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193_1946 AT

193. Kundmachung: Erteilung der Betriebsgenehmigung an die Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (A. K. M.) registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung in Wien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Kundmachung: Erteilung der Betriebsgenehmigung an die Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (A. K. M.) registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung in Wien.

1. Der Gesellschaft der Autoren, Komponisten

und Musikverleger (A. K. M.) registrierte Genossenschaft

mit beschränkter Haftung mit dem Sitz

in Wien, III., Adolf-Kirchl-Straße 8, wurde im

Sinne der §§ 1, 4 und 28, Abs. (2), des Verwertungsgesellschaftengesetzes,

B. G. Bl. Nr. 112 aus

1936, mit Wirksamkeit vom 27. April 1945 die

Genehmigung erteilt, Aufführungs- und Senderrechte

an Werken der Tonkunst sowie Vortrags- und

Senderrechte an den Texten solcher Werke

dadurch nutzbar zu machen, daß die genannte

Gesellschaft den Veranstaltern konzertmäßiger

Aufführungen und Rundfunksendungen von

Werken der Tonkunst ohne Text oder in Verbindung

mit den vertonten Sprechwerken die nach

Urheberrechtsgesetz erforderliche Werknutzungsbewilligung

gegen Entgelt erteilt.

2. Die genannte Gesellschaft führt die Firma

„Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren,

Komponisten und Musikverleger (A. K. M.)

registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung".

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