192. Verordnung: Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird verordnet
Lehrberuf Oberflächentechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Oberflächentechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren und folgenden
Schwerpunkten eingerichtet
1. Mechanische Oberflächentechnik,
2. Galvanik,
3. Pulverbeschichtung,
4. Emailtechnik,
5. Feuerverzinkung.
(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil (Basismodul) zumindest einen Schwerpunkt
(Schwerpunktmodul) zu vermitteln.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Oberflächentechniker oder Oberflächentechnikerin)
zu bezeichnen.
(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis
neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis,
im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.
(5) Sofern ein Wechsel der Schwerpunktausbildung innerhalb der ersten 18 Monate der festgesetzten
Lehrzeit erfolgt, sind die im Lehrberuf Oberflächentechnik zurückgelegten Lehrzeiten voll anzurechnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete
Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten der Oberflächentechnik erwerben und befähigt
werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen
1. Oberflächentechnik – Schwerpunkt Mechanische Oberflächentechnik
a) Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache
Instandhaltungsarbeiten durchführen,
b) Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten,
c) Technische Unterlagen lesen und anwenden,
d) Maschinen und Anlagen bedienen und steuern,
e) Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen,
f) Technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren,
g) Mechanische Oberflächenbehandlung, Vorbehandlungsarbeiten und Nachbehandlungsarbeiten
selbstständig planen, durchführen und kontrollieren;
2. Oberflächentechnik – Schwerpunkt Galvanik
a) Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten
durchführen,
b) Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten,
c) Technische Unterlagen lesen und anwenden,
d) Maschinen und Anlagen bedienen und steuern,
e) Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen,
f) Technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren,
g) Galvanische Oberflächenbehandlung, Vorbehandlungsarbeiten und Nachbehandlungsarbeiten
selbstständig planen, durchführen und kontrollieren;
3. Oberflächentechnik – Schwerpunkt Pulverbeschichtung
a) Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten
durchführen,
b) Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten,
c) Technische Unterlagen lesen und anwenden,
d) Maschinen und Anlagen bedienen und steuern,
e) Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen,
f) Technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren,
g) Oberflächenbehandlung im Bereich Pulverbeschichtung, Vorbehandlungsarbeiten und Nachbehandlungsarbeiten
selbstständig planen, durchführen und kontrollieren;
4. Oberflächentechnik – Schwerpunkt Emailtechnik
a) Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten
durchführen,
b) Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten,
c) Technische Unterlagen lesen und anwenden,
d) Maschinen und Anlagen bedienen und steuern,
e) Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen,
f) Technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren,
g) Oberflächenbehandlung im Bereich Emailtechnik, Vorbehandlungsarbeiten und Nachbehandlungsarbeiten
selbstständig planen, durchführen und kontrollieren;
5. Oberflächentechnik – Schwerpunkt Feuerverzinkung
a) Einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache
Instandhaltungsarbeiten durchführen,
b) Kunden in technischer, ökonomischer und ökologischer Hinsicht beraten,
c) Technische Unterlagen lesen und anwenden,
d) Maschinen und Anlagen bedienen und steuern,
e) Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen,
f) Technische Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse erfassen und dokumentieren,
g) Oberflächenbehandlung im Bereich Feuerverzinkung, Vorbehandlungsarbeiten und Nachbehandlungsarbeiten
selbstständig planen, durchführen und kontrollieren.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgender Allgemeiner Teil (Basismodul) festgelegt. Die angeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart
zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils
befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren
einschließt.
(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten wird folgendes ergänzendes Berufsbild (Schwerpunktmodul)
festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten
Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im
Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren
und Optimieren einschließt.
1. Schwerpunkt Mechanische Oberflächentechnik
2. Schwerpunkt Galvanik
3. Schwerpunkt Pulverbeschichtung
4. Schwerpunkt Emailtechnik
5. Schwerpunkt Feuerverzinkung
(3) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer
Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings
zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung,
Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik
in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und
Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur
Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Grundlagen der Oberflächentechnik, Technologie
und Angewandte Mathematik.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden
berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nach Angabe der
Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.
(2) Die Aufgabe hat sich auf die oberflächentechnische Bearbeitung eines Werkstücks unter Einschluss
von Arbeitsplanung, Vorbehandlung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei
der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle
zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder
rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung
entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die
Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen,
die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.
(4) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
(5) Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Maßnahme verwenden, dass die Prüfungskommission
im Einzelfall Materialien von der Verwendung ausschließen kann.
(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
1. Genauigkeit,
2. fachgerechte Ausführung,
3. Funktionalität und Wirtschaftlichkeit der technischen Umsetzung,
4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
5. fachgerechtes Anwenden von Umweltschutzmaßnahmen und Arbeitsschutzmaßnahmen.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter
Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat
fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen
Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die
Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von
Situationen und Problemen zu führen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis
und der Schwerpunktausbildung des Prüflings zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge,
Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften,
Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten
zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von
Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs
möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle
wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Grundlagen der Oberflächentechnik
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Werkstoffkunde,
2. chemische Grundlagen der Oberflächentechnik,
3. physikalische Grundlagen der Oberflächentechnik.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall
sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Technologie
§ 9. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden
Bereichen zu umfassen
1. Verfahren und Technologien in der Oberflächentechnik,
2. Maschinen und Anlagen,
3. Qualitätssicherung.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall
sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Angewandte Mathematik
§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
2. Volumenberechnung und Masseberechnung,
3. oberflächentechnische Berechnungen.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission
hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen
festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen
Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung
zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht
bestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.
Verhältniszahlen
§ 12. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
(fachlich einschlägig ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt
1. eine fachlich einschlägig ausgebildete Person ........................................... zwei Lehrlinge,
2. für jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ........................ ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,
denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen,
die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die
Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Lehrbetrieb nur eine einzige,
jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt
ist, dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten
Verhältniszahlen – insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig
ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er ausbildet.
(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
(Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
1. Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist,
2. auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b
des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten
Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden
Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Metallschleifer und Galvaniseur
abgelegt haben, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf
Oberflächentechnik ablegen. Diese Prüfung erstreckt sich auf die praktische Prüfung. Sofern diese Personen
jedoch die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Oberflächentechnik – Schwerpunkt Mechanische
Oberflächentechnik oder im Lehrberuf Oberflächentechnik – Schwerpunkt Galvanik ablegen, erstreckt
sich diese Prüfung auf das Fachgespräch.
(2) Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Emailleur abgelegt haben, können bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2004 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Oberflächentechnik ablegen.
Diese Prüfung erstreckt sich auf die praktische Prüfung. Sofern diese Personen jedoch die Lehrabschlussprüfung
im Lehrberuf Oberflächentechnik – Schwerpunkt Emailtechnik ablegen, erstreckt sich diese
Prüfung auf das Fachgespräch.
Schlussbestimmungen
§ 14. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Metallschleifer und Galvaniseur, BGBl.
Nr. 385/1990, und die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Emailleur, BGBl. Nr. 533/1976 , in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 161/1984 (Artikel III Z 1) treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des
30. Juni 2000 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Metallschleifer und Galvaniseur, BGBl. Nr. 604/1974, in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 391/1990 und die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Emailleur,
BGBl. Nr. 25/1978, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2000 im Lehrberuf Metallschleifer und Galvaniseur oder im Lehrberuf
Emailleur ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten jeweils zutreffenden Ausbildungsvorschriften
bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können innerhalb eines Jahres nach
Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten jeweils
zutreffenden Prüfungsordnung antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Metallschleifer und Galvaniseur zurückgelegt wurden, sind auf
die Lehrzeit im Lehrberuf Oberflächentechnik – Schwerpunkt Mechanische Oberflächentechnik voll
anzurechnen.
(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Metallschleifer und Galvaniseur zurückgelegt wurden, sind auf
die Lehrzeit im Lehrberuf Oberflächentechnik – Schwerpunkt Galvanik voll anzurechnen.
(6) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Emailleur zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf
Oberflächentechnik – Schwerpunkt Emailtechnik voll anzurechnen.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat St. Vincent und die Grenadinen am
12. September 2000 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 163/2000) hinterlegt.
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat St. Vincent und die Grenadinen erklärt, dass
es das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche, die auf dem
Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden werde. St. Vincent und die Grenadinen
erklärt weiters, dass es das Übereinkommen nur auf Streitigkeiten aus solchen Rechtsverhältnissen,
sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, anwenden werde, die nach dem Recht von St. Vincent und
die Grenadinen als Handelssache angesehen werden.