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192_1979 AT

192. Verordnung: Kennzeichnung flüssiger Waschmittel für Textilien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 192. Verordnung: Kennzeichnung flüssiger Waschmittel für Textilien

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch

Bumdesgesetz BGBl. Nr. 88/1975, wird

verordnet

§ 1. (1) Flüssige Waschmittel im Sinne dieser

Verordnung sind chemische Erzeugnisse in flüssiger

Form, die zur Reinigung von Textilerzeugnissen

bestimmt sind und als Vollwaschmittel,

Einweich-, Vorwasch- oder Hauptwaschmittel

sowie als Feinwasch- oder Handwaschmittel verwendet

werden.

(2) Flüssige Waschmittel, die zur Abgabe an

Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland

nur in Behältnissen gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten

oder sonst in Verkehr gesetzt werden,

die nach den Bestimmungen dieser Verordnung

gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten

nicht Personen und Einrichtungen, in deren

Betrieb flüssige Waschmittel verwendet werden

(Großverbraucher).

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen

dieser Verordnung sind Warenproben, das sind

als solche gekennzeichnete flüssige Waschmittel,

die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem

ortsüblichen Preis weitergegeben werden und

deren Mindestfüllvolumen geringer ist als das

Mindestfüllvolumen des kleinsten zulässigen

kennzeichnungspflichtigen Behältnisses.

§ 2. (1) Flüssige Waschmittel dürfen nur mit

einem Mindestfüllvolumen von 250, 500, 750

oder 1000 Milliliter (ml) oder einem ganzzahligen

Vielfachen von 1000 ml und in Behältnissen

mit einer Verschlußkappe (Meßkappe)

gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst

in Verkehr gesetzt werden.

(2) Mindestfüllvolumen ist jenes Volumen,

das die Ware auch bei Berücksichtigung technologisch

bedingter Abweichungen aufzuweisen

hat.

§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich

sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf dam

für Letztverbraucher bestimmten Behältnis anzubringen

und hat in deutscher Sprache, lateinischen

Buchstaben und arabischen Ziffern zu

erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke

sind zulässig.

(2) Die Kennzeichnungselemente sind

1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort)

und der Sitz des erzeugenden, verpackenden,

vertreibenden oder importierenden inländischen

Unternehmers;

2. das Erzeugungsland (erzeugt in ...);

3. der Name oder die Marke des Produktes;

4. der Verwendungsbereich des Produktes

(§ 1 Abs. 1);

5. das Mindestfüllvolumen in Milliliter (ml)

oder Liter (l);

6. die Angabe der Mindestlaugenmenge in

Liter (l), die auf der Einsatzkonzentration

für die Handwäsche bei der Dosierung

gemäß Z. 9 lit. c basiert;

7. die Angabe der nachstehenden Inhaltsstoffe

in Gewichtsprozenten (in Ganzzahlen

auf 100 Prozent) zum Zeitpunkt der Herstellung

a) waschaktive Substanzen (Seifen, synthetische

Substanzen),

b) Waschmittelaufbaustoffe (z. B. Soda,

Natron, Pottasche, Wasserglas, Silica:e,

Phosphate, Celluloseglykolate),

c) Sonderzusätze (z. B. Natriumperborat,

Natriumpercarbonat, Magnesiumsilicat,

optische Aufheller, Polywachse, Polyglykole,

Triäthanolamin, Verdickungsmittel,

Enzyme),

d) Hilfsstoffe (z. B. Wasser, Salze);

Bleichmittel, Enzyme und optische Aufheller

sind ohne Prozentangabe anzuführen; bei Be-

hältnissen mit einem Mindestfüllvolumen

von 250 oder 500 ml dürfen die Kennzeichnungselemente

der Z. 7 lit. a bis d entfallen;

8. die für die einzelnen Textilerzeugnisse

empfohlenen Waschtemperaturen

a) 30° C für Wäschestücke aus Wolle und

wollhältigem Material, Baumwolle, Pflegeleichtwäsche,

Seide und Kunstseide,

b) 30° C für Wäschestücke aus synthetischen

Fasern, wie Polyacryl, Polyamid und

Polyester,

c) 60° C für nicht kochechte, farbige

Wäschestücke aus Baumwolle, Leinen und

synthetischen Mischgeweben sowie weiße

und bunte, bügelfreie und pflegeleichte

Baumwollartikel,

d) 95° C für Wäschestücke aus Baumwolle,

Leinen, Zellwolle, weiß und kochecht

gefärbt;

bei Verwendung des Waschsymbols gemäß

den Vorschriften über die Textilpflegekennzeichnung

darf die Temperaturangabe ohne

das Celsius-Zeichen erfolgen;

9. die Angabe über die Dosierung und Waschmethode

a) für Trommelwaschmaschine (Automat),

Bottichwaschmaschine, Kessel-, Topf- oder

Handwäsche oder zum Einweichen

geeignet,

b) die Anzahl der für den einzelnen Waschvorgang

zu verwendenden Meßkappen

aa) für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche

bei Trommelwaschmaschinen,

bb) für zwei bis drei Kilogramm Trockenwäsche

bei Bottichwaschmaschinen,

cc) für zehn Liter Wasser bei Kesselwäsche

und zum Einweichen,

dd) für zehn Liter Wasser bei Handwäsche,

wobei diese Angabe auf allen

Behältnissen zu erfolgen hat,

c) der Meßinhalt der Verschlußkappe (Meßkappe)

in Milliliter (ml) und die Angabe,

für wieviel Liter Waschlauge bei Handwäsche

eine Meßkappe ausreicht,

d) die Anzahl der Meßkappen, bezogen auf

die Wasserhärte unter Berücksichtigung

der deutschen Härtegrade (1° dH entspricht

10 Milligramm Kalziumoxyd je

Liter Wasser)

aa) weiches bis mäßig hartes Wasser

(0—10° dH);

bb) ziemlich hartes Wasser (10°—16° dH);

cc) hartes Wasser (über 16° dH);

auf eine entsprechend höhere Dosierung oder

ein anderes Enthärtungsverfahren bei hartem

Wasser und stark verschmutzter Wäsche ist

hinzuweisen; bei Behältnissen mit einem

Mindestfüllvolumen von 250 oder 500 ml

darf das Kennzeichnungselement der lit. d

entfallen;

10. der Hinweis auf das Verwahren des Produktes

außerhalb der Reichweite von

Kindern sowie auf das Spülen der Wäsche

und der Hände nach dem Waschen.

§ 4. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit

der Kennzeichnung sind verantwortlich

1. der Verpacker, bei Lohnaufträgen der Auftraggeber

und bei Importware der

Importeur,

2. andere als in der Z. 1 genannte Personen,

die flüssige Waschmittel im Inland gewerbsmäßig

verkaufen, feilhalten oder sonst in

Verkehr setzen, wenn sie

a) nicht darüber Auskunft erteilen oder

erteilen können, von wem sie ein bestimmtes

flüssiges Waschmittel erworben

haben,

b) flüssige Waschmittel gekennzeichnet oder

deren Kennzeichnung geändert haben,

c) für Großverbraucher (§ 1 Abs. 2) bestimmte

flüssige Waschmittel an Letztverbraucher

abgeben.

§ 5. (1) Flüssige Waschmittel, die dieser Verordnung

nicht entsprechen und vor dem 1. Jänner

1980 verpackt oder importiert worden sind,

dürfen vom Erzeuger oder Importeur bis

30. Juni 1980 gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten

oder sonst in Verkehr gesetzt werden.

(2) Andere als im Abs. 1 genannte Personen

dürfen vor dem 1. Jänner 1980 verpackte oder

importierte flüssige Waschmittel, die dieser Verordnung

nicht entsprechen, bis 31. Dezember

1980 gewerbsmäßig verkaufen, feilhalten oder

sonst in Verkehr setzen.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist die Verordnung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe

und Industrie vom 27. Juli 1971, BGBl.

Nr. 303, über den Verkehr mit verpackten

chemischen Konsumgütern in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 257/1975 und 283/1978

anzuwenden.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 15. Mai 1979

in Kraft.

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