192. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Meteorologie und Geophysik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972 in
Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet
I. Abschnitt
ALLGEMEINES
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Meteorologie und
Geophysik mit den beiden Studienzweigen
Meteorologie und Geophysik im zweiten Studienabschnitt
ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
einzurichten
a) der erste Studienabschnitt der Studienrichtung
Meteorologie und Geophysik ist an
der Formal- und Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Wien, an der
Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität
Graz und an der Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Innsbruck
einzurichten;
b) der zweite Studienabschnitt des Studienzweiges
Meteorologie der Studienrichtung
Meteorologie und Geophysik ist an
der Formal- und Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Universität Wien und an der
Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität
Innsbruck einzurichten;
c) der zweite Studienabschnitt des Studienzweiges
Geophysik der Studienrichtung
Meteorologie und Geophysik ist an der
Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät
der Universität Wien und an der Naturwissenschaftlichen
Fakultät der Universität
Graz einzurichten.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. Das Studium der Studienrichtung Meteorologie
und Geophysik besteht aus zwei Studienabschnitten
und erfordert, einschließlich der für
die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen
Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des § 5
Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
die Inskription von acht Semestern.
Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
Kombination
§ 3. Das Studium der Studienrichtung Meteorologie
und Geophysik hat der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung zu dienen und ist gemäß § 3
Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
mit dem Studium der erforderlichen
Hilfs- und Ergänzungsfächer zu kombinieren.
II. Abschnitt
ERSTER STUDIENABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) In der Studienrichtung Meteorologie
und Geophysik sind im ersten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
mindestens 60 Wochenstunden
aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern
zu inskribieren
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Mathematik 17—22
b) Physik 20—28
c) nach Wahl des Kandidaten zwei
der folgenden Fächer, die der
Einführung in den gewählten
Studienzweig und der Erarbeitung
seiner Grundlagen dienen
1. Einführung in die Meteorologie
2. Einführung in die Geophysik
3. Einführung in die Geologie
oder Astronomie oder Geographie,
je 8
(2) Die Zahl der inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.
(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen
aus den gemäß § 6 Abs. 3 lit. a
bis f bzw. § 6 Abs. 4 lit. a bis f genannten
Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden
einschließlich der in Abs. 4 genannten
Lehrveranstaltungen schon im ersten
Studienabschnitt inskribiert werden können.
(4) Die im § 6 Abs. 3 lit. g bzw. Abs. 4 lit. g
vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch
im ersten Studienabschnitt inskribiert und die
Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen
kann auch im ersten Studienabschnitt
abgelegt werden.
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Mathematik;
b) Physik;
c) das erste gemäß § 4 Abs. 1 lit. c gewählte
Fach;
d) das zweite gemäß § 4 Abs. 1 lit. c gewählte
Fach.
(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen dürfen nur dreimal, nicht
bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 .des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der
Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten
Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrener Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung
als erstes Antreten; sie kann im Falle eines Mißerfolges
noch zweimal wiederholt werden. Hat
der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als erste
Wiederholung und kann noch einmal wiederholt
werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere
Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne
Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht
mehr wiederholt werden. § 30 Abs. 1 zweiter bis
vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
bleibt unberührt.
(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23
Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
abzulegen. Die gesamte erste Diplomprüfung
oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen
oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich
(§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) oder in schriftlichen
und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige
Organ der Universität feststellt, daß
dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke
notwendig ist.
III. Abschnitt
ZWEITER STUDIENABSCHNITT
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ
der Universität die Einrechnung weiterer Semester
zu bewilligen.
(2) In den beiden Studienzweigen der Studienrichtung
Meteorologie und Geophysik sind im
zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
65 Wochenstunden aus den im Abs. 3 bzw.
Abs. 4 lit. a bis g genannten Pflicht- und Wahlfächern
zu inskribieren.
(3) Während des zweiten Studienabschnittes des
Studienzweiges Meteorologie sind aus den folgenden
Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu
inskribieren
(4) Während des zweiten Studienabschnittes
des Studienzweiges Geophysik sind aus den folgenden
Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren, wobei es der Studienkommission
obliegt, nach Maßgabe der vorhandenen Lehr-
und Forschungseinrichtungen die Entscheidung
für den Plan A oder den Plan B zu treffen
(5) Die Zahl der inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester mindestens 15, im letzten
einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes
jedoch mindestens 10 zu betragen.
(6) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3
und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer
sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung
§ 7. (1) Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung
eine Vorprüfung nach Wahl über den
Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete
der Studienrichtung wissenstheoretisch
und philosophisch vertiefen oder welche sie in
historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder
soziologischer Weise erfassen, oder eine Vorprüfung
über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften
abzulegen.
(2) Weiters hat der Kandidat Vorprüfungen
aus den im § 6 Abs. 3 lit. f genannten bzw. gemäß
§ 6 Abs. 4 lit. f gewählten Hilfs- und Ergänzungsfächern
abzulegen.
(3) § 5 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Zweite Diplomprüfung
§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der
zweiten Diplomprüfung für den Studienzweig
Meteorologie sind
a) Allgemeine Meteorologie (einschließlich der
synoptischen Meteorologie),
b) Klimatologie,
c) Theoretische Meteorologie,
d) Physik der hohen Atmosphäre.
(2) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten
Diplomprüfung für den Studienzweig Geophysik
sind
a) Schwerkraft und Figur der Erde,
b) Seismik und Aufbau der Erde,
c) Erdmagnetismus und Magnetosphäre,
d) Physik der hohen Atmosphäre.
(3) § 5 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
sinngemäß anzuwenden.
(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des
Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der
gewählten Studienrichtung anzusehen ist.
(5) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzulegen.
IV. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 9. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes haben ordentliche Hörer,
die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich
durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das
Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden
Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen.
In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die
vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und
alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum
Antreten zur kommissionellen Ablegung des
ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung nachzuholen.