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193. Bundesgesetz: Ruhegenußvordienstzeitengesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Bundesgesetz: Ruhegenußvordienstzeitengesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Bundesregierung bestimmt im Einvernehmen

mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

durch Verordnung, ob und unter welchen

Bedingungen den Bundesbeamten Zeiträume, die

in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum

Bund oder in einem Dienstverhältnis zu einem

anderen Dienstgeber oder auch in freiberuflicher

oder selbständiger Tätigkeit zurückgelegt wurden

und nicht schon auf Grund besonderer gesetzlicher

Bestimmungen anrechenbar sind, für die

Bemessung des Ruhegenusses angerechnet werden

können.

(2) Die Anrechnung von Vordienstzeiten hat

grundsätzlich gegen Beitragsleistung zu erfolgen.

Hiebei ist auf die Bestimmungen des § 6 des

Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948, B.G.Bl.

Nr. 177, über die Regelung sozialversicherungsrechtlicher

Verhältnisse aus Anlaß der Aufnahme

in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder

beim Ausscheiden aus einem solchen, entsprechend

Bedacht zu nehmen. Von einer Beitragsleistung

kann insbesondere abgesehen werden, wenn bereits

in dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum

Bund Pensionsbeiträge entrichtet wurden. Von

einer Beitragsleistung ist abzusehen, wenn die

Zeiträume zufolge eines mit einem anderen

öffentlichen Dienstgeber abgeschlossenen Gegenseitigkeitsübereinkommens

für die Bemessung des

Ruhegenusses angerechnet werden.

(3) Bei Anrechnung von Zeiträumen nach den

auf Grund des Abs. (1) erlassenen Vorschriften

findet eine Nachzahlung von Bezügen nicht

statt. In diesen Vorschriften können jedoch Ausnahmen

für Fälle vorgesehen werden, in denen

ein Bundesbeamter, der nach dem 12. März 1937

in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum

Bund aufgenommen wurde, bis zum Ablauf von

drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes in den Ruhestand getreten oder

verstorben ist.

§ 2. Der Bundesregierung steht die Befugnis

zu, für einzelne Fälle die Anrechnung von Zeiträumen,

die nicht schon nach geltenden Vorschriften

angerechnet werden können, für die

Bemessung des Ruhegenusses zu bewilligen. Hiebei

werden Zeiträume, während welcher der

Bundesbeamte zufolge einer der im § 4, Abs. (1),

des Beamten-Überleitungsgesetzes vom 22. August

1945, St. G.Bl. Nr. 134, umschriebenen Maßregelungen

dem Dienste fern war, ohne Beitragsleistung

angerechnet.

§ 3. Artikel V des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

1929, B. G. Bl. Nr. 436 (3. Gehaltsgesetznovelle),

wird aufgehoben.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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