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192_1976 AT

192. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 192. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Auf Grund des § 37 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 20. Dezember 1974,

BGBl. Nr. 105/1975, über die Reifeprüfung in

den allgemeinbildenden höheren Schulen in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 443/1975

wird hinsichtlich des Werkschulheimes Felbertal

in Ebenau wie folgt geändert

1. Im § 25 haben

a) die Abs. 2 und 3 zu lauten

„(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 hat die

Klausurprüfung schriftliche Klausurarbeiten aus

folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen

a) Deutsch,

b) Erste lebende Fremdsprache,

c) Mathematik,

d) Latein oder Naturgeschichte oder Physik

oder Darstellende Geometrie nach Wahl

des Prüfungskandidaten.

(3) Die im Abs. 2 lit. d genannten Prüfungsgebiete

Naturgeschichte, Physik sowie Darstellende

Geometrie dürfen nur von solchen Prüfungskandidaten

als Prüfungsgebiet gewählt werden,

die den betreffenden Pflichtgegenstand in

dem im Lehrplan vorgesehenen vollen Umfang

besucht haben oder über die der letzten Schulstufe

vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung

erfolgreich abgelegt haben; jedenfalls

müssen sie den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen

Abschluß besucht haben.",

b) sind nach dem Abs. 3 folgende Absätze

anzufügen

„(4) Jeder Prüfungskandidat kann an Stelle

der schriftlichen Klausurarbeit gemäß Abs. 2

lit. d eine vierte mündliche Teilprüfung gemäß

Abs. 5 wählen.

(5) Für die mündliche Prüfung gelten die Bestimmungen

des § 8 Abs. 1 und 2 unter Berücksichtigung

der in den letzten beiden Schulstufen

vom Prüfungskandidaten gewählten Pflichtgegenstände

sinngemäß. Hat der Prüfungskandidat

eine vierte mündliche Teilprüfung gewählt, ist

das vierte Prüfungsgebiet aus den Gegenstandsgruppen

A, B oder C zu wählen."

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