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193_1945 AT

193. Verordnung: Teilweise Abänderung der Verordnung vom 31. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 108.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 193. Verordnung: Teilweise Abänderung der Verordnung vom 31. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 108.

Auf Grund des Gesetzes vom 3. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 69, über das Verordnungsrecht des

Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft, betreffend

landwirtschaftliche Erzeugnisse, wird

verordnet

§ 1. (1) Von dem im § 3 der Verordnung des

Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft vom

31. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 108, über die Erfassung,

Aufbringung und Ablieferung von Getreide,

Hülsenfrüchten und Kartoffeln ausgesprochenen

Verbot, wird die Veräußerung von

Hafer, Hirse, Buchweizen, Futterhülsenfrüchten,

Heu, Stroh, Futterrüben und für Futterzwecke

bestimmten Wurzelfrüchten an die vom österreichischen

Getreidewirtschaftsverband hiefür bestellten

Gebietsaufkäufer ausgenommen.

(2) Veräußerungen an den Gebietsaufkäufer

werden als Ablieferung angerechnet.

§ 2. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 der

Verordnung vom 31. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 108,

über Ablieferungsscheine, Anbots- und Übernahmspflicht

sind sinngemäß anzuwenden.

§ 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung

werden nach § 4 des Gesetzes vom 3. Juli

1945, St. G. Bl. Nr. 69, bestraft.

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