192. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Die Anschlußstelle Schachenwald-Freizeitzentrum
(Vollanschluß) wird im Bereich der Marktgemeinde
Unterpremstätten wie folgt bestimmt
Die neu herzustellenden Rampen zur Erweiterung
der bestehenden Halbanschlußstelle zu einem
Vollanschluß liegen zwischen km 4,85 und km 5,15
der bestehenden A 9 Pyhrn Autobahn und stellen
als Zu- bzw. Abfahrtsstraßen die Verbindung mit
L 397 Grabenfelder Straße her.
Im einzelnen ist der Verlauf dieser Zu- bzw.
Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der
Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der
Marktgemeinde Unterpremstätten aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. A 9/46-1 a im Maßstab
1 :1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.