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192_1977 AT

192. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der Autobusunternehmungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 192. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der Autobusunternehmungen

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. (1) Für das Kalenderjahr 1977 wird für

den gemäß § 5 Abs. 1 Z. 8 des Anhanges zur

Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten

Bereich des Fachverbandes der Autobusunternehmungen

in Entsprechung eines gemeinsamen

Antrages dieses Fachverbandes und des

Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft

Handel, Transport, Verkehr, ein Kontingent

in Höhe von insgesamt 70 für die Beschäftigung

von Ausländern als Arbeiter festgesetzt

(Bundes-Einzelkontingent).

(2) Ausgenommen hievon sind Fahrzeuglenker,

sofern nicht eine Einbeziehung auf Grund einer

einvernehmlichen Befürwortung durch den Fachverband

der Autobusunternehmungen und die

Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr an die

Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung erfolgt.

§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf die

angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Burgenland 5

Niederösterreich 10

Oberösterreich 0

Salzburg 5

Wien 40.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt

sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.

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