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193_1947 AT

193. Bundesgesetz: Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung verjährter Rechte.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Bundesgesetz: Zulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung verjährter Rechte.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Ein Recht kann trotz Ablaufes der Verjährungsfrist

oder der sonstigen für die Beschreitung

des Rechtsweges oder die anderweitige

Geltendmachung von Rechpen im gerichtlichen

Verfahren vorgeschriebenen Frist noch bis

30. Juni 1948 gerichtlich geltend gemacht

werden, wenn diese Frist erst nach dem 31. Dezember

1945 abgelaufen ist.

§ 2. (1) Ein Recht, an dessen gerichtlicher

Geltendmachung der Berechtigte in der Zeit

seit dem 12. Februar 1934 aus politischen Gründen

verhindert war, kann nach den in Betracht

kommenden Vorschriften noch bis 30. Juni 1948

geltend gemacht werden, wenn eine der im § 1

bezeichneten Fristen nach dem 12. Februar 1934

abgelaufen ist.

(2) Im Falle der Geltendmachung gilt das

gleiche für damit im Zusammenhang stehende

Rechte des Gegners.

§ 3. Ist dem Verpflichteten die Erfüllung der

Verbindlichkeit nicht mehr möglich, so hat er

dem Berechtigten auf Verlangen eine solche Entschädigung

zu leisten, daß er aus dessen Schaden

keinen Gewinn zieht.

§ 4. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten nur insoweit, als die Rückstellungsgesetze

keine anderweitige Regelung enthalten.

§ 5. Der Geltendmachung eines Rechtes auf

Grund der §§ 1 oder 2 steht ein vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes ergangenes Urteil,

soweit es das Klagebegehren wegen Ablaufes

einer der im § 1 bezeichneten Fristen abgewiesen

hat, nicht entgegen.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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