193. Bundesgesetz: Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung verjährter Rechte.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Ein Recht kann trotz Ablaufes der Verjährungsfrist
oder der sonstigen für die Beschreitung
des Rechtsweges oder die anderweitige
Geltendmachung von Rechpen im gerichtlichen
Verfahren vorgeschriebenen Frist noch bis
30. Juni 1948 gerichtlich geltend gemacht
werden, wenn diese Frist erst nach dem 31. Dezember
1945 abgelaufen ist.
§ 2. (1) Ein Recht, an dessen gerichtlicher
Geltendmachung der Berechtigte in der Zeit
seit dem 12. Februar 1934 aus politischen Gründen
verhindert war, kann nach den in Betracht
kommenden Vorschriften noch bis 30. Juni 1948
geltend gemacht werden, wenn eine der im § 1
bezeichneten Fristen nach dem 12. Februar 1934
abgelaufen ist.
(2) Im Falle der Geltendmachung gilt das
gleiche für damit im Zusammenhang stehende
Rechte des Gegners.
§ 3. Ist dem Verpflichteten die Erfüllung der
Verbindlichkeit nicht mehr möglich, so hat er
dem Berechtigten auf Verlangen eine solche Entschädigung
zu leisten, daß er aus dessen Schaden
keinen Gewinn zieht.
§ 4. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten nur insoweit, als die Rückstellungsgesetze
keine anderweitige Regelung enthalten.
§ 5. Der Geltendmachung eines Rechtes auf
Grund der §§ 1 oder 2 steht ein vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes ergangenes Urteil,
soweit es das Klagebegehren wegen Ablaufes
einer der im § 1 bezeichneten Fristen abgewiesen
hat, nicht entgegen.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.