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192. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 192. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, als Bundesgesetz

in Geltung stehende Verordnung der Bundesregierung

vom 29. März 1955, BGBl. Nr. 133,

in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 203/

1955 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 158/1967

wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Die Beamten werden in folgende Gebührenstufen

eingereiht

2. § 11 Abs. 1 zweiter Satz erhält folgende

Fassung

„Das Kilometergeld beträgt für die auf solche

Art innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten

Wegstrecken

a) für den ersten bis fünften Kilometer

je 1•30 S,

b) ab dem sechsten Kilometer je 2•60 S."

3. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Die Reisezulage beträgt

4. Abschnitt VI erhält folgende Fassung

„ABSCHNITT VI

Sonderbestimmungen für Dienstverrichtungen im

Ausland

§ 25. (1) Die Bestimmungen der Abschnitte I

bis V mit Ausnahme des § 24 sind, soweit in

diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist,

a) auf Dienstreisen in das Ausland,

b) auf Dienstreisen von einer im Ausland

gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle)

aus,

c) auf Dienstreisen nach im Ausland gelegenen

Grenzorten

d) auf Dienstverrichtungen im ausländischen

Dienstort und

e) auf Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen

Dienststellen

anzuwenden.

(2) Dienstreisen nach Abs. 1 lit. a dürfen nur

in dem Umfang angeordnet oder bewilligt werden,

in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit

und Sparsamkeit erforderlich sind. Das

Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt vor Anordnung

oder Bewilligung der Dienstreise festzustellen.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung

kann das Bundeskanzleramt für bestimmte

Arten von Dienstreisen oder bestimmte

Beamtengruppen zustimmen, daß von dem Erfordernis

der Herstellung des Einvernehmens

im Einzelfalle Abstand genommen wird.

(3) Als Grenzorte im Sinne des Abs. 1 lit. c

gelten die im benachbarten Ausland gelegenen

Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze

in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt

ist.

(4) Als Dienstreisen im Sinne des Abs. 1 lit. c

gelten auch Dienstreisen in ein Zollausschlußgebiet.

§ 25 a. (1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen

nach § 25 Abs. 1 sind dem Beamten folgende

Nebenkosten zu ersetzen

a) die notwendigen Anschaffungskosten für

den Reisepaß;

b) die Kosten der Sichtvermerke;

c) die Kosten medizinischer Untersuchungen

und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener

Impfungen;

d) die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente

mit dem Betrag von 10 S je

Lichtbild.

(2) Der Ersatz der im Abs. 1 aufgezählten

Nebenkosten gebührt dem Beamten auch für die

Familienmitglieder, für die er nach § 29 Abs. 1

lit. b, § 35 b oder § 35 c Anspruch auf Reisekostenersatz

hat.

§ 25 b. (1) Wenn die Besonderheit des Dienstauftrages

oder die Verhältnisse des Landes, in

das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise

durchfahren wird, es erfordern, hat das

zuständige Bundesministerium Beamten, die Anspruch

auf Ersatz des Fahrpreises der zweiten

Wagenklasse der Eisenbahnen oder der niedrigeren

Schiffsklasse haben (§ 7 Abs. 1 lit. b und

§ 8), den Anspruch auf Ersatz des Fahrpreises

der höheren Wagen- oder Schiffsklasse zuzuerkennen.

Die Benützung der höheren Wagen- oder

Schiffsklasse ist in diesem Fall nachzuweisen.

(2) Bei Auslandsreisen nach § 25 Abs. 1 lit. a

und b gebührt dem Beamten ungeachtet der

Dauer der Dienstreise für den Weg vom und

zum Bahnhof im Ausland sowie für die Beförderung

des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke

an Stelle der in § 5 Abs. 3 und in § 12 Abs. 4

vorgesehenen Vergütungen ein Bauschbetrag von

je 50 S.

(3) Muß die Ehefrau eines Beamten aus dienstlichen

Gründen an einer Dienstreise nach § 25

Abs. 1 lit. a oder b teilnehmen, so gebührt dem

Beamten die Reisekostenvergütung auch für die

mitreisende Ehefrau.

§ 25 c. (1) Das Ausmaß der Reisezulage (§ 4

Z. 2) ist unter Bedachtnahme auf die Gebührenstufe,

in die der Beamte nach § 3 Abs. 1 eingereiht

ist, sowie auf die durchschnittlichen Kosten

für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen

Aufenthaltsort durch Verordnung der Bundesregierung

festzusetzen.

(2) Das zuständige Bundesministerium hat im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und

dem Bundesministerium für Finanzen die Reisezulage

im Einzelfall abweichend von den nach

Abs. 1 bestimmten Ansätzen festzusetzen, wenn

der Beamte mit Rücksicht auf die Verhältnisse

des Landes, in das die Dienstreise führt oder

das bei der Dienstreise durchfahren wird, oder

wegen der Besonderheit des Dienstauftrages mit

der nach Abs. 1 festgesetzten Reisezulage nicht

das Auslangen zu finden vermag.

(3) Wird dem Beamten volle Verpflegung und

Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gebühren

die nach Abs. 1 festgesetzten Ansätze der Reisezulage

nur zu einem Drittel. Wird nicht die volle

Verpflegung beigestellt, so gebührt die Tagesgebühr

im vollen Ausmaß.

(4) Ist für ein Land keine Reisezulage festgesetzt,

so hat das zuständige Bundesministerium

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für Finanzen die

Reisezulage unter Bedachtnahme auf Abs. 1 im

Einzelfall zu bestimmen.

§ 25 d. (1) Die gemäß § 25 c festgesetzte Reisezulage

gebührt für die Dauer des Aufenthaltes

im Ausland, der bei Dienstreisen vom Inland

in das Ausland oder vom Ausland in das Inland

jeweils mit dem Grenzübertritt beginnt oder

endet. Wird bei solchen Dienstreisen ein Flugzeug

benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug

vom bzw. die Ankunft im inländischen Flughafen.

(2) Die Tagesgebühr richtet sich nach dem

Ansatz für das Land, das bei der Dienstreise

durchfahren wird oder in dem sich der Beamte

zur Erfüllung seines Dienstauftrages aufhält. Bei

Flugreisen richtet sich die Tagesgebühr nach dem

Ansatz für das Land, in das die Reise führt.

§ 17 Abs. 1 ist mit der Abweichung anzuwenden,

daß Bruchteile eines Tages, die bei der Berechnung

der im Ausland zustehenden Tagesgebühr

unberücksichtigt bleiben, bei der Berechnung der

Tagesgebühr für das Inland einzubeziehen sind.

(3) Ist bei Schiffsreisen die Verpflegung im

Fahrpreis enthalten, so gebührt dem Beamten

an Stelle des im § 13 Abs. 6 vorgesehenen Drittels

der Tagesgebühr

(4) Die Nächtigungsgebühr richtet sich nach

dem für den Nächtigungsort geltenden Ansatz.

Bei Nachtfahrten richtet sich die Nächtigungsgebühr

nach dem Ansatz für das Land, das

während des überwiegenden Teiles der Nacht

durchfahren wird.

§ 26. (1) Bei Dienstzuteilungen vom Inland

an eine im Ausland gelegene Dienststelle beträgt

die Zuteilungsgebühr für jeden Tag der Dienstzuteilung

100 v. H. der für den Zuteilungsort

geltenden Reisezulage.

(2) Bei Dienstzuteilungen von einer im Ausland

gelegenen Dienststelle an eine andere im

Ausland gelegene Dienststelle beträgt die Zuteilungsgebühr

für jeden Tag der Dienstzuteilung

50 v. H. der Tagesgebühr und 100 v. H. der

Nächtigungsgebühr, die für den Zuteilungsort

festgesetzt ist."

5. § 29 erhält folgende Fassung

„(1) Als Reisekostenersatz gebührt dem Beamten

a.) für seine Person die Reisekostenvergütung

und die Reisezulage für die Reise vom

bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,

b) für den Ehegatten und die Kinder, für die

dem Beamten gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes

1956 Steigerungsbeträge gebühren,

der Ersatz des tarifmäßigen Fahrpreises des

Massenbeförderungsmittels nach der dem

Beamten zustehenden Wagen-(Schiffs-)

klasse für die Strecke vom bisherigen Wohnort

in den neuen Wohnort.

(2) Verheirateten Beamten gebührt, wenn kein

Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist,

zum Reisekostenersatz ein Zuschuß in der Höhe

einer Tagesgebühr nach Tarif I und einer Nächtigungsgebühr."

6. § 30 erhält folgende Fassung

„(1) Dem Beamten sind die Kosten für die

Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen

Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten)

zu ersetzen, soweit das Gewicht oder

die Ladefläche des Übersiedlungsgutes

nicht übersteigt. Zu den Frachtkosten gehören

auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer

angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes

und allfällige Zu- und Abstreifkosten.

(2) Verwitwete und geschiedene Beamte, die

mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln,

sind bei Anwendung des Abs. 1 verheirateten

Beamten gleichzuhalten. Für ledige Beamte, die

mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln,

erhöhen sich die Höchstansätze des Gewichtes

des Übersiedlungsgutes auf das Dreifache oder

das Ausmaß der Ladefläche um 50 v. H.

(3) Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch,

daß die Familie des Beamten nicht zur gleichen

Zeit übersiedelt wie der Beamte selbst, keine

Erhöhung erfahren."

7. § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Verlegt der Beamte aus dem Anlaß seines

Ausscheidens aus dem Dienststand seinen Wohnsitz

außerhalb des letzten Dienstortes, so kann

ihm die Reisekostenvergütung und der Frachtkostenersatz

vom zuständigen Bundesministerium

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

ganz oder zum Teil gewährt werden, wenn an

der Räumung der bisherigen Wohnung ein dienstliches

Interesse besteht. Unter diesen Voraussetzungen

kann auch bei einem Wohnungswechsel

im Dienstort der Frachtkostenersatz bewilligt

werden."

8. § 32 erhält folgende Fassung

„(1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung

verbundener Auslagen, für die in diesem

Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt

ist, gebührt dem Beamten eine Umzugsvergütung.

(2) Die Umzugsvergütung beträgt

a) für ledige Beamte 20 v. H.,

b) für Beamte, denen gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes

1956 der Grundbetrag der Haushaltszulage

gebührt, sowie für verwitwete

und geschiedene Beamte, die keinen Anspruch

auf den Grundbetrag der Haushaltszulage

haben, 50 v. H.,

c) für Beamte, denen gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes

1956 der Grundbetrag und ein

Steigerungsbetrag für ein Kind gebühren,

80 v. H. und

d) für Beamte, denen gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes

1956 der Grundbetrag und Steigerungsbeträge

für zwei und mehr Kinder

gebühren, 100 v. H.

des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt,

in dem die Übersiedlung stattfindet.

(3) Übersiedelt ein Beamter, dem die Umzugsvergütung

in dem Ausmaß gebührt, das in Abs. 2

lit. b bis d festgesetzt ist, allein und verlegt

er nicht gleichzeitig den Familienhaushalt in den

neuen Dienstort oder in den anläßlich der Versetzung

gewählten neuen Wohnort, so gebührt

ihm vorerst eine Teil-Umzugsvergütung im Ausmaß

von 20 v. H. des Monatsbezuges, der für

den Monat gebührt, in dem er allein übersiedelt.

Der Unterschied auf das in Abs. 2 lit. b bis d

festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt

nach Durchführung der Übersiedlung des

Familienhaushaltes und ist von dem Monatsbezug

zu berechnen, der für den Monat gebührt,

in dem die Übersiedlung des Haushaltes stattfindet."

9. Nach dem Abschnitt VII ist folgender Abschnitt

VII a einzufügen

„ABSCHNITT VII a

Auslandsversetzungen

§ 35 a. Bei Versetzungen vom Inland in das

Ausland, vom Ausland in das Inland oder im

Ausland sind, soweit in diesem Abschnitt nicht

etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen

des Abschnittes VH mit Ausnahme des § 35

anzuwenden.

§ 35 b. (1) Der Reisekostenersatz nach § 29

Abs. 1 lit. b gebührt außerdem

a) für ein Kind, für das der Beamte nicht

mehr Anspruch auf einen Steigerungsbetrag

nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hat, vorausgesetzt,

daß der Beamte anläßlich der

Versetzung in den bisherigen Dienstort den

Reisekostenersatz für dieses Kind erhalten

hat und das Kind in den Dienstort (Wohnort)

des Beamten übersiedelt;

b) für die Ehefrau auch dann, wenn sich der

Beamte erst nach der Versetzung an seinen

Dienstort verehelicht hat und die Ehefrau

in den Dienstort des Beamten übersiedelt

ist.

(2) Der Zuschuß zum Reisekostenersatz gemäß

§ 29 Abs. 2 ist von der Reisezulage für das

Land zu bemessen, in dem der künftige Dienstort

des Beamten liegt.

§ 35 c. (1) Wenn außerordentliche Ereignisse

im Aufenthaltsland es erfordern, daß die Familienmitglieder

des Beamten den Dienstort (Wohnort)

verlassen, gebührt dem Beamten für die

Familienmitglieder der Reisekostenersatz gemäß

§ 29 Abs. 1 lit. b und der Ersatz der Kosten

für die Beförderung des Reisegepäcks gemäß § 12

vom Dienstort (Wohnort) an den für den zeitweiligen

Aufenthalt in Betracht kommenden Ort

und zurück, höchstens aber im Ausmaß der

Kosten, die entstehen würden, wenn die Familienmitglieder

an den letzten Dienstort (Wohnort)

im Inland reisen würden.

(2) Wird der Beamte, dessen Familienmitglieder

den Dienstort (Wohnort) verlassen mußten, vor

Antritt der Rückreise der Familienmitglieder an

einen anderen Dienstort versetzt, so tritt an die

Stelle des Kostenersatzes nach Abs. 1 der Reisekostenersatz

nach § 29 Abs. 1 lit. b für die

Strecke vom Aufenthaltsort der Familienmitglieder

an den neuen Dienstort.

(3) Hält sich ein Kind eines Beamten, der

seinen Dienstort im Ausland hat und dem für

dieses Kind gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956

ein Steigerungsbetrag gebührt, aus Gründen der

Erziehung, Ausbildung, einer Krankheit oder

eines Gebrechens im Inland auf, so gebührt dem

Beamten für den Besuch des Kindes oder für die

Reise des Kindes zum Beamten einmal in jedem

Kalenderjahr eine Entschädigung. Die Entschädigung

umfaßt den Ersatz der tatsächlichen Reisekosten,

höchstens jedoch der billigsten Flugklasse

auf der kürzesten Strecke zwischen dem gewöhnlichen

Aufenthaltsort des Kindes und dem Dienstort

des Beamten.

(4) Der Anspruch auf die Entschädigung nach

Abs. 3 entfällt für das Kalenderjahr, in dem der

Beamte einen Heimaturlaub antritt.

§ 35 d. (1) Die in § 30 Abs. 1 und 2 vorgesehenen

Höchstansätze des Gewichtes oder der

Ladefläche des Übersiedlungsgutes können, wenn

die Verhältnisse im neuen Dienstort es erfordern,

bis zu 50 v. H. erhöht werden.

(2) § 35 b lit. b ist auch hinsichtlich des Frachtkostenersatzes

für das Übersiedlungsgut der Ehefrau

anzuwenden. Hiebei darf jedoch der gesamte

ausgezahlte Frachtkostenersatz den Betrag nicht

übersteigen, der verheirateten Beamten als Frachtkostenersatz

für die Strecke vom letzten Dienstort

in den neuen Dienstort gebühren würde.

§ 35 e. (1) Die Umzugsvergütung beträgt in

den Fällen des § 32 Abs. 2 lit. a 30 v. H., in

den Fällen des § 32 Abs. 2 lit. b 80 v. H. und

in den Fällen des § 32 Abs. 2 lit. c und d

100 v. H. des Monatsbezuges zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage

und der Auslandsverwendungszulage

(§ 21 des Gehaltsgesetzes 1956), der

für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung

stattfindet.

(2) § 32 Abs. 3 ist mit der Abweichung anzuwenden,

daß an die Stelle des Hundertsatzes

von 20 v. H. der Hundertsatz 40 v. H. tritt

und daß vom Monatsbezug zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage

und der Auslandsverwendungszulage

(§ 21 des Gehaltsgesetzes 1956) auszugehen

ist.

§ 35 f. Der Berechnung der Trennungsgebühr

gemäß § 34 sind

a) bei Versetzungen vom Inland in das Ausland

die Tagesgebühr (Tarif I) nach § 13

Abs. 1 und

b) bei Versetzungen im Ausland oder vom

Ausland in das Inland die Reisezulage

(Tages- und Nächtigungsgebühr) des Landes,

in dem der bisherige Dienstort des Beamten

liegt,

zugrunde zu legen.

§ 35 g. (1) Stirbt ein Beamter im ausländischen

Dienstort, so sind die Kosten der Überführung

seiner Leiche an den Bestattungsort im Inland

vom Bund zu tragen. Wird die Leiche an einen

Bestattungsort im Ausland überführt, so werden

die Kosten der Überführung bis zu dem Betrag

ersetzt, der aufzuwenden wäre, wenn der Bestattungsort

der letzte Dienstort des Verstorbenen

im Inland wäre. Die vorstehenden Bestimmungen

gelten auch im Falle des Ablebens einer

Person im Ausland, für die der Beamte im Zeitpunkt

ihres Ablebens im Versetzungsfalle Anspruch

auf Reisekostenersatz hätte.

(2) Wenn die im § 29 Abs. 1 lit. b und im

§ 35 b Abs. 1 lit. a genannten Personen nach

dem Ableben des Beamten vom letzten Dienstort

(Wohnort) im Ausland in das Inland übersiedeln,

gebühren ihnen zur ungeteilten Hand der Reisekostenersatz

nach § 29 Abs. 1 lit. b sowie der

Frachtkostenersatz nach § 30.

(3) Stirbt der Beamte im Ausland, ohne eine

nach Abs. 2 anspruchsberechtigte Person zu

hinterlassen, so werden über einen von den

Erben binnen sechs Monaten nach erfolgter Einantwortung

bei der letzten Dienstbehörde des

Verstorbenen einzubringenden Antrag die tatsächlichen

Kosten für die Überbringung seines

Nachlasses ins Inland insoweit vom Bund getragen,

als sie die im § 30 Abs. 1 festgesetzte Höchstgrenze

nicht übersteigen."

10. § 36 Abs. 5 letzter Satz erhält folgende

Fassung

„In anderen Fällen kann das zuständige Bundesministerium

aus Gründen der Billigkeit eine Vergütung

bis zu 75 v. H. der Reise- und Übersiedlungskosten

gewähren, die dem Beamten bei

rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gebührt

hätten."

11. § 64 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Den Beamten des Vermessungdienstes gebührt

bei der Durchführung vermessungstechnischer

Feldarbeiten für die bei diesem Anlasse

zurückzulegenden Wegstrecken einschließlich der

technischen Begehungen im Gelände an Stelle

des Kilometergeldes eine tägliche Bauschvergütung

von 23 S."

12. § 74 erhält folgende Fassung

„Die Bestimmungen des I., II. und IV. Hauptstückes

sind auf die Vertragsbediensteten des

Bundes (§ 1 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948) mit der Abweichung sinngemäß anzuwenden,

daß die Vertragsbediensteten in folgende

Gebührenstufen eingereiht werden

13. § 75 tritt außer Kraft.

Artikel II

(1) Beamten, die bis zum 31. Dezember 1970

einen Zuschuß gemäß § 75 der Reisegebührenvorschrift

1955 in der bis dahin geltenden Fassung

bezogen, ist dieser Zuschuß in der bisherigen

Höhe an Stelle des Fahrtkostenzuschusses nach

§ 16 a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der Fassung der 21. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 73/1971, so lange zu gewähren, als er

höher ist als der Fahrtkostenzuschuß.

(2) Zuschüsse, die auf Grund des § 75 der

Reisegebührenvorschrift 1955 für die Zeit nach

dem 31. Dezember 1970 an Beamte ausgezahlt

wurden, die nicht unter Abs. 1 fallen, sind auf

die ab 1. Jänner 1971 gemäß § 16 a des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung der 21. Gehaltsgesetz-

Novelle für den gleichen Zeitraum gebührenden

Fahrtkostenzuschüsse anzurechnen.

Artikel III

Es treten in Kraft

1. Die Bestimmungen des Artikels I Z. 13

mit 1. Jänner 1971.

2. Die Bestimmungen des Artikels I Z. 1 bis

12 mit 1. Mai 1971.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

insoweit darin nichts anderes bestimmt wird,

jeder Bundesminister insoweit betraut, als er

oberste Dienstbehörde ist.

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