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192_1990 AT

192. Verordnung: Änderung der Kautionsverordnung 1987

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 192. Verordnung: Änderung der Kautionsverordnung 1987

Auf Grund des § 79 des Bundesgesetzes über den

Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung,

BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1990 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung über die Stellung einer Kaution

durch Unternehmen der Vertragsversicherung,

BGBl. Nr. 680/1986, wird wie folgt geändert

§ 2 lautet

„§ 2. Für das Verzeichnis und die Aufstellung der

Kautionswerte gilt die Deckungsstockverzeichnis-

Verordnung 1990, BGBl. Nr. 191/1990, in der

jeweils geltenden Fassung. Mit der Vorlage der

Aufstellung der Kautionswerte an die Versicherungsaufsichtsbehörde

ist auch das Kautionserfordernis

zum Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres

zu melden."

Artikel II

(1) Für die vor dem Inkrafttreten dieser

Verordnung der Kaution gewidmeten Vermögenswerte

gilt § 6 Abs. 2 der Deckungsstockverzeichnis-

Verordnung 1990 sinngemäß.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

der Kaution gewidmeten Vermögenswerte gelten

als gemäß § 17 Abs. 1 VAG, BGBl. Nr. 569/1978, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/

1990 im Kautionsverzeichnis eingetragen.

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