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192_1984 AT

192. Bundesgesetz: Stellenplanänderungsgesetz 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 192. Bundesgesetz: Stellenplanänderungsgesetz 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Der Stellenplan für das Jahr 1984 (Anlage III

zum Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1984, BGBl.

Nr. 1) wird im Teil I, Allgemeiner Teil, wie folgt

geändert

Dem Punkt 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Jugendliche Vertragsbedienstete und Anlernkräfte,

deren Übernahme auf eine Planstelle des

Planstellenverzeichnisses des Bundes oder der

Österreichischen Bundesbahnen bis zur Vollendung

des 18. Lebensjahres nicht möglich ist, können

längstens bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres

weiterbeschäftigt werden."

Artikel II

Der Stellenplan für das Jahr 1984 (Anlage III

zum Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1984, BGBl.

Nr. 1) wird im Teil II, Abschnitt A, Planstellenverzeichnis,

wie folgt geändert

1. Beim Kapitel „30 Justiz" wird beim Planstellenbereich

„3020 Justizbehörden in den Ländern"

die Anzahl der Planstellen für Richteramtsanwärter

von 108 auf 158 erhöht.

2. Dadurch erhöht sich die Summe der Planstellen

für Richter und Richteramtsanwärter von

1564 auf 1614, die Summe der Planstellen

für Beamte beim Planstellenbereich „3020

Justizbehörden in den Ländern" von 5120

auf 5170 sowie die Gesamtsumme von 7014

auf 7064 und die Gesamtsumme der Planstellen

für Beamte beim Kapitel „30 Justiz" von

8774 auf 8824 und die Gesamtsumme aller

Planstellen dieses Kapitels von 10909 auf

10959.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut.

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