192. Verordnung: Kennzeichnung flüssiger Waschmittel für Textilien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch
Bumdesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird
verordnet
§ 1. (1) Flüssige Waschmittel im Sinne dieser
Verordnung sind chemische Erzeugnisse in flüssiger
Form, die zur Reinigung von Textilerzeugnissen
bestimmt sind und als Vollwaschmittel,
Einweich-, Vorwasch- oder Hauptwaschmittel
sowie als Feinwasch- oder Handwaschmittel verwendet
werden.
(2) Flüssige Waschmittel, die zur Abgabe an
Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland
nur in Behältnissen gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten
oder sonst in Verkehr gesetzt werden,
die nach den Bestimmungen dieser Verordnung
gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten
nicht Personen und Einrichtungen, in deren
Betrieb flüssige Waschmittel verwendet werden
(Großverbraucher).
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen
dieser Verordnung sind Warenproben, das sind
als solche gekennzeichnete flüssige Waschmittel,
die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem
ortsüblichen Preis weitergegeben werden und
deren Mindestfüllvolumen geringer ist als das
Mindestfüllvolumen des kleinsten zulässigen
kennzeichnungspflichtigen Behältnisses.
§ 2. (1) Flüssige Waschmittel dürfen nur mit
einem Mindestfüllvolumen von 250, 500, 750
oder 1000 Milliliter (ml) oder einem ganzzahligen
Vielfachen von 1000 ml und in Behältnissen
mit einer Verschlußkappe (Meßkappe)
gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst
in Verkehr gesetzt werden.
(2) Mindestfüllvolumen ist jenes Volumen,
das die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch
bedingter Abweichungen aufzuweisen
hat.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich
sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dam
für Letztverbraucher bestimmten Behältnis anzubringen
und hat in deutscher Sprache, lateinischen
Buchstaben und arabischen Ziffern zu
erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke
sind zulässig.
(2) Die Kennzeichnungselemente sind
1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort)
und der Sitz des erzeugenden, verpackenden,
vertreibenden oder importierenden inländischen
Unternehmers;
2. das Erzeugungsland (erzeugt in ...);
3. der Name oder die Marke des Produktes;
4. der Verwendungsbereich des Produktes
(§ 1 Abs. 1);
5. das Mindestfüllvolumen in Milliliter (ml)
oder Liter (l);
6. die Angabe der Mindestlaugenmenge in
Liter (l), die auf der Einsatzkonzentration
für die Handwäsche bei der Dosierung
gemäß Z. 9 lit. c basiert;
7. die Angabe der nachstehenden Inhaltsstoffe
in Gewichtsprozenten (in Ganzzahlen
auf 100 Prozent) zum Zeitpunkt der Herstellung
a) waschaktive Substanzen (Seifen, synthetische
Substanzen),
b) Waschmittelaufbaustoffe (z. B. Soda,
Natron, Pottasche, Wasserglas, Silica:e,
Phosphate, Celluloseglykolate),
c) Sonderzusätze (z. B. Natriumperborat,
Natriumpercarbonat, Magnesiumsilicat,
optische Aufheller, Polywachse, Polyglykole,
Triäthanolamin, Verdickungsmittel,
Enzyme),
d) Hilfsstoffe (z. B. Wasser, Salze);
Bleichmittel, Enzyme und optische Aufheller
sind ohne Prozentangabe anzuführen; bei Be-
hältnissen mit einem Mindestfüllvolumen
von 250 oder 500 ml dürfen die Kennzeichnungselemente
der Z. 7 lit. a bis d entfallen;
8. die für die einzelnen Textilerzeugnisse
empfohlenen Waschtemperaturen
a) 30° C für Wäschestücke aus Wolle und
wollhältigem Material, Baumwolle, Pflegeleichtwäsche,
Seide und Kunstseide,
b) 30° C für Wäschestücke aus synthetischen
Fasern, wie Polyacryl, Polyamid und
Polyester,
c) 60° C für nicht kochechte, farbige
Wäschestücke aus Baumwolle, Leinen und
synthetischen Mischgeweben sowie weiße
und bunte, bügelfreie und pflegeleichte
Baumwollartikel,
d) 95° C für Wäschestücke aus Baumwolle,
Leinen, Zellwolle, weiß und kochecht
gefärbt;
bei Verwendung des Waschsymbols gemäß
den Vorschriften über die Textilpflegekennzeichnung
darf die Temperaturangabe ohne
das Celsius-Zeichen erfolgen;
9. die Angabe über die Dosierung und Waschmethode
a) für Trommelwaschmaschine (Automat),
Bottichwaschmaschine, Kessel-, Topf- oder
Handwäsche oder zum Einweichen
geeignet,
b) die Anzahl der für den einzelnen Waschvorgang
zu verwendenden Meßkappen
aa) für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche
bei Trommelwaschmaschinen,
bb) für zwei bis drei Kilogramm Trockenwäsche
bei Bottichwaschmaschinen,
cc) für zehn Liter Wasser bei Kesselwäsche
und zum Einweichen,
dd) für zehn Liter Wasser bei Handwäsche,
wobei diese Angabe auf allen
Behältnissen zu erfolgen hat,
c) der Meßinhalt der Verschlußkappe (Meßkappe)
in Milliliter (ml) und die Angabe,
für wieviel Liter Waschlauge bei Handwäsche
eine Meßkappe ausreicht,
d) die Anzahl der Meßkappen, bezogen auf
die Wasserhärte unter Berücksichtigung
der deutschen Härtegrade (1° dH entspricht
10 Milligramm Kalziumoxyd je
Liter Wasser)
aa) weiches bis mäßig hartes Wasser
(0—10° dH);
bb) ziemlich hartes Wasser (10°—16° dH);
cc) hartes Wasser (über 16° dH);
auf eine entsprechend höhere Dosierung oder
ein anderes Enthärtungsverfahren bei hartem
Wasser und stark verschmutzter Wäsche ist
hinzuweisen; bei Behältnissen mit einem
Mindestfüllvolumen von 250 oder 500 ml
darf das Kennzeichnungselement der lit. d
entfallen;
10. der Hinweis auf das Verwahren des Produktes
außerhalb der Reichweite von
Kindern sowie auf das Spülen der Wäsche
und der Hände nach dem Waschen.
§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Kennzeichnung sind verantwortlich
1. der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber
und bei Importware der
Importeur,
2. andere als in der Z. 1 genannte Personen,
die flüssige Waschmittel im Inland gewerbsmäßig
verkaufen, feilhalten oder sonst in
Verkehr setzen, wenn sie
a) nicht darüber Auskunft erteilen oder
erteilen können, von wem sie ein bestimmtes
flüssiges Waschmittel erworben
haben,
b) flüssige Waschmittel gekennzeichnet oder
deren Kennzeichnung geändert haben,
c) für Großverbraucher (§ 1 Abs. 2) bestimmte
flüssige Waschmittel an Letztverbraucher
abgeben.
§ 5. (1) Flüssige Waschmittel, die dieser Verordnung
nicht entsprechen und vor dem 1. Jänner
1980 verpackt oder importiert worden sind,
dürfen vom Erzeuger oder Importeur bis
30. Juni 1980 gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten
oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2) Andere als im Abs. 1 genannte Personen
dürfen vor dem 1. Jänner 1980 verpackte oder
importierte flüssige Waschmittel, die dieser Verordnung
nicht entsprechen, bis 31. Dezember
1980 gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder
sonst in Verkehr setzen.
(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist die Verordnung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe
und Industrie vom 27. Juli 1971, BGBl.
Nr. 303, über den Verkehr mit verpackten
chemischen Konsumgütern in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 257/1975 und 283/1978
anzuwenden.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1979
in Kraft.