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192_1988 AT

192. Verordnung: Änderung der Entgeltsrichtlinienverordnung 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 192. Verordnung: Änderung der Entgeltsrichtlinienverordnung 1986

Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1979, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 482/

1984 wird verordnet

Artikel I

Die Entgeltsrichtlinienverordnung 1986, BGBl.

Nr. 311, in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 209/1987 wird wie folgt geändert

§ 9 Abs. 1 Z 1 lit. a und b lautet

„a) bei Überlassung in Miete oder sonstige Nutzung

1512 S je Jahr und

b) bei Übertragung in das Eigentum, Miteigentum

oder Einräumung des Wohnungseigentums

1896 S zuzüglich Umsatzsteuer je Jahr

beträgt,"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in

Kraft.

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