192. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 37 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 20. Dezember 1974,
BGBl. Nr. 105/1975, über die Reifeprüfung in
den allgemeinbildenden höheren Schulen in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 443/1975
wird hinsichtlich des Werkschulheimes Felbertal
in Ebenau wie folgt geändert
1. Im § 25 haben
a) die Abs. 2 und 3 zu lauten
„(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 hat die
Klausurprüfung schriftliche Klausurarbeiten aus
folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen
a) Deutsch,
b) Erste lebende Fremdsprache,
c) Mathematik,
d) Latein oder Naturgeschichte oder Physik
oder Darstellende Geometrie nach Wahl
des Prüfungskandidaten.
(3) Die im Abs. 2 lit. d genannten Prüfungsgebiete
Naturgeschichte, Physik sowie Darstellende
Geometrie dürfen nur von solchen Prüfungskandidaten
als Prüfungsgebiet gewählt werden,
die den betreffenden Pflichtgegenstand in
dem im Lehrplan vorgesehenen vollen Umfang
besucht haben oder über die der letzten Schulstufe
vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung
erfolgreich abgelegt haben; jedenfalls
müssen sie den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen
Abschluß besucht haben.",
b) sind nach dem Abs. 3 folgende Absätze
anzufügen
„(4) Jeder Prüfungskandidat kann an Stelle
der schriftlichen Klausurarbeit gemäß Abs. 2
lit. d eine vierte mündliche Teilprüfung gemäß
Abs. 5 wählen.
(5) Für die mündliche Prüfung gelten die Bestimmungen
des § 8 Abs. 1 und 2 unter Berücksichtigung
der in den letzten beiden Schulstufen
vom Prüfungskandidaten gewählten Pflichtgegenstände
sinngemäß. Hat der Prüfungskandidat
eine vierte mündliche Teilprüfung gewählt, ist
das vierte Prüfungsgebiet aus den Gegenstandsgruppen
A, B oder C zu wählen."