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192_1985 AT

192. Verordnung: Benützung von in Bürodrehstühlen und ähnlichen Stühlen eingebauten Gasfedern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 192. Verordnung: Benützung von in Bürodrehstühlen und ähnlichen Stühlen eingebauten Gasfedern

Auf Grund des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung

des § 2 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 55/1948 wird verordnet

§ 1. Den Bestimmungen dieser Verordnung

unterliegen Druckbehälter, die als Gasfedern mit

einem 3 bar übersteigenden Gasdruck ausgebildet

und in Bürodrehstühlen und ähnlichen Stühlen zur

Verstellung der Sitzhöhe eingebaut sind und vor

dem 22. Feber 1985 an den Benützer verkauft oder

sonst überlassen worden sind. Auf diese Druckbehälter

sind die Bestimmungen der Dampfkesselverordnung

— DKV, BGBl. Nr. 83/1948, in geltender

Fassung nicht anzuwenden.

§ 2. Gasfedern mit geschweißten oder hart gelöteten

Mantelrohren dürfen nicht weiter verwendet

werden.

§ 3. Gasfedern mit nahtlosen Mantelrohren dürfen

weiter verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen

der §§ 4 bis 8 entsprechen oder wenn sie

konstruktionsbedingt Biegewechselbeanspruchungen

nicht ausgesetzt sind.

§ 4. Gasfedern mit seitlich angebrachtem (integriertem)

Bedienungshebel sind mit einer für diesen

Zweck geeigneten Sicherungsmuffe zu verstärken.

Besitzt die Gasfeder einen Konuskopf, dessen

Durchmesser, gemessen an dem unteren Rand der

Sitzträgereinspannung, kleiner als 23 mm ist, so

sind solche Sicherungsmuffen zu verwenden, welche

im oberen Bereich mit einem Kragen versehen

sind. Der Kragen ist derart auszuführen, daß im

Falle eines Bruches der Gasfeder ein Austreten der

Innenteile verhindert wird.

§ 5. Gasfedern mit oben angebrachter Auslösung

und einem Konusdurchmesser, gemessen an dem

unteren Rand der Sitzträgereinspannung, kleiner

als 23 mm, sind mit der im § 4 angeführten Sicherungsmuffe

mit Kragen zu versehen. Die Anbringung

dieser Muffe ist nicht erforderlich, wenn auf

dem Mantelrohr der Gasfedern die Markenbezeichnung

„STABILUS" oder „SUSPA" eingeprägt

ist oder wenn der Konusdurchmesser gleich

oder größer als 23 mm ist.

§ 6. Die Anbringung der Sicherungsmuffe ist von

Personen durchzuführen, die den hiezu vorgesehenen

Einschulungskurs der Wirtschaftsförderungsinstitute

der Handelskammern nachweislich besucht

haben.

§ 7. Gasfedern, die von den eingeschulten Personen

gemäß § 6 besichtigt und erforderlichenfalls

mit einer Sicherungsmuffe versehen worden sind,

oder die mit solchen Gasfedern ausgestatteten

Stühle sind von den eingeschulten Personen mit

einem Aufkleber gemäß § 8 zu versehen. Dem

Benützer des Stuhles ist eine Bestätigung über die

vorgenommene Besichtigung zu übergeben.

§ 8. Der Aufkleber (§ 7) ist gemäß nachfolgender

Abbildung jedoch in roter Farbe mit schwarzem

Aufdruck auszuführen

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