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192_1974 AT

192. Beschluß Nr. 12/1973 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 192. Beschluß Nr. 12/1973 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

ANWENDUNG DES ARTIKELS 4 UND DES

ANHANGS B DES ÜBEREINKOMMENS

Abänderung der Ursprungsregelung Nr. 1 und

sprachliche Überarbeitung der Ursprungsregelungen

Nr. 1 und 2

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 20/1973 Der Beschluß Nr. 20/1973 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl.

Nr. 189/1974 verlautbart. ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen

Finnland und den anderen Parteien des

Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.

2. Dieser Beschluß des Gemeinsamen Rates wird

an dem Tag wirksam, an dem der Beschluß des

Gemeinsamen Rates Nr. 11/1973 Der Beschluß des Gemeinsamen Rates Nr. 11/1973 der Finnland-EFTA Assoziierung ist unter BGBl. Nr. 191/1974 verlautbart. in Kraft tritt.

3. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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