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192_1980 AT

192. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Chlorparaffinsulfochloriden der Klasse 8, Ziffer 22, in freitragenden Kunststoffgefäßen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 192. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Chlorparaffinsulfochloriden der Klasse 8, Ziffer 22, in freitragenden Kunststoffgefäßen

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der

Rn. 2812 der Anlage A des ADR dürfen Chlorparaffinsulfochloride

der Klasse 8, Rn. 2801,

Ziffer 22, auch in freitragenden Kunststoffgefäßen

mit einem Fassungsratim von höchstens 120 Litern

unter folgenden Bedingungen befördert

werden

1. Die Eignung der Kunststoffgefäße muß

durch eine Baumusterprüfung bei einer im

Versandland behördlich anerkannten Prüfanstalt/

Prüfstelle entsprechend den zwischen

den Vertragsparteien anerkannten Vorschriften

nachgewiesen sein.

2. Die Gefäße dürfen höchstens zu 95% ihres

Fassungsraums gefüllt sein.

(2) Im Beförderungspapier hat der Absender

zusätzlich zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des

ADR".

(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und der

Republik Österreich bis auf Widerruf durch eine

der Vertragsparteien.

Wien, 1980 03 24

Für den Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich

Hehenberger

Bonn, den 25. Mai 1979

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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