193. Verordnung: Teilweise Abänderung der Verordnung vom 31. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 108.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Gesetzes vom 3. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 69, über das Verordnungsrecht des
Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft, betreffend
landwirtschaftliche Erzeugnisse, wird
verordnet
§ 1. (1) Von dem im § 3 der Verordnung des
Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft vom
31. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 108, über die Erfassung,
Aufbringung und Ablieferung von Getreide,
Hülsenfrüchten und Kartoffeln ausgesprochenen
Verbot, wird die Veräußerung von
Hafer, Hirse, Buchweizen, Futterhülsenfrüchten,
Heu, Stroh, Futterrüben und für Futterzwecke
bestimmten Wurzelfrüchten an die vom österreichischen
Getreidewirtschaftsverband hiefür bestellten
Gebietsaufkäufer ausgenommen.
(2) Veräußerungen an den Gebietsaufkäufer
werden als Ablieferung angerechnet.
§ 2. Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 der
Verordnung vom 31. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 108,
über Ablieferungsscheine, Anbots- und Übernahmspflicht
sind sinngemäß anzuwenden.
§ 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden nach § 4 des Gesetzes vom 3. Juli
1945, St. G. Bl. Nr. 69, bestraft.