192. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung der Vergütungen für zeitliche Mehrleistungen für Hochschullehrer, Vertragsassistenten sowie wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte an den Hochschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 in Verbindung mit dem § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 214/1972, und dem § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, in
der Fassung der 20. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 215/1972, wird mit Zustimmung
des Bundeskanzlers und des Bundesministers
für Finanzen verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung vom 25. Mai 1973,
BGBl. Nr. 268, über die Pauschalierung der Vergütungen
für zeitliche Mehrleistungen für Hochschullehrer,
Vertragsassistenten sowie wissenschaftliche
und künstlerische Hilfskräfte an den
Hochschulen wird wie folgt geändert
Der § 2 hat zu lauten
„§ 2. Das Pauschale wird in einem Hundertsatz
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für
die nachstehend genannten Gruppen jeweils einheitlich
wie folgt festgelegt
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in
Kraft.