192. Verordnung: Sperrgebiet Seetaler Alpe
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und des § 2 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. I
Nr. 38, wird verordnet
§ 1. (1) Bestimmte Gebiete im Bereich des Truppenübungsplatzes Seetaler Alpe werden, soweit im
Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in den Gemeinden
Oberweg, St. Peter ob Judenburg, St. Lorenzen bei Scheifling, St. Marein bei Neumarkt und St. Wolfgang-Kienberg.
(2) Die Grenzen dieses Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 5000 durch eine
rote Linie gekennzeichnet.
§ 2. (1) Von der Erklärung zum Sperrgebiet sind die im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichneten
Wanderwege ausgenommen.
(2) Diese Ausnahmen gelten nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine
Gefährdung dieses Gebietes bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich
militärische Nutzung dieses Gebietes erfordern.
§ 3. (1) Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegen
1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-Bau- und Vermessungsamt),
2. beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und
3. bei den Gemeinden Oberweg, St. Peter ob Judenburg, St. Lorenzen bei Scheifling, St. Marein bei
Neumarkt und St. Wolfgang-Kienberg.
(2) Die Zeiten militärischer Übungen nach § 2 Abs. 2 sind bekannt zu geben
1. durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Seetaler Alpe und
2. durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 2002 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung
über das Sperrgebiet Seetaler Alpe, BGBl. II Nr. 262/2001, außer Kraft.
Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
Australien
haben zur Änderung und Ergänzung des am 1. April 1992 in Canberra geschlossenen Abkommens
im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen den beiden Staaten Folgendes vereinbart
Artikel I
(1) In diesem Zusatzabkommen bedeutet der Ausdruck „Abkommen“ das am 1. April 1992 in Canberra
geschlossene Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen Australien und der Republik
Österreich Kundgemacht in BGBl. Nr. 656/1992 .
(2) Bei Anwendung dieses Zusatzabkommens haben alle anderen Ausdrücke dieselbe Bedeutung,
die ihnen im Abkommen gegeben wird, es sei denn, aus dem Zusammenhang ergibt sich eine andere
Bedeutung.
Artikel II
1. a) In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens werden die Worte „den Staatssekretär des Ministeriums
für soziale Sicherheit“ durch die Worte „den Staatssekretär des Ministeriums, das für die Rechtsvorschriften
nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a zuständig ist“ ersetzt.
b) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Abkommens erhält folgende Fassung
„d) „Träger“ in Bezug auf einen Vertragsstaat den Träger oder die Einrichtung, dem oder der die
Durchführung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates oder eines Teils davon obliegt;“
c) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des Abkommens erhält folgende Fassung
„e) „zuständiger Träger“ in Bezug auf einen Vertragsstaat den nach den Rechtsvorschriften dieses
Vertragsstaates zuständigen Träger;“
d) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i des Abkommens erhält folgende Fassung
„i) „Pflegezahlung“ eine Pflegezahlung, die einer Person für die Pflege ihres Partners gebührt, der
eine australische Erwerbsunfähigkeits- oder Alterspension bezieht;“
e) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j erhält folgende Fassung
„j) „verwitwete Person“ in Bezug auf Australien eine Person, die auf Grund des Todes ihres Partners
keine Person mit Partner mehr ist, nicht jedoch eine Person mit einem neuen Partner;“
2. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens erhält folgende Fassung
„a) in Bezug auf Australien die Gesetze und Verordnungen, die das Recht der sozialen Sicherheit
bilden, soweit sie vorsehen, anzuwenden sind auf oder berühren
i) Alterspensionen,
ii) Erwerbsunfähigkeitspensionen,
iii) Frauenpensionen,
iv) Pflegezahlungen,
v) an verwitwete Personen zu zahlende Pensionen und
vi) Vollwaisenpensionen;“
3. Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens erhält folgende Fassung
„(3) Ungeachtet des Absatzes 1 umfassen die australischen Rechtsvorschriften keine vor oder nach
der Unterzeichnung dieses Abkommens erlassenen Gesetze, die Abkommen über soziale Sicherheit in
Kraft setzen.“
4. In Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b des Abkommens werden die Worte „Pflegerpension“ und „Zinsbeihilfe“
durch die Worte „Pflegezahlung“ und „Mietenbeihilfe“ ersetzt.
5. Dem Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens wird folgender Buchstabe e angefügt
„e) Wäre einer Person eine Vollwaisenpension nach den australischen Rechtsvorschriften für eine
junge Person zu zahlen, deren einziger überlebender Elternteil gestorben ist, während diese junge
Person Einwohner Australiens war, wenn diese Person und diese junge Person Einwohner Australiens
wären, so wird diese Pension nach den australischen Rechtsvorschriften auch gezahlt,
während diese Person und diese junge Person Einwohner Österreichs sind.“
6. Dem Artikel 5 des Abkommens werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt
„(6) Die australischen Rechtsvorschriften, die eine Erwerbsunfähigkeitspension für eine nicht schwer
behinderte Person vorsehen, auf eine solche Pension anzuwenden sind oder diese berühren, werden von
Absatz 4 Buchstabe d nicht berührt.
(7) Ungeachtet anderer Regelungen in diesem Artikel wird die australische Erwerbsunfähigkeitspension
für nicht länger als 26 Wochen einer nicht schwer behinderten Person gezahlt, wenn sie sich
außerhalb Australiens aufhält.“
7. In Artikel 6 Absatz 4 des Abkommens wird in der Einleitung das Wort „Mindestwohnsitzzeit“ durch die
Worte „Mindestwohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter“ ersetzt.
8. In Artikel 7 Absatz 6 des Abkommens werden die Worte „eine verheiratete Person“ durch die Worte
„eine Person eines Paares“ ersetzt.
9. Dem Artikel 7 des Abkommens wird folgender Absatz 8 angefügt
„(8) Bezugnahmen auf australische Leistungen in den Absätzen 1 und 4 beziehen sich nicht auf die
Vollwaisenpension.“
10. Artikel 8 des Abkommens erhält folgende Fassung
„Artikel 8
Eine Person, die eine australische Frauenpension bezieht, weil der Partner dieser Person auf Grund
des Abkommens eine andere australische Leistung bezieht, wird für die Anwendung dieses Abkommens
so behandelt, als würde sie die Frauenpension auf Grund des Abkommens beziehen.“
11. Artikel 9 des Abkommens erhält folgende Fassung
„Artikel 9
(1) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das
Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten in Österreich
ab, so hat der Träger, der diese Rechtsvorschriften anzuwenden hat, soweit erforderlich, die Wohnsitzzeiten
in Australien im erwerbsfähigen Alter zu berücksichtigen, als wären es Versicherungszeiten in
Österreich.
(2) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von
der Zurücklegung der Versicherungszeiten in Österreich in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht,
oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung
dieser Leistungen die Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter nur zu berücksichtigen,
wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in
der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
(3) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den
Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten in Österreich zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich
dieser Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den australischen Rechtsvorschriften.
(4) Wohnsitzzeiten in Australien im erwerbsfähigen Alter, während derer die Person unselbständig
oder selbständig erwerbstätig war, gelten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung.“
12. Artikel 10 des Abkommens erhält folgende Fassung
„Artikel 10
(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 9 ein
Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund
der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 9 ein
Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund
der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten sowie unter
Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen
a) Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten
in Österreich abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen
Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten
zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.
b) Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt
des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis
der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden
Versicherungszeiten in Österreich zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von
der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles
zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.
c) Buchstabe a gilt nicht
i) hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,
ii) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung
eines Mindesteinkommens.
(3) Erreichen die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu
berücksichtigenden Versicherungszeiten in Österreich insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf
Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften,
so ist nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung zu gewähren.“
13. Die Artikel 11, 12 und 13 des Abkommens entfallen.
Artikel III
(1) Dieses Zusatzabkommen tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, am ersten Tag
des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem zwischen den Vertragsstaaten auf diplomatischem
Weg die letzte der beiden Noten ausgetauscht werden, die bescheinigen, dass alle für das In-Kraft-
Treten dieses Zusatzabkommens erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Artikel 5 Absatz 7 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens wird nicht auf die
Zahlung einer australischen Erwerbsunfähigkeitspension angewendet, die einer Person in Österreich am
Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Zusatzabkommens zu zahlen ist.
(3) Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens wird rückwirkend
mit dem 1. Jänner 1994 wirksam.
(4) Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens wird rückwirkend
mit dem 1. Jänner 1997 wirksam.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten
dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 26. Juni 2001 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache,
wobei die beiden Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Christian Prosl m. p.
Für Australien
Max William Hughes m. p.
Die Noten gemäß Art. III Abs. 1 des Zusatzabkommens wurden am 10. Mai bzw. 1. Juli 2002 ausgetauscht;
das Zusatzabkommen tritt gemäß seinem Art. III Abs. 1 mit 1. Oktober 2002 in Kraft.