192. Beschluß Nr. 7/1985 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation betreffend den Beitritt Finnlands
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE EFTA/DC 7/85
FREIHANDELSASSOZIATION 1 ANLAGE
DER RAT hat,
im Hinblick auf das von Finnland am 30. September
1985 gestellte Ansuchen um Beitritt zum
Übereinkommen
Im Hinblick auf das Übereinkommen vom
27. März 1961 Kundgemacht in BGBl. Nr. 193/1961, kraft dessen eine Assoziierung
zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
geschaffen wurde, und die darauffolgende Teilnahme
Finnlands an den Aktivitäten der Europäischen
Freihandelsassoziation,
unter Bezugnahme auf Absatz 1 des Artikels 41
des Übereinkommens
unter Bezugnahme auf die bestehenden internationalen
Übereinkommen, an denen alle EFTA
Länder beteiligt sind,
BESCHLOSSEN
I. BEITRITT ZUM ÜBEREINKOMMEN
Der Beitritt Finnlands zum Übereinkommen, das
die Europäische Freihandelsassoziation begründet
Kundgemacht in BGBl. Nr. 100/1960 (im folgenden Übereinkommen genannt),
wird unter folgenden Bedingungen und Konditionen
angenommen
1. Artikel 10 des Abkommens trifft im Falle Finnlands
auf die Produkte, die gegenwärtig in
Anlage II zu dem Übereinkommen aufscheinen,
kraft dessen eine Assoziierung zwischen den Mitgliedsstaaten
der Europäischen Freihandelsassoziation
und der Republik Finnland (im folgenden
Übereinkommen genannt) geschaffen wurde, und
im Anhang zu diesem Beschluß angeführt sind, bei
Importen nach Finnland nicht zu.
2. Die mengenmäßigen Beschränkungen, die
Finnland gemäß Absatz 1 oben aufrechterhalten
darf, sind in solcher Weise anzuwenden, daß Lieferanten
in Mitgliedsstaaten die Möglichkeit geboten
wird, mit anderen Lieferanten im fairen Wettbewerb
und gleichberechtigt um einen vernünftigen
Anteil am finnischen Markt für die in der Anlage
angeführten Produkte zu konkurrenzieren, soweit
dies in einer normalen Entwicklung des Handels
liegt.
3. Hinsichtlich des Importes der in der Anlage
angeführten Produkte nach Finnland finden die
Artikel 13 bis 16 des Übereinkommens solcherart
Anwendung, als ob hinsichtlich der Aufhebung
bzw. des Nichtbestehens mengenmäßiger Beschränkungen
Ersatzhinweise auf Absatz 2 oben bestünden.
4. Auf Wunsch eines Mitgliedsstaates unterzieht
der RAT die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3
einer Revision.
II. BEITRITTSURKUNDE
5. Die Beitrittsurkunde, die von Finnland bei der
Regierung Schwedens hinterlegt wird, drückt den
Beitritt Finnlands zum
Übereinkommen, kraft dessen die Europäische
Freihandelsassoziation gegründet wird, und zum
Liechtensteiner Protokoll aus.
III. INKRAFTTRETEN DES ÜBEREINKOMMENS
6. Das Übereinkommen tritt bezüglich Finnland
am 1. Jänner 1986, oder
nach Inkrafttreten dieses Beschlusses, oder nach
Hinterlegung der Beitrittsurkunde seitens Finnland,
in Kraft, je nachdem, welcher Umstand zuletzt eintritt.
IV. ABLAUF DES ABKOMMENS
7. Das Abkommen, kraft dessen eine Assoziierung
zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen
Freihandelsassoziation und der Republik
Finnland geschaffen wurde, erlischt mit dem Beitritt
Finnlands zum Übereinkommen.
V. INKRAFTTRETEN DES BESCHLUSSES
8. Dieser Beschluß tritt in Kraft, sobald alle Mitgliedsstaaten
ihn entweder ohne Vorbehalt angenommen
oder den Generalsekretär informiert
haben, daß ihre Zustimmung in Übereinstimmung
mit ihren verfassungsmäßigen Bedingungen angenommen
wurde.
VI. BENACHRICHTIGUNG UND HINTERLEGUNG
DES BESCHLUSSES
9. Der Generalsekretär hinterlegt den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens und
bringt diesen Beschluß der Regierung Finnlands
zur Kenntnis.
Anlage zu
EFTA/DC 7/85