192. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der Autobusunternehmungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. (1) Für das Kalenderjahr 1977 wird für
den gemäß § 5 Abs. 1 Z. 8 des Anhanges zur
Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten
Bereich des Fachverbandes der Autobusunternehmungen
in Entsprechung eines gemeinsamen
Antrages dieses Fachverbandes und des
Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft
Handel, Transport, Verkehr, ein Kontingent
in Höhe von insgesamt 70 für die Beschäftigung
von Ausländern als Arbeiter festgesetzt
(Bundes-Einzelkontingent).
(2) Ausgenommen hievon sind Fahrzeuglenker,
sofern nicht eine Einbeziehung auf Grund einer
einvernehmlichen Befürwortung durch den Fachverband
der Autobusunternehmungen und die
Gewerkschaft Handel, Transport, Verkehr an die
Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung erfolgt.
§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf die
angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
Burgenland 5
Niederösterreich 10
Oberösterreich 0
Salzburg 5
Wien 40.
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt
sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.