193. Bundesgesetz: Ruhegenußvordienstzeitengesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Bundesregierung bestimmt im Einvernehmen
mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
durch Verordnung, ob und unter welchen
Bedingungen den Bundesbeamten Zeiträume, die
in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum
Bund oder in einem Dienstverhältnis zu einem
anderen Dienstgeber oder auch in freiberuflicher
oder selbständiger Tätigkeit zurückgelegt wurden
und nicht schon auf Grund besonderer gesetzlicher
Bestimmungen anrechenbar sind, für die
Bemessung des Ruhegenusses angerechnet werden
können.
(2) Die Anrechnung von Vordienstzeiten hat
grundsätzlich gegen Beitragsleistung zu erfolgen.
Hiebei ist auf die Bestimmungen des § 6 des
Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948, B.G.Bl.
Nr. 177, über die Regelung sozialversicherungsrechtlicher
Verhältnisse aus Anlaß der Aufnahme
in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder
beim Ausscheiden aus einem solchen, entsprechend
Bedacht zu nehmen. Von einer Beitragsleistung
kann insbesondere abgesehen werden, wenn bereits
in dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum
Bund Pensionsbeiträge entrichtet wurden. Von
einer Beitragsleistung ist abzusehen, wenn die
Zeiträume zufolge eines mit einem anderen
öffentlichen Dienstgeber abgeschlossenen Gegenseitigkeitsübereinkommens
für die Bemessung des
Ruhegenusses angerechnet werden.
(3) Bei Anrechnung von Zeiträumen nach den
auf Grund des Abs. (1) erlassenen Vorschriften
findet eine Nachzahlung von Bezügen nicht
statt. In diesen Vorschriften können jedoch Ausnahmen
für Fälle vorgesehen werden, in denen
ein Bundesbeamter, der nach dem 12. März 1937
in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum
Bund aufgenommen wurde, bis zum Ablauf von
drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes in den Ruhestand getreten oder
verstorben ist.
§ 2. Der Bundesregierung steht die Befugnis
zu, für einzelne Fälle die Anrechnung von Zeiträumen,
die nicht schon nach geltenden Vorschriften
angerechnet werden können, für die
Bemessung des Ruhegenusses zu bewilligen. Hiebei
werden Zeiträume, während welcher der
Bundesbeamte zufolge einer der im § 4, Abs. (1),
des Beamten-Überleitungsgesetzes vom 22. August
1945, St. G.Bl. Nr. 134, umschriebenen Maßregelungen
dem Dienste fern war, ohne Beitragsleistung
angerechnet.
§ 3. Artikel V des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1929, B. G. Bl. Nr. 436 (3. Gehaltsgesetznovelle),
wird aufgehoben.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.