192. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Beurteilung der Tätigkeit als freiberuflicher bildender Künstler durch eine Kommission im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 194 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 234/1991, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Beurteilung der Tätigkeit als freiberuflicher bildender Künstler durch eine Kommission im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht, BGBl. Nr. 55/1980, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Die im Abs. 1 genannten Vereinigungen bildender Künstler haben dem Vorsitzenden der Kommission die nachstehende Zahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern namhaft zu machen: 1. Die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Vereinigungen je zwei Mitglieder und vier Ersatzmitglieder;
2. die im Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Vereinigungen je ein Mitglied und zwei Ersatzmitglieder."
2. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Die gemäß § 3 namhaft gemachten Personen sind vom Bundesminister für Unterricht und Kunst für jeweils drei Jahre zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) zu bestellen."
3. § 6 lautet
„§ 6. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat vor Erstattung eines Gutachtens die Kommission dann nicht zu hören, wenn die Person, deren freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler Gegenstand des abzugebenden Gutachtens ist, eine der nachstehend genannten Bildungseinrichtungen absolviert hat: Akademie der Bildenden Künste; Hochschule für angewandte Kunst; Technische Universität Wien (Studienrichtung
„Architektur"); Technische Universität Graz (Studienrichtung
„Architektur");
Universität Innsbruck (Studienrichtung „Architektur");
Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz (dieser ist die bestandene Kunstschule der Stadt Linz gleichzuhalten); Hochschule für Musik und darstellende Kunst in
Wien (Studienrichtung „Bühnengestaltung"); Hochschule für Musik und darstellende Kunst in
Graz (Studienrichtung „Bühnengestaltung"); Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum" in Salzburg (Studienrichtungen „Bühnengestaltung", „Bildnerische Erziehung", „Werkerziehung" und „Textiles Gestalten und Werken");
Höhere graphische Bundes-, Lehr- und Versuchsanstalt Wien XIV (Fachschule für Graphik-Design, Speziallehrgang für Graphik, Speziallehrgang für Graphik-Design, Fachschule für Fotografie, Höhere Lehranstalt für Fotografie und visuelle Medien, Höhere Lehranstalt für Grafik-Design, Kolleg für Fotografie, Meisterklasse für Grafik-Design und Meisterklasse für Fotografie);
Höhere Bundes-, Lehr- und Versuchsanstalt für Textildruck Wien V (Höhere Lehranstalt für Textil-Design, Kolleg für Textil-Design, Fachschule für Textil-Design);
Höhere technische Bundeslehranstalt Linz I (Fachschule für Graphik-Design, Speziallehrgang für Graphik, Speziallehrgang für Graphik-Design, Höhere Lehranstalt für Grafik-Design); Höhere technische Bundeslehranstalt Steyr (Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Modeschmuckerzeuger, Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig Graveure, Gürt-
ler, Stahlschneider und Modeschmuckerzeuger, Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig Kunstschmiede und Metallplastiker);
Höhere technische Bundeslehranstalt Hallstatt (Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig Bildhauerei);
Höhere technische Bundeslehranstalt Hallein (Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig Bildhauerei);
Höhere technische Bundeslehranstalt Graz — Ortweingasse (Höhere Lehranstalt für bildnerische Gestaltung);
Höhere technische Bundes-, Lehr- und Versuchsanstalt Innsbruck II (Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig angewandte Malerei, Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig Bildhauerei, Aufbaulehrgang für Berufstätige für Kunsthandwerk);
Höhere technische Bundeslehranstalt Ferlach (Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Modeschmuckerzeuger, Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig Graveure, Gürtler, Stahlschneider und Modeschmuckerzeuger);
Höhere Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik Wien XVI (höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe, Lehrgang für Bühnenschneiderei, Lehrgang für Textilrestauratoren);
Höhere Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik Linz (höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe);
Private Fachschule für gewerbliche Holzbildhauerei des Vereins „Schnitzschule Elbigenalp";
Private Glasfachschule Kramsach des Schulvereins der Glasfachschule Kramsach (Aufbaulehrgang für Kunsthandwerk-Design, Kolleg für Kunsthandwerk-Design) ;
Landesfachschule für Keramik und Ofenbau Stoob (Fachschule für Keramik und Ofenbau);
Modeschule der Stadt Wien (Fachklasse für Textilentwurf und Textildruck);
Wiener Kunstschule (Schule für Malerei, Schule für Gebrauchsgraphik und Schaufensterdekoration, Schule für Bildhauerei und Keramik, Schule für Baugestaltung, Architektur und Innenarchitektur)."
4. § 8 Abs. 1 lautet
„(1) Wenn es zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes zweckdienlich ist, hat der Vorsitzende die im § 5 genannte Person schriftlich zu ersuchen, innerhalb einer bestimmten Frist ab Zustellung des Ersuchens, die nicht kürzer als zwei und nicht länger als acht Wochen sein darf, ihr geeignet erscheinende Unterlagen über ihre freiberufliche Tätigkeit als bildender Künstler vorzulegen; auf ihr Ansuchen kann der Vorsitzende diese Frist um höchstens weitere acht Wochen verlängern, sofern wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden."
5. § 9 Abs. 1 lautet
„(1) In jedem Falle, in dem gemäß § 5 die Kommission zu hören ist, hat der Vorsitzende unverzüglich nach dem Einlangen des vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zu übermittelnden Ersuchens des Versicherungsträgers (der Verwaltungsbehörde), wenn er aber ein Ersuchen gemäß § 8 Abs. 1 stellt, nach Ablauf der für die Vorlage von Unterlagen bestimmten Frist, eine Sitzung der Kommission anzuberaumen und zu dieser Sitzung sechs Mitglieder einzuladen, nach Möglichkeit auch solche, die für das Fachgebiet (§ 3 Abs. 2) namhaft gemacht wurden, das jenem der in § 5 genannten Personen entspricht. Die Beiziehung von Auskunftspersonen mit beratender Stimme ist zulässig."