192. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Chlorparaffinsulfochloriden der Klasse 8, Ziffer 22, in freitragenden Kunststoffgefäßen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 2812 der Anlage A des ADR dürfen Chlorparaffinsulfochloride
der Klasse 8, Rn. 2801,
Ziffer 22, auch in freitragenden Kunststoffgefäßen
mit einem Fassungsratim von höchstens 120 Litern
unter folgenden Bedingungen befördert
werden
1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß
durch eine Baumusterprüfung bei einer im
Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt/
Prüfstelle entsprechend den zwischen
den Vertragsparteien anerkannten Vorschriften
nachgewiesen sein.
2. Die Gefäße dürfen höchstens zu 95% ihres
Fassungsraums gefüllt sein.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender
zusätzlich zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
ADR".
(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine
der Vertragsparteien.
Wien, 1980 03 24
Für den Bundesminister für Verkehr der Republik
Österreich
Hehenberger
Bonn, den 25. Mai 1979
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier