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192. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Meteorologie und Geophysik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 192. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Meteorologie und Geophysik

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 280/1972 in

Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 458/1972 wird verordnet

I. Abschnitt

ALLGEMEINES

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Meteorologie und

Geophysik mit den beiden Studienzweigen

Meteorologie und Geophysik im zweiten Studienabschnitt

ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

einzurichten

a) der erste Studienabschnitt der Studienrichtung

Meteorologie und Geophysik ist an

der Formal- und Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Wien, an der

Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität

Graz und an der Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Innsbruck

einzurichten;

b) der zweite Studienabschnitt des Studienzweiges

Meteorologie der Studienrichtung

Meteorologie und Geophysik ist an

der Formal- und Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Universität Wien und an der

Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität

Innsbruck einzurichten;

c) der zweite Studienabschnitt des Studienzweiges

Geophysik der Studienrichtung

Meteorologie und Geophysik ist an der

Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät

der Universität Wien und an der Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Universität

Graz einzurichten.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. Das Studium der Studienrichtung Meteorologie

und Geophysik besteht aus zwei Studienabschnitten

und erfordert, einschließlich der für

die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen

Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des § 5

Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

die Inskription von acht Semestern.

Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.

Kombination

§ 3. Das Studium der Studienrichtung Meteorologie

und Geophysik hat der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung zu dienen und ist gemäß § 3

Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

mit dem Studium der erforderlichen

Hilfs- und Ergänzungsfächer zu kombinieren.

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) In der Studienrichtung Meteorologie

und Geophysik sind im ersten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

mindestens 60 Wochenstunden

aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

zu inskribieren

Name des Faches Zahl der

Wochenstunden

a) Mathematik 17—22

b) Physik 20—28

c) nach Wahl des Kandidaten zwei

der folgenden Fächer, die der

Einführung in den gewählten

Studienzweig und der Erarbeitung

seiner Grundlagen dienen

1. Einführung in die Meteorologie

2. Einführung in die Geophysik

3. Einführung in die Geologie

oder Astronomie oder Geographie,

je 8

(2) Die Zahl der inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.

(3) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen

aus den gemäß § 6 Abs. 3 lit. a

bis f bzw. § 6 Abs. 4 lit. a bis f genannten

Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden

einschließlich der in Abs. 4 genannten

Lehrveranstaltungen schon im ersten

Studienabschnitt inskribiert werden können.

(4) Die im § 6 Abs. 3 lit. g bzw. Abs. 4 lit. g

vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch

im ersten Studienabschnitt inskribiert und die

Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen

kann auch im ersten Studienabschnitt

abgelegt werden.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Mathematik;

b) Physik;

c) das erste gemäß § 4 Abs. 1 lit. c gewählte

Fach;

d) das zweite gemäß § 4 Abs. 1 lit. c gewählte

Fach.

(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen dürfen nur dreimal, nicht

bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 .des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der

Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten

Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrener Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung

als erstes Antreten; sie kann im Falle eines Mißerfolges

noch zweimal wiederholt werden. Hat

der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als erste

Wiederholung und kann noch einmal wiederholt

werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere

Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne

Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht

mehr wiederholt werden. § 30 Abs. 1 zweiter bis

vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

bleibt unberührt.

(3) Die erste Diplomprüfung ist mündlich (§ 23

Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

abzulegen. Die gesamte erste Diplomprüfung

oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen

oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich

(§ 23 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) oder in schriftlichen

und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige

Organ der Universität feststellt, daß

dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke

notwendig ist.

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 6. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ

der Universität die Einrechnung weiterer Semester

zu bewilligen.

(2) In den beiden Studienzweigen der Studienrichtung

Meteorologie und Geophysik sind im

zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt

65 Wochenstunden aus den im Abs. 3 bzw.

Abs. 4 lit. a bis g genannten Pflicht- und Wahlfächern

zu inskribieren.

(3) Während des zweiten Studienabschnittes des

Studienzweiges Meteorologie sind aus den folgenden

Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu

inskribieren

(4) Während des zweiten Studienabschnittes

des Studienzweiges Geophysik sind aus den folgenden

Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren, wobei es der Studienkommission

obliegt, nach Maßgabe der vorhandenen Lehr-

und Forschungseinrichtungen die Entscheidung

für den Plan A oder den Plan B zu treffen

(5) Die Zahl der inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester mindestens 15, im letzten

einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes

jedoch mindestens 10 zu betragen.

(6) Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3

und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden, sind in die Pflicht- und Wahlfächer

sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

Vorprüfungen zur zweiten Diplomprüfung

§ 7. (1) Der Kandidat hat zur zweiten Diplomprüfung

eine Vorprüfung nach Wahl über den

Stoff von Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete

der Studienrichtung wissenstheoretisch

und philosophisch vertiefen oder welche sie in

historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder

soziologischer Weise erfassen, oder eine Vorprüfung

über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften

abzulegen.

(2) Weiters hat der Kandidat Vorprüfungen

aus den im § 6 Abs. 3 lit. f genannten bzw. gemäß

§ 6 Abs. 4 lit. f gewählten Hilfs- und Ergänzungsfächern

abzulegen.

(3) § 5 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Zweite Diplomprüfung

§ 8. (1) Prüfungsfächer des ersten Teiles der

zweiten Diplomprüfung für den Studienzweig

Meteorologie sind

a) Allgemeine Meteorologie (einschließlich der

synoptischen Meteorologie),

b) Klimatologie,

c) Theoretische Meteorologie,

d) Physik der hohen Atmosphäre.

(2) Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten

Diplomprüfung für den Studienzweig Geophysik

sind

a) Schwerkraft und Figur der Erde,

b) Seismik und Aufbau der Erde,

c) Erdmagnetismus und Magnetosphäre,

d) Physik der hohen Atmosphäre.

(3) § 5 Abs. 2 und 3 ist auf die Abhaltung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

sinngemäß anzuwenden.

(4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des

Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der

gewählten Studienrichtung anzusehen ist.

(5) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzulegen.

IV. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 9. Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes haben ordentliche Hörer,

die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich

durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das

Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden

Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen.

In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die

vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und

alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum

Antreten zur kommissionellen Ablegung des

ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung nachzuholen.

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