192. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 39 Pielachtal Straße im Bereich der Marktgemeinde Hofstetten-Grünau
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet
Der Straßenteil der B 39 Pielachtal Straße von km 11,60 bis km 12,50 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 3. Mai 1994,
BGBl. Nr. 374, bestimmten – Abschnitt „Kammerhof–Hofstetten“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben Italien und das Vereinigte Königreich
am 22. Juni bzw. 31. Juli 1998 nachstehende Erklärungen zum Übereinkommen über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (BGBl. Nr. 448/1996, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 2/1998) abgegeben
Italien
Gemäß Art. VI des Protokolls Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen
hat Italien erklärt, daß Artikel 2 und Artikel 4 Nummer 1 und 2 der italienischen
Zivilprozeßordnung [die in Artikel 3 des Übereinkommens (von Lugano) erwähnt werden] durch
Artikel 73 des Gesetzes Nr. 218 vom 31. Mai 1995 über die Reform des italienischen Systems des
internationalen Privatrechts außer Kraft gesetzt wurden.
Daher sind in Zukunft in Artikel 3 des Übereinkommens von Lugano anstelle der außer Kraft
gesetzten Artikel die Artikel 3 und 4 des Gesetzes Nr. 218 vom 31. Mai 1995 zu erwähnen, wobei diese
gegen Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, zum Ausschluß
der Anwendung des genannten Übereinkommens nicht geltend gemacht werden können.
Vereinigtes Königreich
Unter Bezug darauf, daß sich die Regierung des Vereinigten Königreiches in ihrer Ratifikationsurkunde
des Übereinkommens das Recht vorbehalten hat, das Übereinkommen zu einem späteren
Zeitpunkt auf Gebiete auszudehnen, für deren internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten
Königreiches verantwortlich ist, erkläre ich hiemit im Namen der Regierung des Vereinigten Königreichs,
daß das Übereinkommen für Gibraltar als solches Gebiet gilt.
Weiterhin erkläre ich, daß folgende Bestimmungen des Übereinkommens in Gibraltar in der hier
angegebenen Weise durchzuführen sind
Artikel 3
Die im zweiten Absatz erfolgte das Vereinigte Königreich betreffende Bezugnahme auf bestimmte
Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit begründet wird, gilt für Gibraltar sinngemäß.
Artikel 30
Die Bezugnahme auf das Vereinigte Königreich im zweiten Absatz gilt auch für Gibraltar.
Artikel 32
Ein Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung ist an den „Supreme Court“ von Gibraltar zu
richten, oder im Falle einer Entscheidung in Unterhaltssachen an den „Magistrate’s Court“ über den
„Attorney General“ von Gibraltar.
Artikel 37
Im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels ist ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die
Zulassung der Zwangsvollstreckung bei dem „Supreme Court“ von Gibraltar einzulegen, oder im Falle
einer Entscheidung in Unterhaltssachen bei dem „Magistrate’s Court“ über den „Attorney General“ von
Gibraltar; im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels findet gegen die Entscheidung, die über den
Rechtsbehelf ergangen ist, nur ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem „Court of
Appeal“ von Gibraltar statt, oder im Falle einer Entscheidung in Unterhaltssachen bei dem „Supreme
Court“ von Gibraltar im Wege einer Revisionsvorlage („by way of case stated“).
Artikel 38
Die Bezugnahme auf das Vereinigte Königreich im zweiten Absatz gilt auch für Gibraltar.
Artikel 40
Ein Antragsteller kann gegen die Ablehnung eines Antrages auf Zwangsvollstreckung einen
Rechtsbehelf bei dem „Supreme Court“ von Gibraltar einlegen, oder im Falle einer Entscheidung in
Unterhaltssachen bei dem „Magistrate’s Court“.
Artikel 41
Gegen die Entscheidung, die über den in Artikel 40 vorgesehenen Rechtsbehelf ergangen ist, findet
nur ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem „Court of Appeal“ von Gibraltar
statt, oder im Falle einer Entscheidung in Unterhaltssachen bei dem „Supreme Court“ von Gibraltar im
Wege einer Revisionsvorlage („by way of case stated“).
In Verbindung mit Art. 61 Abs. 4 des Übereinkommens ist die Erklärung über die Ausdehnung mit
1. Oktober 1998 wirksam geworden.