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192_1998 AT

192. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 39 Pielachtal Straße im Bereich der Marktgemeinde Hofstetten-Grünau

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 192. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 39 Pielachtal Straße im Bereich der Marktgemeinde Hofstetten-Grünau

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, wird verordnet

Der Straßenteil der B 39 Pielachtal Straße von km 11,60 bis km 12,50 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 3. Mai 1994,

BGBl. Nr. 374, bestimmten – Abschnitt „Kammerhof–Hofstetten“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

BGBlPdf 192. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben Italien und das Vereinigte Königreich

am 22. Juni bzw. 31. Juli 1998 nachstehende Erklärungen zum Übereinkommen über die gerichtliche

Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,

geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (BGBl. Nr. 448/1996, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 2/1998) abgegeben

Italien

Gemäß Art. VI des Protokolls Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen

hat Italien erklärt, daß Artikel 2 und Artikel 4 Nummer 1 und 2 der italienischen

Zivilprozeßordnung [die in Artikel 3 des Übereinkommens (von Lugano) erwähnt werden] durch

Artikel 73 des Gesetzes Nr. 218 vom 31. Mai 1995 über die Reform des italienischen Systems des

internationalen Privatrechts außer Kraft gesetzt wurden.

Daher sind in Zukunft in Artikel 3 des Übereinkommens von Lugano anstelle der außer Kraft

gesetzten Artikel die Artikel 3 und 4 des Gesetzes Nr. 218 vom 31. Mai 1995 zu erwähnen, wobei diese

gegen Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, zum Ausschluß

der Anwendung des genannten Übereinkommens nicht geltend gemacht werden können.

Vereinigtes Königreich

Unter Bezug darauf, daß sich die Regierung des Vereinigten Königreiches in ihrer Ratifikationsurkunde

des Übereinkommens das Recht vorbehalten hat, das Übereinkommen zu einem späteren

Zeitpunkt auf Gebiete auszudehnen, für deren internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten

Königreiches verantwortlich ist, erkläre ich hiemit im Namen der Regierung des Vereinigten Königreichs,

daß das Übereinkommen für Gibraltar als solches Gebiet gilt.

Weiterhin erkläre ich, daß folgende Bestimmungen des Übereinkommens in Gibraltar in der hier

angegebenen Weise durchzuführen sind

Artikel 3

Die im zweiten Absatz erfolgte das Vereinigte Königreich betreffende Bezugnahme auf bestimmte

Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit begründet wird, gilt für Gibraltar sinngemäß.

Artikel 30

Die Bezugnahme auf das Vereinigte Königreich im zweiten Absatz gilt auch für Gibraltar.

Artikel 32

Ein Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung ist an den „Supreme Court“ von Gibraltar zu

richten, oder im Falle einer Entscheidung in Unterhaltssachen an den „Magistrate’s Court“ über den

„Attorney General“ von Gibraltar.

Artikel 37

Im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels ist ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die

Zulassung der Zwangsvollstreckung bei dem „Supreme Court“ von Gibraltar einzulegen, oder im Falle

einer Entscheidung in Unterhaltssachen bei dem „Magistrate’s Court“ über den „Attorney General“ von

Gibraltar; im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels findet gegen die Entscheidung, die über den

Rechtsbehelf ergangen ist, nur ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem „Court of

Appeal“ von Gibraltar statt, oder im Falle einer Entscheidung in Unterhaltssachen bei dem „Supreme

Court“ von Gibraltar im Wege einer Revisionsvorlage („by way of case stated“).

Artikel 38

Die Bezugnahme auf das Vereinigte Königreich im zweiten Absatz gilt auch für Gibraltar.

Artikel 40

Ein Antragsteller kann gegen die Ablehnung eines Antrages auf Zwangsvollstreckung einen

Rechtsbehelf bei dem „Supreme Court“ von Gibraltar einlegen, oder im Falle einer Entscheidung in

Unterhaltssachen bei dem „Magistrate’s Court“.

Artikel 41

Gegen die Entscheidung, die über den in Artikel 40 vorgesehenen Rechtsbehelf ergangen ist, findet

nur ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem „Court of Appeal“ von Gibraltar

statt, oder im Falle einer Entscheidung in Unterhaltssachen bei dem „Supreme Court“ von Gibraltar im

Wege einer Revisionsvorlage („by way of case stated“).

In Verbindung mit Art. 61 Abs. 4 des Übereinkommens ist die Erklärung über die Ausdehnung mit

1. Oktober 1998 wirksam geworden.

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