Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
192_1999 AT

192. Kundmachung: Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 192. Kundmachung: Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates

Auf Grund des Art. 37 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird in der Anlage die vom Bundesrat

am 26. Juni 1997 beschlossene Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates kundgemacht.

BGBlPdf 192. Verordnung: Universaldienstverordnung – UDV

Auf Grund des § 25 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/1999, wird verordnet

Abschnitt 1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die durch diese Verordnung festgesetzten Zielwerte sind bei der Erbringung des Universaldienstes

einzuhalten.

(2) Die sich aus § 25 des Telekommunikationsgesetzes und aus dieser Verordnung ergebenden

Verpflichtungen erstrecken sich auf alle Teilnehmeranschlüsse sowie auf öffentliche Sprechstellen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1. „Frist zur Bereitstellung eines Anschlusses“ die Zeitspanne zwischen dem Vertragsabschluß

zwischen Diensteanbieter und Kunden und dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß zur Benutzung

zur Verfügung steht;

2. „Störungshäufigkeit“ das Verhältnis der gültigen Störungsmeldungen pro Jahr zur durchschnittlichen

Anzahl von Teilnehmeranschlußleitungen des Netzes des Universaldiensterbringers

während desselben Jahres;

3. „gültige Störungsmeldung“ die Meldung eines Kunden über unterbrochene oder qualitätsverminderte

Dienste, die durch Fehler im Netz des Universaldienstbetreibers bedingt sind und

einer Behebungshandlung bedürfen. Nicht davon erfaßt sind Meldungen über Fehler, die jenseits

des Netzabschlußpunktes auf der Seite des Kunden liegen;

4. „Teilnehmeranschlußleitung“ eine Verbindung, die geeignet ist, eine Gesprächsverbindung

herzustellen indem sie den Netzabschlußpunkt beim Kunden mit der Vermittlungsstelle verbindet;

5. „Durchführungsdauer der Störungsbehebung“ die Zeitspanne zwischen dem Empfang der

Störungsmeldung durch die durch den Universaldiensterbringer namhaft gemachte Störungsstelle

bis zum Beheben der Störung;

6. „Verfügbarkeit“ den Anteil der Zeit, während der ein Anschluß betriebsbereit ist;

7. „Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten an allen Verbindungen“ das Verhältnis der Anzahl

an erfolgreichen Verbindungsaufbauten zur Gesamtanzahl an Verbindungsversuchen während

eines definierten Zeitabschnittes. Vom Teilnehmer selbst abgebrochene Verbindungsversuche

sind bei der Berechnung nicht zu erfassen;

8. „erfolgloser Verbindungsaufbau“ den Versuch eines Verbindungsaufbaues, bei welchem trotz

fehlerfreiem Wählvorgang und Wählen einer gültigen Adresse binnen 30 Sekunden bei einem

Inlandsgespräch oder bei einem Gespräch innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, binnen eine

Minute bei sonstigen Gesprächen, weder ein Teilnehmerbesetztzeichen noch ein Rufsignal noch

ein Antwortton beim Teilnahmeranschluß des anrufenden Kunden hörbar ist;

9. „Verbindungsaufbauzeit“ die Zeitspanne zwischen dem Empfang der Adressinformation durch

das Netz und dem Empfang des Teilnehmerbesetztzeichens, des Rufsignals oder des Antworttons

am Netzabschlußpunkt des anrufenden Kunden;

10. „Reaktionszeit bei vermittelten Diensten“ die Zeitspanne zwischen dem Wählen des letzten

Adressierungselementes bis zum Zeitpunkt, in dem der Vermittler den Anruf bearbeitet;

11.„Reaktionszeit beim Auskunftsdienst“ die Zeitspanne zwischen dem Wählen des letzten

Adressierungselementes bis zum Zeitpunkt, in dem der Anruf bearbeitet wird;

12. „Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen“ das Verhältnis der Anzahl an betriebsbereiten

öffentlichen Sprechstellen zur Gesamtanzahl an öffentlichen Sprechstellen;

13. „öffentliche Sprechstelle“ eine Sprechstelle, die entweder als Münz- oder als Kartentelefon

ausgeführt sein kann, von der aus der Kunde in der Lage ist, die angekündigten Dienstleistungen

in Anspruch zu nehmen, die im Alleineigentum des Diensteanbieters steht, ausschließlich von

diesem betrieben wird und jederzeit öffentlich zugänglich ist. Jederzeit öffentlich zugänglich ist

eine Sprechstelle, wenn sie in Übereinstimmung mit der öffentlichen Zugänglichkeit des

jeweiligen Standortes in Anspruch genommen werden kann;

14. „Abrechnungsgenauigkeit“ das Verhältnis der Anzahl an fehlerhaften beanstandeten Rechnungen

zur Gesamtanzahl der ausgestellten Rechnungen;

15. „Sprachübertragungsqualität“ die vom Benutzer empfundene Übertragungsqualität der Sprache,

die er vom gewählten Kommunikationssystem auf Grund seiner Bedürfnisse erwartet;

16. „MOS“ Mean Opinion Score, Bewertung der Sprachübertragungsqualität anhand einer vierstufigen

Bewertungsskala;

17. „Arbeitstag“ jeden Tag außer Samstage, Sonntage und gesetzlich anerkannte Feiertage;

18. „selektive Anrufsperre“ die Möglichkeit des Teilnehmers auf Antrag beim Diensteanbieter die

Möglichkeit zu erhalten, bestimmte Kategorien von abgehenden Gesprächen oder bestimmte

Rufnummern zu sperren;

19. „Tonfrequenzwahl“ ein Verfahren zur Zeichengabe über die Teilnehmeranschlußleitung, wobei

jedes Zeichen entsprechend dem ETSI ETR 207 einem Frequenzpaar zugeordnet ist.

Abschnitt 2

Mess- und Zählmethoden, Zielwerte

Ermittlung der Frist zur Bereitstellung eines Anschlusses

§ 3. (1) Die Frist zur Bereitstellung eines Anschlusses ist zu ermitteln

1. hinsichtlich aller Fälle, in denen kein bestimmter Zeitpunkt mit dem Kunden vereinbart war, und

2. hinsichtlich aller Fälle, in denen auf Antrag des Kunden ein bestimmter Zeitpunkt vereinbart war.

(2) Es sind alle im Beobachtungszeitraum bereitgestellten Anschlüsse in die Ermittlung einzubeziehen.

(3) Im Fall von Abs. 1 Z 1 ist die Zeitspanne, innerhalb der 95% der Anschlüsse bereitgestellt

werden konnten, zu ermitteln.

(4) Im Fall von Abs. 1 Z 2 ist zu ermitteln, bei wievielen von 100 bereitgestellten Anschlüssen der

vereinbarte Zeitpunkt eingehalten werden konnte.

Frist zur Bereitstellung eines Anschlusses

§ 4. (1) Im Fall von § 3 Abs. 1 Z 1 darf die Frist zur Bereitstellung eines Anschlusses in 95% der

Fälle 15 Arbeitstage nicht überschreiten.

(2) Im Fall von § 3 Abs. 1 Z 2 müssen 95% der Anschlüsse zum vereinbarten Zeitpunkt bereitgestellt

werden.

Ermittlung der Störungshäufigkeit

§ 5. (1) Es sind mit EDV-Unterstützung die gültigen Störungsmeldungen nachvollziehbar zu

erfassen.

(2) Eine Störungsmeldung ist auch gültig, falls die Störung im Zeitpunkt der Überprüfung zwar nicht

mehr besteht, dem Diensteanbieter jedoch bekannt ist, daß sie im Zeitpunkt der Störungsmeldung

bestanden hat.

(3) Eine Störungsmeldung, die mehr als eine Teilnehmeranschlußleitung zwischen Netzabschlußpunkt

beim Kunden und Vermittlungsstelle betrifft, wird einmal pro Teilnehmeranschlußleitung gezählt.

(4) Störungsmeldungen sind 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen der Woche entgegenzunehmen.

Störungshäufigkeit

§ 6. Die Störungshäufigkeit darf 2% nicht überschreiten.

Ermittlung der Durchführungsdauer der Störungsbehebung

§ 7. Es sind alle im Beobachtungszeitraum behobenen Störungen in die Ermittlung einzubeziehen.

Davon ausgenommen sind alle Fälle,

a) in denen der Zutritt zu Liegenschaften des Kunden erforderlich ist und zum mit ihm vereinbarten

Zeitpunkt nicht gewährt wird und

b) in denen der Erbringer des Universaldienstes mit dem Kunden eine kürzere Störungsbehebungszeit

gegen gesondertes Entgelt vereinbart hat.

Durchführungsdauer der Störungsbehebung

§ 8. (1) 90% der Störungen müssen an Arbeitstagen innerhalb von 24 Stunden behoben werden.

(2) Störungen bei sämtlichen Notrufnummern müssen an 24 Stunden pro Tag an sieben Tagen der

Woche unverzüglich behoben werden.

(3) Der Erbringer des Universaldienstes hat eine kürzere Dauer der Störungsbehebung und deren

Durchführung an sieben Tagen der Woche gegen gesondertes Entgelt anzubieten.

Verfügbarkeit

§ 9. (1) Die Verfügbarkeit darf am Netzabschlußpunkt 99% pro Jahr nicht unterschreiten.

(2) Die Verfügbarkeit darf bei sämtlichen Notrufdiensten 99,9% pro Jahr nicht unterschreiten.

Ermittlung des Anteils erfolgreicher Verbindungsaufbauten

§ 10. Es sind reale, gemäß § 14 ermittelte Verkehrsdaten auszuwerten.

Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten

§ 11. Der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten darf 99% nicht unterschreiten.

Ermittlung der Verbindungsaufbauzeit

§ 12. Es sind reale, gemäß § 14 ermittelte Verkehrsdaten auszuwerten.

Verbindungsaufbauzeit

§ 13. Der Anteil an Verbindungsaufbauten, die länger als eine Sekunde dauern, darf nicht größer als

10% sein.

Ermittlung der Verkehrsdaten

§ 14. Die Messungen sind an einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Arbeitstag durchzuführen.

Hierbei ist für die Dauer von einer Stunde eine Vollauswertung vorzunehmen. Die Festlegung der

Stunde erfolgt nach Maßgabe der Spitzenzeit der in der Vorwoche auf diesen Arbeitstag angefallenen

Verbindungsaufbauten.

Reaktionszeit bei vermittelten Diensten

§ 15. Die Reaktionszeit bei vermittelten Diensten darf im Jahresdurchschnitt 30 Sekunden nicht

überschreiten.

Reaktionszeit beim Auskunftsdienst

§ 16. Die Reaktionszeit beim Auskunftsdienst darf in 99% der Fälle die Dauer von 15 Sekunden

nicht überschreiten.

Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen

§ 17. Der Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen darf im Jahresdurchschnitt 98% aller

öffentlichen Sprechstellen nicht unterschreiten.

Abrechnungsgenauigkeit

§ 18. Der Wert für die Abrechnungsgenauigkeit im Sinne des § 2 Z 14 darf 0,5% nicht überschreiten.

Ermittlung der Sprachübertragungsqualität

§ 19. (1) Der MOS ist durch jährliche, nach anerkannten sozialwissenschaftlichen Methoden durchzuführende,

repräsentative Benutzerbefragungen zu ermitteln, in welchen die Testpersonen die Sprachübertragungsqualität

als ausgezeichnet, gut, befriedigend oder schwach bezeichnen.

(2) Der MOS ist nach der folgenden Formel zu berechnen

I = (4xpe) + (3xpg) + (2xpf) + pp

Dabei bedeuten

pe der Anteil an Antworten, die die Sprachübertragungsqualität als ausgezeichnet bezeichnen

pg der Anteil an Antworten, die die Sprachübertragungsqualität als gut bezeichnen

pf der Anteil an Antworten, die die Sprachübertragungsqualität als befriedigend bezeichnen

pp der Anteil an Antworten, die die Sprachübertragungsqualität als schwach bezeichnen

Sprachübertragungsqualität

§ 20. Der MOS muß mindestens 3,5 betragen.

Übertragungstechnische Anforderungen

§ 21. (1) Die übertragungstechnischen Eigenschaften der Verbindung zwischen zwei Netzabschlußpunkten

sind nach den in Anlage 1 beschriebenen Verfahren zu ermitteln und müssen in 99% der

durchgeführten Stichproben innerhalb der in dieser Anlage festgesetzten Grenzwerte liegen.

(2) Die Messungen sind an einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Arbeitstag durchzuführen.

Hierbei ist für die Dauer von einer Stunde eine Vollauswertung vorzunehmen. Die Festlegung der

Stunde erfolgt nach Maßgabe der Spitzenzeit der in der Vorwoche auf diesen Arbeitstag angefallenen

Verbindungsaufbauten.

Technologie und zusätzliche Dienstemerkmale

§ 22. Bei Erbringung des Universaldienstes ist der Zugang zum öffentlichen Sprachtelefondienst im

Sinne von § 24 TKG auf Basis eines digital vermittelnden Netzes bereitzustellen und die

Dienstemerkmale Tonfrequenzwahl, selektive Anrufsperre und Anzeige der Rufnummer des Anrufenden

anzubieten.

Mindestausstattung öffentlicher Sprechstellen

§ 23. (1) Durch öffentliche Sprechstellen sind folgende Mindestfunktionalitäten bereitzustellen

1. Kostenloser und ungehinderter Zugang zu sämtlichen Notrufdiensten und Identifikation des

Standortes des Anrufenden,

2. kostenloser Zugang zu Telefonauskunftsdiensten oder Zugang zu den regionalen Verzeichnissen

der Teilnehmer an öffentlichen Sprachtelefondiensten,

3. Anzeige der laufenden Entgelte,

4. ungehinderter Zugang zu sämtlichen Rufnummernbereichen mit Ausnahme des Rufnummernbereiches

für öffentliche Verbindungsnetze,

5. Unterstützung der Tonfrequenzwahl.

(2) In öffentlichen Sprechstellen sind folgende Mindestinformationen bereitzustellen

1. Angemessene und aktuelle Informationen für Verbraucher über geltende Geschäftsbedingungen,

Entgelte sowie die durch Verordnung festgelegten Notrufnummern,

2. Angabe der Firma des Betreibers der öffentlichen Sprechstelle,

3. Verweis auf die nächstgelegene öffentliche Sprechstelle des Betreibers,

4. Hinweis auf die im Falle von Gebrechen oder Störungen zu benachrichtigende Stelle.

(3) Bei öffentlichen Sprechstellen sind die Bestimmungen der ÖNORM B 1600 „Barrierefreies

Bauen“ sowie der ÖNORM B 1601 „Spezielle Baulichkeiten für Behinderte und alte Menschen“

einzuhalten.

Flächendeckende Versorgung

§ 24. Der Erbringer des Universaldienstes hat, bezogen auf den betreffenden Standort und unter

Berücksichtigung des dortigen Bedarfes, zumindest den Grad an flächendeckender Versorgung durch

öffentliche Sprechstellen aufrechtzuerhalten, der zum 1. Jänner 1999 bestanden hat.

Abschnitt 3

Auskunfts- und Anzeigepflichten

Auskunftspflichten

§ 25. (1) Der Erbringer des Universaldienstes hat erstmalig zum 1. Juni 2000 und in der Folge

jährlich der Regulierungsbehörde die folgenden Kennwerte für das vorangegangene Kalenderjahr schriftlich

und in elektronisch lesbarer Form zu übermitteln

1. Zeitspanne, innerhalb der in Fällen des § 3 Abs. 1 Z 1 95% der Anschlüsse bereitgestellt werden

konnten,

2. bei wievielen von 100 gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bereitgestellten Anschlüssen der vereinbarte

Zeitpunkt eingehalten werden konnte,

3. Anzahl der in § 3 Abs. 1 Z 2 beschriebenen Fälle,

4. Störungshäufigkeit,

5. Anteil der an Arbeitstagen innerhalb von 24 Stunden behobenen Störungen an der Gesamtanzahl

der Störungen,

6. Verfügbarkeit im Beobachtungszeitraum,

7. Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten,

8. Anteil der Verbindungsaufbauten, bei denen eine Sekunde Verbindungsaufbauzeit überschritten

wurde,

9. durchschnittliche Reaktionszeit bei vermittelten Diensten,

10. Anteil der Fälle, in denen die Reaktionszeit beim Auskunftsdienst die Dauer von 15 Sekunden

überschritten hat,

11. Anteil betriebsbereiter öffentlicher Sprechstellen,

12. Abrechnungsgenauigkeit,

13. MOS der Sprachübertragungsqualität,

14. Anteil der Stichproben, bei denen die in Anlage 1 festgesetzten Grenzwerte eingehalten wurden.

(2) Die Kennwerte für den Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten, die Verbindungsaufbauzeit

sowie der MOS sind für innerstaatliche Anrufe, Anrufe innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und

sonstige Anrufe getrennt zu ermitteln und auszuweisen.

(3) Die Kennwerte sind hinsichtlich des in Abs. 1 Z 10 beschriebenen Kriteriums für jede

eingerichtete Auskunftsstelle, hinsichtlich des in Abs. 1 Z 12 beschriebenen Kriteriums für das gesamte

Bundesgebiet und hinsichtlich der übrigen Kriterien für jede geographische Region, die mittels einer in

der Numerierungsverordnung, BGBl. II Nr. 416/1997, festgesetzten Regionalkennzahl angewählt werden

kann, zu ermitteln und auszuweisen.

(4) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, unabhängige Prüfungen der Kennwerte auf Kosten des

Universaldienstes durchführen zu lassen, um die Richtigkeit und Vergleichbarkeit der von diesem

übermittelten Informationen zu überprüfen.

(5) Werden die durch diese Verordnung festgelegten Zielwerte für die in Abs. 3 festgelegten

Regionen nicht eingehalten, hat der Erbringer des Universaldienstes der Regulierungsbehörde unverzüglich

über die zur Sicherstellung der nach dieser Verordnung definierten Mindestqualität ergriffenen

Maßnahmen zu berichten.

Anzeigepflichten

§ 26. (1) Der Erbringer des Universaldienstes hat binnen drei Monaten nach Kundmachung dieser

Verordnung dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr einen schriftlichen Bericht über den zum

Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung erreichten Stand der Erbringung des Universaldienstes zu

übermitteln.

(2) Wesentliche Änderungen in der Art der Erbringung des Universaldienstes sind dem Bundesminister

für Wissenschaft und Verkehr sechs Monate vor der beabsichtigten Durchführung anzuzeigen

und bedürfen seiner Zustimmung.

(3) Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Versorgung mit den in § 24 TKG festgelegten Universaldienstleistungen

nicht gefährdet ist.

Abschnitt 4

Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 27. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung errichtete öffentliche Sprechstellen sind

bis zur Vornahme baulicher Veränderungen, längstens jedoch bis zum 1. Jänner 2010 von § 23 Abs. 3

ausgenommen.

Inkrafttreten

§ 28. § 22 und § 23 Abs. 1 Z 3 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

BGBlPdf 192. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und des Protokolls betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof, jeweils zuletzt geändert durch das Beitrittsübereinkommen vom 29. November 1996

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat Dänemark am 21. April

1999 gemäß Artikel VI des Protokolls zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968

(BGBl. III Nr. 209/1998), zuletzt geändert durch das Beitrittsübereinkommen vom 29. November 1996

(BGBl. III Nr. 167/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 184/1999), bei den in

Titel III Abschnitt 2 des Übereinkommens angeführten Gerichtsständen folgende Änderungen mitgeteilt

In Artikel 37 Absatz 2 und in Artikel 41 werden die Worte „– in Dänemark: ein Verfahren vor dem,

h“jesteret‘ mit Zustimmung des Justizministers“ durch die Worte „– in Dänemark: ein Verfahren vor

dem ,H“jesteret‘ mit Zustimmung des ,Procesbevillingsnaevnet‘“ ersetzt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →