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193_1948 AT

193. Verordnung: Wiederherstellung des österreichischen Rechtes auf dem Gebiete des Gesundheitswesens.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Verordnung: Wiederherstellung des österreichischen Rechtes auf dem Gebiete des Gesundheitswesens.

Auf Grund des Artikel IV, Abs. (2), des Bundesgesetzes

vom 18. Juni 1947, B. G.Bl. Nr. 151,

über die Wiederherstellung des österreichischen

Rechtes auf dem Gebiete des Gesundheitswesens,

wird verordnet

§ 1. Personen, denen de Erlaubnis zur Ausübung

der Heilkunde nach den Vorschriften des

Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939,

Deutsches R. G. Bl. I S. 251, erteilt wurde, dürfen

die Berufsbezeichnung „Arzt für Naturheilkunde"

nicht führen. Sie dürfen jedoch, sofern

sie österreichische Staatsbürger sind, ihre Tätigkeit

innerhalb des vom Landeshauptmann nach

Maßgabe ihrer bisherigen Betätigung gezogenen

Rahmens noch bis 31. Dezember 1948 weiter

ausüben. Der Landeshauptmann kann verfügen,

daß ihre Tätigkeit ärztlich oder durch die Bezirksverwaltungsbehörde

(Gesundheitsamt) ständig

überwacht wird.

§ 2. (1) Der Niederlassungsbewilligung nach den

Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 2. Juli

1925, B. G. Bl. Nr. 214, betreffend die Regelung

des Hebammenwesens, steht die Niederlassungserlaubnis

nach den Vorschriften des Hebammengesetzes

vom 21. Dezember 1938, Deutsches

R. G.Bl. I S. 1893, gleich. Dies gilt jedoch nicht

für eine Niederlassungserlaubnis, die infolge

Überschreitung der Altersgrenze (§ 5 des

deutschen Hebammengesetzes) erloschen ist.

(2) Hebammen, denen nach den Vorschriften

des Deutschen Reiches

a) die Berufsausübung ohne Niederlassungserlaubnis

gestattet wurde, oder

b) die Erlaubnis zur Ausübung der Hebammenhilfe

nach § 1 der VII. Durchführungsverordnung

zur Durchführung des Hebammengesetzes

vom 20. August 1942, Deutsches

R. G. Bl. I S. 531, erteilt wurde, oder

c) eine Niederlassungsbewilligung als Anstaltshebamme

nach § 4, Abs. (1), lit. c, des

Hebammengesetzes, B. G. Bl. Nr. 214/1925,

noch nicht erteilt wurde,

können um die betreffende Niederlassungsbewilligung

nach § 4 des Bundesgesetzes, B. G. Bl.

Nr. 214/1925, ansuchen. Auf solche Hebammen

findet § 17 des vorgenannten Bundesgesetzes Anwendung.

(3) Ehemals freipraktizierende Hebammen, die

keine Niederlassungserlaubnis nach den Vorschriften,

des Deutschen Reiches erlangt haben,

dann Hebammen, die die Altersgrenze überschritten

und um die Gestattung der weiteren

Berufsausübung ohne Niederlassungserlaubnis

angesucht haben, ferner Hebammen, die um die

Wiedererteilung entzogener Anerkennungen,

beziehungsweise Niederlassungsbewilligungen

nach Wegfall des Zurücknahmegrundes angesucht

haben, kann nach Maßgabe des Bedarfes die

Niederlassungsbewilligung erteilt werden.

(4) Die nach den Vorschriften des Deutschen

Reiches in der Zeit vom 21. Dezember 1939 bis

27. April 1945 von der Behörde des Reichsstatthalters

eines Reichsgaues der Ostmark verliehene

Anerkennung als Hebamme gilt dem Hebammendiplom

(§ 3 des Bundesgesetzes, B. G. Bl. Nr. 214/

1925) gleich.

§ 3. Der nach der Verordnung zur Abgrenzung

der Berufstätigkeit der Hebammen von der

Krankenpflege vom 19. Dezember 1939, Deutsches

R. G.Bl. I S. 2458, auf einem Hebammendiplom

oder einer sonstigen Anerkennungsurkunde einer

solchen Hebamme, die sich für die Ausübung der

Krankenpflege oder der Säuglings- und Kinderpflege

an Stelle des Hebammenberufes entschieden

hat, angebrachte Ungültigkeitsvermerk, ist als

nicht beigesetzt anzusehen, doch muß um die

neuerliche Verleihung des Berufsausübungsrechtes

unter Beachtung der Vorschriften des Hebammengesetzes

wieder angesucht werden.

§ 4. Bis zur Wiedererrichtung der Hebammengremien

(§ 12 des Bundesgesetzes, B. G. Bl.

Nr. 214/1925) bleiben die bestehenden Standesvertretungen

der Hebammen mit den den

Hebammengremien zukommenden Aufgaben

betraut.

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