192. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, als Bundesgesetz
in Geltung stehende Verordnung der Bundesregierung
vom 29. März 1955, BGBl. Nr. 133,
in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 203/
1955 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 158/1967
wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Die Beamten werden in folgende Gebührenstufen
eingereiht
2. § 11 Abs. 1 zweiter Satz erhält folgende
Fassung
„Das Kilometergeld beträgt für die auf solche
Art innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten
Wegstrecken
a) für den ersten bis fünften Kilometer
je 1•30 S,
b) ab dem sechsten Kilometer je 2•60 S."
3. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Die Reisezulage beträgt
4. Abschnitt VI erhält folgende Fassung
„ABSCHNITT VI
Sonderbestimmungen für Dienstverrichtungen im
Ausland
§ 25. (1) Die Bestimmungen der Abschnitte I
bis V mit Ausnahme des § 24 sind, soweit in
diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist,
a) auf Dienstreisen in das Ausland,
b) auf Dienstreisen von einer im Ausland
gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle)
aus,
c) auf Dienstreisen nach im Ausland gelegenen
Grenzorten
d) auf Dienstverrichtungen im ausländischen
Dienstort und
e) auf Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen
Dienststellen
anzuwenden.
(2) Dienstreisen nach Abs. 1 lit. a dürfen nur
in dem Umfang angeordnet oder bewilligt werden,
in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit
und Sparsamkeit erforderlich sind. Das
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt vor Anordnung
oder Bewilligung der Dienstreise festzustellen.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
kann das Bundeskanzleramt für bestimmte
Arten von Dienstreisen oder bestimmte
Beamtengruppen zustimmen, daß von dem Erfordernis
der Herstellung des Einvernehmens
im Einzelfalle Abstand genommen wird.
(3) Als Grenzorte im Sinne des Abs. 1 lit. c
gelten die im benachbarten Ausland gelegenen
Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze
in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt
ist.
(4) Als Dienstreisen im Sinne des Abs. 1 lit. c
gelten auch Dienstreisen in ein Zollausschlußgebiet.
§ 25 a. (1) Bei Dienstreisen und Dienstzuteilungen
nach § 25 Abs. 1 sind dem Beamten folgende
Nebenkosten zu ersetzen
a) die notwendigen Anschaffungskosten für
den Reisepaß;
b) die Kosten der Sichtvermerke;
c) die Kosten medizinischer Untersuchungen
und gesundheitspolizeilich vorgeschriebener
Impfungen;
d) die Kosten der Lichtbilder für die Reisedokumente
mit dem Betrag von 10 S je
Lichtbild.
(2) Der Ersatz der im Abs. 1 aufgezählten
Nebenkosten gebührt dem Beamten auch für die
Familienmitglieder, für die er nach § 29 Abs. 1
lit. b, § 35 b oder § 35 c Anspruch auf Reisekostenersatz
hat.
§ 25 b. (1) Wenn die Besonderheit des Dienstauftrages
oder die Verhältnisse des Landes, in
das die Dienstreise führt oder das bei der Dienstreise
durchfahren wird, es erfordern, hat das
zuständige Bundesministerium Beamten, die Anspruch
auf Ersatz des Fahrpreises der zweiten
Wagenklasse der Eisenbahnen oder der niedrigeren
Schiffsklasse haben (§ 7 Abs. 1 lit. b und
§ 8), den Anspruch auf Ersatz des Fahrpreises
der höheren Wagen- oder Schiffsklasse zuzuerkennen.
Die Benützung der höheren Wagen- oder
Schiffsklasse ist in diesem Fall nachzuweisen.
(2) Bei Auslandsreisen nach § 25 Abs. 1 lit. a
und b gebührt dem Beamten ungeachtet der
Dauer der Dienstreise für den Weg vom und
zum Bahnhof im Ausland sowie für die Beförderung
des Reisegepäcks auf dieser Wegstrecke
an Stelle der in § 5 Abs. 3 und in § 12 Abs. 4
vorgesehenen Vergütungen ein Bauschbetrag von
je 50 S.
(3) Muß die Ehefrau eines Beamten aus dienstlichen
Gründen an einer Dienstreise nach § 25
Abs. 1 lit. a oder b teilnehmen, so gebührt dem
Beamten die Reisekostenvergütung auch für die
mitreisende Ehefrau.
§ 25 c. (1) Das Ausmaß der Reisezulage (§ 4
Z. 2) ist unter Bedachtnahme auf die Gebührenstufe,
in die der Beamte nach § 3 Abs. 1 eingereiht
ist, sowie auf die durchschnittlichen Kosten
für Verpflegung und Unterkunft im ausländischen
Aufenthaltsort durch Verordnung der Bundesregierung
festzusetzen.
(2) Das zuständige Bundesministerium hat im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und
dem Bundesministerium für Finanzen die Reisezulage
im Einzelfall abweichend von den nach
Abs. 1 bestimmten Ansätzen festzusetzen, wenn
der Beamte mit Rücksicht auf die Verhältnisse
des Landes, in das die Dienstreise führt oder
das bei der Dienstreise durchfahren wird, oder
wegen der Besonderheit des Dienstauftrages mit
der nach Abs. 1 festgesetzten Reisezulage nicht
das Auslangen zu finden vermag.
(3) Wird dem Beamten volle Verpflegung und
Unterkunft unentgeltlich beigestellt, so gebühren
die nach Abs. 1 festgesetzten Ansätze der Reisezulage
nur zu einem Drittel. Wird nicht die volle
Verpflegung beigestellt, so gebührt die Tagesgebühr
im vollen Ausmaß.
(4) Ist für ein Land keine Reisezulage festgesetzt,
so hat das zuständige Bundesministerium
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für Finanzen die
Reisezulage unter Bedachtnahme auf Abs. 1 im
Einzelfall zu bestimmen.
§ 25 d. (1) Die gemäß § 25 c festgesetzte Reisezulage
gebührt für die Dauer des Aufenthaltes
im Ausland, der bei Dienstreisen vom Inland
in das Ausland oder vom Ausland in das Inland
jeweils mit dem Grenzübertritt beginnt oder
endet. Wird bei solchen Dienstreisen ein Flugzeug
benützt, so gilt als Grenzübertritt der Abflug
vom bzw. die Ankunft im inländischen Flughafen.
(2) Die Tagesgebühr richtet sich nach dem
Ansatz für das Land, das bei der Dienstreise
durchfahren wird oder in dem sich der Beamte
zur Erfüllung seines Dienstauftrages aufhält. Bei
Flugreisen richtet sich die Tagesgebühr nach dem
Ansatz für das Land, in das die Reise führt.
§ 17 Abs. 1 ist mit der Abweichung anzuwenden,
daß Bruchteile eines Tages, die bei der Berechnung
der im Ausland zustehenden Tagesgebühr
unberücksichtigt bleiben, bei der Berechnung der
Tagesgebühr für das Inland einzubeziehen sind.
(3) Ist bei Schiffsreisen die Verpflegung im
Fahrpreis enthalten, so gebührt dem Beamten
an Stelle des im § 13 Abs. 6 vorgesehenen Drittels
der Tagesgebühr
(4) Die Nächtigungsgebühr richtet sich nach
dem für den Nächtigungsort geltenden Ansatz.
Bei Nachtfahrten richtet sich die Nächtigungsgebühr
nach dem Ansatz für das Land, das
während des überwiegenden Teiles der Nacht
durchfahren wird.
§ 26. (1) Bei Dienstzuteilungen vom Inland
an eine im Ausland gelegene Dienststelle beträgt
die Zuteilungsgebühr für jeden Tag der Dienstzuteilung
100 v. H. der für den Zuteilungsort
geltenden Reisezulage.
(2) Bei Dienstzuteilungen von einer im Ausland
gelegenen Dienststelle an eine andere im
Ausland gelegene Dienststelle beträgt die Zuteilungsgebühr
für jeden Tag der Dienstzuteilung
50 v. H. der Tagesgebühr und 100 v. H. der
Nächtigungsgebühr, die für den Zuteilungsort
festgesetzt ist."
5. § 29 erhält folgende Fassung
„(1) Als Reisekostenersatz gebührt dem Beamten
a.) für seine Person die Reisekostenvergütung
und die Reisezulage für die Reise vom
bisherigen Dienstort in den neuen Dienstort,
b) für den Ehegatten und die Kinder, für die
dem Beamten gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes
1956 Steigerungsbeträge gebühren,
der Ersatz des tarifmäßigen Fahrpreises des
Massenbeförderungsmittels nach der dem
Beamten zustehenden Wagen-(Schiffs-)
klasse für die Strecke vom bisherigen Wohnort
in den neuen Wohnort.
(2) Verheirateten Beamten gebührt, wenn kein
Anspruch auf Trennungsgebühr entstanden ist,
zum Reisekostenersatz ein Zuschuß in der Höhe
einer Tagesgebühr nach Tarif I und einer Nächtigungsgebühr."
6. § 30 erhält folgende Fassung
„(1) Dem Beamten sind die Kosten für die
Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen
Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten)
zu ersetzen, soweit das Gewicht oder
die Ladefläche des Übersiedlungsgutes
nicht übersteigt. Zu den Frachtkosten gehören
auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer
angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes
und allfällige Zu- und Abstreifkosten.
(2) Verwitwete und geschiedene Beamte, die
mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln,
sind bei Anwendung des Abs. 1 verheirateten
Beamten gleichzuhalten. Für ledige Beamte, die
mit eigener Wohnungseinrichtung übersiedeln,
erhöhen sich die Höchstansätze des Gewichtes
des Übersiedlungsgutes auf das Dreifache oder
das Ausmaß der Ladefläche um 50 v. H.
(3) Der Ersatz der Frachtkosten darf dadurch,
daß die Familie des Beamten nicht zur gleichen
Zeit übersiedelt wie der Beamte selbst, keine
Erhöhung erfahren."
7. § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Verlegt der Beamte aus dem Anlaß seines
Ausscheidens aus dem Dienststand seinen Wohnsitz
außerhalb des letzten Dienstortes, so kann
ihm die Reisekostenvergütung und der Frachtkostenersatz
vom zuständigen Bundesministerium
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
ganz oder zum Teil gewährt werden, wenn an
der Räumung der bisherigen Wohnung ein dienstliches
Interesse besteht. Unter diesen Voraussetzungen
kann auch bei einem Wohnungswechsel
im Dienstort der Frachtkostenersatz bewilligt
werden."
8. § 32 erhält folgende Fassung
„(1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung
verbundener Auslagen, für die in diesem
Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt
ist, gebührt dem Beamten eine Umzugsvergütung.
(2) Die Umzugsvergütung beträgt
a) für ledige Beamte 20 v. H.,
b) für Beamte, denen gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes
1956 der Grundbetrag der Haushaltszulage
gebührt, sowie für verwitwete
und geschiedene Beamte, die keinen Anspruch
auf den Grundbetrag der Haushaltszulage
haben, 50 v. H.,
c) für Beamte, denen gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes
1956 der Grundbetrag und ein
Steigerungsbetrag für ein Kind gebühren,
80 v. H. und
d) für Beamte, denen gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes
1956 der Grundbetrag und Steigerungsbeträge
für zwei und mehr Kinder
gebühren, 100 v. H.
des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt,
in dem die Übersiedlung stattfindet.
(3) Übersiedelt ein Beamter, dem die Umzugsvergütung
in dem Ausmaß gebührt, das in Abs. 2
lit. b bis d festgesetzt ist, allein und verlegt
er nicht gleichzeitig den Familienhaushalt in den
neuen Dienstort oder in den anläßlich der Versetzung
gewählten neuen Wohnort, so gebührt
ihm vorerst eine Teil-Umzugsvergütung im Ausmaß
von 20 v. H. des Monatsbezuges, der für
den Monat gebührt, in dem er allein übersiedelt.
Der Unterschied auf das in Abs. 2 lit. b bis d
festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt
nach Durchführung der Übersiedlung des
Familienhaushaltes und ist von dem Monatsbezug
zu berechnen, der für den Monat gebührt,
in dem die Übersiedlung des Haushaltes stattfindet."
9. Nach dem Abschnitt VII ist folgender Abschnitt
VII a einzufügen
„ABSCHNITT VII a
Auslandsversetzungen
§ 35 a. Bei Versetzungen vom Inland in das
Ausland, vom Ausland in das Inland oder im
Ausland sind, soweit in diesem Abschnitt nicht
etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen
des Abschnittes VH mit Ausnahme des § 35
anzuwenden.
§ 35 b. (1) Der Reisekostenersatz nach § 29
Abs. 1 lit. b gebührt außerdem
a) für ein Kind, für das der Beamte nicht
mehr Anspruch auf einen Steigerungsbetrag
nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hat, vorausgesetzt,
daß der Beamte anläßlich der
Versetzung in den bisherigen Dienstort den
Reisekostenersatz für dieses Kind erhalten
hat und das Kind in den Dienstort (Wohnort)
des Beamten übersiedelt;
b) für die Ehefrau auch dann, wenn sich der
Beamte erst nach der Versetzung an seinen
Dienstort verehelicht hat und die Ehefrau
in den Dienstort des Beamten übersiedelt
ist.
(2) Der Zuschuß zum Reisekostenersatz gemäß
§ 29 Abs. 2 ist von der Reisezulage für das
Land zu bemessen, in dem der künftige Dienstort
des Beamten liegt.
§ 35 c. (1) Wenn außerordentliche Ereignisse
im Aufenthaltsland es erfordern, daß die Familienmitglieder
des Beamten den Dienstort (Wohnort)
verlassen, gebührt dem Beamten für die
Familienmitglieder der Reisekostenersatz gemäß
§ 29 Abs. 1 lit. b und der Ersatz der Kosten
für die Beförderung des Reisegepäcks gemäß § 12
vom Dienstort (Wohnort) an den für den zeitweiligen
Aufenthalt in Betracht kommenden Ort
und zurück, höchstens aber im Ausmaß der
Kosten, die entstehen würden, wenn die Familienmitglieder
an den letzten Dienstort (Wohnort)
im Inland reisen würden.
(2) Wird der Beamte, dessen Familienmitglieder
den Dienstort (Wohnort) verlassen mußten, vor
Antritt der Rückreise der Familienmitglieder an
einen anderen Dienstort versetzt, so tritt an die
Stelle des Kostenersatzes nach Abs. 1 der Reisekostenersatz
nach § 29 Abs. 1 lit. b für die
Strecke vom Aufenthaltsort der Familienmitglieder
an den neuen Dienstort.
(3) Hält sich ein Kind eines Beamten, der
seinen Dienstort im Ausland hat und dem für
dieses Kind gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956
ein Steigerungsbetrag gebührt, aus Gründen der
Erziehung, Ausbildung, einer Krankheit oder
eines Gebrechens im Inland auf, so gebührt dem
Beamten für den Besuch des Kindes oder für die
Reise des Kindes zum Beamten einmal in jedem
Kalenderjahr eine Entschädigung. Die Entschädigung
umfaßt den Ersatz der tatsächlichen Reisekosten,
höchstens jedoch der billigsten Flugklasse
auf der kürzesten Strecke zwischen dem gewöhnlichen
Aufenthaltsort des Kindes und dem Dienstort
des Beamten.
(4) Der Anspruch auf die Entschädigung nach
Abs. 3 entfällt für das Kalenderjahr, in dem der
Beamte einen Heimaturlaub antritt.
§ 35 d. (1) Die in § 30 Abs. 1 und 2 vorgesehenen
Höchstansätze des Gewichtes oder der
Ladefläche des Übersiedlungsgutes können, wenn
die Verhältnisse im neuen Dienstort es erfordern,
bis zu 50 v. H. erhöht werden.
(2) § 35 b lit. b ist auch hinsichtlich des Frachtkostenersatzes
für das Übersiedlungsgut der Ehefrau
anzuwenden. Hiebei darf jedoch der gesamte
ausgezahlte Frachtkostenersatz den Betrag nicht
übersteigen, der verheirateten Beamten als Frachtkostenersatz
für die Strecke vom letzten Dienstort
in den neuen Dienstort gebühren würde.
§ 35 e. (1) Die Umzugsvergütung beträgt in
den Fällen des § 32 Abs. 2 lit. a 30 v. H., in
den Fällen des § 32 Abs. 2 lit. b 80 v. H. und
in den Fällen des § 32 Abs. 2 lit. c und d
100 v. H. des Monatsbezuges zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage
und der Auslandsverwendungszulage
(§ 21 des Gehaltsgesetzes 1956), der
für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung
stattfindet.
(2) § 32 Abs. 3 ist mit der Abweichung anzuwenden,
daß an die Stelle des Hundertsatzes
von 20 v. H. der Hundertsatz 40 v. H. tritt
und daß vom Monatsbezug zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage
und der Auslandsverwendungszulage
(§ 21 des Gehaltsgesetzes 1956) auszugehen
ist.
§ 35 f. Der Berechnung der Trennungsgebühr
gemäß § 34 sind
a) bei Versetzungen vom Inland in das Ausland
die Tagesgebühr (Tarif I) nach § 13
Abs. 1 und
b) bei Versetzungen im Ausland oder vom
Ausland in das Inland die Reisezulage
(Tages- und Nächtigungsgebühr) des Landes,
in dem der bisherige Dienstort des Beamten
liegt,
zugrunde zu legen.
§ 35 g. (1) Stirbt ein Beamter im ausländischen
Dienstort, so sind die Kosten der Überführung
seiner Leiche an den Bestattungsort im Inland
vom Bund zu tragen. Wird die Leiche an einen
Bestattungsort im Ausland überführt, so werden
die Kosten der Überführung bis zu dem Betrag
ersetzt, der aufzuwenden wäre, wenn der Bestattungsort
der letzte Dienstort des Verstorbenen
im Inland wäre. Die vorstehenden Bestimmungen
gelten auch im Falle des Ablebens einer
Person im Ausland, für die der Beamte im Zeitpunkt
ihres Ablebens im Versetzungsfalle Anspruch
auf Reisekostenersatz hätte.
(2) Wenn die im § 29 Abs. 1 lit. b und im
§ 35 b Abs. 1 lit. a genannten Personen nach
dem Ableben des Beamten vom letzten Dienstort
(Wohnort) im Ausland in das Inland übersiedeln,
gebühren ihnen zur ungeteilten Hand der Reisekostenersatz
nach § 29 Abs. 1 lit. b sowie der
Frachtkostenersatz nach § 30.
(3) Stirbt der Beamte im Ausland, ohne eine
nach Abs. 2 anspruchsberechtigte Person zu
hinterlassen, so werden über einen von den
Erben binnen sechs Monaten nach erfolgter Einantwortung
bei der letzten Dienstbehörde des
Verstorbenen einzubringenden Antrag die tatsächlichen
Kosten für die Überbringung seines
Nachlasses ins Inland insoweit vom Bund getragen,
als sie die im § 30 Abs. 1 festgesetzte Höchstgrenze
nicht übersteigen."
10. § 36 Abs. 5 letzter Satz erhält folgende
Fassung
„In anderen Fällen kann das zuständige Bundesministerium
aus Gründen der Billigkeit eine Vergütung
bis zu 75 v. H. der Reise- und Übersiedlungskosten
gewähren, die dem Beamten bei
rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gebührt
hätten."
11. § 64 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Den Beamten des Vermessungdienstes gebührt
bei der Durchführung vermessungstechnischer
Feldarbeiten für die bei diesem Anlasse
zurückzulegenden Wegstrecken einschließlich der
technischen Begehungen im Gelände an Stelle
des Kilometergeldes eine tägliche Bauschvergütung
von 23 S."
12. § 74 erhält folgende Fassung
„Die Bestimmungen des I., II. und IV. Hauptstückes
sind auf die Vertragsbediensteten des
Bundes (§ 1 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948) mit der Abweichung sinngemäß anzuwenden,
daß die Vertragsbediensteten in folgende
Gebührenstufen eingereiht werden
13. § 75 tritt außer Kraft.
Artikel II
(1) Beamten, die bis zum 31. Dezember 1970
einen Zuschuß gemäß § 75 der Reisegebührenvorschrift
1955 in der bis dahin geltenden Fassung
bezogen, ist dieser Zuschuß in der bisherigen
Höhe an Stelle des Fahrtkostenzuschusses nach
§ 16 a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
in der Fassung der 21. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 73/1971, so lange zu gewähren, als er
höher ist als der Fahrtkostenzuschuß.
(2) Zuschüsse, die auf Grund des § 75 der
Reisegebührenvorschrift 1955 für die Zeit nach
dem 31. Dezember 1970 an Beamte ausgezahlt
wurden, die nicht unter Abs. 1 fallen, sind auf
die ab 1. Jänner 1971 gemäß § 16 a des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung der 21. Gehaltsgesetz-
Novelle für den gleichen Zeitraum gebührenden
Fahrtkostenzuschüsse anzurechnen.
Artikel III
Es treten in Kraft
1. Die Bestimmungen des Artikels I Z. 13
mit 1. Jänner 1971.
2. Die Bestimmungen des Artikels I Z. 1 bis
12 mit 1. Mai 1971.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
insoweit darin nichts anderes bestimmt wird,
jeder Bundesminister insoweit betraut, als er
oberste Dienstbehörde ist.