192. Verordnung: Änderung der Kautionsverordnung 1987
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 79 des Bundesgesetzes über den
Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung,
BGBl. Nr. 569/1978, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1990 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung über die Stellung einer Kaution
durch Unternehmen der Vertragsversicherung,
BGBl. Nr. 680/1986, wird wie folgt geändert
§ 2 lautet
„§ 2. Für das Verzeichnis und die Aufstellung der
Kautionswerte gilt die Deckungsstockverzeichnis-
Verordnung 1990, BGBl. Nr. 191/1990, in der
jeweils geltenden Fassung. Mit der Vorlage der
Aufstellung der Kautionswerte an die Versicherungsaufsichtsbehörde
ist auch das Kautionserfordernis
zum Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres
zu melden."
Artikel II
(1) Für die vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung der Kaution gewidmeten Vermögenswerte
gilt § 6 Abs. 2 der Deckungsstockverzeichnis-
Verordnung 1990 sinngemäß.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
der Kaution gewidmeten Vermögenswerte gelten
als gemäß § 17 Abs. 1 VAG, BGBl. Nr. 569/1978, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/
1990 im Kautionsverzeichnis eingetragen.