192. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 63 a Oberwarter Straße und der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinden Oberwart und Unterwart
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet
1. Der Straßenverlauf der B 63 a Oberwarter
Straße wird im Bereich der Gemeinden Oberwart
und Unterwart wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 0,0 an der bestehenden B 50 Burgenland Straße
bei deren km 141,305, verläuft sodann südlich des
Kirschberges, überbrückt in der Folge die Pinka bei
km 2,95 und endet bei km 5,76 an der unter Punkt 2
verordneten Trasse der B 63 Steinamangerer Straße
bei deren km 24,23.
2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 63
Steinamangerer Straße wird im Bereich der
Gemeinde Unterwart wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 24,16 und bindet bei km 24,34 wieder in den
Bestand ein.
3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu
herzustellenden Straßentrassen aus den beim
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,
beim Amt der Burgenländischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Oberwart und
Unterwart aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr.
814 im Maßstab 1:2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.