192. Bundesgesetz: Stellenplanänderungsgesetz 1984
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Der Stellenplan für das Jahr 1984 (Anlage III
zum Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1984, BGBl.
Nr. 1) wird im Teil I, Allgemeiner Teil, wie folgt
geändert
Dem Punkt 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Jugendliche Vertragsbedienstete und Anlernkräfte,
deren Übernahme auf eine Planstelle des
Planstellenverzeichnisses des Bundes oder der
Österreichischen Bundesbahnen bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres nicht möglich ist, können
längstens bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres
weiterbeschäftigt werden."
Artikel II
Der Stellenplan für das Jahr 1984 (Anlage III
zum Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1984, BGBl.
Nr. 1) wird im Teil II, Abschnitt A, Planstellenverzeichnis,
wie folgt geändert
1. Beim Kapitel „30 Justiz" wird beim Planstellenbereich
„3020 Justizbehörden in den Ländern"
die Anzahl der Planstellen für Richteramtsanwärter
von 108 auf 158 erhöht.
2. Dadurch erhöht sich die Summe der Planstellen
für Richter und Richteramtsanwärter von
1564 auf 1614, die Summe der Planstellen
für Beamte beim Planstellenbereich „3020
Justizbehörden in den Ländern" von 5120
auf 5170 sowie die Gesamtsumme von 7014
auf 7064 und die Gesamtsumme der Planstellen
für Beamte beim Kapitel „30 Justiz" von
8774 auf 8824 und die Gesamtsumme aller
Planstellen dieses Kapitels von 10909 auf
10959.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut.