192. Verordnung: Benützung von in Bürodrehstühlen und ähnlichen Stühlen eingebauten Gasfedern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung
des § 2 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 55/1948 wird verordnet
§ 1. Den Bestimmungen dieser Verordnung
unterliegen Druckbehälter, die als Gasfedern mit
einem 3 bar übersteigenden Gasdruck ausgebildet
und in Bürodrehstühlen und ähnlichen Stühlen zur
Verstellung der Sitzhöhe eingebaut sind und vor
dem 22. Feber 1985 an den Benützer verkauft oder
sonst überlassen worden sind. Auf diese Druckbehälter
sind die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung
— DKV, BGBl. Nr. 83/1948, in geltender
Fassung nicht anzuwenden.
§ 2. Gasfedern mit geschweißten oder hart gelöteten
Mantelrohren dürfen nicht weiter verwendet
werden.
§ 3. Gasfedern mit nahtlosen Mantelrohren dürfen
weiter verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen
der §§ 4 bis 8 entsprechen oder wenn sie
konstruktionsbedingt Biegewechselbeanspruchungen
nicht ausgesetzt sind.
§ 4. Gasfedern mit seitlich angebrachtem (integriertem)
Bedienungshebel sind mit einer für diesen
Zweck geeigneten Sicherungsmuffe zu verstärken.
Besitzt die Gasfeder einen Konuskopf, dessen
Durchmesser, gemessen an dem unteren Rand der
Sitzträgereinspannung, kleiner als 23 mm ist, so
sind solche Sicherungsmuffen zu verwenden, welche
im oberen Bereich mit einem Kragen versehen
sind. Der Kragen ist derart auszuführen, daß im
Falle eines Bruches der Gasfeder ein Austreten der
Innenteile verhindert wird.
§ 5. Gasfedern mit oben angebrachter Auslösung
und einem Konusdurchmesser, gemessen an dem
unteren Rand der Sitzträgereinspannung, kleiner
als 23 mm, sind mit der im § 4 angeführten Sicherungsmuffe
mit Kragen zu versehen. Die Anbringung
dieser Muffe ist nicht erforderlich, wenn auf
dem Mantelrohr der Gasfedern die Markenbezeichnung
„STABILUS" oder „SUSPA" eingeprägt
ist oder wenn der Konusdurchmesser gleich
oder größer als 23 mm ist.
§ 6. Die Anbringung der Sicherungsmuffe ist von
Personen durchzuführen, die den hiezu vorgesehenen
Einschulungskurs der Wirtschaftsförderungsinstitute
der Handelskammern nachweislich besucht
haben.
§ 7. Gasfedern, die von den eingeschulten Personen
gemäß § 6 besichtigt und erforderlichenfalls
mit einer Sicherungsmuffe versehen worden sind,
oder die mit solchen Gasfedern ausgestatteten
Stühle sind von den eingeschulten Personen mit
einem Aufkleber gemäß § 8 zu versehen. Dem
Benützer des Stuhles ist eine Bestätigung über die
vorgenommene Besichtigung zu übergeben.
§ 8. Der Aufkleber (§ 7) ist gemäß nachfolgender
Abbildung jedoch in roter Farbe mit schwarzem
Aufdruck auszuführen