193. Kundmachung: Erteilung der Betriebsgenehmigung an die Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (A. K. M.) registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung in Wien.
Gesetzestext (1 Artikel)
1. Der Gesellschaft der Autoren, Komponisten
und Musikverleger (A. K. M.) registrierte Genossenschaft
mit beschränkter Haftung mit dem Sitz
in Wien, III., Adolf-Kirchl-Straße 8, wurde im
Sinne der §§ 1, 4 und 28, Abs. (2), des Verwertungsgesellschaftengesetzes,
B. G. Bl. Nr. 112 aus
1936, mit Wirksamkeit vom 27. April 1945 die
Genehmigung erteilt, Aufführungs- und Senderrechte
an Werken der Tonkunst sowie Vortrags- und
Senderrechte an den Texten solcher Werke
dadurch nutzbar zu machen, daß die genannte
Gesellschaft den Veranstaltern konzertmäßiger
Aufführungen und Rundfunksendungen von
Werken der Tonkunst ohne Text oder in Verbindung
mit den vertonten Sprechwerken die nach
Urheberrechtsgesetz erforderliche Werknutzungsbewilligung
gegen Entgelt erteilt.
2. Die genannte Gesellschaft führt die Firma
„Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren,
Komponisten und Musikverleger (A. K. M.)
registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung".