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192_1982 AT

192. Beschluß Nr. 1/1982 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 192. Beschluß Nr. 1/1982 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 1/82

(In der 3. gemeinsamen Sitzung am 18. Februar

1982 gefaßt)

ERMÄCHTIGUNG FÜR ISLAND, DIE ERHEBUNG

EINER ZEITLICH BEGRENZTEN

IMPORTABGABE FÜR GEWISSE PRODUKTE

ZU VERLÄNGERN

DER RAT hat,

gestützt auf die Ermächtigung, Importabgaben

für gewisse Produkte zu erheben, die Island durch

den Ratsbeschluß Nr. 9/1980 erteilt wurde,

gestützt auf das Ersuchen Islands um Verlängerung

dieser Ermächtigung mit dem Ziel der stufenweisen

Beseitigung dieser Importabgaben bis

1. März 1983,

BESCHLOSSEN

1. Island ist ermächtigt, Importabgaben bei folgenden

Produkten zu erheben, wobei der bei jedem

Produkt angeführte Prozentsatz ab dem jeweiligen

Datum nicht überschritten werden darf

2. In Ausübung der Ermächtigung darf Island

Importe mit Zonenursprung nicht ungünstiger

behandeln als Importe gleichartiger Produkte jeden

anderen Ursprungs.

3. Diese Ermächtigung endet mit 28. Februar

1983.

4. Um eine Überprüfung durch den Rat zu

ermöglichen, wird Island im September 1982 an

den Rat über die Durchführung und Auswirkungen

der Maßnahmen gemäß Absatz 1 und anderer

Maßnahmen Bericht erstatten, die als Teil des Aufbauprogramms

von der isländischen Delegation

notifiziert wurden.

5. Dieser Beschluß tritt sofort in Kraft.

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