192. Verordnung: Bezüge aus öffentlichen Kassen aus Liechtenstein
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund § 48 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, idF BGBl. Nr. 797/1996 wird zur Ausgleichung der
österreichischen und der liechtensteinischen Besteuerung verordnet
§ 1. Bei der Einkommensbesteuerung österreichischer Grenzgänger im Sinn des Art. 15 Abs. 4 des
Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA), BGBl.
Nr. 24/1971, sind zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung jedenfalls nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen die in Liechtenstein gezahlten Steuern anzurechnen.
§ 2. Anzurechnen sind die Steuern auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen an einer
Krankenanstalt oder Altenbetreuungseinrichtung Liechtensteins oder seiner Gebietskörperschaften.
§ 3. Anzurechnen sind die Steuern auf Vergütungen oder Ruhegehälter für Dienstleistungen an
anderen öffentlichen Einrichtungen Liechtensteins oder seiner Gebietskörperschaften, wenn die
Liechtensteinische Steuerverwaltung bescheinigt, daß die Tätigkeit dieser Einrichtung nach
innerstaatlichem liechtensteinischen Recht keine kaufmännische oder gewerbliche Tätigkeit ist.
§ 4. Anrechenbar sind die von diesen Vergütungen oder Ruhegehältern in Liechtenstein gezahlte
Landessteuer und Gemeindesteuer. Bei dieser Anrechnung ist Art. 23 Abs. 2 DBA anzuwenden.
§ 5. Der Grenzgänger hat einen Nachweis über die tatsächliche Besteuerung in Liechtenstein und im
Fall des § 3 außerdem die Bescheinigung der Liechtensteinischen Steuerverwaltung zu erbringen.
§ 6. Diese Verordnung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September
1988 (BGBl. Nr. 448/1996), hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde
Belgien 31. Juli 1997
Griechenland 11. Juni 1997
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Griechenland folgende Erklärung
abgegeben
Griechenland behält sich in Anwendung des Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zum Lugano-
Übereinkommen über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen das Recht vor,
eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung nicht anzuerkennen und zu vollstrecken,
wenn die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaates nach Art. 16 Abs. 1 lit. b ausschließlich
dadurch begründet ist, daß der Beklagte seinen Wohnsitz im Ursprungsstaat hat und die unbewegliche
Sache im griechischen Hoheitsgebiet gelegen ist.