von der Regierungstagung, einer Verwaltungstagung,

vom Verwaltungsrat, von einem

anderen beratenden Ausschuß oder vom zwischenstaatlichen

Ausschuß für die Registrierung der

Frequenzen unterbreitet. Ebenso gibt jeder beratende

Ausschuß seine Empfehlung über die

Fragen, deren Studium durch seine Vollversammlung

beschlossen worden ist und über jene, die

zwischen zwei Tagungen dieser Versammlung von

mindestens zwölf stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten

Mitgliedern vorgelegt worden

sind.

3. Mitglieder der zwischenstaatlichen beratenden

Ausschüsse sind

a) die Verwaltungen der stimmberechtigten

Mitglieder und nichtstimmberechtigten Mitglieder

des Vereines;

b) die anerkannten Privatunternehmen, welche

die Erklärung abgegeben haben, daß sie

ihre Fachleute an den Arbeiten dieser Ausschüsse

teilnehmen lassen wollen.

4. Der Geschäftsgang jedes zwischenstaatlichen

beratenden Ausschusses wird gewährleistet durch

a) die Vollversammlung, die normalerweise

alle zwei Jahre zusammentritt, wobei eine

Zusammenkunft ungefähr ein Jahr vor der

betreffenden Verwaltungstagung stattfinden

soll; jede Zusammenkunft der Vollversammlung

findet normalerweise an dem

durch die vorhergehende Zusammenkunft

festgelegten Ort statt;

b) die Studienkommissionen, die von der Vollversammlung

eingesetzt werden, um die zu

studierenden Fragen zu behandeln;

c) einen Direktor, der von der Vollversammlung

für unbestimmte Zeit ernannt wird,

wobei beide Teile Kündigungsrecht besitzen;

dem Direktor des beratenden Ausschusses

für den Funkdienst wird ein Vizedirektor

beigegeben, der ein Fachmann in den Fragen

des Rundfunkwesens ist und der zu den

gleichen Bedingungen bestellt wird;

d) ein Fachsekretariat, das den Direktor unterstützt;

e) Laboratorien oder technische Anlagen, die

durch den Verein geschaffen werden.

5. (1) Die beratenden Ausschüsse müssen die

Verfahrensregeln der Allgemeinen Vollzugsordnung,

die dem vorliegenden Vertrage angeschlossen

ist, befolgen.

(2) Die Vollversammlung eines beratenden Ausschusses

kann zusätzliche Verfahrensregeln annehmen,

um die Arbeiten dieses Ausschusses zu erleichtern,

wenn sie mit jenen der Allgemeinen

Vollzugsordnung vereinbar sind.

6. Die Arbeitsmethoden der beratenden Ausschüsse

sind im zweiten Teil der Allgemeinen

Vollzugsordnung festgelegt, die dem vorliegenden

Vertrag angeschlossen ist.

Artikel 9.

Das Generalsekretariat.

1. Das Generalsekretariat des Vereines wird

von einem Generalsekretär geleitet, der hinsichtlich

der Erfüllung seiner Aufgaben dem Verwaltungsrat

gegenüber verantwortlich ist.

2. Der Generalsekretär

a) ernennt das Personal des Generalsekretariates

nach den von der Regierungstagung

gegebenen Weisungen und nach der vom

Verwaltungsrat erlassenen Anordnung;

b) teilt die Arbeit des Generalsekretariates ein

und trifft Maßnahmen zur Bildung der besonderen

Abteilungen der ständigen Körperschaften.

Diese Abteilungen, die dem Generalsekretär

ausschließlich verwaltungsmäßig

unterstellt sind, arbeiten unmittelbar

nach den Anweisungen der Direktoren der

Ausschüsse. Die Ernennungen des technischen

und Verwaltungspersonals dieser Abteilungen

werden vom Generalsekretariat nach

den Entscheidungen des beteiligten Ausschusses

und im Einvernehmen mit seinem

Direktor ausgesprochen;

c) sorgt für die Sekretariatsarbeit, die vor und

nach den Tagungen des Vereines zu leisten

ist;

d) besorgt, nötigenfalls in Zusammenarbeit mit

der einladenden Regierung, die Sekretariatsgeschäfte

aller Tagungen des Vereines und

auf Ersuchen oder wenn die hier angeschlossenen

Vollzugsordnungen es vorsehen, die

Sekretariatsgeschäfte der Zusammenkünfte

der ständigen Körperschaften des Vereines

oder von Zusammenkünften, die unter

dessen Obhut stehen;

e) hält die amtlichen Verzeichnisse (Nomenklaturen)

laufend auf dem Stand, die nach

den zu diesem Zweck durch die ständigen

Körperschaften des Vereines oder auf

Grund der von den Verwaltungen gelieferten

Angaben aufgestellt werden;

f) veröffentlicht die Empfehlungen und die

Hauptberichte der ständigen Körperschaften

des Vereines;

g) veröffentlicht die zwischenstaatlichen und

regionalen Übereinkommen über den Fernmeldeverkehr,

die ihm von den Parteien

mitgeteilt werden, und hält die auf sie bezüglichen

Dokumente laufend auf dem

Stand;

h) bereitet vor, veröffentlicht und hält auf dem

laufenden Stand

1. eine Unterlagensammlung über die Zusammensetzung

und den Aufbau des Vereines;

2. die allgemeinen Statistiken und die amtlichen

Dienstdokumente des Vereines, die

in den angeschlossenen Vollzugsordnungen

vorgesehen sind;

3. alle anderen Dokumente, deren Erstellung

durch die Tagungen und den Verwaltungsrat

vorgeschrieben ist;

i) verteilt die veröffentlichten Dokumente;

j) sammelt und veröffentlicht, in geeigneter

Form, die nationalen und zwischenstaatlichen

Angaben über das Fernmeldewesen

der ganzen Welt;

k) sammelt und veröffentlicht alle Angaben,

die den stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern von Nutzen sein

könnten und die Anwendung technischer

Mittel zur Erreichung einer besseren Leistung

der Fernmeldedienste und insbesondere die

bestmögliche Verwendung der radioelektrischen

Frequenzen hinsichtlich der Verminderung

der Störungen zum Gegenstande

haben;

l) veröffentlicht in regelmäßigen Zeitabständen

auf Grund der von ihm gesammelten oder

ihm. zur Verfügung gestellten Unterlagen

einschließlich jener, die er etwa bei anderen

zwischenstaatlichen Körperschaften erhalten

kann, eine Zeitschrift mit allgemeinen Nachrichten

und Unterlagen aus dem Gebiete des

Fernmeldewesens ;

m) arbeitet ein Jahresbudget aus und unterbreitet

es dem Verwaltungsrat, das, nach

Genehmigung durch diesen Rat, allen stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern zur Kenntnisnahme übermittelt

wird;

n) stellt einen Jahresbericht über die finanzielle

Geschäftsführung, der dem Verwaltungsrat

unterbreitet wird, und außerdem — vor

jeder Regierungstagung — einen zusammenfassenden

Bericht auf; diese Berichte werden

den stimmberechtigten und den nichtstimmberechtigten

Mitgliedern nach Prüfung und

Genehmigung durch den Verwaltungsrat

übermittelt und der nächsten Regierungstagung

zur Prüfung und endgültigen Genehmigung

unterbreitet;

o) erstellt "einen jährlichen Bericht über seine

amtliche Tätigkeit, der nach seiner Genehmigung

durch den Verwaltungsrat allen

stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern übermittelt wird;

p) führt alle anderen Sekretariatsgeschäfte des

Vereines durch.

3. Der Generalsekretär oder einer der beiden

stellvertretenden Generalsekretäre wohnt den Zusammenkünften

der zwischenstaatlichen beratenden

Ausschüsse in beratender Eigenschaft bei.

4. Der Generalsekretär, die stellvertretenden

Generalsekretäre und die Mitglieder des Generalsekretariates

erhalten Bezüge, deren Bemessung

durch die Regierungstagung festgelegt wird.

5. Bei der Auswahl des Personals und der Festlegung

seiner Anstellungsbedingungen soll der Gedanke

vorherrschen, daß dem Verein die Dienste

von Personen gesichert werden müssen, die im

höchsten Maße tüchtig, sachverständig und rechtschaffen

sind. Es soll auch tunlichst daran gedacht

werden, daß es wichtig ist, die Ergänzung auf

einer möglichst breiten geographischen Grundlage

vorzunehmen.

6. (1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen

der Generalsekretär, die stellvertretenden Generalsekretäre

und das Personal keine Weisungen

irgendeiner Regierung oder irgendeiner Behörde

außerhalb des Vereines einholen oder entgegennehmen.

Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten,

die mit ihrer Stellung als zwischenstaatliche

Funktionäre nicht vereinbar ist, und sind

nur dem Verein gegenüber verantwortlich.

(2) Jedes stimmberechtigte und jedes nichtstimmberechtigte

Mitglied verpflichtet sich, die

ausschließlich internationale Eigenschaft der Obliegenheiten

des Generalsekretärs, der stellvertretenden

Generalsekretäre und des Personals zu respektieren

und nicht zu versuchen, sie in der Ausführung

ihrer Aufgabe zu beeinflussen.

Artikel 10.

Die Regierungstagung.

1. Die Regierungstagung

a) prüft den Bericht des Verwaltungsrates über

die Tätigkeit des Vereines;

b) stellt das Budget des Vereines für die

nächstfolgenden fünf Jahre in seinen Grundzügen

auf;

c) genehmigt endgültig die Rechnungen des

Vereines;

d) wählt die Mitglieder des Vereines, die den

Verwaltungsrat bilden;

e) unterzieht den Vertrag einer Revision,

wenn sie es für notwendig hält;

f) schließt gegebenenfalls die grundlegenden

Übereinkommen zwischen dem Verein und

den anderen zwischenstaatlichen Körperschaften

ab und revidiert bestehende Übereinkommen;

g) behandelt alle Fragen des Fernmeldewesens,

deren Behandlung für notwendig gehalten

wird.

2. Die Regierungstagung tritt gewöhnlich alle

fünf Jahre an dem Orte und zu dem Zeitpunkt

zusammen, die durch die vorhergegangene Regierungstagung

festgelegt wurden.

3. Der Zeitpunkt und der Ort der nächsten

Regierungstagung oder eine dieser beiden Festlegungen

können abgeändert werden

a) wenn wenigstens zwanzig Vereinsmitglieder

ein entsprechendes Begehren an den Verwaltungsrat

richten;

b) auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

In beiden Fällen bestimmt der Verwaltungsrat,

mit Zustimmung der Mehrheit der Vereinsmitglieder,

einen neuen Zeitpunkt oder einen

neuen Ort oder beides und gibt, nötigenfalls, die

Tagesordnung an.

Artikel 11.

Verwaltungstagungen.

1. (1) Die Verwaltungstagungen

a) revidieren, jede in ihrem zuständigen. Bereich,

die im Artikel 13, Paragraph 2, des

Vertrages vorgesehenen Vollzugsordnungen;

b) behandeln, im Rahmen des Vertrages und

der Allgemeinen Vollzugsordnung sowie der

von der Regierungstagung gegebenen

Richtlinien, alle anderen Fragen, deren Behandlung

für notwendig erachtet wird.

(2) Die Verwaltungstagung über den Funkdienst

a) wählt die Mitglieder des zwischenstaatlichen

Ausschusses für die Registrierung der Frequenzen

und

b) wertet seine Tätigkeit.

2. Die Verwaltungstagungen treten am gleichen

Orte und zur gleichen Zeit wie die Regierungstagungen

und im allgemeinen alle fünf Jahre zusammen.

3. (1) Eine außerordentliche Verwaltungstagung

kann einberufen werden

a) auf Entscheidung der Regierungstagung, die

ihre Tagesordnung sowie den Zeitpunkt und

Ort ihres Zusammentrittes festsetzt;

b) wenn wenigstens 20 Mitglieder des Vereines

dem Verwaltungsrat ihren Wunsch bekanntgegeben

haben, daß eine solche Tagung zur

Behandlung einer von ihnen vorgeschlagenen

Tagesordnung zusammentreten möge;

c) auf Antrag des Verwaltungsrates.

(2) In den unter b und c des Abs. (1) vorgesehenen

Fällen setzt der Verwaltungsrat, mit Zustimmung

der Mehrheit der (stimmberechtigten)

Vereinsmitglieder, den Zeitpunkt und den Ort

der Tagung sowie ihre Tagesordnung fest.

Artikel 12.

Geschäftsordnung der Tagungen.

1. Vor Beginn ihrer Beratungen nimmt jede

Tagung die Geschäftsordnung an, nach der ihre

Verhandlungen und Arbeiten organisiert und geführt

werden sollen.

2. Als Grundlage hiezu dient der Tagung die

Allgemeine Vollzugsordnung, die dem vorliegenden

Vertrage angeschlossen ist, und ändert sie so

ab, wie es ihr zweckmäßig erscheint.

Artikel 13.

Die Vollzugsordnungen.

1. Die Allgemeine Vollzugsordnung, die im

Anhang 4 enthalten ist, hat die gleiche Gültigkeit

und die gleiche Geltungsdauer wie der Vertrag,

vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 12

des Vertrages.

2. Die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages

werden durch folgende Verwaltungsvollzugsordnungen

ergänzt

die Vollzugsordnung für den Telegraphendienst,

die Vollzugsordnung für den Fernsprechdienst,

die Vollzugsordnung für den Funkdienst,

die Zusatzvollzugsordnung für den Funkdienst.

3. Diese Vollzugsordnungen sind für alle

stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder bindend. Die stimmberechtigten und

die nichtstimmberechtigten Mitglieder müssen jedoch

den Generalsekretär von ihrer Zustimmung

zu jeder Revision irgendeiner der Verwaltungsvollzugsordnungen

durch eine Verwaltungskonferenz,

die im Zeitraum zwischen zwei

Regierungstagungen zusammentritt, in Kenntnis

setzen. Der Generalsekretär benachrichtigt die

stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten

Mitglieder von dem Einlangen dieser Zustimmungen,

soweit sie ihm zukommen.

4. Im Falle einer Unstimmigkeit zwischen einer

Bestimmung des Vertrages und einer Bestimmung

einer Vollzugsordnung gilt die Bestimmung des

Vertrages.

Artikel 14.

Die Geldmittel des Vereines.

1. Die Ausgaben des Vereines teilen sich in

ordentliche und außerordentliche Ausgaben.

2. Die ordentlichen Ausgaben des Vereines

halten sich in den von der Regierungstagung festgelegten

Grenzen. Sie umfassen im einzelnen die

Kosten für die Zusammenkünfte des Verwaltungsrates,

die Gehälter des Personals und die anderen

Ausgaben des Generalsekretariates des Vereines,

des zwischenstaatlichen Ausschusses für die Registrierung

der Frequenzen, der zwischenstaatlichen

beratenden Ausschüsse, der Laboratorien und technischen

Einrichtungen, die durch den Verein geschaffen

werden. Sie werden von allen stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitgliedern

getragen.

3. (1) Die außerordentlichen Aufgaben umfassen

alle die Ausgaben, welche sich auf die Regierungstagungen,

auf die Verwaltungstagungen und auf

die Zusammenkünfte der zwischenstaatlichen beratenden

Ausschüsse beziehen. Sie werden von den

stimmberechtigten und den nichtstimmberechtigten

Mitgliedern getragen, die ihre Teilnahme an

diesen Tagungen und Zusammenkünften zugesagt

haben.

(2) Die Privatunternehmen und die zwischenstaatlichen

Körperschaften tragen zu den außer-

ordentlichen Ausgaben der Verwaltungstagungen

und Zusammenkünfte der zwischenstaatlichen beratenden

Ausschüsse, an welchen sie teilnehmen,

im Verhältnis der Einheitenzahl bei, die der

Klasse, die sie unter den im Paragraph 4 des

vorliegenden Artikels vorgesehenen Klassen gewählt

haben, entspricht. Der Verwaltungsrat kann

jedoch einzelne zwischenstaatliche Körperschaften

von jeder Beitragsleistung befreien.

(3) Die den Laboratorien und technischen Anlagen

des Vereines durch Messungen, Versuche

oder besondere Untersuchungen auf Rechnung

einzelner stimmberechtigter oder nichtstimmberechtigter

Mitglieder, Mitgliedergruppen, regionaler

oder anderer Körperschaften erwachsenden

Auslagen werden von diesen stimmberechtigten

oder nichtstimmberechtigten Mitgliedern, Gruppen,

Körperschaften usw. getragen.

4. Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder teilen sich in acht Klassen. Jedes

von ihnen trägt zu den Ausgaben im Verhältnis

der Einheitenzahl einer der nachstehenden Klassen

bei

5. Jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte

Mitglied bringt dem Generalsekretariat

die Klasse, die es gewählt hat, zur Kenntnis.

Diese Entscheidung wird den anderen stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitgliedern

durch den Generalsekretär mitgeteilt; sie

kann zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens

des vorliegenden Vertrages und der Eröffnung

der nächsten Regierungstagung nicht geändert

werden.

6. Die stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten

Mitglieder zahlen ihren jährlichen

Beitragsanteil, der nach dem Haushaltsvoranschlag

errechnet wird, im voraus ein.

7. Die fällig gewordenen Summen sind, was

die ordentlichen Ausgaben betrifft, vom Beginn

jedes Finanzjahres des Vereines an, was den

außerordentlichen Aufwand und die Lieferung der

Dokumente anbelangt, vom Tage der Übersendung

der Rechnungen an die stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitglieder an, zinspflichtig.

Diese Zinsen sind mit einem Zinsfuß

von 3 v. H. (drei Prozent) jährlich während der

ersten sechs Monate vom Fälligkeitstage der Beträge

und mit einem Zinsfuß von 6 v. H. (sechs

Prozent) jährlich vom siebenten Monate an festgelegt.

Artikel 15.

Sprachen.

1. (1) Der Verein hat als amtliche Sprachen

Englisch, Chinesisch, Spanisch, Französisch und

Russisch.

(2) Im Streitfalle gilt der französische Text.

2. Die Enddokumente der Regierungstagungen

und der Verwaltungstagungen, die Schlußakte

und Protokolle werden in den oben angegebenen

Sprachen in nach Form und Inhalt gleichwertigen

Fassungen hergestellt.

3. (1) Alle anderen Dokumente der Tagungen

werden in englischer, spanischer und französischer

Sprache abgefaßt.

(2) Alle Dienstdokumente des Vereines werden

in den fünf amtlichen Sprachen veröffentlicht.

(3) Alle anderen Dokumente, deren allgemeine

Verteilung der Generalsekretär nach seinem Geschäftskreis

zu besorgen hat, werden in englischer,

spanischer und französischer Sprache hergestellt.

4. (1) In den Verhandlungen der Tagungen und

der dauernden Körperschaften des Vereines muß

ein leistungsfähiges System zur gegenseitigen

Übersetzung ins Englische, Spanische und Französische

verwendet werden.

(2) Andere Sprachen können mündlich bei den

Verhandlungen unter dem Vorbehalt zur Anwendung

kommen, daß die Delegationen, welche

sie zu verwenden wünschen, selbst für die mündliche

Übersetzung in irgendeiner der im obigen

Abs. (1) aufgezählten Sprachen sorgen. Ebenso

können die Delegierten, wenn sie es wünschen,

Anordnungen treffen, daß das, was in einer dieser

Sprachen vorgebracht wird, mündlich in ihre

eigene Sprache übertragen wird.

5. Jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte

Mitglied beteiligt sich an den Auslagen,

die durch den Gebrauch der amtlichen Sprachen

entstehen, nur für eine dieser Sprachen. Hiebei

regelt der Verwaltungsrat das Verfahren, nach

dem der Generalsekretär den Kostenanteil jedes

stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten

Mitgliedes für die gesprochenen Sprachen und die

Arbeitsdokumente der Tagungen und der Zusammenkünfte

der Körperschaften des Vereines

berechnet, wobei die Anzahl der Einheiten maßgebend

ist, mit der das Mitglied nach den Bestimmungen

des Paragraphen 5 des Artikels 14 eingetragen

ist. Für die anderen Dokumente errechnet

der Generalsekretär diesen Anteil nach dem Selbstkostenpreis

der gekauften Stücke.

Kapitel II.

Anwendung des Vertrages und der

Vollzugsordnungen.

Artikel 16.

Ratifikation des Vertrages.

1. Der vorliegende Vertrag wird durch jede der

unterzeichneten Regierungen ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden

werden sobald als möglich auf

diplomatischem Wege durch Vermittlung der

Regierung jenes Landes, in dem der Verein seinen

Sitz hat, an den Generalsekretär gesandt, der ihre

Bekanntgabe an die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder besorgen wird.

2. Nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages

nach Artikel 49 wird jede Ratifikationsurkunde

mit dem Tage ihrer Hinterlegung im Generalsekretariat

wirksam.

3. Falls eine oder mehrere der unterzeichneten

Regierungen den Vertrag nicht ratifizieren sollten,

würde dieser nichtsdestoweniger für jene Regierungen,

welche ihn ratifiziert haben, in Geltang

sein.

Artikel 17.

Beitritt zum Vertrag.

1. Die Regierung eines Landes, das den vorliegenden

Vertrag nicht unterzeichnet hat, kann

ihm jederzeit beitreten, indem sie die Bestimmungen

des Artikels 1 befolgt.

2. Die Beitrittsurkunde ist im diplomatischen

Wege und durch Vermittlung jenes Landes, in

dem der Verein seinen Sitz hat, an den Generalsekretär

zu richten, der den Beitritt den stimmberechtigten

und den nichtstimmberechtigten Mitgliedern

anzeigt und jedem von ihnen eine amtlich

beglaubigte Kopie des Aktes übermittelt. Der

Beitritt wird mit dem Tage der Hinterlegung

dieses Aktes wirksam, soferne diesbezüglich nichts

anderes festgesetzt wird.

Artikel 18.

Anwendung des Vertrages auf Länder

oder Gebiete, deren auswärtige

Beziehungen durch Mitglieder des

Vereines wahrgenommen werden.

1. Die Mitglieder des Vereines können jederzeit

erklären, daß der vorliegende Vertrag auf die

Gesamtheit, auf eine Gruppe oder auf ein einziges

derjenigen Länder oder Gebiete anwendbar ist,

deren auswärtige Beziehungen von ihm wahrgenommen

werden.

2. Jede Erklärung, die nach den Bestimmungen

des Paragraphen 1 des vorliegenden Artikels gemacht

wird, ist an den Generalsekretär des

Vereines zu richten, der sie den stimmberechtigten

und den nichtstimmberechtigten Mitgliedern des

Vereines zur Kenntnis bringt.

3. Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2

des vorliegenden Artikels sind für die Länder,

Gebiete oder Gruppen von Gebieten, die im Anhang

1 des vorliegenden Vertrages aufgezählt

werden, nicht verbindlich.

Artikel 19.

Anwendung des Vertrages auf Gebiete,

die unter der Treuhänderschaft

der Vereinten Nationen

stehen.

Die Vereinten Nationen können dem vorliegenden

Vertrage im Namen eines Gebietes

oder einer Gruppe von Gebieten, die ihrer Verwaltung

anvertraut sind und Gegenstand eines

Treuhänderschaftsübereinkommens nach Artikel 75

der Charta der Vereinten Nationen sind, beitreten.

Artikel 20.

Erfüllung des Vertrages und der

Vollzugsordnungen.

1. Die stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten

Mitglieder sind verpflichtet, den Bestimmungen

des vorliegenden Vertrages und der

ihm angeschlossenen Vollzugsordnungen nachzukommen,

und zwar in allen Ämtern und in allen

Fernmeldestellen, die von ihnen errichtet oder

betrieben werden und die zwischenstaatlichen

Dienst versehen oder Störgeräusche hervorbringen

können, die wesentliche Störungen in den drahtlosen

Fernmeldediensten anderer Länder verursachen

können, wobei jene Dienste ausgenommen

sind, für die auf Grund der Bestimmungen

des Artikels 47 des vorliegenden Vertrages

diese Verpflichtungen nicht bestehen.

2. Sie müssen außerdem die notwendigen Maßnahmen

ergreifen, um die Beobachtung der Bestimmungen

des vorliegenden Vertrages und der

ihm angeschlossenen Vollzugsordnungen den anerkannten

Privatunternehmen und jenen anderen

Betrieben aufzuerlegen, die ermächtigt sind, Fernmeldeverbindungen

zu errichten und zu betreiben,

welche zwischenstaatliche Dienste versehen, oder

Stationen zu betreiben, die Störgeräusche hervorbringen

können, die wesentliche Störungen in den

drahtlosen Fermeldediensten anderer Länder verursachen

können.

Artikel 21.

Kündigung des Vertrages.

1. Jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte

Mitglied, das den Vertrag ratifiziert

hat oder ihm beigetreten ist, hat das Recht ihn

zu kündigen. Dies geschieht auf diplomatischem

Wege durch eine Verständigung, die durch die

Vermittlung der Regierung des Landes, in dem

der Verein seinen Sitz hat, an den Generalsekretär

des Vereines gerichtet wird. Der Generalsekretär

benachrichtigt die anderen stimmberechtigten und

nichtstimmberechtigten Mitglieder.

2. Diese Kündigung wird wirksam, wenn der

Zeitraum eines Jahres, gerechnet vom Tage des

Empfanges der Verständigung durch das Generalsekretariat,

verstrichen ist.

Artikel 22.

Kündigung des Vertrages durch die

Länder oder Gebiete, deren auswärtige

Beziehungen durch Mitglieder

des Vereines wahrgenommen

werden.

1. Wenn der vorliegende Vertrag auf ein Land,

ein Gebiet oder eine Gebietsgruppe nach den

Bestimmungen des Artikels 18 anwendbar geworden

ist, so kann dieses Vertragsverhältnis

jederzeit aufgehoben werden. Wenn dieses Land,

Gebiet oder diese Gebietsgruppe ein nichtstimmberechtigtes

Mitglied ist, so verliert es diese

Eigenschaft im gleichen Augenblick.

2. Die im vorstehenden Paragraphen vorgesehenen

Kündigungen werden unter den im

Paragraphen 1 des Artikels 21 festgelegten Bedingungen

bekanntgegeben; sie werden unter den

im Paragraphen 2 des gleichen Artikels vorgesehenen

Bedingungen wirksam.

Artikel 23.

Aufhebung der Verträge und Vollzugsordnungen,

die dem vorliegenden

Vertrage vorangegangen sind.

Der vorliegende Vertrag und die Vollzugsordnungen,

die ihm angeschlossen sind, heben in

den Beziehungen zwischen den vertragschließenden

Regierungen folgende Verträge auf und ersetzen

sie: den internationalen Welttelegraphenvertrag

von Paris (1865), von Wien (1868), von Rom

(1872), von St. Petersburg (1875) und die diesen

Verträgen angeschlossenen Vollzugsordnungen

sowie die internationalen Verträge für Radiotelegraphie

von Berlin (1906), von London (1912)

und von Washington (1927) und die diesen angeschlossenen

Vollzugsordnungen sowie auch den

Weltnachrichtenvertrag von Madrid (1932), die

Allgemeine Vollzugsordnung und die Zusatzvollzugsordnung

für den Funkdienst von Kairo (1938).

Artikel 24.

Beziehungen zu den Nichtvertragsstaaten.

1. Alle stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder behalten sich für sich selbst

und für die anerkannten Privatunternehmen das

Recht vor, die Bedingungen festzusetzen, unter

welchen sie den gegenseitigen Fernmeldeverkehr

mit einem Staate, der nicht an dem vorliegenden

Vertrage teilnimmt, zulassen.

2. Wenn eine Fernmeldung, die von einem

nicht vertragschließenden Staate ausgeht, von

einem stimmberechtigten oder einem nichtstimmberechtigten

Mitglied entgegengenommen wird, so

muß sie befördert werden, und es sind, soweit sie

die Wege eines stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten

Mitgliedes benützt, die Pflichtbestimmungen

des Vertrages und der Vollzugsordnungen

sowie die normalen Gebühren auf sie

anzuwenden.

Artikel 25.

Beilegung von Streitfällen.

1. Die stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten

Mitglieder können ihre Streitfälle

über die Fragen der Anwendung des vorliegenden

Vertrages oder der im Artikel 13 vorgesehenen

Vollzugsordnungen auf diplomatischem Wege

oder nach Verfahren regeln, die durch zweiseitige

oder mehrseitige Verträge für die Beilegung

internationaler Streitfälle abgeschlossen worden

sind, oder nach irgendeinem anderen Verfahren,

für das sie sich in gemeinschaftlichem Einverständnis

entschieden haben.

2. Falls keines dieser Beilegungsmittel angenommen

werden sollte, kann jedes stimmberechtigte

oder nichtstimmberechtigte Mitglied, das

in einem Streitfall Partei ist, nach dem im Anhang

3 festgelegten Verfahren die Schiedsgerichtsbarkeit

anrufen.

Kapitel III.

Beziehungen zu den Vereinten

Nationen und den zwischenstaatlichen

Körperschaften.

Artikel 26.

Beziehungen zu den Vereinten

Nationen.

1. Die Beziehungen zwischen den Vereinten

Nationen und dem Weltnachrichtenverein sind in

dem Übereinkommen festgelegt, dessen Text im

Anhang 5 des vorliegenden Vertrages aufscheint.

2. Nach den Bestimmungen des Artikels XV des

oben genannten Vertrages haben die Nachrichtenbetriebsdienste

der Vereinten Nationen jene Redite

und sind jenen Pflichten unterworfen, die durch

diesen Vertrag und die ihm angeschlossenen Vollzugsordnungen

vorgesehen sind. Sie haben daher

das Recht, an allen Tagungen des Vereines einschließlich

der Zusammenkünfte der zwischenstaatlichen

beratenden Ausschüsse beratend teilzunehmen.

Sie können an keiner Körperschaft des

Vereines teilnehmen, deren Mitglieder durch eine

Regierungs- oder Verwaltungstagung bestimmt

werden.

Artikel 27.

Beziehungen zu den zwischenstaatlichen

Körperschaften.

Um zur Verwirklichung eines vollen zwischenstaatlichen

Zusammenwirkens auf dem Gebiete

des Fernmeldewesens beizutragen, arbeitet der

Verein mit den zwischenstaatlichen Körperschaften

zusammen, die gleichartige Interessen

und Tätigkeiten haben.

Kapitel IV.

Allgemeine Bestimmungen

über den Fernmeldeverkehr.

Artikel 28.

Recht der Öffentlichkeit auf die

Benützung der zwischenstaatlichen

Fernmeldedienste.

Die stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder gestehen jedermann das

Recht zu, den zwischenstaatlichen Nachrichtendienst

des öffentlichen Verkehrs zu benützen. Der

Dienst, die Gebühren und die Gewährleistung

sind in jeder der Arten des Nachrichtenaustausches

für alle Benützer die gleichen, ohne irgendeinen

Vorrang oder Vorzug.

Artikel 29.

Anhalten von Fernmeldenachrichten.

1. Die stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten

Mitglieder behalten sich das Recht

vor, jedes Privattelegramm anzuhalten, das die

Sicherheit des Staates gefährden oder gegen seine

Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die guten

Sitten verstoßen könnte; sie übernehmen dabei

die Verpflichtung, die Aufgabeanstalt sofort davon

zu benachrichtigen, daß das Telegramm zur

Gänze oder teilweise angehalten worden ist, es

sei denn, daß diese Benachrichtigung die Sicherheit

des Staates gefährden könnte.

2. Die stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten

Mitglieder behalten sich auch das

Recht vor, jede private Telegraphen- oder Fernsprechverbindung

zu trennen, die die Sicherheit

des Staates gefährden oder gegen seine Gesetze,

die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten

verstoßen könnte.

Artikel 30.

Einstellung des Dienstes.

Jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte

Mitglied behält sich das Recht vor, den

zwischenstaatlichen Fernmeldedienst auf unbestimmte

Zeit einzustellen, sei es vollständig oder

nur für gewisse Verkehrsbeziehungen und/oder

für gewisse Arten von Nachrichten im abgehenden,

ankommenden oder durchgehenden Verkehr. Sie

übernimmt dabei die Verpflichtung, jedes der

anderen stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten

Mitglieder durch Vermittlung des

Generalsekretariats sofort davon in Kenntnis zu

setzen.

Artikel 31.

Haftung.

Die stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten

Mitglieder übernehmen gegenüber den

Benützern der zwischenstaatlichen Fernmeldedienste

keine Haftung, insbesondere nicht hinsichtlich

von Ansprüchen auf Schadenersatz und Zinsen.

Artikel 32.

Nachrichtengeheimnis.

1. Die stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten

Mitglieder verpflichten sich, alle Maßnahmen

zu treffen, die je nach Art des für den

Fernmeldeverkehr verwendeten Verfahrens möglich

sind, um die Geheimhaltung der Nachrichten

des zwischenstaatlichen Verkehrs zu sichern.

2. Sie behalten sich jedoch das Recht vor, diese

Nachrichten den zuständigen Behörden mitzuteilen,

um die Anwendung ihrer Landesgesetzgebung

oder die Erfüllung zwischenstaatlicher

Verträge an denen sie teilnehmen, sicherzustellen.

Artikel 33.

Errichtung, Betrieb und Schutz der

Fernmeldeanlagen und Fernmeldewege.

1. Die stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten

Mitglieder treffen die geeigneten

Maßnahmen, um in der technisch besten Weise die

Fernmeldewege und die Fernmeldeanlagen, die

zur Sicherstellung eines schnellen und ununterbrochenen

Nachrichtenaustausches im zwischenstaatlichen

Fernmeldeverkehr notwendig sind,

zu errichten.

2. Diese Fernmeldeanlagen und Fernmeldewege

müssen möglichst nach jenen besten Verfahren

betrieben werden, die man sich auf Grund der in

der praktischen Erprobung gemachten Erfahrungen

zu eigen gemacht hat, sie müssen in betriebsfähigem

Zustand erhalten und dem Stand der

wissenschaftlichen und technischen Entwicklung

angepaßt werden.

3. Die stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten

Mitglieder sichern innerhalb des

Bereiches ihrer Rechtsprechung den Schutz dieser

Wege und Anlagen;

4. Soferne nicht andere, besondere Regelungen

getroffen worden sind, treffen alle stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitglieder

die notwendigen Maßnahmen, um dis Instandhaltung

der Leitungsabschnitte des zwischenstaatlichen

Fernmeldeverkehrs sicherzustellen, die im

Bereich ihrer Aufsicht liegen.

Artikel 34.

Anzeige von Übertretungen.

Um die Anwendung der Bestimmungen des

Artikels 20 zu erleichtern, verpflichten sich die

stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten

Mitglieder, sich gegenseitig über die Übertretungen

der Bestimmungen des vorliegenden

Vertrages und der ihm angeschlossenen Vollzugsordnungen

Bescheid zu geben.

Artikel 35.

Gebühren und Gebührenfreiheit.

Die Bestimmungen über die Gebühren des

Fernmeldeverkehrs und die verschiedenen Fälle,

in welchen Gebührenfreiheit zugestanden wird,

sind in den dem vorliegenden Vertrage angeschlossenen

Vollzugsordnungen festgelegt.

Artikel 36.

Vorrang der Staatstelegramme, der

Anrufe und der Staatsgespräche.

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 45

genießen die Staatstelegramme ein Vorrangsrecht

vor den anderen Telegrammen, wenn der Aufgeber

dies verlangt. Ebenso können die Anrufe

und die Staatsgespräche auf ausdrückliches Verlangen

und nach Maßgabe der Möglichkeit ein

Vorrangsrecht vor den anderen Anrufen und

Ferngesprächen genießen.

Artikel 37.

Geheime Sprache.

1. Staats- und Diensttelegramme können in

allen Verkehrsbeziehungen in geheimer Sprache

abgefaßt werden.

2. Privattelegramme in geheimer Sprache

können zwischen allen Ländern zugelassen werden

mit Ausnahme derer, die durch Vermittlung des

Generalsekretariats vorher bekanntgegeben haben,

daß sie diese Sprache für diese Gattung von Nachrichten

nicht zulassen.

3. Die stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten

Mitglieder, die Privattelegramme in

geheimer Sprache für ihr eigenes Gebiet weder bei

der Aufgabe noch bei der Ankunft zulassen,

müssen sie im Durchgang zulassen, es sei denn,

daß der Dienst, gemäß Artikel 30, eingestellt ist.

Artikel 38.

Aufstellung der Rechnungen und

Abrechnung.

1. Die Verwaltungen der stimmberechtigten

und der nichtstimmberechtigten Mitglieder und

die anerkannten Privatunternehmen, die zwischenstaatliche

Fernmeldedienste betreiben, müssen sich

über den Betrag ihrer Guthaben und Verbindlichkeiten

ins Einvernehmen setzen.

2. Die Lasten- und Guthabenrechnungen, auf

die sich der vorhergehende Paragraph bezieht,

werden nach den Bestimmungen der dem vorliegenden

Vertrage angeschlossenen Vollzugsordnungen

aufgestellt, wenn nicht besondere Abmachungen

zwischen den Beteiligten bestehen.

3. Die zwischenstaatlichen Rechnungsabschlüsse

werden als laufende Umsätze betrachtet und in

Übereinstimmung mit den laufenden zwischenstaatlichen

Verpflichtungen der beteiligten Länder

getätigt, wenn die Regierungen diesbezügliche

Übereinkommen geschlossen haben. Beim Fehlen

von Übereinkommen dieser Art oder Abmachungen,

welche nach den Bedingungen, wie sie

im Artikel 40 des vorliegenden Vertrages vorgesehen

sind, abgeschlossen wurden, wird die

Begleichung der Rechnungen nach den Bestimmungen

der Vollzugsordnungen durchgeführt.

Artikel 39.

Währungseinheit.

Die Währungseinheit für den Aufbau der

Gebühren des zwischenstaatlichen Fernmeldeverkehrs

und für die Aufstellung der zwischenstaatlichen

Abrechnungen ist der Goldfrank zu

100 Centimen, im Gewicht von 10/31 Gramm, bei

einem Feingehalt von 0.900.

Artikel 40.

Besondere Abmachungen.

Die stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten

Mitglieder behalten sich für sich selbst.

für die von ihnen anerkannten Privatunternehmen

und für andere hiezu ordnungsgemäß ermächtigten

Betriebe das Recht zum Abschluß besonderer Abmachungen

über Fragen des Fernmeldeverkehrs

vor, welche die Allgemeinheit der stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitglieder

nicht interessieren. Diese Abmachungen dürfen

jedoch den Bestimmungen des Vertrages oder der

ihm angeschlossenen Vollzugsordnungen insoweit

nicht entgegenstehen, als ihre Erfüllung geeignet

wäre, im drahtlosen Fernmeldeverkehr der anderen

Länder störende Geräusche hervorzurufen.

Artikel 41.

Regionale Tagungen, regionale

Übereinkommen, regionale

Organisationen.

Die stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten

Mitglieder behalten sich das Recht

vor, regionale Tagungen abzuhalten, regionale

Übereinkommen zu schließen und regionale

Organisationen zu bilden, um Fernmeldeverkehrsfragen

zu regeln, die nach einer gebietsweisen

Planung behandelt werden können. Die regionalen

Übereinkommen dürfen aber mit dem vorliegenden

Vertrage nicht in Widerspruch stehen.

Kapitel V.

Besondere Bestimmungen für den

Funkdienst.

Artikel 42.

Zweckmäßige Verwendung der

Frequenzen und des gesamten

Frequenzbereiches.

Die stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten

Mitglieder erkennen es als wünschenswert

an, daß die Zahl der verwendeten

Frequenzen und der Bereich des benützten

Frequenzspektrums auf das unbedingt notwendige

Mindestmaß beschränkt wird, um ein gutes

Arbeiten der erforderlichen Dienste zu gewährleisten.

Artikel 43.

Gegenseitiger Verkehr.

1. Die den beweglichen Dienst wahrnehmenden

Funkstellen sind ohne Unterschied des von ihnen

angenommenen Funksystems im Rahmen ihrer gewöhnlichen

Inanspruchnahme zum gegenseitigen

Austausch der Funktelegramme verpflichtet.

2. Um aber den Fortschritt der Wissenschaft

nicht zu hemmen, sollen die Bestimmungen des

vorigen Paragraphen die Verwendung eines Funksystems,

das den Verkehr mit anderen Systemen

nicht aufnehmen kann, nicht hindern. Dabei ist

vorausgesetzt, daß dieses Unvermögen auf der

Eigenart dieses Systems beruht und nicht etwa die

Folge besonderer Vorrichtungen ist, die einzig und

allein eine Verhinderung des gegenseitigen Verkehrs

bezwecken.

3. Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraphen

1 kann eine Station für einen beschränkten

zwischenstaatlichen Fernmeldedienst bestimmt

werden, wenn der Zweck dieser Fernmeldeanlage

oder andere vom verwendeten System unabhängige

Umstände dies erheischen.

Artikel 44.

Störgeräusche.

1. Alle Funkstellen, welchem Zwecke immer sie

dienen, müssen so errichtet und betrieben werden,

daß sie nicht Störgeräusche in den Funkverbindungen

oder Funkdiensten der anderen stimmberechtigten

oder nichtstimmberechtigten Mitglieder,

der anerkannten, Privatunternehmen und

der anderen, zur Versehung eines Funkdienstes

ordnungsgemäß ermächtigten Betriebe, die nach

den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den

Funkdienst arbeiten, verursachen.

2. Jedes stimmberechtigte oder nichtstimmberechtigte

Mitglied macht sich verbindlich, von

den von ihm anerkannten Privatunternehmen und

den anderen hiezu ordnungsgemäß ermächtigten

Betrieben die Beobachtung der Vorschriften des

vorstehenden Paragraphen zu fordern.

3. Außerdem erachten es die stimmberechtigten

und die nichtstimmberechtigten Mitglieder für

wünschenswert daß die praktisch möglichen Maßnahmen

ergriffen werden, um zu verhindern, daß

der Betrieb von elektrischen Apparaten und Anlagen

aller Art Störgeräusche in den Funkverbindungen

oder Funkdiensten, auf die im Paragraphen

1 des vorliegenden Artikels Bezug genommen

wird, verursacht.

Artikel 45.

Notanrufe und Notmeldungen.

1. Die Stationen des Funkdienstes sind dazu

verpflichtet, Notanrufe und Notmeldungen, woher

immer sie kommen mögen, mit unbedingtem Vorrang

aufzunehmen, ebenso auf diese Meldungen

zu antworten und ihnen sofort gebührend Folge

zu geben.

2. Die zwischenstaatlichen Telegraphen- und

Fernsprechdienste müssen den Nachrichten, die

sich auf die Sicherheit des menschlichen Lebens in

der See- oder Luftschiffahrt beziehen, den unbedingten

Vorrang einräumen.

Artikel 46.

Falsche oder irreführende Not-

oder Sicherheitssignale. Regelwidriger

Gebrauch von Rufzeichen.

Die stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten

Mitglieder verpflichten sich, geeignete

Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern,

daß falsche oder irreführende Not- oder Sicherheitssignale

ausgesendet oder verbreitet werden

und daß eine Funkstelle Rufzeichen benützt, die

ihr nicht ordnungsgemäß zugeteilt sind.

Artikel 47.

Funkeinrichtungen der Landesverteidigung.

1. Die stimmberechtigten und die nichtstimmberechtigten

Mitglieder bewahren ihre volle Freiheit

bezüglich der radioelektrischen militärischen

Anlagen ihrer Armeen, ihrer See- und Luftstreitkräfte.

2. Diese Anlagen müssen jedoch so weit als

möglich die ordnungsgemäßen Bestimmungen, die

sich auf die Hilfeleistung im Notfalle, die Maßnahmen

zur Verhinderung von Störungen und die

Vorschriften der Vollzugsordnungen, welche die

Sendetypen und die nach der Art ihres Dienstes

zu benützenden Frequenzen betreffen, beobachten.

3. Nehmen diese Anlagen am öffentlichen Verkehr

oder anderen Diensten teil, die in den Vollzugsordnungen

zu diesem Vertrag geregelt sind,

so müssen sie sich überdies im allgemeinen nach

den Vorschriften der Vollzugsordnungen für die

Wahrnehmung dieser Dienste halten.

Kapitel VI.

Begriffsbestimmungen.

Artikel 48.

Begriffsbestimmungen.

Woferne nicht ein Widerspruch mit dem

übrigen Text entsteht, haben

a) die im Anhang 2 begrifflich bestimmten

Ausdrücke den Sinn, der ihnen gegeben

worden ist;

b) die anderen Ausdrücke, die in den Vollzugsordnungen,

auf die sich der Artikel 13 bezieht,

begrifflich bestimmt worden sind,

haben den Sinn, der ihnen in diesen Vollzugsordnungen

gegeben worden ist.

Kapitel VII.

Schlußbestimmung.

Artikel 49.

Inkraftsetzung des Vertrages.

Der vorliegende Vertrag tritt am ersten Jänner

eintausendneunhundertneunundvierzig zwischen

den Ländern, Gebieten oder Gebietsgruppen in

Kraft, für die die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden

vor diesem Zeitpunkte hinterlegt

worden sind.

Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der

einzelnen Länder den Vertrag in je einer Ausfertigung

in englischer und französischer Sprache

unterzeichnet, wobei der französische Text im

Streitfalle gültig ist; diese Ausfertigung bleibt im

Gewahrsam der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika und jede der unterzeichneten

Regierungen erhält eine Abschrift.

Geschehen zu Atlantic City, am 2. Oktober 1947.

Es folgen die Unterschriften.

ANHANG 1.

(Siehe Artikel 1., Paragraph 2 a.)

ANHANG 2.

(Siehe Artikel 48.)

Begriffsbestimmung von Ausdrücken,

die im Weltnachrichtenvertrag

verwendet werden.

Verwaltung: Jeder staatliche Dienst oder

jede Regierungsabteilung, die für die Maßnahmen

zur Erfüllung der Verpflichtungen des Weltnachrichtenvertrages

und der ihm angeschlossenen

Vollzugsordnungen verantwortlich ist.

Privatunternehmen: Jede Einzelperson

oder Gesellschaft, die keine Einrichtung oder

Agentur einer Regierung ist, die eine Fernmeldeanlage

betreibt, um einen zwischenstaatlichen

Fernmeldedienst zu versehen oder die in einem

solchen Dienste schädliche Störgeräusche hervorbringen

könnte.

Anerkanntes Privatunternehmen

Jedes Privatunternehmen, auf das die obige

Begriffsbestimmung zutrifft, das einen Dienst

des öffentlichen Verkehrs oder Rundfunks betreibt

und dem die im Artikel 20 vorgesehenen Verpflichtungen

durch das stimmberechtigte oder

nichtstimmberechtigte Mitglied, auf dessen Gebiet

dieser Betrieb seinen Sitz hat, auferlegt werden.

Delegierter: Abgesandter einer Regierung

auf einer Regierungstagung oder eine Person, die

eine Regierung oder eine Verwaltung auf einer

Verwaltungstagung oder auf einer Zusammenkunft

eines zwischenstaatlichen beratenden Ausschusses

vertritt.

Delegation: Gesamtheit der Delegierten,

Vertreter und gegebenenfalls Sachverständigen

desselben Landes; jede Delegation kann einen oder

mehrere Bevollmächtigte umfassen und einen oder

mehrere Übersetzer. Jedem stimmberechtigten und

jedem nichtstimmberechtigten Mitglied steht es

frei, seine Delegation nach seinem Belieben zusammenzusetzen.

Insbesondere kann es Vertreter

der von ihm anerkannten Privatunternehmen für

Fernmeldeverkehr und anderer Privatunternehmen,

die an den Belangen des Fernmeldeverkehrs

interessiert und als solche von ihren

Regierungen anerkannt sind, als Delegierte oder

Sachverständige zu seiner Delegation zuziehen.

Vertreter: Abgesandter eines anerkannten

Privatunternehmern auf einer Verwaltungstagung

oder auf einer Zusammenkunft eines zwischenstaatlichen

beratenden Ausschusses.

Sachverständiger: Abgesandter einer

wissenschaftlichen oder industriellen Körperschaft

eines Landes, der von der Regierung seines Landes

dazu ermächtigt ist, an einer Verwaltungstagung

oder einer Zusammenkunft eines zwischenstaatlichen

beratenden Ausschusses teilzunehmen.

Beobachter: Abgesandter einer Regierung

oder einer zwischenstaatlichen Körperschaft, mit

welcher der Weltnachrichtenverein zusammenzuarbeiten

interessiert ist.

Zwischenstaatlicher Dienst: Ein

Fernmeldedienst zwischen Ämtern oder Funkstellen

verschiedener Länder oder zwischen beweglichen

Stationen, die nicht in dem gleichen Lande

sind oder verschiedenen Ländern angehören.

Beweglicher Dienst: Ein Funkdienst

zwischen beweglichen Stationen und Landstationen

oder zwischen beweglichen Stationen.

Rundfunkdienst: Ein Funkdienst, der

Aussendungen vornimmt, die dazu bestimmt sind,

im allgemeinen unmittelbar, von der Öffentlichkeit

empfangen zu werden. Dieser Dienst kann Klangübertragungen, Fernseh-,

Faksimilesendungen oder andere Arten von

Sendungen umfassen.

Fern meldeverkehr: Jede Übermittlung,

Aussendung oder jeder Empfang von Zeichen,

Signalen, Schriftstücken, Bildern, Tönen oder

Nachrichten jeder Art durch Draht, Hertz'sche

Wellen, optische oder andere elektromagnetische

Systeme.

Telegraphie: Ein Fernmeldesystem, das

die Übermittlung von Schriftstücken durch Verwendung

eines Zeichenschlüssels vornimmt.

Fernsprechen: Ein Fernmeldeverkehrssystem,

das zur Übertragung des gesprochenen

Wortes oder, in gewissen Fällen, anderer Töne

verwendet wird.

Telegramm: Schriftstück, das dazu bestimmt

ist, auf telegraphischem Wege übertragen

zu werden; dieser Ausdruck umfaßt, ausgenommen

gegenteilige Bezeichnung, auch das

Radiotelegramm.

Staatstelegramme, Anrufe und

Staatsgespräche: Dies sind die Telegramme

sowie Anrufe und Ferngespräche, die von

einer der nachstehenden Obrigkeiten ausgehen

a) einem Staatsoberhaupt;

b) dem Chef einer Regierung und den Mitgliedern

einer Regierung;

c) dem Regierungschef einer Kolonie, eines

Protektorates, eines Überseegebietes oder

eines Gebietes unter der Oberhoheit, der

Obrigkeit, der Treuhänderschaft oder dem

Mandat eines stimmberechtigten oder nichtstimmberechtigten

Mitgliedes oder der

Vereinten Nationen;

d) den Oberkommandierenden der Land-, See-

oder Luftstreitkräfte;

e) einem diplomatischen oder konsularischen

Vertreter;

f) dem Generalsekretär der. Vereinten Nationen

und dem Leiter der Hilfskörperschaften

der Vereinten Nationen;

g) dem internationalen Gerichtshof in Haag.

Die Antworten auf die obenstehend näher bestimmten

Staatstelegramme sind ebenfalls als

Staatstelegramme anzusehen.

Diensttelegramme: Sind solche Telegramme,

die von den Fernmeldeverwaltungen der

stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder, von anerkannten Privatunternehmen

oder vom Generalsekretariat des Vereines ausgehen

und sich auf das zwischenstaatliche Fernmeldewesen

oder auf Angelegenheiten von allgemeiner

Bedeutung beziehen, die zwischen diesen

Verwaltungen und den in Rede stehenden Privatunternehmen

einvernehmlich bestimmt worden

sind.

Privattelegramme: Alle Telegramme,

die nicht Dienst- oder Staatstelegramme sind.

Funkverkehr: Jeder Fernmeldeverkehr

mit Hilfe von Hertz'schen Wellen.

Hertz'sche Wellen: Elektromagnetische

Wellen, deren Frequenz zwischen zehn Kilohertz

und 3,000.000 Megahertz fällt.

Radioelektrizität: Allgemeiner Ausdruck,

der sich auf die Verwendung von

Hertz'schen Wellen bezieht (das entsprechende

Eigenschaftswort ist „radioelektrisch").

Schädliche Störungen: Jede Strahlung

oder jede Induktion, die das Arbeiten eines

Radionavigationsdienstes oder eines Sicherheitsdienstes Als Sicherheitsdienst gilt jeder Funkdienst,

dessen gutes Arbeiten unmittelbar, dauernd oder

zeitweilig im Interesse der Sicherheit des menschlichen

Lebens oder des Schutzes von Gütern

gelegen ist.

beeinträchtigt oder wiederholt einen

nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst

arbeitenden Funkdienst behindert oder unterbricht.

ANHANG 3.

(Siehe Artikel 25.)

Schiedsgerichtsbarkeit.

1. Die Partei, die die Schiedsgerichtsbarkeit anruft,

eröffnet das Verfahren durch Übermittlung

einer Benachrichtigung von der Anrufung des

Schiedsgerichtes an die andere Partei.

2. Die Parteien entscheiden einvernehmlich, ob

die Schiedsgerichtsbarkeit Personen, Verwaltungen

oder Regierungen anvertraut werden soll. Falls

innerhalb eines Monates vom Tage der Benachrichtigung

von der Anrufung des Schiedsgerichtes

die Parteien zu keiner Einigung über diesen Punkt

kommen konnten, wird die Schiedsgerichtsbarkeit

Regierungen anvertraut.

3. Wird die Schiedsgerichtsbarkeit Personen

übertragen, so dürfen die Schiedsrichter weder

Staatsangehörige eines Landes sein, das in dem

Streitfall Partei ist, noch in einem dieser Länder

ihren dauernden Wohnsitz haben noch im Dienste

eines dieser Länder stehen.

4. Wird die Schiedsgerichtsbarkeit Regierungen

oder Verwaltungen dieser Regierungen anvertraut,

so müssen diese unter den stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitgliedern gewählt

werden, die in dem Streitfall nicht verwickelt

sind, aber dem Übereinkommen beigetreten

sind, dessen Anwendung den Streitfall hervorgerufen

hat.

5. Innerhalb dreier Monate vom Tage des Einganges

der Benachrichtigung über die Anrufung

der Schiedsgerichtsbarkeit macht jede der beiden

streitenden Parteien einen Schiedsrichter namhaft.

6. Sind mehr als zwei Parteien in den Streitfall

verwickelt, so bestimmt jede der beiden

Gruppen von Parteien, die in dem Streitfall gemeinsame

Interessen haben, nach dem in den

Paragraphen 4 und 5 vorgesehenen Verfahren

einen Schiedsrichter.

7. Die so namhaft gemachten beiden Schiedsrichter

verständigen sieh über die Ernennung eines

dritten Schiedsrichters, der, wenn die beiden ersten,

Personen, und nicht Regierungen oder Verwaltungen

sind, den im obigen Paragraphen 3 festgelegten

Bedingungen entsprechen und außerdem

anderer Staatsangehörigkeit sein muß als die

beiden anderen. Kommt zwischen den beiden

Schiedsrichtern keine Einigung über die Wahl des

dritten Schiedsrichters zustande, so schlägt jeder

Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter vor,

der an dem Streitfall nicht interessenbeteiligt ist.

Der Generalsekretär des Vereines veranlaßt dann

eine Entscheidung durch das Los, um so den

dritten Schiedsrichter zu bestimmen.

8. Die uneinigen Parteien können sich darüber

verständigen, ihren Streitfall durch einen einzigen,

einverständlich aufgestellten Schiedsrichter beilegen

zu lassen. Sie können auch beide je einen

Schiedsrichter namhaft machen und den Generalsekretär

des Vereines bitten, durch eine Entscheidung

durch das Los einen von diesen beiden

zum alleinigen Schiedsrichter zu bestimmen.

9. Der oder die Schiedsrichter bestimmen in

freier Entscheidung den Gang des Verfahrens.

10. Die Entscheidung des alleinigen Schiedsrichters

ist endgültig und bindet die Parteien des

Streitfalles. Wird die Schiedsgerichtsbarkeit

mehreren Schiedsrichtern anvertraut, so ist die

Entscheidung, die durch die Stimmenmehrheit der

Schiedsrichter zustande gekommen ist, endgültig

und für die Parteien verbindlich.

11. Jede Partei trägt die Kosten, die sie zur

Untersuchung des Streitfalles und zur Einleitung

des Schiedsgerichtsverfahrens ausgelegt hat. Die

Kosten der Schiedsgerichtsbarkeit selbst, die außer

den von den Parteien selbst ausgelegten Kosten

entstanden sind, werden zwischen den streitenden

Parteien zu gleichen Teilen geteilt.

12. Der Verein wird alle Auskünfte geben, die

sich auf den Streitfall beziehen und welche der

oder die Schiedsrichter benötigen könnten.

ANHANG 4.

Allgemeine Vollzugsordnung,

Anlage zum Weltnachrichtenvertrag.

1. TEIL.

Allgemeine Bestimmungen

über die Tagungen.

Kapitel 1.

Einladung und Zulassung zu

den Regierungstagungen.

1. Die einladende Regierung setzt im Einvernehmen

mit dem Verwaltungsrat den endgültigen

Zeitpunkt und den genauen Tagungsort fest.

2. Ein Jahr vor diesem Zeitpunkt richtet die

einladende Regierung Einladungen an die stimmberechtigten

und an die nichtstimmberechtigten

Mitglieder.

3. Die Antworten der stimmberechtigten und

nichtstimmberechtigten Mitglieder müssen der einladenden

Regierung spätestens einen Monat vor

dem Zeitpunkte der Eröffnung der Tagung zugestellt

werden.

4. Unmittelbar nach der Aussendung der Einladungen

durch die einladende Regierung fordert

der Generalsekretär die Verwaltungen der stimmberechtigten

und der nichtstimmberechtigten Mitglieder

auf, ihm innerhalb von vier Monaten ihre

Vorschläge bezüglich der Arbeiten der Tagung

zukommen zu lassen. Der Generalsekretär

sammelt diese Vorschläge und teilt sie so bald als

möglich allen stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern mit.

5. Der Verwaltungsrat gibt den Vereinten

Nationen den Ort und den Zeitpunkt der Tagung

bekannt, damit diese Organisation gemäß Artikel

26 des Vertrages in der Lage sei, der Tagung

beizuwohnen, wenn sie es für angezeigt hält.

6. Jede ständige Körperschaft des Vereines ist

rechtmäßig zur Tagung zugelassen und nimmt

an ihren Arbeiten beratend teil.

7. Die einladende Regierung kann im Einvernehmen

mit dem Verwaltungsrat Nichtvertragsregierungen

dazu einladen, Beobachter zu entsenden,

die mit beratender Stimme an der Tagung

teilnehmen.

8. Zu den Tagungen sind die Delegationen, wie

sie im Anhang 2 des Vertrages begrifflich bestimmt

sind, und allenfalls die im Paragraphen 7 vorgesehenen

Beobachter zugelassen.

9. Die Bestimmungen der vorstellenden Paragraphen

kommen soweit als möglich für die

außerordentlichen Regierungstagungen zur Anwendung.

Kapitel 2.

Einladung und Zulassung zu

den Verwaltungstagungen.

1. Die einladende Regierung setzt im Einvernehmen

mit dem Verwaltungsrat den endgültigen

Zeitpunkt und den genauen Tagungsort fest.

2. Ein Jahr vor diesem Zeitpunkt, wenn es sich

um eine gewöhnliche Tagung handelt, und wenigstens

sechs Monate vorher, wenn es sich um eine

außerordentliche Tagung handelt, richtet die einladende

Regierung die Einladungen an die stimmberechtigten

und an die nichtstimmberechtigten

Mitglieder, welche von der Einladung den von

ihnen anerkannten Privatunternehmen Kenntnis

geben können. Die einladende Regierung richtet

im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat selbst

eine Benachrichtigung an die zwischenstaatlichen

Körperschaften, welche am Zusammentritt dieser

Tagung interessiert sein könnten.

3. Die Antworten der stimmberechtigten und

nichtstimmberechtigten Mitglieder, betreffend die

Regierungsdelegationen und die Vertreter der anerkannten

Privatunternehmen, müssen der einladenden

Regierung spätestens ein Monat vor dem

Eröffnungstag der Tagung zukommen.

4. (1) Die Ansuchen der zwischenstaatlichen

Körperschaften um Zulassung zu den Tagungen

müssen der einladenden Regierung innerhalb von

zwei Monaten vom Zeitpunkt der im Paragraphen

2 vorgesehenen Bekanntgabe zugesandt

werden.

(2) Vier Monate vor dem Zusammentritt der

Tagung bringt die einladende Regierung den

stimmberechtigten und den nichtstimmberechtigten

Mitgliedern die Liste der zwischenstaatlichen

Körperschaften zur Kenntnis, die um Teilnahme

an der Tagung angesucht haben, und lädt sie ein,

sich binnen zweier Monate über die Annahme oder

die Abweisung dieser Ansuchen zu äußern.

5. Zu den Verwaltungstagungen sind zugelassen

a) die im Anhang 2 des Vertrages begrifflich

bestimmten Delegationen;

b) die Vertreter der anerkannten Privatunternehmen;

c) die Beobachter der zwischenstaatlichen

Körperschaften, wenn wenigstens die Hälfte

der Mitglieder innerhalb der im Paragraphen

4 festgelegten Frist eine zustimmende

Antwort erteilt hat.

6. Für die anderen zwischenstaatlichen Körperschaften

wird die Entscheidung über die Zulassung

von der Tagung selbst im Laufe der ersten

Sitzung der Vollversammlung getroffen.

7. Die Bestimmungen der Paragraphen 4, 5,

6 und 7 des Kapitels 1 der allgemeinen Vollzugsordnung

sind auf die Verwaltungskonferenzen

anwendbar.

Kapitel 3.

Stimmrecht auf den Tagungen.

1. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Vereines

hat nach Artikel 1 des Vertrages ein Recht auf

eine Stimme.

2. (1) Jede Delegation übergibt ihre Vollmachten.

Für die Regierungstagungen sind diese

Vollmachten Generalvollmachtsbriefe, die vom

Regierungschef oder vom Außenminister des

betreffenden stimmberechtigten Mitgliedes des

Vereines gezeichnet sind.

(2) Eine besondere Kommission prüft die Vollmachten

jeder Delegation im Laufe der ersten

Woche der Tagung.

(3) Keine Delegation ist stimmberechtigt, solange

nicht die besondere Kommission erklärt hat,

daß ihre Vollmachten in Ordnung befunden

worden sind.

3. Eine gehörig akkreditierte Delegation kann

eine andere gehörig akkreditierte Delegation

damit betrauen, im Laufe einer oder mehrerer

Sitzungen, an denen es ihr nicht möglich ist teilzunehmen,

ihr Stimmrecht auszuüben. In keinem

Fall kann eine Delegation mehr als ein Stimmrecht

in Vertretung ausüben.

Kapitel 4.

Verfahren für die Einberufung

von außerordentlichen Verwaltungstagungen

oder für den

Wechsel des Zeitpunktes oder

des Ortes einer Tagung.

1. Wenn ein stimmberechtigtes oder ein nichtstimmberechtigtes

Mitglied des Vereines dem

Präsidenten des Verwaltungsrates mitteilt, daß

es a) den Zusammentritt einer außerordentlichen

Verwaltungstagung wünscht oder b) wünscht, daß

der Ort und der Zeitpunkt der nächsten

Regierungs- oder Verwaltungstagung geändert

werde, so schlägt es einen Zeitpunkt und einen

Ort vor.

2. Erhält der Verwaltungsrat zwanzig oder

mehr Anträge dieser Art, so macht er allen

stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitgliedern davon Mitteilung; er erteilt ihnen die

nötigen Auskünfte und setzt eine Frist von sechs

Wochen fest, um ihre Bemerkungen hiezu entgegenzunehmen.

Herrscht unter den (stimmberechtigten)

Mitgliedern Einmütigkeit hinsichtlich

des Zeitpunktes und des Ortes, so tritt der

Rat an die Regierung des Landes, in dem der

Ort des vorgeschlagenen Zusammentrittes liegt,

heran, um sie zu befragen, ob sie bereit wäre,

einladende Regierung zu werden. Erhält der Rat

eine zustimmende Antwort, so verständigt er sich

mit der beteiligten Regierung, um die notwendigen

Anordnungen zu treffen. Ist die Antwort

ablehnend, so teilt der Rat dies den stimm-

berechtigten und den nichtstimmberechtigten Mitgliedern

die die Einberufung der Tagung verlangt

haben mit und fordert sie auf. andere

Vorschläge zu machen. Nach Empfang dieser

Vorschläge geht der Rat gegebenenfalls nach dem

im nachstehenden Paragraphen 3 beschriebenen

Befragungsverfahren vor.

3. Wenn mehrere Zeitpunkte und Orte für die

Tagung vorgeschlagen worden sind, so befragt

der Rat die Regierung jedes Landes, in dem die

vorgeschlagenen Orte liegen. Hat er die Meinungen

dieser Regierungen zur Kenntnis genommen,

so lädt der Rat alle stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder ein, einen der Orte

und/oder einen der Zeitpunkte, die zur Verfügung

stehen, zu wählen. Er organisiert dann,

nach den Wünschen der Mehrheit der Mitglieder,

in Zusammenarbeit mit der einladenden Regierung

die Tagung.

4. Auf eine Mitteilung des Verwaltungsrates,

betreffend den Zeitpunkt und den Ort des Zusammentrittes

einer Tagung, schicken alle stimmberechtigten

und nichtstimmberechtigten Mitglieder

ihre Antworten so rechtzeitig ab, daß

diese Antworten dem Rate in den auf die Mitteilung

folgenden sechs Wochen zukommen.

Kapitel 5.

Art und Weise der Einbringung

von Vorschlägen für die

Tagungen.

Um erörtert zu werden, muß jeder Vorschlag,

dessen Annahme eine Änderung des Wortlautes

des Vertrages oder der Vollzugsordnungen zur

Folge hat, Hinweise enthalten, die es ermöglichen,

auf Grund der Nummer des Kapitels, des

Artikels oder des Paragraphen die Textteile zu

ermitteln, die zu dieser Änderung Anlaß geben.

Kapitel 6.

Geschäftsordnung der

Tagungen.

Artikel 1.

Sitzordnung.

In den Sitzungen der Vollversammlung werden

die Delegierten, Vertreter, Sachverständigen und

Beisitzer nach Delegationen gruppiert und die

Delegationen werden in der alphabetischen

Reihenfolge der französischen Namensbezeichnungen

der vertretenen Länder gereiht.

Artikel 2.

Erste Sitzung

der Vollversammlung.

Die erste Sitzung der Vollversammlung wird

durch eine von der einladenden Regierung bestimmte

Persönlichkeit eröffnet.

Artikel 3.

Wahl des Präsidenten und der

Vizepräsidenten.

Der Präsident und die Vizepräsidenten der

Tagung werden auf der ersten Sitzung der Vollversammlung

der Tagung gewählt.

Artikel 4.

Befugnisse des Präsidenten.

1. Der Präsident eröffnet und schließt die

Sitzungen der Vollversammlung, leitet die Beratungen

und verkündet das Ergebnis der Abstimmungen.

2. Er hat außerdem die allgemeine Leitung

aller Arbeiten der Tagung.

Artikel 5.

Sekretariat der Tagung.

Auf der ersten Sitzung der Vollversammlung

wird ein Tagungssekretariat bestellt, das sich aus

dem Personal des Vereinssekretariates und

nötigenfalls aus dem Personal der Verwaltung

der einladenden Regierung zusammensetzt.

Artikel 6.

Einsetzung von Kommissionen.

Die Vollversammlung kann Kommissionen

einsetzen, um Fragen zu prüfen, die den Beratungen

der Tagung unterbreitet werden. Diese

Kommissionen können Unterkommissionen einsetzen,

die ihrerseits Unter-Unterkommissionen

einsetzen können.

Artikel 7.

Zusammensetzung der Kommissionen.

1. In den Regierungstagungen werden die

Kommissionen aus Delegierten der stimmberechtigten

oder nichtstimmberechtigten Mitglieder

zusammengesetzt, die ein diesbezügliches Verlangen

gestellt haben oder die von der Vollversammlung

namhaft gemacht worden sind.

2. (1) Auf den Verwaltungstagungen können

auch Vertreter der anerkannten Privatunternehmen

in die Kommissionen aufgenommen

werden.

(2) Die Sachverständigen wissenschaftlicher oder

industrieller Körperschaften des Fernmeldewesens,

die Beobachter der zwischenstaatlichen

Körperschaften und die Wortführer von Gesellschaften,

Vereinigungen oder Privaten können

nach Kapitel 2 und Kapitel 6, Artikel 9, der

Allgemeinen Vollzugsordnung ohne Stimmrecht

an den Kommissionen, Unterkommissionen und

Unter-Unterkommissionen der Verwaltungstagungen

teilnehmen.

Artikel 8.

Präsidenten, Vizepräsidenten und

Berichterstatter der Kommissionen.

1. Der Präsident der Tagung unterbreitet der

Vollversammlung die Wahl des Präsidenten und

des oder der Vizepräsidenten jeder Kommission

zur Genehmigung.

2. Der Präsident jeder Kommission schlägt

seiner Kommission die Ernennung von Berichterstattern

und die Wahl der Präsidenten, Vizepräsidenten

und Berichterstatter der Unterkommissionen

dieser Kommission vor.

Artikel 9.

Teilnahme von privaten Verbänden

an den Verwaltungstagungen.

Gesellschaften, Vereinigungen oder Privatpersonen

können durch die Vollversammlung

oder durch die Kommissionen dazu ermächtigt

werden, Ansuchen zu überreichen oder Resolutionen

zu unterbreiten, unter der Bedingung, daß

diese Ansuchen oder Resolutionen vom Präsidenten

der Delegation des beteiligten Landes

gegengezeichnet oder unterstützt werden. Diese

Gesellschaften, Vereinigungen oder Privatpersonen

können auch den einzelnen Sitzungen

dieser Kommissionen beiwohnen, die Wortführer

nehmen aber an den Besprechungen nur soweit

teil, als es der Präsident der Kommission, im

Einvernehmen mit dem Delegationsführer des

beteiligten Landes, für nützlich erachtet.

Artikel 10.

Einberufung der Sitzungen.

Die Sitzungen der Vollversammlung und die

Sitzungen der Kommissionen und Unterkommissionen

werden entweder brieflich oder durch Anschlag

am Zusammentrittsorte der Tagung angezeigt.

Artikel 11.

Sprechordnung.

1. Personen, welche das Wort zu ergreifen

wünschen, können dies erst tun, nachdem sie die

Zustimmung des Präsidenten erhalten haben. Im

allgemeinen beginnen sie mit der Nennung ihres

Landes oder ihrer Gesellschaft und des Landes,

in welchem diese ihren Sitz hat.

2. Jeder Sprecher soll sich langsam und deutlich

ausdrücken, die Worte gut trennen und

häufig in der Rede absetzen, um allen seinen

Kollegen zu ermöglichen, seinen Gedankengang

gut zu verstehen.

Artikel 12.

Vorschläge, die vor der Eröffnung

der Tagung unterbreitet werden.

Die Vorschläge, die vor der Eröffnung der

Tagung unterbreitet werden, verteilt die Voll-

versammlung nach den Bestimmungen des Kapitels

6, Artikel 6, der Allgemeinen Vollzugsordnung

unter die zuständigen Kommissionen.

Artikel 13.

Vorschläge, die im Laufe einer

Tagung vorgelegt werden.

1. Kein Vorschlag oder Abänderungsantrag

kann vorgelegt werden, der nicht durch den

Delegationsführer des beteiligten Landes oder

durch seinen Stellvertreter gegengezeichnet ist

oder von ihm unterstützt wird.

2. Der Präsident der Tagung entscheidet darüber,

ob der Vorschlag oder der Abänderungsantrag

allen Delegationen durch Verteilung von

Abschriften oder nur mündlich den Mitgliedern

der Kommission bekanntgegeben werden soll.

3. In den Sitzungen der Vollversammlungen

kann jede ermächtigte Person jeden durch sie im

Laufe der Tagung eingebrachten Vorschlag oder

Abänderungsantrag vorlesen oder verlangen, daß

er verlesen wird, und kann zur Darlegung der

Beweggründe, die ihn veranlaßt haben, zugelassen

werden.

Artikel 14.

Vorschläge, die den Kommissionen

im Laufe einer Tagung vorgelegt

werden.

1. Die Vorschläge oder Abänderungsanträge,

die nach Eröffnung der Tagung vorgelegt werden,

müssen dem Präsidenten der zuständigen Kommission

oder, wenn bezüglich der zuständigen

Kommission Zweifel bestehen, dem Präsidenten

der Tagung übergeben werden.

2. Jeder Vorschlag oder Abänderungsantrag,

der darauf abzielt, den Vertrag oder die Vollzugsordnungen

abzuändern, muß in der endgültigen

Form des Textes, der in diese Dokumente

Eingang finden soll, vorgelegt werden.

3. In welcher Weise ein Vorschlag oder ein

Abänderungsantrag verlautbart wird, nämlich ob

dies durch Verteilung des Textes an alle Mitglieder

der Kommission oder nur durch mündliche

Mitteilung geschehen soll, unterliegt dem

Urteil des Präsidenten der mit der Angelegenheit

befaßten Kommission.

Artikel 15.

Zurückgestellte Vorschläge.

Wenn ein Vorschlag oder ein Abänderungsantrag

zurückgelegt oder seine Prüfung zurückgestellt

worden ist, so soll die Delegation, auf die

seine Einbringung zurückzuführen ist, darüber

wachen, daß dieser Vorschlag oder Abänderungsantrag

in der Folge nicht aus den Augen verloren

wird.

Artikel 16.

Abstimmungsverfahren in der

Vollsitzung.

1. Im Laufe der Vollversammlung muß jeder

Vorschlag oder Abänderungsantrag nach Beratung

zur Abstimmung gebracht werden.

2. Eine gültige Abstimmung im Laufe einer

Sitzung der Vollversammlung kann nur stattfinden,

wenn wenigstens die Hälfte der auf der

Tagung akkreditierten und stimmberechtigten

Delegationen in der Sitzung, in deren Verlauf

die Abstimmung vorgenommen wird, anwesend

oder vertreten ist.

3. Die Abstimmung geschieht durch Erheben

der Hände. Tritt keine klare Mehrheit in Erscheinung,

selbst dann nicht, wenn eine neuerliche

Stimmenzählung vorgenommen worden ist,

oder wenn die Zählung jeder einzelnen Stimme

gewünscht wird, so schreitet man zur namentlichen

Abstimmung in der alphabetischen Reihenfolge

der französischen Namensbezeichnungen

der Mitglieder.

4. Im Laufe der Sitzungen der Vollversammlung

gilt ein Vorschlag oder Abänderungsantrag

nur dann als angenommen, wenn er von der

Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten

Delegationen unterstützt wird. Die Stimmenenthaltungen

werden bei der Zählung der zur Erreichung

einer Mehrheit notwendigen Stimmen

nicht in Betracht gezogen. Bei Stimmengleichheit

gilt die Vorlage als abgelehnt.

5. Für die Aufnahme von Vereinsmitgliedern

werden von der obigen Regel Ausnahmen gemacht.

In diesem Fall ist das im Artikel 1 des

Vertrages vorgesehene Verfahren zur Anwendung

zu bringen.

6. Überschreitet die Zahl der Stimmenenthaltungen

die Hälfte der Zahl der anwesenden

und stimmberechtigten Delegationen, so wird die

Vorlage einer weiteren Sitzung zur Prüfung

überwiesen, bei der dann die Stimmenenthaltungen

nicht mehr berücksichtigt werden.

7. Wenn im Augenblicke, wo eine Entscheidung

durch Abstimmung beschlossen wird, wenigstens

fünf der anwesenden und stimmberechtigten Delegationen

verlangen, daß die Abstimmung geheim

stattfinde, so wird zu einer solchen Abstimmung

geschritten und es werden die notwendigen

Vorkehrungen getroffen, um ihre Geheimhaltung

zu gewährleisten.

Artikel 17.

Stimmrecht und Abstimmungsverfahren

in den Kommissionen.

1. Das Stimmrecht in den Kommissionen wird

im Kapitel 3 der Allgemeinen Vollzugsordnung

festgelegt,

2. Das Abstimmungsverfahren in den Kommissionen

ist durch die Bestimmungen der Paragraphen

1, 3, 4 und 6 des Artikels 16, Kapitel 6,

der Allgemeinen Vollzugsordnung festgelegt.

Artikel 18.

Annahme neuer Bestimmungen.

1. Im allgemeinen sollen sich die Delegationen,

die ihre Ansicht über einen Vorschlag, der von

den anderen Delegationen angenommen wird,

nicht durchsetzen können, bemühen, sich der

Meinung der Mehrheit anzuschließen.

2. Erscheint jedoch einer Delegation eine in

Aussicht genommene Maßnahme geeignet, die

Ratifizierung des Vertrages oder die Genehmigung

der Vollzugsordnung durch ihre Regierung

zu verhindern, so kann diese Delegation

vorläufige oder endgültige Vorbehalte in bezug

auf diese Maßnahme machen.

Artikel 19.

Protokolle der Sitzungen der Vollversammlung.

1. Die Protokolle über die Sitzungen der Vollversammlung

werden durch das Sekretariat der

Tagung abgefaßt.

2. (1) Im allgemeinen sollen die Protokolle nur

die Vorschläge und Beschlüsse mit der kurzgefaßten

Angabe der auf sie bezüglichen hauptsächlichen

Beweggründe enthalten.

(2) Es hat jedoch jeder Delegierte, Vertreter

oder Beobachter das Recht die Aufnahme jeder

von ihm gemachten Erklärung in das Protokoll,

dem Inhalt nach oder im vollen Wortlaut, zu

verlangen. In diesem Falle muß er selbst dem

Sekretariat der Tagung innerhalb von zwei

Stunden, nach Beendigung der Sitzung, den Text

dieser Erklärung liefern. Es wird empfohlen, von

diesem Rechte nur maßvollen Gebrauch zu

machen.

Artikel 20.

Berichte der Kommissionen.

1. (1) Die Verhandlungen der Kommissionen

und Unterkommissionen werden sitzungsweise

in Berichten wiedergegeben, in denen die wesentlichen

Verhandlungspunkte hervorgehoben und

die verschiedenen Meinungen zum Ausdruck gebracht

werden, deren Kenntnis für die Vollversammlung

von Nutzen ist, und in denen schließlich

die sich aus dem ganzen ergebenden Vorschläge

und Beschlüsse enthalten sind.

(2) Es hat jedoch jeder Delegierte, Vertreter

oder Beobachter das Recht, die Aufnahme jeder

von ihm gemachten Erklärung in den Bericht,

dem Inhalt nach oder im vollen Wortlaut, zu

verlangen In diesem Falle muß er selbst dem

Sekretariat der Tagung innerhalb von zwei

Stunden nach Beendigung der Sitzung den Text

dieser Erklärung liefern. Es wird empfohlen, von

diesem Rechte nur maßvollen Gebrauch zu

machen.

(3) Allenfalls verfassen die Kommissionen oder

die Unterkommissionen am Ende ihrer Arbeiten

einen Schlußbericht, in dem sie in gedrängter

Form nochmals die Vorschläge und Beschlüsse

zusammenfassend wiedergeben, die aus den ihnen

zugewiesenen Studien hervorgehen.

Artikel 21.

Annahme der Protokolle und

Berichte.

1. (1) In der Regel wird im Anfange jeder

Sitzung der Vollversammlung oder jeder Sitzung

einer Kommission oder Unterkommission das

Protokoll oder der Bericht der vorhergehenden

Sitzung verlesen.

(2) Der Präsident kann sich jedoch, wenn er es

für ausreichend hält und keine gegenteilige

Meinung bekundet wird, darauf beschränken, zu

fragen, ob Mitglieder der Vollversammlung oder

der Kommission oder der Unterkommission zum

Wortlaut des Protokolles oder des Berichtes

Bemerkungen zu machen hätten.

2. Es wird hierauf das Protokoll oder der Bericht

angenommen oder nach den gemachten

Bemerkungen, die von der Vollversammlung

oder von der Kommission oder Unterkommission

genehmigt sind, abgeändert.

3. Jeder Schlußbericht muß von der beteiligten

Kommission oder Unterkommission genehmigt

werden.

4. (1) Das Protokoll der Schlußsitzung der

Vollversammlung wird durch den Präsidenten

der Tagung geprüft und genehmigt.

(2) Der Bericht der letzten Sitzung einer Kommission

oder einer Unterkommission wird durch

den Präsidenten dieser Kommission oder dieser

Unterkommission geprüft und genehmigt.

Artikel 22.

Redaktionskommission.

1. Die Texte des Vertrages oder der Vollzugsordnungen,

welche durch die verschiedenen Kommissionen

soweit als möglich in ihre endgültige

Form zu kleiden sind, wobei den zum Ausdruck

gebrachten Empfehlungen Rechnung getragen

wird, werden einer Redaktionskommission unterbreitet,

die damit beauftragt ist, sie in eine

vollendete Form zu bringen und sie. ohne den

Sinn zu ändern, mit den alten, nicht abgeänderten

Texten zu vereinigen hat.

2. Der in rechte Form gebrachte Gesamtwortlaut

wird der Vollversammlung der Tagung zur

Genehmigung unterbreitet, die über ihn entscheidet

oder ihn zur neuerlichen Prüfung an

die zuständige Kommission zurückverweist.

Artikel 23.

Bezifferung.

1. Die Ziffern der Kapitel, Artikel und Paragraphen

der zur Revision unterbreiteten Texte

werden bis zur ersten Lesung in der Sitzung der

Vollversammlung beibehalten. Die hinzuge-

fügten Texte erhalten vorläufige Ziffern mit der

Bezeichnung bis, ter, usw. und die Ziffern der

gestrichenen Texte werden nicht verwendet.

2. Die endgültige Bezifferung der Kapitel,

Artikel und Paragraphen wird nach ihrer Annahme

in erster Lesung der Redaktionskommission

übertragen.

Artikel 24.

Endgültige Genehmigung.

Die Texte des Vertrages und der Vollzugsordnungen

sind erst nach einer zweiten Lesung,

der die Genehmigung folgt, endgültig.

Artikel 25.

Unterzeichnung.

Die durch die Tagung endgültig genehmigten

Texte werden den mit den notwendigen Vollmachten

ausgestatteten Abgeordneten in der

alphabetischen Reihenfolge der französischen

Namen der Länder zur Unterschrift unterbreitet.

Artikel 26.

Presseveröffentlichungen.

Amtliche Verlautbarungen über die Arbeiten

der Tagung dürfen der Presse nur mit Ermächtigung

des Präsidenten oder eines der Vizepräsidenten

der Tagung übergeben werden.

Artikel 27.

Gebührenfreiheit.

Während der im Vertrag vorgesehenen

Tagungen und Zusammenkünfte haben die Delegierten

und die Vertreter, der Generalsekretär,

die stellvertretenden Generalsekretäre, das Personal

der Sekretariatsgruppen des Vereines und

die Mitglieder des Verwaltungsrates ein Recht auf

postalische, telegraphische und telephonische Gebührenfreiheit,

soweit die einladende Regierung

sie im Einvernehmen mit den anderen Regierungen

und den beteiligten Privatbetrieben zubilligen

konnte.

2. TEIL.

Zwischenstaatliche beratende

Ausschüsse.

Kapitel 7.

Allgemeine Bestimmungen.

1. Die Bestimmungen des zweiten Teiles der

Allgemeinen Vollzugsordnung vervollständigen

den Artikel 8 des Vertrages, wo die Obliegenheiten

und der Aufbau der zwischenstaatlichen

beratenden Ausschüsse festgelegt sind.

2. Die beratenden Ausschüsse müssen ebenfalls

die im ersten Teil der Allgemeinen Vollzugsordnung

enthaltenen Verfahrensregelungen der

Tagungen beobachten, soweit diese auf sie anwendbar

sind.

Kapitel 8.

Teilnahmebedingungen.

1. (1) Die zwischenstaatlichen beratenden Ausschüsse

haben als Mitglieder

a) von Rechts wegen die Verwaltungen der

stimmberechtigten und der nichtstimmberechtigten

Mitglieder;

b) auf Ansuchen und unter Vorbehalt der

Anwendung des nachstehenden Verfahrens

die anerkannten Privatunternehmen, welche

die Erklärung abgegeben haben, ihre Sachverständigen

an den Arbeiten dieser Ausschüsse

teilnehmen lassen zu wollen.

(2) Das erste Ansuchen um Teilnahme an den

Arbeiten der beratenden Ausschüsse, das von

einem anerkannten Privatunternehmen gestellt

wird, muß an den Generalsekretär gerichtet

werden, der es allen stimmberechtigten und

nichtstimmberechtigten Mitgliedern und dem

Direktor des beteiligten beratenden Ausschusses

zur Kenntnis bringen läßt. Das von einem

Privatunternehmen ausgehende Ansuchen muß

von der Verwaltung der Regierung, die es anerkennt,

genehmigt werden.

(3) Jedes Privatunternehmen, welches Mitglied

eines beratenden Ausschusses ist, hat das Recht,

seine Teilnahme an den Arbeiten dieses beratenden

Ausschusses einzustellen, wenn es dies

wünscht, indem es diesen Wunsch dem Direktor

des Ausschusses bekanntgibt. Dieser Entschluß

wird erst nach Ablauf eines Jahres, gerechnet

vom Tage dieser Bekanntgabe an, wirksam.

2. (1) Die zwischenstaatlichen Körperschaften,

die ihre Arbeiten mit denjenigen des Weltnachrichtenvereines

in Einklang bringen und die verwandte

Tätigkeitsgebiete aufweisen, können beratend

zur Teilnahme an den Arbeiten der beratenden

Ausschüsse zugelassen werden.

(2) Das erste Ansuchen um Teilnahme an den

Arbeiten eines beratenden Ausschusses, das von

einer zwischenstaatlichen Körperschaft gestellt

wird, muß an den Generalsekretär gerichtet

werden, der alle stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder telegraphisch einlädt,

sich über die Annahme dieses Ansuchens

auszusprechen; das Ansuchen wird angenommen,

wenn die Mehrheit der von den Mitgliedern

binnen einem Monat eingelangten Antworten

zustimmend ist. Der Generalsekretär bringt das

Ergebnis dieser Befragung zur Kenntnis aller

stimmberechtigten und nichtstimmberechtigten

Mitglieder und des Direktors des beteiligten beratenden

Ausschusses.

3. (1) Die wissenschaftlichen oder industriellen

Körperschaften, die sich dem Studium der Probleme

des Fernmeldewesens oder dem Studium

oder der Erzeugung von Materialien für die

Fernmeldedienste widmen, können zur beratenden

Teilnahme an Zusammenkünften der

Studienkommissionen, vorbehaltlich der Genehmigung

der Verwaltungen der beteiligten Länder,

zugelassen werden.

(2) Das erste Ansuchen um Zulassung zu den

Sitzungen der Studienkommissionen eines beratenden

Ausschusses, das von einer wissenschaftlichen

oder industriellen Körperschaft gestellt

wird, muß an den Direktor dieses beratenden

Ausschusses gerichtet werden. Dieses Ansuchen

muß von der Verwaltung des beteiligten Landes

genehmigt sein.

Kapitel 9.

Aufgaben

der Vollversammlung.

Die Vollversammlung hat die Aufgabe,

die Entwürfe der Empfehlungen, die ihr

von den Studienkommissionen unterbreitet

werden, zu genehmigen, abzuändern oder abzulehnen

sowie die Listen der zu studierenden neuen

Fragen nach Paragraphen 2 des Artikels 8 des

Vertrages aufzustellen. Sie erstattet an den Verwaltungsrat

einen Bericht über die finanzielle

Lage des beteiligten beratenden Ausschusses.

Kapitel 10.

Zusammentritt

der Vollversammlung.

1. Die Vollversammlung tritt normalerweise

alle zwei Jahre zusammen; eine Zusammenkunft

muß ungefähr ein Jahr vor dem Zusammentritt

der entsprechenden Verwaltungstagung stattfinden.

2. Der Zeitpunkt einer Vollversammlung kann

mit Genehmigung von wenigstens zwölf teilnehmenden

Ländern vor- oder rückverlegt

werden, je nach dem Stand des Fortschrittes in

den Arbeiten der Studienkommissionen,

3. Jeder Zusammentritt der Vollversammlung

findet an einem durch die vorhergehende Zusammenkunft

der Vollversammlung festgelegten

Orte statt.

4. Auf jeder dieser Zusammenkünfte der Vollversammlung

eines beratenden Ausschusses führt

der Führer der Delegation des Landes, in dem der

Zusammentritt stattfindet, den Vorsitz; dem

Präsidenten stehen Vizepräsidenten zur Seite, die

von der Vollversammlung gewählt werden.

5. Die Sekretariatsgeschäfte der Vollversammlung

eines beratenden Ausschusses werden durch

das Fachsekretariat dieses Ausschusses wahrgenommen,

wobei nötigenfalls die Verwaltung der

einladenden Regierung und das Personal des

Generalsekretariates mitarbeitet.

Kapitel 11.

Sprache und Abstimmungsverfahren

auf den Sitzungen

der Vollversammlung.

1. Die in den Sitzungen der Vollversammlung

und in den amtlichen Dokumenten der beraten-

den Ausschüsse verwendeten Sprachen sind diejenigen,

welche im Artikel 15 des Vertrages vorgesehen

sind.

2. Die Länder, welche in den Vollversammlungssitzungen

der beratenden Ausschüsse stimmberechtigt

sind, werden im Artikel 1, Paragraph 3

(2), des Vertrages erwähnt. Ist jedoch ein Mitgliedsland

nicht durch eine Verwaltung vertreten,

so haben die Vertreter seiner anerkannten Privatunternehmen

zusammen und ohne Rücksicht auf

ihre Zahl ein Recht auf eine Stimme.

Kapitel 12.

Bildung von Studienkommissionen.

Die Vollversammlung setzt die Studienkommissionen

ein, die zur Behandlung der zum

Studium zugewiesenen Fragen notwendig sind;

sie bezeichnet die Verwaltungen, die Privatunternehmen,

die zwischenstaatlichen Körperschaften

und die wissenschaftlichen und industriellen

Körperschaften, die an den Arbeiten dieser Studienkommission

teilnehmen sollen; sie ernennt

den Hauptberichterstatter, der in jeder dieser

Studienkommissionen den Vorsitz führen soll.

Kapitel 13.

Führung der Geschäfte.

1. Wenn eine Frage, die einer Studienkommission

zugewiesen worden ist, auf schriftlichem

Wege nicht gelöst werden kann, so kann der

Hauptberichterstatter, mit Ermächtigung seiner

Verwaltung, eine Zusammenkunft an einem passenden

Orte vorschlagen, um über diese Frage

eine mündliche Aussprache pflegen zu können.

2. Um jedoch unnütze Reisen und längere Abwesenheiten

zu vermeiden, stellt der Direktor

eines beratenden Ausschusses, im Einvernehmen

mit den Hauptberichterstattern und den Präsidenten

der verschiedenen beteiligten Studienkommissionen,

den allgemeinen Plan der Zusammenkünfte

der Gruppe von Studienkommissionen

auf, die am gleichen Orte und im gleichen Zeitraum

stattfinden sollen.

3. Die Berichte, die sich aus dem Schriftwechsel

ergeben oder im Laufe von Zusammenkünften

von Studienkommissionen zustande kommen,

werden durch den Direktor so bald als möglich

an die teilnehmenden Verwaltungen und an die

Privatunternehmen, die Mitglieder des beratenden

Ausschusses sind, versandt. Diese Zusendungen

müssen jedenfalls so zeitgerecht erfolgen,

daß sie den Empfängern wenigstens einen

Monat vor dem Zeitpunkte des nächsten Zusammentrittes

der Vollversammlung zukommen;

Fragen, die nicht Gegenstand eines Berichtes

waren, der im obigen Sinne zeitgerecht übermittelt

worden ist, können nicht auf die Tagesordnung

der Vollversammlung gesetzt werden.

Kapitel 14.

Aufgaben des Direktors.

Fachsekretariat.

1. (1) Der Direktor eines beratenden Ausschusses

koordiniert die Arbeiten der Studienkommissionen,

der Vollversammlung und des beratenden

Ausschusses.

(2) Er führt die Aufsicht über die Archive des

Ausschusses.

(3) Dem Direktor steht ein Sekretariat zur

Seite, das aus Fachpersonal gebildet ist, das

unter seiner unmittelbaren Leitung steht und an

der Organisation der Arbeiten des Ausschusses

mitwirkt.

(4) Dem Direktor des zwischenstaatlichen beratenden

Ausschusses für den Funkdienst wird

nach Artikel 8 des Vertrages ebenfalls ein Vizedirektor

beigegeben.

2. Der Direktor wählt das technische Personal

und das Verwaltungspersonal dieses Sekretariates

im Rahmen des von der Regierungstagung oder

vom Verwaltungsrat genehmigten Budgets aus.

Die Ernennung dieses technischen Personals und

Verwaltungspersonals erfolgt durch den Generalsekretär

im Einvernehmen mit dem Direktor.

3. Der Direktor nimmt von Rechts wegen an

den Beratungen der Vollversammlung und der

Studienkommissionen beratend teil. Er trifft alle

Maßnahmen hinsichtlich der Vorbereitung der

Tagungen der Vollversammlung und der Studienkommissionen.

4. Der Vizedirektor des zwischenstaatlichen

beratenden Ausschusses für den Funkdienst nimmt

von Rechts wegen mit beratender Stimme an den

Beratungen der Vollversammlung und der Studienkommissionen

teil, wenn auf der Tagesordnung

stehende Fragen seine Tätigkeit berühren.

5. Der Direktor legt der Vollversammlung

einen Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des

beratenden Ausschusses seit dem letzten Zusammentritt

der Vollversammlung vor; dieser Bericht

wird nach der Genehmigung dem Generalsekretär

übermittelt.

6. Der Direktor unterbreitet der Vollversammlung

die Vorschläge der Ausgaben für

jedes der beiden kommenden Jahre zur Genehmigung.

Nach der Genehmigung durch die Vollversammlung

übermittelt der Direktor diese Vorschläge

dem Generalsekretär, damit sie in die

jährlichen Kostenvoranschläge des Vereines aufgenommen

werden.

Kapitel 15.

Vorbereitung der Vorschläge

für die Verwaltungstagungen.

Ein Jahr vor der zuständigen Verwaltungstagung

treten die Vertreter der beteiligten

Studienkommissionen jedes beratenden Aus-

Schusses in schriftlichen Verkehr oder kommen

mit Vertretern des Generalsekretariates zusammen,

um aus den durch diesen Ausschuß seit

der letzten Verwaltungstagung herausgegebenen

Empfehlungen die diesbezüglichen Abänderungsvorschläge

in der Vollzugsordnung abzuleiten.

Kapitel 16.

Beziehungen der beratenden

Ausschüsse untereinander und

mit anderen zwischenstaatlichen

Körperschaften.

1. Die zwischenstaatlichen beratenden Ausschüsse

können gemischte Kommissionen bilden,

um Studien vorzunehmen und Empfehlungen

über Fragen, die sie gemeinsam betreffen, herauszugeben.

2. Jeder beratende Ausschuß kann einen Vertreter

namhaft machen, um beratend bei den

Zusammenkünften der übrigen Ausschüsse des

Vereines oder bei den Zusammenkünften anderer

zwischenstaatlicher Körperschaften zugegen zu

sein, zu welchen dieser beratende Ausschuß eingeladen

worden ist.

3. Der Generalsekretär des Vereines oder einer

der beiden stellvertretenden Generalsekretäre, die

Vertreter des zwischenstaatlichen Ausschusses für

die Registrierung der Frequenzen, die Direktoren

der anderen beratenden Ausschüsse des Vereines

oder ihre Vertreter können beratend auf den

Zusammenkünften eines zwischenstaatlichen beratenden

Ausschusses zugegen sein.

Kapitel 17.

Die Geldgebarung der

beratenden Ausschüsse.

1. Die Gehälter der Direktoren der zwischenstaatlichen

beratenden Ausschüsse sowie der

Gehalt des Vizedirektors des zwischenstaatlichen

beratenden Ausschusses für den Funkdienst und

der ordentliche Aufwand der Fachsekretariate

sind in dem ordentlichen Aufwand des Vereines

nach den Bestimmungen des Artikels 14 des Vertrages

inbegriffen.

2. Die Ausgaben, die durch die Zusammenkünfte

der Vollversammlungen und der Studienkommissionen

verursacht werden, sowie der

außerordentliche Aufwand der Direktoren, des

Vizedirektors des zwischenstaatlichen beratenden

Ausschusses für den Funkdienst sowie der des

gesamten Sekretariates, das auf diesen Tagungen

verwendet wird, werden nach der unten angegebenen

Aufteilung den Verwaltungen, den

Privatunternehmen und den wissenschaftlichen

oder industriellen Körperschaften, die an diesen

Zusammenkünften teilnehmen, angerechnet.

3. Eine Verwaltung, die an den Arbeiten eines

beratenden Ausschusses teilzunehmen wünscht,

richtet hiezu eine Erklärung an den General-

sekretär. Diese Erklärung schließt die Verbindlichkeit

ein, zu dem außerordentlichen Aufwand

dieses Ausschusses beizutragen, wie dies im vorhergehenden

Paragraphen festgesetzt ist, und die

Kosten aller gelieferten Dokumente zu vergüten.

Die Wirksamkeit dieser Verpflichtung beginnt

mit dem Ende der Zusammenkunft der Vollversammlung,

die vor dem Tage der Erklärung

liegt, und bleibt bis zur Kündigung der beteiligten

Verwaltung in Geltung. Die Wirksamkeit jeder

Kündigungsanzeige beginnt mit der Beendigung

der Zusammenkunft der Vollversammlung, die

auf den Tag des Empfanges dieser Anzeige folgt.

Eine Verwaltung, welche diese Kündigung

bekanntgibt, muß jedoch die Dokumente der

letzten Zusammenkunft der Vollversammlung,

die während der Dauer der Gültigkeit der

besagten Verpflichtung abgehalten wird, entgegennehmen.

4. (1) Jedes Privatunternehmen, welches Mitglied

eines beratenden Ausschusses ist, muß zu

den im obigen Paragraphen 2 erwähnten Ausgaben

beitragen. Es muß die Kosten der Dokumente

vergüten, die ihm seit dem Schluß der

Zusammenkunft der Vollversammlung, die dem

Zeitpunkte des im Kapitel 8, 1 (2), der Allgemeinen

Vollzugsordnung vorgesehenen Ansuchens

um Teilnahme unmittelbar vorangeht,

geliefert werden. Diese Verpflichtung bleibt bis

zu dem Tage in Kraft, an dem die Benachrichtigung

vom Aufhören der Teilnehmerschaft nach

Kapitel 8, 1 (3), der Allgemeinen Vollzugsordnung

wirksam wird.

(2) Die Bestimmungen des obigen Paragraphen

4 (1) sind auf wissenschaftliche oder

industrielle Körperschaften sowie auch auf

zwischenstaatliche Körperschaften anwendbar,

wenn nicht der Verwaltungsrat diese letzteren

nach Artikel 14 des Vertrages ausdrücklich von

der Beitragsleistung zu den Kosten des Ausschusses

befreit hat.

5. Der Aufwand der beratenden Ausschüsse,

der im obigen Paragraphen 2 begrifflich bestimmt

ist, wird unter den Verwaltungen aufgeteilt, die

sich verpflichtet haben, zu seiner Deckung im

Verhältnis der Zahl der Einheiten beizutragen,

welche die einzelnen Regierungen nach Artikel 14

des Vertrages zur Grundlage der Beitragsleistung

zum ordentlichen Aufwand des Vereines genommen

haben. Die Privatunternehmen, die

zwischenstaatlichen Körperschaften und die

wissenschaftlichen oder industriellen Körperschaften,

welche sich verpflichtet haben, zu den

Ausgaben eines Ausschusses beizutragen, geben

die Klasse an, in die sie hiezu eingereiht zu

werden wünschen.

6. Jede Verwaltung, jedes Privatunternehmen,

jede zwischenstaatliche oder wissenschaftliche

oder industrielle Körperschaft trägt die persönlichen

Ausgaben ihrer Vertreter.

ANHANG 5.

(Siehe Artikel 26.)

Übereinkommen zwischen der

Organisation der Vereinten Nationen

und dem Weltnachrichtenverein.

Präambel.

Auf Grund der Bestimmungen des Artikels 57

der Charta der Vereinten Nationen und des

Artikels 26 des im Jahre 1947 in Atlantic City

geschlossenen Weltnachrichtenvertrages kommen

die Vereinten Nationen und der Weltnachrichtenverein

wie folgt überein

Artikel I.

Die Vereinten Nationen anerkennen den Weltnachrichtenverein,

im nachstehenden „der Verein"

genannt, als Facheinrichtung an, die beauftragt

ist, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, die

sie nach ihrem Gründungsakt zur Erreichung der

Ziele, die sie sich in diesem Akte gesteckt hat,

ergreifen kann.

Artikel II.

Wechselseitige Vertretung.

1. Die Organisation der Vereinten Nationen

wird eingeladen, Vertreter zu entsenden, die

ohne Stimmrecht an den Beratungen aller Regierungstagungen

und Verwaltungstagungen des

Vereines teilnehmen; sie wird ebenso eingeladen,

nach gebührender Verabredung mit dem Vereine

Vertreter zu entsenden, die auf den Zusammenkünften

der zwischenstaatlichen beratenden Ausschüsse

oder auf allen anderen vom Vereine einberufenen

Tagungen zugegen sind und das Recht

haben, an den Erörterungen der die Vereinten

Nationen interessierenden Fragen teilzunehmen,

ohne sich an der Abstimmung zu beteiligen.

2. Der Verein wird eingeladen, Vertreter zu

entsenden, die in den Sitzungen der Generalversammlung

der Vereinten Nationen zugegen

sind und in Fragen des Fernmeldewesens zu Rate

gezogen werden können.

3. Der Verein wird eingeladen, Vertreter zu

entsenden, die in den Sitzungen des Wirtschafts- und

Sozialrates der Vereinten Nationen und des

Treuhänderschaftsrates, ihrer Kommissionen und

Ausschüsse zugegen sind und ohne Stimmrecht an

ihren Beratungen teilnehmen, wenn Punkte der

Tagesordnung zur Behandlung kommen, an

weichen der Verein interessiert ist.

4. Der Verein wird eingeladen, Vertreter zu

entsenden, die an den Sitzungen der wichtigsten

Kommissionen der Generalversammlung zugegen

sind, in deren Verlauf Fragen erörtert werden

sollen, die in den Zuständigkeitsbereich des Vereines

fallen. Sie nehmen ohne Stimmrecht an

diesen Erörterungen teil.

5. Das Sekretariat der Vereinten Nationen

wird die Verteilung aller schriftlichen Darlegungen

vornehmen, die vom Verein den Mitgliedern

der Generalversammlung, des Wirtschafts-

und Sozialrates und seiner Ausschüsse

und des Treuhänderschaftsrates, je nach den Erfordernissen

des einzelnen Falles, vorgelegt

werden. Ebenso werden die schriftlichen Darlegungen,

die durch die Vereinten Nationen vorgelegt

werden, vom Verein an seine Mitglieder

verteilt.

Artikel III.

Aufnahme von Fragen in die Tagesordnung.

Nach etwa notwendigen vorherigen Beratungen

setzt der Verein die Fragen, die ihm von den

Vereinten Nationen vorgeschlagen werden, auf

die Tagesordnung der Regierungs- oder Verwaltungstagungen

oder der Zusammenkünfte anderer

Vertretungskörper der Vereinsorgane, Der Wirtschafts-

und Sozialrat und seine Kommissionen

sowie der Treuhänderschaftsrat setzen in gleicher

Weise die von den Tagungen oder den anderen

Vereinsorganen vorgeschlagenen Fragen auf ihre

Tagesordnung.

Artikel IV.

Empfehlungen der Vereinten

Nationen.

1. Der Verein wird die notwendigen Maßnahmen

ergreifen, um alle amtlichen Empfehlungen,

welche die Organisation der Vereinten

Nationen ihm zugehen lassen wird, so rasch als

möglich und zur weiteren Veranlassung seiner

entsprechenden Körperschaft zu unterbreiten; er

trägt hiebei der Tatsache Rechnung, daß die

Vereinten Nationen die Verwirklichung der im

Artikel 55 der Charta vorgesehenen Ziele zu

fördern und dem Wirtschafts- und Sozialrat zu

helfen haben, die ihm mit Artikel 62 der Charta

übertragene Tätigkeit und Vollmacht auszuüben

oder Studien und Berichte über zwischenstaatliche

Fragen auf wirtschaftlichem, sozialem, kulturell-

intellektuellem Gebiete und auf dem Gebiete der

Erziehung, der Volksgesundheit und anderen verwandten

Gebieten zu veranlassen und Empfehlungen

über alle diese Fragen an die beteiligten

Fachinstitutionen zu richten; er trägt auch ferner

hiebei der Tatsache Rechnung, daß die Artikel 58

und 63 der Charta bestimmen, daß die Organisation

der Vereinten Nationen Empfehlungen erlassen

muß, um die Tätigkeiten dieser Fachinstitutionen

und die allgemeinen Grundsätze,

von denen sie sich leiten lassen, aufeinander abzustimmen.

2. Der Verein wird mit der Organisation der

Vereinten Nationen auf deren Verlangen über

diese Empfehlungen beraten und der Organisation

der Vereinten Nationen zu gegebener Zeit

die Maßnahmen zur Kenntnis bringen, welche

der Verein oder seine Mitglieder getroffen haben,

um diese Empfehlungen wirksam werden zu

lassen oder sie über irgendein anderes Ergebnis

dieser Maßnahmen in Kenntnis setzen.

3. Der Verein wird an jeder anderen Maßnahme

mitwirken, die notwendig werden könnte,

um eine voll wirksame Übereinstimmung der

Tätigkeiten der Fachinstitutionen und jener der

Vereinten Nationen sicherzustellen. Er wird insbesondere

mit jedem Organ oder mit allen

Organen zusammenarbeiten, welche der Wirtschafts-

und Sozialrat einsetzen könnte, um diese

Übereinstimmung zu erleichtern und alle zur

Erreichung dieser Zwecke etwa notwendigen Auskünfte

zu liefern.

Artikel V.

Austausch von Auskünften und

Dokumenten.

1. Vorbehaltlich der Maßnahmen, die notwendig

sein könnten, um den vertraulichen

Charakter bestimmter Dokumente zu wahren,

werden die Vereinten Nationen und der Verein

zur Befriedigung der beiderseitigen Bedürfnisse

einen möglichst vollständigen und möglichst

raschen Austausch der Auskünfte und Dokumente

vornehmen.

2. Unbeschadet des allgemeinen Charakters der

Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen

wird

a) der Verein den Vereinten Nationen einen

jährlichen Bericht über seine Tätigkeit vorlegen;

b) der Verein, soweit es nur irgend möglich

ist, jeder Anforderung von besonderen

Berichten, Studien oder Auskünften, welche

die Vereinten Nationen an ihn richten

könnten, Folge geben;

c) der Generalsekretär der Vereinten Nationen

wird mit der zuständigen ermächtigten

Stelle des Vereines auf dessen Wunsch in

Meinungsaustausch treten, um dem Vereine

die Auskünfte zu liefern, die für ihn von

besonderem Interesse sein könnten.

Artikel VI.

Unterstützung der Vereinten

Nationen.

Der Verein wird mit den Vereinten Nationen,

ihren Haupt- und Hilfskörperschaften zusammenarbeiten

und ihnen gemäß der Charta der

Vereinten Nationen und dem Weltnachrichtenvertrag

jede nur mögliche Unterstützung zuteil

werden lassen, wobei er der besonderen Lage

derjenigen Vereinsmitglieder, die nicht Mitglieder

der Vereinten Nationen sind, voll Rechnung

trägt.

Artikel VII.

Beziehungen zum Internationalen

Gerichtshof.

1. Der Verein wird dem Internationalen

Gerichtshof alle Auskünfte liefern, welche dieser

in Anwendung des Artikels 34 seiner Satzungen

von ihm verlangen kann.

2. Die Generalversammlung der Vereinten

Nationen ermächtigt den Verein, vom Internationalen

Gerichtshof beratende Empfehlungen

über juridische Fragen zu verlangen, die sich auf

dem Gebiete seiner Zuständigkeit ergeben und

nicht zu jenen Fragen gehören, welche die gegenseitigen

Beziehungen des Vereines zu der Organisation

der Vereinten Nationen oder der anderen

Fachinstitutionen betreffen.

3. Ein Ansuchen dieser Art kann durch die

Regierungstagung oder durch den Verwaltungsrat,

der dabei kraft einer Ermächtigung der

Regierungstagung handelt, an den Gerichtshof

gerichtet werden.

4. Ersucht der Verein den Internationalen

Gerichtshof um eine beratende Empfehlung, so

setzt er den Wirtschafts- und Sozialrat von

diesem Ansuchen in Kenntnis.

Artikel VIII.

Bestimmungen über das Personal.

1. Die Organisation der Vereinten Nationen

und der Verein kommen überein, für das Personal

soweit als möglich gemeinsame Richtlinien,

Verfahren und Bestimmungen aufzustellen, um

schwerwiegende Widersprüche in den Anstellungsfristen

und -bedingungen sowie auch einen Wettbewerb

in der Anwerbung des Personals zu vermeiden

und um den Austausch von Personal, der

zum Zwecke der bestmöglichen Ausnützung der

Dienste dieses Personals beiden Teilen wünschenswert

erscheinen würde, zu erleichtern.

2. Die Organisation der Vereinten Nationen

und der Verein kommen überein, zur Erreichung

der obigen Ziele in jedem möglichen Ausmaße zusammenzuarbeiten.

Artikel IX.

Statistik.

1. Die Organisation der Vereinten Nationen

und der Verein kommen überein, alle Anstrengungen

zu machen, um eine möglichst enge Zusammenarbeit,

Ausschaltung jeder Zweigeleisigkeit

in ihrer Tätigkeit und die möglichst wirksame

Verwendung ihres technischen Personals bei

der Sammlung, Auswertung, Veröffentlichung,

Normung, Verbesserung und Verbreitung

statistischer Nachrichten zu erreichen. Sie kommen

überein, ihre Bemühungen zu vereinigen, um aus

den statistischen Nachrichten den bestmöglichen

Nutzen zu ziehen und um die Aufgabe der

Regierungen und der anderen Körperschaften,

die dazu berufen sind, diese Nachrichten zu

liefern, zu erleichtern.

2. Der Verein anerkennt, daß die Organisation

der Vereinten Nationen der zentrale Organismus

ist, der dazu berufen ist, die zu allgemeinen

Zwecken der zwischenstaatlichen Körperschaften

dienenden Statistiken zu sammeln, auszuwerten,

zu veröffentlichen, zu normen, zu vervollkommnen

und zu verbreiten.

3. Die Organisation der Vereinten Nationen

anerkennt, daß der Verein der zentrale Organismus

ist, der dazu berufen ist, in dem ihm eigenen

Bereich die Statistiken zu sammeln, auszuwerten,

zu veröffentlichen, zu normen, zu vervollkommnen

und zu verbreiten, unbeschadet der Rechte

der Organisation der Vereinten Nationen, sich

an solchen Statistiken soweit zu beteiligen, als sie

zur Erreichung ihrer eigenen Ziele und zur Vervollkommnung

der Statistiken der ganzen Welt

notwendig sein können. Es wird Sache des Vereines

sein, alle Entscheidungen über die Form, in

der seine Dienstdokumente erstellt werden, zu

treffen.

4. Mit Rücksicht auf die Errichtung einer für

die Allgemeinheit bestimmten Zentralstelle für

statistische Auskünfte wird vereinbart, daß die

dem Verein zur Aufnahme in seine statistischen

Grundlagen oder zu seinen Fachberichten

gelieferten Angaben der Organisation der Vereinten

Nationen auf ihr Ersuchen soweit als nur

irgend möglich zugänglich gemacht werden.

5. Es gilt als vereinbart, daß die Organisation

der Vereinten Nationen zur Aufnahme in

ihre statistischen Grundlagen oder zu ihren Fachberichten

gelieferten Angaben dem Vereine auf

sein Ansuchen soweit zugänglich gemacht werden,

wo immer dies möglich und zweckmäßig ist.

Artikel X.

Verwaltung und technische

Dienste.

1. Die Organisation der Vereinten Nationen

und der Verein anerkennen, daß es zur wirksamsten

Ausnützung des Personals und der verfügbaren

Hilfsquellen wünschenswert ist, die

Schaffung von Diensten, deren Arbeiten sich

gegenseitig konkurrenzieren oder überschneiden,

soviel als möglich zu vermeiden und hiezu

nötigenfalls miteinander in Beratung zu treten.

2. Die Organisation der Vereinten Nationen

und der Verein werden gemeinsam über die

Registratur und die Aufbewahrung der amtlichen

Dokumente Bestimmungen erlassen.

Artikel XI.

Bestimmungen über das Budget und

die Geldgebarung.

1. Das Budget und der Budgetentwurf des

Vereines werden der Organisation der Vereinten

Nationen und den Mitgliedern des Vereines zur

gleichen Zeit übermittelt, die Generalversammlung

kann dem Vereine zu diesem Gegenstande

Empfehlungen machen.

2. Der Verein hat das Recht, Vertreter zu entsenden,

die ohne Stimmrecht an den Beratungen

der Generalversammlung oder aller Kommissionen

dieser Versammlung immer dann teilnehmen,

wenn das Budget des Vereines zur

Beratung steht.

Artikel XII.

Finanzierung der besonderen

Dienste.

1. Sieht sich der Verein gezwungen, infolge ,

eines Ansuchens um Unterstützung, um besondere

Berichte oder Studien, das ihm von der Organisation

der Vereinten Nationen nach Artikel VI

oder nach anderen Bestimmungen des vorliegenden

Übereinkommens vorgelegt wird, bedeutende

zusätzliche Ausgaben zu bestreiten, so werden

beide Teile darüber Beratung pflegen, um einen

Weg zu bestimmen, um für diese Ausgaben in

möglichst gerechter Weise Deckung zu finden.

2. Die Organisation der Vereinten Nationen

und der Verein pflegen auch Beratungen, um ihnen

billig erscheinende Anordnungen zur Deckung der

Kosten der zentralen Verwaltungsdienste, zentralen,

technischen und fiskalischen Dienste und

aller besonderen Einrichtungen oder Unterstützungen,

die von der Organisation der Vereinten

Nationen auf Verlangen des Vereines zugestanden

werden, zu treffen.

Artikel XIII.

Übereinkommen zwischen anderen

Institutionen.

1. Der Verein wird den Wirtschafts- und

Sozialrat über das Wesen und die Tragweite

jedes amtlichen Abkommens in Kenntnis setzen,

das zwischen dem Verein und irgendeiner

anderen Fachinstitution oder irgendeiner anderen

zwischen den Regierungen stehenden Körperschaft

oder irgendeiner zwischenstaatlichen

Körperschaft, die nicht einer Regierung angehört,

in Aussicht genommen wird, und bringt außerdem

dem Wirtschafts- und Sozialrat Einzelheiten

dieses Abkommens zur Kenntnis, wenn dieses

zum Abschluß kommt.

2. Die Organisation der Vereinten Nationen

wird den Verein über das Wesen und die Tragweite

jedes amtlichen Abkommens, das über

Fragen, an denen der Verein beteiligt sein kann,

von irgendwelchen anderen Fachinstitutionen in

Aussicht genommen wird, in Kenntnis setzen und

teilt außerdem dem Verein Einzelheiten dieses

Abkommens mit, wenn dieses abgeschlossen ist.

Artikel XIV.

Verbindung.

1. Die Organisation der Vereinten Nationen

und der Verein kommen über die obigen Bestimmungen

in der Überzeugung überein, daß

diese zur Aufrechterhaltung einer wirksamen

Verbindung zwischen den beiden Körperschaften

beitragen werden. Sie bekräftigen ihre Absicht,

die Maßnahmen zu treffen, die hiezu notwendig

werden könnten.

2. Die durch das vorliegende Übereinkommen

vorgesehenen, die Verbindung betreffenden Bestimmungen

werden, im jeweils geeigneten Ausmaße,

auf die Beziehungen zwischen dem Verein

und der Organisation der Vereinten Nationen

einschließlich ihrer Gebiets- oder Hilfsämter

zur Anwendung kommen.

Artikel XV.

Fernmeldedienst der Vereinten

Nationen.

1. Der Verein anerkennt, daß es für die

Organisation der Vereinten Nationen wichtig

ist, im Genusse der gleichen Rechte im Betrieb

der Fernmeldedienste zu stehen wie die Mitglieder

des Vereines.

2. Die Organisation der Vereinten Nationen

verpflichtet sich, die ihr unterstehenden Fernmeldedienste

nach den Bestimmungen des Weltnachrichtenvertrages

und der diesem Vertrage

angeschlossenen Vollzugsordnung zu betreiben.

3. Die genaue Art und Weise der Anwendung

dieses Artikels wird Gegenstand genauer Abmachungen

sein.

Artikel XVI.

Durchführung des Übereinkommens.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen

und der zuständige Träger der Machtbefugnis

des Vereines können alle ergänzenden Abmachungen

schließen, die hinsichtlich der Anwendung

des vorliegenden Übereinkommens

wünschenswert erscheinen.

Artikel XVII.

Revision.

Dieses Abkommen wird einer Revision unterzogen,

wenn sich die Vereinten Nationen und

der Verein hierüber verständigen, wobei eine

Vorankündigung des einen oder anderen Teiles

von sechs Monaten vorbehalten ist.

Artikel XVIII.

Inkrafttreten.

1. Das vorliegende Übereinkommen tritt nach

Genehmigung durch die Generalversammlung

der Vereinten Nationen und der Regierungs-

tagung für das Fernmeldewesen, die im Jahre

1947 in Atlantic City abgehalten wird, provisorisch

in Kraft.

2. Vorbehaltlich der im Paragraphen 1 erwähnten

Genehmigung tritt das vorliegende Übereinkommen

amtlich zur gleichen Zeit in Kraft

wie der Weltnachrichtenvertrag, der im Jahre

1947 in Atlantic City abgeschlossen wird, oder,

nach der Entscheidung des Vereines, zu einem

früheren Zeitpunkt.

Lace Success, August 1947.

WALTER

KOTSCHNIG

Interims-Präsident des

Ausschusses des Wirtschafts-

und Sozialrates,

Beauftragter für Verhandlungen

mit Fachinstitutionen.

SIR HAROLD

SHOOBERT

Präsident der Verhandlungskommission

des

Weltnachrichtenvereines.

Schlußprotokoll

zum Weltnachrichtenvertrag

(Atlantic City, 1947.)

Im Augenblicke der Unterzeichnung des Weltnachrichtenvertrages

von Atlantic City nehmen

die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten

von folgenden Erklärungen Kenntnis

I.

Für Kanada

Indem es den vorliegenden Vertrag unterzeichnet,

behält sich Kanada vor, den Paragraphen

3 des Artikels 13 des Vertrages von

Atlantic City nicht anzunehmen. Kanada anerkennt

die Verpflichtungen der Vollzugsordnung

für den Funkdienst, welche diesem Vertrag angeschlossen

ist, läßt sich aber derzeit weder durch

die Zusatzvollzugsordnung für den Funkdienst

noch durch die Vollzugsordnung für den Telegraphen-

oder Fernsprechdienst binden.

II.

Für die Republik Chile

Bei der Unterzeichnung der Vollzugsordnung

für den Funkdienst von Atlantic City macht

der Präsident der Delegation von Chile einen

vorläufigen Vorbehalt hinsichtlich der Bestimmungen,

auf die unter Ziffern 990, 991, 992.

994, 995, 996 und 997 des zweiten Abschnittes

des Artikels 41 der besagten Vollzugsordnung

hingewiesen wird.

Bei der Unterzeichnung des Weltnachrichtenvertrages

von Atlantic City macht der Präsident

der Delegation von Chile einen vorläufigen Vorbehalt

hinsichtlich der im Artikel 39 des Vertrages

von Atlantic City enthaltenen Bestimmungen.

III.

Für die Republik Kolumbien

Die Republik Kolumbien erklärt ausdrücklich,

daß sie, indem sie den vorliegenden Vertrag

unterzeichnet, keine Verbindlichkeit bezüglich der

Vollzugsordnung für den Fernsprechdienst, auf

die im Artikel 13 des Vertrages von Atlantic

City hingewiesen wird, übernimmt.

IV.

Für die Republik Ecuador

Die Republik von Ecuador erklärt ausdrücklich,

daß die Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages

für sie nicht die Annahme irgendeiner

der Verpflichtungen der Vollzugsordnung für

den Telegraphendienst, der Vollzugsordnung für

den Fernsprechdienst oder der Zusatzvollzugsordnung

für den Funkdienst einschließt, auf die

sich der Artikel 13 des Vertrages von Atlantic

City bezieht.

V.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

Die Unterzeichnung dieses Vertrages für und

im Namen der Vereinigten Staaten von Amerika

gilt, nach dem verfassungsmäßigen Verfahren,

für alle Gebiete der Vereinigten Staaten von

Amerika.

Die Vereinigten Staaten von Amerika erklären

ausdrücklich, daß die Vereinigten Staaten

von Amerika durch die Unterzeichnung des vorliegenden

Vertrages in ihrem Namen keine Verpflichtung

bezüglich der Vollzugsordnung für den

Telegraphendienst, der Vollzugsordnung für den

Fernsprechdienst oder der Zusatzvollzugsordnung

für den Funkdienst, auf die im Artikel 13 des

Vertrages von Atlantic City hingewiesen wird,

übernehmen.

VI.

Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Im Augenblicke der Unterzeichnung des Weltnachrichtenvertrages

erklärt die Delegation der

UdSSR. ausdrücklich, daß sie mit dem

Paragraphen 2 des Artikels 1 des Vertrages nicht

einverstanden ist. daß sie der Meinung ist, daß

er, vom rechtlichen Standpunkte gesehen, der

Grundlage entbehrt und mit den anderen Artikeln

des Vertrages und mit dem Beschluß der

Tagung für das Fernmeldewesen von Madrid

in Widerspruch steht.

Außerdem erachtet es die Delegation der

UdSSR als ungerechtfertigt, daß die Sozialistischen

Sowjetrepubliken von Lettland,

Litauen, Estland und die Volksrepublik der

Mongolei, die unabhängige Staaten sind — und

am Weltnachrichtenvertrag von Madrid vollberechtigt

teilgenommen haben —, ohne die geringste

rechtliche Begründung nicht in die Liste

der (stimmberechtigten) Mitglieder des Vereines

(Anhang 1) aufgenommen worden sind.

Die Delegation der UdSSR ist der Meinung,

daß das ganze Statut, das der Eigenschaft eines

(stimmberechtigten) Mitgliedes des Weltnachrichtenvereines

angefügt ist, auf der nächsten

Regierungstagung einer Revision unterzogen

werden müßte.

VII.

Für die Republik China

Die Republik China erklärt, indem sie den

vorliegenden Vertrag unterzeichnet, ausdrücklich,

daß sie bezüglich der Vollzugsordnung für den

Fernsprechdienst, auf die im Artikel 13 hingewiesen

wird, keine Verpflichtung übernimmt.

VIII.

Für die Republik der Philippinen

Indem sie den Vertrag von Atlantic City

unterzeichnet, erklärt die Republik der Philippinen,

daß sie sich derzeit durch die Vollzugsordnungen

für den Fernsprechdienst und den

Telegraphen dienst, auf die im Paragraphen 3 des

Artikels 13 des besagten Vertrages hingewiesen

wird, nicht binden lassen kann.

IX.

Für den Pakistan

Die Delegation des Pakistan erklärt, indem

sie den vorliegenden Vertrag unterzeichnet, ausdrücklich,

daß sie bezüglich der Vollzugsordnung

für den Fernsprechdienst, auf die im Artikel 13

hingewiesen wird, keine Verpflichtung übernimmt.

X.

Für die Republik Peru

Bei der Unterzeichnung des Vertrages von

Atlantic City macht der Präsident der Delegation

von Peru einen vorläufigen Vorbehalt

hinsichtlich der im Artikel 13 vorgesehenen Verpflichtungen,

die sich auf die Vollzugsordnung

für den Telegraphendienst, die Vollzugsordnung

für den Fernsprechdienst und auf die Zusatzvollzugsordnung

für den Funkdienst beziehen.

XI.

Für die Republik Kuba

Die Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages

für und im Namen von Kuba geschieht

mit dem Vorbehalt, daß Kuba die Bestimmungen

des Paragraphen 3 des Artikels 13. soweit die

Vollzugsordnung für den Fernsprechdienst betroffen

wird, nicht annimmt.

XII.

Für die Vereinigten Staaten von Venezuela

Die Vereinigten Staaten von Venezuela erklären,

indem sie den vorliegenden Vertrag

unterzeichnen, ausdrücklich, daß sie hinsichtlich

der Vollzugsordnung für den Telegraphendienst,

der Vollzugsordnung für den Fernsprechdienst

und der Zusatzvollzugsordnung für den Funkdienst,

auf die im Artikel 13 (Vollzugsordnungen)

hingewiesen wird, keine Verpflichtung

übernehmen.

XIII.

Für die Republik Uruguay

Die Delegation der Republik Uruguay erklärt,

indem sie den vorliegenden Vertrag unterzeichnet,

daß sie bezüglich der Vollzugsordnung

für den Telegraphendienst, der Vollzugsordnung

für den Fernsprechdienst oder der Zusatzvollzugsordnung

für den Funkdienst, auf die im

Artikel 13 hingewiesen wird, keine Verpflichtung

übernimmt.

XIV.

Für das Königreich Saudi-Arabien

Indem sie den vorliegenden Vertrag unterzeichnet,

behält sich die Delegation von Saudi-

Arabien für ihre Regierung das Recht vor, jede

Verpflichtung, die sich auf die Vollzugsordnung

für den Telegraphendienst, die Vollzugsordnung

für den Fernsprechdienst, die Vollzugsordnung

für den Funkdienst oder auf die Zusatzvollzugsordnung

für den Funkdienst bezieht und auf die

im Artikel 13 hingewiesen wird, anzunehmen

oder abzulehnen.

XV.

Für die Republik Panama

Indem sie den Vertrag von Atlantic City von

1947 unterzeichnet, erklärt die Republik Panama,

daß sie keine Verpflichtung bezüglich der Vollzugsordnung

für den Telegraphendienst, der

Vollzugsordnung für den Fernsprechdienst oder

der Zusatzvollzugsordnung für den Funkdienst,

auf die im Artikel 13 dieses Vertrages hingewiesen

wird, übernimmt.

XVI.

Für Mexiko

Indem sie den Weltnachrichten vertrag von

Atlantic City unterzeichnet, erklärt die mexikanische

Delegation, daß sie durch diese Unterschrift

die Regierung von Mexiko nicht verbindlich

mache, die Vollzugsordnung für den Telegraphendienst,

die Vollzugsordnung für den

Fernsprechdienst oder die Zusatzvollzugsordnung

für den Funkdienst, auf die im Artikel 13

dieses Vertrages hingewiesen wird, anzunehmen.

XVII.

Für Äthiopien

Die Delegation von Äthiopien erklärt ausdrücklich,

daß sie einen vorläufigen Vorbehalt

hinsichtlich des Protokolls I mache, das die Abmachungen

für die Übergangszeit betrifft, da ihre

Vollmachten ausdrücklich unter der Bedingung

gegeben wurden, daß alle ihre Unterschriften der

Ratifikation unterliegen.

XVIII.

Für den Irak

Bei der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages

behält sich der Irak das Recht vor, die

Vollzugsordnung für den Fernsprechdienst und

die Vollzugsordnung für den Telegraphendienst,

auf die im Artikel 13 hingewiesen wird anzunehmen

oder nicht anzunehmen.

Urkund dessen haben die verschiedenen Bevollmächtigten

dieses Schlußprotokoll in einer

Ausfertigung in jeder der beiden Sprachen

Englisch und Französisch unterzeichnet. Dieses

Protokoll bleibt im Gewahrsam der Regierung

der Vereinigten Staaten von Amerika und jede

unterzeichnende Regierung erhält eine Abschrift.

Geschehen zu Atlantic City, am 2. Oktober 1947.

Es folgen die Unterschriften.

Zusatzprotokolle

zum Weltnachrichtenvertrag

(Atlantic City, 1947.)

Im Augenblick der Unterzeichnung des Weltnachrichtenvertrages

von Atlantic City haben die

unterzeichneten Bevollmächtigten die folgenden

Zusatzprotokolle unterzeichnet

I.

Protokoll

über die Abmachungen für die

Übergangszeit.

Um ein zufriedenstellendes Arbeiten des

Vereines sicherzustellen und die Anwendung des

Weltnachrichtenvertrages von Atlantic City zu

erleichtern, sobald dieser am 1. Jänner 1949 in

Kraft tritt, hat sich die zwischenstaatliche Tagung

für das Fernmeldewesen von Atlantic City über

folgende Bestimmungen geeinigt

1. (1) Der Verwaltungsrat wird unverzüglich

im voraus ernannt, so wie es den im

Artikel 5 des Vertrages von Atlantic City vorgesehenen

Bedingungen entspricht und wird von

jetzt an bis zum Augenblicke des Inkrafttretens

des Vertrages in vorläufiger Betrauung die ihm

durch diesen Vertrag zufallenden Funktionen

ausüben. Er hält seine erste Sitzung in Atlantic

City ab.

(2) Im Laufe dieser Sitzung wird der Verwaltungsrat

seinen Präsidenten und seine Vizepräsidenten

wählen; er wird den Plan für seine

Arbeiten für die Übergangszeit, die mit 31. Dezember

1948 endet, aufstellen, um mit 1. Jänner

1949 seine dauernden Funktionen wahrzunehmen.

2. (1) Der zwischenstaatliche Ausschuß

für die Registrierung der

Frequenzen wird unverzüglich ernannt, wie

es den im Artikel 6 des Vertrages von Atlantic

City vorgesehenen Bedingungen entspricht. Er

bleibt bis zum Inkrafttreten des Vertrages provisorisch

in seiner Funktion.

(2) Er hält seine erste Sitzung in Atlantic

City ab. Die Mitglieder des Ausschusses können

zur Teilnahme an dieser Sitzung provisorisch

Personen im voraus ernennen, deren technische

Eignung ausnahmsweise nicht völlig den im Artikel

6 des Vertrages festgesetzten Anforderungen

entspricht, Die so im voraus ernannten Personen

erhalten vom Verein keine Bezüge.

(3) Im Laufe dieser Sitzung wird sich der Ausschuß

organisieren, seinen Arbeitsplan für die

Übergangszeit zwischen dem 1. Jänner 1948 und

dem 31. Dezember 1948 in Hinsicht auf seine

dauernde Einrichtung, wie sie im Vertrag von

Atlantic City vorgesehen ist, aufstellen, wobei

er sich an die Entscheidungen der zwischenstaatlichen

Tagung für den Funkdienst von Atlantic

City hält.

3. (1) Das Generalsekretariat wird

unverzüglich nach den Bestimmungen des Artikels

9 des Vertrages von Atlantic City eingerichtet

und wird seine Funktion provisorisch bis

zum Inkrafttreten dieses Vertrages ausüben. Im

Einvernehmen mit der schweizerischen Regierung

werden die Amtsgeschäfte soweit als möglich

durch die gegenwärtigen Beamten des Büros versehen,

so daß die Übertragung der Obliegenheiten

im Zeitpunkte des Inkrafttretens des Vertrages

von Atlantic City erleichtert wird.

(2) Entgegen den Bestimmungen dieses Vertrages

hat die zwischenstaatliche Tagung für das

Fernmeldewesen von Atlantic City sich dafür

entschieden, den Generalsekretär und die beiden

stellvertretenden Generalsekretäre des Vereines

provisorisch im voraus zu ernennen.

Nach dem vorliegenden Protokoll wird

Herr F. v. Ernst, derzeitiger Direktor des Vereinsbüros

im voraus ernannt, um die Geschäfte des

Generalsekretärs zu übernehmen, und die Herren

Leon Mulatier und Gerald C. Gross, die derzeitigen

Vizedirektoren des Büros der Union,

werden im voraus ernannt, um die Geschäfte

von stellvertretenden Generalsekretären zu übernehmen.

Diese Beamten haben ihre Tätigkeit zu

den durch den Vertrag vorgesehenen Bedingungen

auszuüben.

4. Während der Übergangszeit gibt der

Generalsekretär den Mitgliedern des Vereines die

Ratifikationen und Beitritte in der in den Artikeln

16 und 17 des Vertrages vorgesehenen Art

und Weise bekannt.

II.

Protokoll,

betreffend Deutschland und

Japan.

Die Anwesenden sind übereingekommen, daß

Deutschland und Japan dem Weltnachrichten-

vertrag von Atlantic City beitreten können, indem

sie den Bestimmungen des Artikels 17. nachkommen,

sobald die maßgebenden Stellen diesen

Beitritt für zweckmäßig halten werden. Die im

Artikel 1 des Vertrages vorgesehenen Formalitäten

sind auf diese beiden Länder nicht anwendbar.

III.

Protokoll,

betreffend Spanien, die spanische

Zone von Marokko und die gesamten

spanischen Besitzungen.

Die Anwesenden sind übereingekommen, daß

Spanien einerseits, die spanische Zone von Marokko

und die Gesamtheit der spanischen Besitzungen

anderseits dem Weltnachrichtenvertrag von

Atlantic City als stimmberechtigte Mitglieder beitreten

können, indem sie den Bestimmungen des

Artikels 17 nachkommen, sobald die Entschließung

der Generalversammlung der Vereinten Nationen

vom 12. Dezember 1946 außer Kraft gesetzt oder

gegenstandslos geworden sein wird.

Die im Artikel 1 des Vertrages vorgesehenen

Formalitäten sind auf Spanien einerseits und die

spanische Zone von Marokko und die gesamten

spanischen Besitzungen anderseits nicht anwendbar.

IV.

Protokoll,

betreffend die Vollzugsordnung

für den Telegraphendienst und

für den Fernsprechdienst.

Die Bestimmungen des Paragraphen 3 des Artikels

13 des Vertrages werden für die Mitglieder,

die die Vollzugsordnungen für den Telegraphendienst

und/oder für den Fernsprechdienst noch nicht

genehmigt haben, am Tage der Unterzeichnung

dieser Vollzugsordnungen verbindlich, nachdem

sie durch die nächste Verwaltungstagung für den

Telegraphendienst und für den Fernsprechdienst

einer Revision unterzogen worden sind.

V.

Protokoll,

betreffend die ordentlichen Ausgaben

des Vereines für das

Jahr 1948.

Nach der Entschließung der Weltnachrichtentagung

von Atlantic City sind der Verwaltungsrat

oder andernfalls der Generalsekretär des

Vereines, nach Genehmigung des Verwaltungsrates,

dazu ermächtigt, bei der Regierung des

schweizerischen Bundesstaates darum anzusuchen,

daß dem Verein eine Summe vorgeschossen wird,

die 1,500.000 Schweizer Franken nicht übersteigen

soll, um die ordentlichen Ausgaben des

Vereines für das Jahr 1948 zu decken.

Der Generalsekretär des Vereines ist nach der

Ermächtigung des Verwaltungsrates befugt,

ordentliche Ausgaben zu machen, die für das Jahr

1948 für die Abteilung für das Radiowesen

1,000.000 Schweizer Franken, für die Abteilung

für das Fernsprechwesen und das Telegraphenwesen

500.000 Schweizer Franken nicht übersteigen.

VI.

Protokoll,

betreffend die ordentlichen Ausgaben

des Vereines für den Zeitraum

1949 bis 1952.

Die Weltnachrichtentagung von Atlantic City

ermächtigt, wobei sie sich auf die hiezu gefaßte

Entschließung bezieht, den Verwaltungsrat, jährlich

ordentliche Ausgaben vorzusehen, die höher

sind als vier Millionen Schweizer Franken jener

Summe, welche dem Voranschlag der ordentlichen

Ausgaben des Vereines für den Zeitraum 1949 bis

1952 entspricht, wenn die Erfüllung der Aufgaben

des Vereines es erfordert und die Genehmigung

durch die Mehrheit der stimmberechtigten und

nichtstimmberechtigten Mitglieder des Vereines

vorliegt.

VII.

Protokoll,

das zu außerordentlichen Ausgaben

ermächtigt, die durch das

provisorische Arbeiten des zwischenstaatlichen

Ausschusses für

die Registrierung der Frequenzen

gemacht werden.

Nach der durch die Weltnachrichtentagung von

Atlantic City hiezu gefaßten Entschließung ist

der Generalsekretär des Vereines dazu ermächtigt,

außerordentliche Ausgaben zu machen, die zur

Deckung der Arbeitskosten des zwischenstaatlichen

Ausschusses für die Registrierung der Frequenzen

und zur Bezahlung der Gehälter und

der durch seine Mitglieder getragenen Kosten bis

zum Tage des Inkrafttretens des Vertrages von

Atlantic City bestimmt sind.

VIII.

Protokoll,

das zu Ausgaben ermächtigt, die

zur Sicherstellung des provisorischen

Arbeitens des Verwaltungsrates

gemacht werden müssen.

Nach der durch die Weltnachrichtentagung von

Atlantic City hiezu gefaßten Entschließung ist

der Generalsekretär des Vereines ermächtigt, Ausgaben

zu bestreiten, die durch das Arbeiten des

Verwaltungsrates in dem Zeitraum, der dem Inkrafttreten

des Vertrages von Atlantic City

vorangeht, entstehen. In den Ausgaben sind auch

die Kosten der Dienstreisen und die Aufenthaltskosten

welche den Mitgliedern dieses Rates erwachsen,

enthalten.

IX.

Protokoll,

das zu außerordentlichen Ausgaben

des Vereines ermächtigt,

die durch das Arbeiten des provisorischen

Ausschusses für die

Frequenzen gemacht werden.

Nach der durch die Weltnachrichtentagung von

Atlantic City hiezu gefaßten Entschließung ist

der Generalsekretär des Vereines ermächtigt,

außerordentliche Ausgaben zu bestreiten, die das

Arbeiten des provisorischen Ausschusses für die

Frequenzen mit sich bringt. Es wird indessen

jedes Land die Ausgaben für den Gehalt und

die Kosten seines Vertreters, der als nationales

Mitglied des Ausschusses und seiner Räte

arbeitet, übernehmen. Jede zwischenstaatliche

Gebietskörperschaft übernimmt die Kosten für

den Gehaltsbezug und die Kosten ihres Vertreters.

X.

Protokoll,

betreffend das Verfahren, das

von jenen Ländern einzuhalten ist,

die ihre Beitrags k lasse zum Aufwand

des Vereines zu ändern

wünschen.

Die Weltnachrichtentagung von Atlantic City

trifft die Entscheidung

1. Abweichend von den Bestimmungen des

Vertrages von Madrid werden die im Artikel 14,

Paragraph 4, des Weltnachrichtenvertrages von

Atlantic City vorgesehenen Beitragskosten vom

1. Jänner 1948 an zur Anwendung gebracht.

2. Jedes Mitglied muß vor dem 1. September

1948 dem Generalsekretär des Vereines die Beitragsklasse

bekanntgeben, welche es in der im.

Artikel 14, Paragraph 4, des Weltnachrichtenvertrages

von Atlantic City angegebenen Stufung

gewählt hat. Für den Aufwand des Finanzjahres

1948 kann diese Bekanntgabe eine Beitragsklasse

für den Radiodienst und eine andere

Klasse für den Telegraphen- und Fernsprechdienst

angeben. Für den Aufwand des Finanzjahres

1949 und den Aufwand der folgenden

Jahre wird diese Bekanntgabe nur eine Klasse

für den gesamten Aufwand des Radiodienstes

und des Telegraphen- und Fernsprechdienstes angeben

dürfen.

3. Jene Mitglieder, die nicht vor dem 1. September

1948 die im vorhergehenden Paragraphen

vorgesehene Bekanntgabe vornehmen, werden

ihre Beiträge nach der Einheitenzahl zu leisten

haben, zu der sie sich nach den Bestimmungen

des Weltnachrichtenvertrages von Madrid verpflichtet

haben, jedoch mit dem Vorbehalt, daß,

wenn sie sich nach den Bestimmungen des Vertrages

von Madrid für den Radiodienst und den

Telegraphen- und Fernsprechdienst zu verschiedenen

Klassen verpflichtet haben sie für das

Jahr 1949 und die folgenden Jahre nach der

höheren dieser beiden Klassen ihre Beiträge zu

leisten haben.

Urkund dessen haben die verschiedenen Bevollmächtigten

diese Zusatzprotokolle in englischer

und französischer Sprache in einer Ausfertigung

unterzeichnet, die im Gewahrsam der

Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

bleibt und von der jede unterzeichnende Regierung

eine Abschrift erhält.

Geschehen zu Atlantic City, am 2. Oktober 1947.

Es folgen die Unterschriften.

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und

vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 2. Mai 1950.

Der Bundespräsident

Renner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

Waldbrunner

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde gemäß Artikel 16, Absatz 1, des Vertrages am

22. Mai 1950 beim Generalsekretär des Weltnachrichtenvereines hinterlegt; der Vertrag ist daher

gemäß seinem Artikel 16, Absatz 2, für Österreich am gleichen Tage verbindlich geworden.

Folgende Staaten haben bis zum 21. August 1950 den Weltnachrichtenvertrag vom 2. Oktober

1947, der den Weltnachrichtenvertrag vom 19. Dezember 1932, BGBl. Nr. 109/1932, ersetzt,

ratifiziert, beziehungsweise sind ihm beigetreten

Abessinien, Ägypten, Afghanistan, Albanien, Argentinien, Australien, Belgien einschließlich

Belgisch Kongo und der Gebiete vom Ruanda-Urundi, Sozialistische Sowjetrepublik Bjelo-Rußland,

Burma, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Kanada, Ceylon, China, Kolumbien, Kuba, Dänemark, Dominikanische

Republik, Finnland, Frankreich, Griechenland, Honduras, Indien, Irak, Irland, Island,

Israel, Italien, Japan, Jugoslawien, Libanon, Liberia, Luxemburg, Mexiko, Monako, Nikaragua,

Niederlande einschließlich Surinam, den niederländischen Antillen und Neu-Guinea, Norwegen,

Neuseeland, Pakistan, Peru, Polen, Portugal einschließlich seiner Kolonien, Französische Protektorate

von Marokko und Tunis, Rumänien, Saudi-Arabien, Sozialistische Sowjetrepublik Ukraine,

Union der sozialistischen Sowjetrepubliken, Südrhodesien, Schweden, Schweiz, Tschechoslowakei,

Thailand, Türkei, Südafrikanische Union und Territorium von Südwestafrika, Venezuela, Vereinigtes

Königreich von Großbritannien und Nord-Irland einschließlich der Kolonien, Protektorate,

überseeischen Gebiete und der unter sein Mandat oder seine Treuhandschaft gestellten Gebiete,

Ungarn, Vatikan-Stadt, Vereinigte Staaten von Amerika und Vereinigte Staaten von Indonesien.

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