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192_1991 AT

192. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 63 a Oberwarter Straße und der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinden Oberwart und Unterwart

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 192. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 63 a Oberwarter Straße und der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinden Oberwart und Unterwart

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet

1. Der Straßenverlauf der B 63 a Oberwarter

Straße wird im Bereich der Gemeinden Oberwart

und Unterwart wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 0,0 an der bestehenden B 50 Burgenland Straße

bei deren km 141,305, verläuft sodann südlich des

Kirschberges, überbrückt in der Folge die Pinka bei

km 2,95 und endet bei km 5,76 an der unter Punkt 2

verordneten Trasse der B 63 Steinamangerer Straße

bei deren km 24,23.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 63

Steinamangerer Straße wird im Bereich der

Gemeinde Unterwart wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 24,16 und bindet bei km 24,34 wieder in den

Bestand ein.

3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu

herzustellenden Straßentrassen aus den beim

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten,

beim Amt der Burgenländischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Oberwart und

Unterwart aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr.

814 im Maßstab 1:2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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