193. Verordnung: Wiederherstellung des österreichischen Rechtes auf dem Gebiete des Gesundheitswesens.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikel IV, Abs. (2), des Bundesgesetzes
vom 18. Juni 1947, B. G.Bl. Nr. 151,
über die Wiederherstellung des österreichischen
Rechtes auf dem Gebiete des Gesundheitswesens,
wird verordnet
§ 1. Personen, denen de Erlaubnis zur Ausübung
der Heilkunde nach den Vorschriften des
Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939,
Deutsches R. G. Bl. I S. 251, erteilt wurde, dürfen
die Berufsbezeichnung „Arzt für Naturheilkunde"
nicht führen. Sie dürfen jedoch, sofern
sie österreichische Staatsbürger sind, ihre Tätigkeit
innerhalb des vom Landeshauptmann nach
Maßgabe ihrer bisherigen Betätigung gezogenen
Rahmens noch bis 31. Dezember 1948 weiter
ausüben. Der Landeshauptmann kann verfügen,
daß ihre Tätigkeit ärztlich oder durch die Bezirksverwaltungsbehörde
(Gesundheitsamt) ständig
überwacht wird.
§ 2. (1) Der Niederlassungsbewilligung nach den
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 2. Juli
1925, B. G. Bl. Nr. 214, betreffend die Regelung
des Hebammenwesens, steht die Niederlassungserlaubnis
nach den Vorschriften des Hebammengesetzes
vom 21. Dezember 1938, Deutsches
R. G.Bl. I S. 1893, gleich. Dies gilt jedoch nicht
für eine Niederlassungserlaubnis, die infolge
Überschreitung der Altersgrenze (§ 5 des
deutschen Hebammengesetzes) erloschen ist.
(2) Hebammen, denen nach den Vorschriften
des Deutschen Reiches
a) die Berufsausübung ohne Niederlassungserlaubnis
gestattet wurde, oder
b) die Erlaubnis zur Ausübung der Hebammenhilfe
nach § 1 der VII. Durchführungsverordnung
zur Durchführung des Hebammengesetzes
vom 20. August 1942, Deutsches
R. G. Bl. I S. 531, erteilt wurde, oder
c) eine Niederlassungsbewilligung als Anstaltshebamme
nach § 4, Abs. (1), lit. c, des
Hebammengesetzes, B. G. Bl. Nr. 214/1925,
noch nicht erteilt wurde,
können um die betreffende Niederlassungsbewilligung
nach § 4 des Bundesgesetzes, B. G. Bl.
Nr. 214/1925, ansuchen. Auf solche Hebammen
findet § 17 des vorgenannten Bundesgesetzes Anwendung.
(3) Ehemals freipraktizierende Hebammen, die
keine Niederlassungserlaubnis nach den Vorschriften,
des Deutschen Reiches erlangt haben,
dann Hebammen, die die Altersgrenze überschritten
und um die Gestattung der weiteren
Berufsausübung ohne Niederlassungserlaubnis
angesucht haben, ferner Hebammen, die um die
Wiedererteilung entzogener Anerkennungen,
beziehungsweise Niederlassungsbewilligungen
nach Wegfall des Zurücknahmegrundes angesucht
haben, kann nach Maßgabe des Bedarfes die
Niederlassungsbewilligung erteilt werden.
(4) Die nach den Vorschriften des Deutschen
Reiches in der Zeit vom 21. Dezember 1939 bis
27. April 1945 von der Behörde des Reichsstatthalters
eines Reichsgaues der Ostmark verliehene
Anerkennung als Hebamme gilt dem Hebammendiplom
(§ 3 des Bundesgesetzes, B. G. Bl. Nr. 214/
1925) gleich.
§ 3. Der nach der Verordnung zur Abgrenzung
der Berufstätigkeit der Hebammen von der
Krankenpflege vom 19. Dezember 1939, Deutsches
R. G.Bl. I S. 2458, auf einem Hebammendiplom
oder einer sonstigen Anerkennungsurkunde einer
solchen Hebamme, die sich für die Ausübung der
Krankenpflege oder der Säuglings- und Kinderpflege
an Stelle des Hebammenberufes entschieden
hat, angebrachte Ungültigkeitsvermerk, ist als
nicht beigesetzt anzusehen, doch muß um die
neuerliche Verleihung des Berufsausübungsrechtes
unter Beachtung der Vorschriften des Hebammengesetzes
wieder angesucht werden.
§ 4. Bis zur Wiedererrichtung der Hebammengremien
(§ 12 des Bundesgesetzes, B. G. Bl.
Nr. 214/1925) bleiben die bestehenden Standesvertretungen
der Hebammen mit den den
Hebammengremien zukommenden Aufgaben
betraut.