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192_1997 AT

192. Verordnung: Bezüge aus öffentlichen Kassen aus Liechtenstein

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 192. Verordnung: Bezüge aus öffentlichen Kassen aus Liechtenstein

Auf Grund § 48 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, idF BGBl. Nr. 797/1996 wird zur Ausgleichung der

österreichischen und der liechtensteinischen Besteuerung verordnet

§ 1. Bei der Einkommensbesteuerung österreichischer Grenzgänger im Sinn des Art. 15 Abs. 4 des

Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA), BGBl.

Nr. 24/1971, sind zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung jedenfalls nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen die in Liechtenstein gezahlten Steuern anzurechnen.

§ 2. Anzurechnen sind die Steuern auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen an einer

Krankenanstalt oder Altenbetreuungseinrichtung Liechtensteins oder seiner Gebietskörperschaften.

§ 3. Anzurechnen sind die Steuern auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen an

anderen öffentlichen Einrichtungen Liechtensteins oder seiner Gebietskörperschaften, wenn die

Liechtensteinische Steuerverwaltung bescheinigt, daß die Tätigkeit dieser Einrichtung nach

innerstaatlichem liechtensteinischen Recht keine kaufmännische oder gewerbliche Tätigkeit ist.

§ 4. Anrechenbar sind die von diesen Vergütungen oder Ruhegehältern in Liechtenstein gezahlte

Landessteuer und Gemeindesteuer. Bei dieser Anrechnung ist Art. 23 Abs. 2 DBA anzuwenden.

§ 5. Der Grenzgänger hat einen Nachweis über die tatsächliche Besteuerung in Liechtenstein und im

Fall des § 3 außerdem die Bescheinigung der Liechtensteinischen Steuerverwaltung zu erbringen.

§ 6. Diese Verordnung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

BGBlPdf 192. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung

gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September

1988 (BGBl. Nr. 448/1996), hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde

Belgien 31. Juli 1997

Griechenland 11. Juni 1997

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Griechenland folgende Erklärung

abgegeben

Griechenland behält sich in Anwendung des Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zum Lugano-

Übereinkommen über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen das Recht vor,

eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung nicht anzuerkennen und zu vollstrecken,

wenn die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaates nach Art. 16 Abs. 1 lit. b ausschließlich

dadurch begründet ist, daß der Beklagte seinen Wohnsitz im Ursprungsstaat hat und die unbewegliche

Sache im griechischen Hoheitsgebiet gelegen ist.

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