192. Beschluß Nr. 1/1982 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 1/82
(In der 3. gemeinsamen Sitzung am 18. Februar
1982 gefaßt)
ERMÄCHTIGUNG FÜR ISLAND, DIE ERHEBUNG
EINER ZEITLICH BEGRENZTEN
IMPORTABGABE FÜR GEWISSE PRODUKTE
ZU VERLÄNGERN
DER RAT hat,
gestützt auf die Ermächtigung, Importabgaben
für gewisse Produkte zu erheben, die Island durch
den Ratsbeschluß Nr. 9/1980 erteilt wurde,
gestützt auf das Ersuchen Islands um Verlängerung
dieser Ermächtigung mit dem Ziel der stufenweisen
Beseitigung dieser Importabgaben bis
1. März 1983,
BESCHLOSSEN
1. Island ist ermächtigt, Importabgaben bei folgenden
Produkten zu erheben, wobei der bei jedem
Produkt angeführte Prozentsatz ab dem jeweiligen
Datum nicht überschritten werden darf
2. In Ausübung der Ermächtigung darf Island
Importe mit Zonenursprung nicht ungünstiger
behandeln als Importe gleichartiger Produkte jeden
anderen Ursprungs.
3. Diese Ermächtigung endet mit 28. Februar
1983.
4. Um eine Überprüfung durch den Rat zu
ermöglichen, wird Island im September 1982 an
den Rat über die Durchführung und Auswirkungen
der Maßnahmen gemäß Absatz 1 und anderer
Maßnahmen Bericht erstatten, die als Teil des Aufbauprogramms
von der isländischen Delegation
notifiziert wurden.
5. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.