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192_1986 AT

192. Beschluß Nr. 7/1985 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation betreffend den Beitritt Finnlands

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 192. Beschluß Nr. 7/1985 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation betreffend den Beitritt Finnlands

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE EFTA/DC 7/85

FREIHANDELSASSOZIATION 1 ANLAGE

DER RAT hat,

im Hinblick auf das von Finnland am 30. September

1985 gestellte Ansuchen um Beitritt zum

Übereinkommen

Im Hinblick auf das Übereinkommen vom

27. März 1961 Kundgemacht in BGBl. Nr. 193/1961, kraft dessen eine Assoziierung

zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen

Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

geschaffen wurde, und die darauffolgende Teilnahme

Finnlands an den Aktivitäten der Europäischen

Freihandelsassoziation,

unter Bezugnahme auf Absatz 1 des Artikels 41

des Übereinkommens

unter Bezugnahme auf die bestehenden internationalen

Übereinkommen, an denen alle EFTA

Länder beteiligt sind,

BESCHLOSSEN

I. BEITRITT ZUM ÜBEREINKOMMEN

Der Beitritt Finnlands zum Übereinkommen, das

die Europäische Freihandelsassoziation begründet

Kundgemacht in BGBl. Nr. 100/1960 (im folgenden Übereinkommen genannt),

wird unter folgenden Bedingungen und Konditionen

angenommen

1. Artikel 10 des Abkommens trifft im Falle Finnlands

auf die Produkte, die gegenwärtig in

Anlage II zu dem Übereinkommen aufscheinen,

kraft dessen eine Assoziierung zwischen den Mitgliedsstaaten

der Europäischen Freihandelsassoziation

und der Republik Finnland (im folgenden

Übereinkommen genannt) geschaffen wurde, und

im Anhang zu diesem Beschluß angeführt sind, bei

Importen nach Finnland nicht zu.

2. Die mengenmäßigen Beschränkungen, die

Finnland gemäß Absatz 1 oben aufrechterhalten

darf, sind in solcher Weise anzuwenden, daß Lieferanten

in Mitgliedsstaaten die Möglichkeit geboten

wird, mit anderen Lieferanten im fairen Wettbewerb

und gleichberechtigt um einen vernünftigen

Anteil am finnischen Markt für die in der Anlage

angeführten Produkte zu konkurrenzieren, soweit

dies in einer normalen Entwicklung des Handels

liegt.

3. Hinsichtlich des Importes der in der Anlage

angeführten Produkte nach Finnland finden die

Artikel 13 bis 16 des Übereinkommens solcherart

Anwendung, als ob hinsichtlich der Aufhebung

bzw. des Nichtbestehens mengenmäßiger Beschränkungen

Ersatzhinweise auf Absatz 2 oben bestünden.

4. Auf Wunsch eines Mitgliedsstaates unterzieht

der RAT die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3

einer Revision.

II. BEITRITTSURKUNDE

5. Die Beitrittsurkunde, die von Finnland bei der

Regierung Schwedens hinterlegt wird, drückt den

Beitritt Finnlands zum

Übereinkommen, kraft dessen die Europäische

Freihandelsassoziation gegründet wird, und zum

Liechtensteiner Protokoll aus.

III. INKRAFTTRETEN DES ÜBEREINKOMMENS

6. Das Übereinkommen tritt bezüglich Finnland

am 1. Jänner 1986, oder

nach Inkrafttreten dieses Beschlusses, oder nach

Hinterlegung der Beitrittsurkunde seitens Finnland,

in Kraft, je nachdem, welcher Umstand zuletzt eintritt.

IV. ABLAUF DES ABKOMMENS

7. Das Abkommen, kraft dessen eine Assoziierung

zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen

Freihandelsassoziation und der Republik

Finnland geschaffen wurde, erlischt mit dem Beitritt

Finnlands zum Übereinkommen.

V. INKRAFTTRETEN DES BESCHLUSSES

8. Dieser Beschluß tritt in Kraft, sobald alle Mitgliedsstaaten

ihn entweder ohne Vorbehalt angenommen

oder den Generalsekretär informiert

haben, daß ihre Zustimmung in Übereinstimmung

mit ihren verfassungsmäßigen Bedingungen angenommen

wurde.

VI. BENACHRICHTIGUNG UND HINTERLEGUNG

DES BESCHLUSSES

9. Der Generalsekretär hinterlegt den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens und

bringt diesen Beschluß der Regierung Finnlands

zur Kenntnis.

Anlage zu

EFTA/DC 7/85

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